{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-06","aktenzeichen":"3 StR 503/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schreinergesellen Walter H\n\nSEE: ::.2:se ®. geboren. am ud 1921,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens,\n\nhat der 2. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 6. Septenber 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hoericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt Ä__ m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizang gestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n16. Härz 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf Ogehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\nDieses hat auch über die Kosten des Rechtsmit-\n_tels zu. entscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr.\n\nEr ARE fe neuer la\nR . .\n\nSOSSE.\n\n*\n\n1\n\n-2-\nGründe:\n\nu \\ men\n\n‚Dem Angeklagten ip wirä zur Last gelegt, mindestens fün? seiner Aufsicht und Betreuung anvertraute\nMenschen unter 21 Jahren, nänlich die Schüler\nund ED. vnü die Lehrlinge gr. ar\nzur Unzucht nissbraucht ( § 174 Ziff 1 StCB ) und je-\n‘weils durch dieselbe Handlunz mit Personen männlichen\nGeschlechts Unzucht getrieben ( § 175 StGB ), dabei\n\nin drei Fällen als kann über 21 Jahre männliche Personen\nunter 21 Jahren mit ihm Unzucht zu treiben oder sich\nzur Unzucht missbrauchen zu lassen, verführt (§ 175 a\nziff 3 StEB ) und ferner mit Personen ünter 14 Jehren\nunzücht tige Handlungen vorgenommen oder dieselben zur\nVerübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen ve-'leitet\nzu haben ( § 176 Abs 1 Ziff 3 StEB ). Der Angeklagte\nhabe HD verführt, mehrfach mit ihm wechselseitig\n\nzu. onanieren, ED 1 ED vnter Ger :1eiäung\n\nan den Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt,\n\n> una > em Geschlechtsteil onaniert.\n\n. Das Landgericht hat nur im Falle «> eine strefbare Handlung für erwiesen erachtet und den Angeklagten\nwegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 174 Ziff 1,\n‘8 176 Abs 1 Zi?? 5 StCB zu einer Gefängnisstrafe von\n5 Monaten verurteilt, im übrigen aber mangels Beweises\ntreigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet,\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nim Ermittlungsverfahren ein \"volles Geständnis\" abge-\n\nlegt und haben die jugendlichen Zeugen iD, >\n\n-3-\n\n« und | den Angeklagten belastende Aussagen\ngemacht. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte .\nsein Geständnis und haben die Zeugen die belastenden Aussagen widerrufen. Die Zeugerkhaben den Yiderruf damit begründet, der sie vernehmende Polizeibeamte habe ihnen die den Angeklagten belastenden Be-\n„, Kundungen in den Kund gelegt und für. ‚den Fall, dass\nsie diese .Bekundungen nicht abgeben wollten, mit der\nUnterbringung in einer Erziehungsanstält geäroht.\nDer hierzu als Zeuge gehörte Kriminalsekretär .\n«> hat zugegeben, bei der Vernehmung von der\n| Erziehungsanstalt gesprochen zu haben. Das Landgericht hält es für glaubhaft, dass die Zeugen sich\nj durch die Erwähnung der Erziehungsanstalt, auch\n_ wenn I) nicht für den Fall nicht belastenderAussagen mit der Unterbringung gedroht haben\nsollte, unter Druck gesetzt fühlten. Es spricht\ndeshalb den Bekundungen der Zeugen vor der Polizei jeden Beweiswert ab und kommt zu dem Ergebnis,\ndass in den Füllen a, «BB und «> dem\nAngeklagten ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden könne.\n\nDie Revision rügt Verletzung der richterlichen .\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Sie ist begründet.\n\nWenn ein Zeuge seine im Ermittlungsverfahren. ge-\n. machten Bekundungen mit der Behauptung widerruft,\ner sei von den vernehmenden Polizeibeamten in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden, so ist\ndas Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle hierfür in Trage kommenden Umstände unter Benutzung\n\naller erreichbaren Beweismittel aufzuklären. Vor\n\nallem muss es die betre?ferden Verhörsbeanten ver-\n\nErg\n3\n\nx\n\n-4-\n\nnehmen. Das Landgericht hat lediglich den Krini-\n\nvernommen. Dieser hat aber\nund ED vernonmen. Die Zeugen\nsind von anderen Polizeibeanten\n\nvernommen worden. Selbst wenn [| | bei diesen\nVernehmunren zugegen ‚gewesen sein und dabei von der.