{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 21/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"102%\n\nTa Namen des volkes\n\nIn der Strafscche\ngegen\n\nden Lenderbeiter Gustev DB ip aus DEE |\ngeboren arı EEE 1590 1. zegp: En\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat üer 4. Stra?isenat des Sundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13, Juri 1952, an der ‚teilgenomuen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Groß\nals Vorsitzender, \\\nDundesrichter Krume\n“ Bundesrichter Dr. Ingels\nZ3undesrichter Dr. Yülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter, _ -\nDundesanwelt m\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangeetellter\nals Urkundsbeanter der CGesch.ftestelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten ) gegen BR:\ndas Urteil des Schwurgerichte. in Hinster (West- H\nfalen) vom 8. September 1949 wird mit der Hass- \"AS\ngabe verworfen, dass dieser Angeklagte nur we- u\ngen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit\nmit Freiheitgberankung verurteilt ist. Die\nKoecten des Rechtentttele ‚bat der Beschwerdeführer zu reden. “ nu “\n\nu ‚Von \"Rechte wegen\n\n- 2 -\n\nG $ Ri a ee:\n\n— menu _-\n\nDer Angeklagte, damals Ortsgruppenleiter der ISDAP.\nist zufolge seiner Beteiligung an den Ausschreitungen \"gegen die jüäische Bevölkerung. die in der Techt zun 10. iioveuber 1938 in Be stattfanden, wegen Verbrechens gegen\ndie kenschlichkeit in Teteinheit mit echvierem Lenädfriedensbruch und Freiheitsberaubung zu einen Jehr Gefüngnis ver-\n\nurteilt vworder.\n4\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten sin offensichtlich unbegründet, de das Urteil verständliche und in sich\nviderspruchslose üUntscheidungsgründe enthält, in denen die\nzör emiiesen erschteten Matsechen angegeben cind. Die Rüge\nmangetnder Sschaufklärung hins ichtlich der G£fentlichleit\nser Zusamienrottung ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil nicht ersichilich gemacht ist, welche weiteren Beveisuittel sich\nzur Benutzung aufgeärängt haben sollten.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist im wesentiicheu, erZolglos.\n\n>\ns N\n\nAllerdings muss die Verurteilühg wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit entZallen, weil den deutschen Gerictten infolge Aufhebung der Verordnung Hr 47 der iilitärregierung durch die. Verordnung Hr 234 des Britischen !Iohen\nKomaissars vom 31. August 1951 (ABl Nr 658 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden izst.Das den\nGegenstand des Verfehrens bildende Verhalten des Angel-lagten ist deher nunmehr ausschliesslich nech deutschen Straf;\n\nEr u\n\nrecht zu beurteiien.\n\nDer Schuldsaruch wegen schwegen ı \"Tendfriedensbruchs\nund tateinheitlicher Freiheitsberaubung lüsst keinen zu\nIn;unsten des -ingelilegten wirk kenden Rechtsirrtun erkennen.\n\nEuer > 2 Dean Ian ar\n\nEREER:.\n\nBr 2 te ae, ET SE TE, Eee Tin nee ae\n“-\n\nng en\n\nin\n\nTEE en Leni 25 3} 6 EIWERUT\" © HEART WE (17 AA TEEN SET EDER\n\neo Kant 0ER 17S 5 08 Snlaeangttäageugneen, eotrlan end A ten ==\n\nen\n\nDie Gfientlichkeit der Zusanmenrottung ergibt sich aus\nder das Revisionsgericht bindenden Feststellung, dass ber\nden Ausschreitun,;en von Anfang an für weitere Personen 5\naus einen nicht begrenzten Personenkreise die Liöglichkeit bestand. sich den zusammengerotteten Sı- und ?arteinit.;liedern enzuschliessen. Dass der ängelilagte sich die-\"\nser iiö;lichkeit bewusst war, ergibt der ZAuremienhaug der\nUrteilsgründe ohne weiteres, insbesondere such deshalb,\nweil es - wie festgestellt wird - gerade den für die Durchührung Ger Aktion erlassenen parteinmtlichen Anveisun-\n\ngen ents»rach, dass die .ktion als eine Voll sserhebung, gegen die Juden aufgezogen werden sollte, und der ingeklagte '\nin seiner wigenschaft als Orissruazanleiter von Kreisleiter Ton über die „inzelheiten der’ von der ?artei befohleren „ktion in Kenntnis gesetzt vorüen war. Jie Feststellungen ergeben such einrandfrei, dass der Angeklagte\nbei den Aussekreitungen eine £ihrende Rolle gespielt hat\nund sonit Rädeleführer genesen intz er war bei. den angeoräneten Ausschreitun, en in zwei jüdischen iiohnun;jen als\nOrtsgruyyenleiter in seiner Parteiuniform anwesend, liess\ndie widerrechtiiche Ver shaftung der jüdischen Fanilien durch\nfiihren und führte sich in der Polizeiwache, wohin die Fest-.\ngenommenen eingelie? ert wurden, . als leitender Porteifunktionär und verantuortlicher Anführer der ganzen aktion auf:\nso dass deraus ein: Ansdorn zu weiteren Ausschreitungen zür :\ndie äbrigen Beteiligten entstand. Des war dem Angeklagten\n\n\"such bemunst.\nDass diese Tat gemäss 68 1. 3 der Veroränung des Zen- |\ntraljustizemtes zur Bes eitigung nationalsozialistischer\nFinsriffe in die Strafrechtspflege von 25. Lai 1947 (vo2l\n3Z 68) trotz Ablaufs der Ver) ährungsfrist noch ver?olst\nwerden kann, ni:rıt das angelochtene Urteil zutrellend\n\nDelle\n\nA -\n\nGegen die Fortzeltung der engeführten Bestimaungen bestent\nnach der Rechtsprechung des Senats kein Bedenken, weil durch\nsie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein\nder Durchsetzung des Zortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitist wurde (4 StR 9/50 von\n\n20. Dezember 1951 und 4 StR 210/51 von 17. April 1952).\n\nDe somit die Tatfeststellungen für eine abschliessende Beurteilung nech deutschen Strafrecht ausreichen, kann\nder Schuldspruch von.hier aus geändert werden. Der Wegfall\n&er Verurteilung zus dem Kontrollratsgesetz Ir 10 ist auf\ncie Löhe der rechtsirrtwastrei benessenen Strafe ohne Zinflvss, weil das Sciwurgericht. wie es hervorhebt, dieselbe\nStrafe auch für den Teil als erforderlich angesehen hat,\ngess die Tat nur nach deutschrechtlichen Strafbestimnungen\n\nabzuurteilen wäre. : ee:\n\n\"a:\n\nDie Kostenentccheidung beruht au? 5 473 StPO.\n\ns D\n\nGro3 Krume | nn Engels\nDr. Hülle Dr, Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-21-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-21-50","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-08-31/4-str-21-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1951-08-31","dockets":["4 StR 21/50"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 31.08.1951 – 4 StR 21/50","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-21-50","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:14:24.777333+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}