\n\nnalsekreiär\nnur die Zeugen\n\n= Erziehungsans talt gesprochen haben sollte, wäre es\n\nnotweräig gewesen, die ‚vernehmenden Beamten als Zeü-\n\n‚gen zu hören. Tach den Urteilsfeststeilungen will\n\n| die. ır2 ‚iehungsanstalt \" in einem anderen\nZusammenhang \" erwähnt, also entgegen den. Behaupt vungen der Zeugen gerade nicht mit der Unterbringung in\nder Erziehungsanstalt für den Fall, dass die Zeugen\nkeine belastenden Bekundungen machten, gedroht haben.\nEs hätte sarum versucht werden müssen, Giesen Widerspruch durch die zeugenschaftliche Vernehmung der\nanderen Verhörsbeanten aufzuklären. Ging aber die Behauptung der Zeugen «> und Io) ashin, nicht\n2 ‘sondern der sie vernehmende Polizeibeamte\nhabe sie in der gleichen Weise unter Druck gesetzt,\nwie dies | gegenüber und 3> getan ha-\n\nbe, so war das Landgericht erst recht verpflichtet P\n\n. die betreffenden Polizeibeamten ebenfalls zeugen-\n\nscha?+lich über die Vorgänge bei der -Vernehmung zu\nhören.. Ergaben sich hierbei: Fidersprüche suischen den\nBekurdungen der Verhö Ssrsbeamten und 4 den den Widerruf begründenden Angaben der jugendlichen Zeugen, so durfte\ndas Landgericht nicht. ohne jede : Srörterung an dem\nUmstand vorbeizehen, dass: ‘die jugendlichen Zeugen nit\nihren Angaben nicht nur den Angeklagten,sondern auch :\nsich selbst belasteten, und dass sie deshalb gerade\ndurch belastende Bekundungen befürchten mussten, mög-\n\n licherweise Anlass zu ärziehung smassnahnen segen sich\n\nselbst zu geben.\n\nEr.ne\n\n-5-\n\nDas Urteil geht ferner ohne jede Erörterung an dem\nUmnstande vorbei, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren ein mit den Bekundungen der jugendlichen\nZeugen im wesentlichen übereinstimnende:: \"volles\nGeständnis\" abgelegt hat. Anscheinend misst das Landgericht wegen des YTiderrufs in der Hauptverhandlung\ndiesem Geständnis keinerlei Beweiswert bei. Das Ur-'\nteil spricht sich hierüber allerdings nicht aus. Es\ngibt weder an, was der Angeklagte vorgebracht hat,.\num zu erklären, weshalb er ein wahrheitswidriges Geständnis abgelegt habe, noch Umstände, aus denen\ndas Landgericht angenommen haben könnte, dass sein\npolizeiliches Geständnis falsch gewesen sei. Es ist\ndeshalb nicht. ausgeschlossen, dass das Landgericht\nbei der Türdigung des Widerrufes der Zeugenaussagen\ndas polizeiliche Geständnis des‘ Angeklagten unter dem\nZindruck, den es von der Aussage des Zeugen >\n\n&: gewonnen hatte, gänzlich ausser Acht; gelassen _\nhat. Auf keinen Fall durfte das Landgericht dem Tiderruf des Ang geklagten Beachtung schenken, ohne vorher\nalle Unstände, unter denen das Geständnis abgelegt worden war, unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel zw erforschen und weiter zu klären, warum der\nAngeklagte die Gelegenheit seiner Vernehmung durch\neinen Beamten der Staatsanwaltschaft und durch den\nErmittlung gsrichter nicht zum Widerruf benützt hate\n\nNach allem het dab Landgericht die ihm nach § 244\nAbs 2 StPO obliegende Pflicht, zur Erforschung der\n\n-. Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle\n\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind, verletzt.. Auf diesem\n\nMn rat\n\nran TEEN\nr \\ BR\n\n. .\n\nAn:\nA\na.\n\nInn\n\nPehler kann der Weoispruch in den Fällen aD.\n\nED aD berunen.\n\nIm Falle PN ist festg gestel 1t, dass der Angeklag-\n‚te in ‚den KEorgenstunden seine rechte Hand auf den\nlinken Oberschenkel des Zeugen > unmittelbar an\nSaune seiner kurzen ! Hose selegt hatte. Das ‚Landgericht glaubt jedoch, trotz erheblichen Tatverdachts\n‘könne nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden\nSicherheit eine Feststellung dahin getroffen werden,\n. dass er sich dem: Jugenälichen in wollüstiger Absicht\ngenähert habe. Es könne sich auch um eine zufällige,\ni unbewusste Berührung im Schlafe ‚handeln. Yenn in\nder neuen Hauptverkandlung der Angeklagte in den.\n\"Fällen a; > un > der ihm zur last\ngelegten unsittlichen Handlungen überführt werden sollte,\nso würde, da er in äiesen Fällen seine Taten mit Be-\n‚rührungen des Oberschenkels am Hosenrand begonnen\nhat, dies den Schluss nahe legen, dass auch sein\nVerhalten im Felle (9 der Beginn einer beabsichtigten\nunzücht tigen Handlung war. Es ist demnach. nicht \"ausgeschlossen,. dass ‚das Landgericht: zu einer anderen Beurteilung des- ralies 3 gelangt, wenn es den Ange-\n\nklagten in.den ‚Fällen am, m und > für\n\nschuldig: erachten sollte. Deshalb ist das Urteil im\ngesamten Umfange der Freisprechung wit den zugrunde -\nliegenden Feststellungen aufzuheben und’ ‚die Sache\nzur neuen \"Verhandlung und Entscheidung an das Land -\ngericht zurückzuverweisen. er\n\n2.) Das Urteil enthält ferner sachlich-rechtliche Mängel, :\n\n\\ a) Im Falle EB si en: das Landgericht als erwiesen an,\ndass der Angeklagte mit seiner rechten Hand unter die\n\nRAN 2\n\n}:\n\nne ee\n\nen\nER WER\n\nra\n\nPR\n\nPEIREIK ER 2\n\n- 7-\n\noben durch einen Gummizug gehaltene Trainings-\n\nhose und unter die darunter befindliche Unterhose\n\ndes Zeugen bis an dessen Oberschenkel gefahren ist,\ndass er dies getan hat, um an den Geschlechtsteil\n\ndes Zeugen zu gelangen und ‚sich an diesem onanistisch\nzu betätigen, und dass er von dem Zeugen nur abgelassen hat, weil 0) sich dieses Verhalten verbat.\nDiese Handlungsweise bewertet das Landgericht als\nVersuch der Verbrechen nach §§ 174 Ür 1 und 176 Abs 1\nNr 3 StGB. Es erörtert aber nicht, ob nicht daneben ein\n‚ Versuch des Angeklagten, als Mann über 21 Jahre eine\nmännliche Person unter. 21 Jahren zu ver? Pühren, mit\n\nihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht\n\"missbrauchen zu lassen (Verbrechen nach $$: .175, 1758,\n\n43 StGB), vorgelezen: hät. Dieser rechtliche Kangel zwingt\ndazu, das Urteil auch im Falle «ED aufzuheben und\n\ndie Sache auch insoweit zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nb) Das larägericht nimmt an, § 176 Abs’ 1 Ir 3 StGB\nsei gegenüber § 174 im Sinne des § 73 das die schwe-\n. rere Strafe androhende Gesetz. Das ist irrig. Bei | u:\ngleicher Strafart ist grundsätzlich dasjenige: Gesetz Zr ®\ndas strengere, das die schwerste: Bestrafung androht. |\n8 176 Abs 1 Ir 3 StEB sieht: als Höchstmaß der Strafe\n. 10: Jahre Zuchthaus vor, § 174 Nr 1, da es Zuchthaus-\n| strafe schlechthin 'androht, 15 Jahre Zuchthaus. Mithin\nenthält § 174 die höhere. Strafdrohung. Das Landgericht\nhätte deshalb die Strafe dem § 174 entnehmen müssen.\nAuch § 175 a sieht als Höchstmass der Strafe '10 Jahre\nZuchthaus vor, ist aber gegenüber § 174 ebenfalls das\nmildere Gesetz,\n\nRe\n\n8.\n\nDas Landgericht hat die Strafe in der Yreise gefunden,\ndass es zunächst die Strafe ermittelt hat, die es für den\nFall der Vollendung der Tat als verwirkt ansehen würde.\n\nDas ist indessen hier schon deshalb nicht möglich, weil\nnach den Unständen des Falles ausreichen de Anhaltspunkte -\ndafür, wie: die vollendete Tat sich gestaltet haben würde,\nnicht vorhanden sind. Es fehlt also an ‚einem tauglichen\n... Maßstab’! \"ul der Bewertung, der in Firklichkeit. nicht‘ vollendeiten‘ Tat‘ Die Annahme, bei ‚Vollendung der Tat hätte .\nder Angeklagte eine Zuchthausstrafe von. einen Jahr verwirkt, ist demnach nicht. geeignet, einen Anhaltspunkt.\nfür die Strefbenessung abzugeben, In einem solchen. Falle .\n\"ist ‚die Strafe für das versuchte Delikt, falls “der\nRichter eine Ermässigung. der Strafe nach den Vorschriften. des § 44 Abs 2 und 3 StGB für angemessen\neracht et, unmittelbar dem nach diesen Vorschriften\nermässigten Strafrahmen zu entnehmen (RESt 35, 282,\n\"2835; 59, 154, 155; Urt des 4, Strafsenats von 19.April\n1951 -4 StR 90/50).\n\nen:\n\nFR FENSTER ie ESSEN uud PIE ER\n\n4\n§ 2;\n\n; _ Ferner scheint das Landgericht von der irrigen\nAnnahme ausgegangen zu sein, das Gesetz schreibe für\nden Fall der versuchten Straftat die Strafmilderung\ndes § 44 StGB zwingend vor; denn im Urteil wird ausgeführt: . B:\n\"Diese: für das vollendete Delikt durch § 176 StGB angedrohte mindestens einjährige: Zuchthausstrafe Waleseeereerere\nnach §§ 43, 44 StGB zu ermägsigen\", Nach § 44 Abs 1\nStGB ist die Ermässigung jedoch dem richterlichen Br-'\nmessen anheimgestellt. Ä\n\n-9- .\n\nDas Landgericht wird bei der erneuten Straffestsetzung Gelegenheit-haben, auch diese Gesichtspunkte\nzu berücksichtigen.\n\nDr. Mericke : : Busch Werner\nDr.Sauer . _Scharpenseel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-503-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-503-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.353822+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-09-06/3-str-503-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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