{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 10/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n2271 099\n\nIm Hamen des Volkes VG\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Heinrich raiED aus SD geboren an\nEEE 1305 in si,\n\nvegen Freiheitsberaubung\n\nhat der\n\nniltTzung\n\nheben:\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nvon 24. Januar 1952, an der teilgenoumen:\n\nSenatspräsident Dr. Groß$\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\n Bundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwal :\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJuziizangesiellier aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nXür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in iünster (Westfalen) vom 7. Juni 1950.\nim Schulädspruch wie folgt geändert: |\n\nDer Angeklagte ist der Freiheitsberaubung gemäss\n§ 239 Abs 2 StEB in einem Falle schuldig; im\nübrigen ist er freigesprochen.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufsehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nen die Strsfkamner des Landgerichts in Münster\n(Westfalen) Zurückverwiesen, die zuch über die\nRosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nIn übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 m\n\nüründes\n\n— ame nn\n\nI. Die Verurieilung wegen Verbrechens gegen die\nchlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die\n\nDENE\ndeutschen Gerichte infolge Auflehung der HilRegVo\nEr 47 durch die VO Är 234 vom 31. August 1951 (ABl\n\npr 65, 1138) nicht mehr befust sind, auf Grund des\nS L Art II ERG Er 10 Recht zu sprechen. Der Wesfall\n\nfahren von Amts wegen zu- beachten. Die den Gegenstand\ndes Verfahrens bildenden, strafbaren Handlungen sind\ndaher ausschliesslich nech deutschen Recht zu beurteilen.\nDer Schuldspruch kann vorliegend vom Revisionsgericht\nberichtigt werden. Da die Tatfeststellungen für eine\nYürdigung nach deutschen Strafrecht ausreichen, Der\nAusschlussder Verjährung im Art I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Kingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BrZ S 65) wird\nturch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt,\nDie Anwendung dieser Veroränung versiösst auch nicht\ngegen Vorschriften des Grundgesetzes (BGH Urt vom\n20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -).\n\n11. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen\nsind unbegründet. \" =\n\nDie Vorschrift des § 268 StPO ist nicht verletzt,\nweil der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Äusserung\nnur die fehlerhafte Kiederschrift des Urteilssatzes\nentsprechend dem Beratungsergebnis vor dem Abschluss\nGer Urteilsverkündung berichtigt und diese demgemäss\n@urch Verlesung der richtigen Urteilsformel vollzogen\nhat.\n\nU\n- 3.\n\nLines ilinweises darauf, dass der Angeklagte auch\nzuf Grund des § 259 Abs 2 St63 verurteilt werden könne,\nbedurfts cs in der Tiauptverhandlung nicht, weil die\ninklage allgcmein auf § 239 StGB, nicht bloss auf\ngestützt ist; dass ein erschwerier Fall\n\nseiren “bs 1,\ntsheraubung in Frage stand, war der Anklage-\n\nder Freihei\nschrift ausdrücklich zu entnehmen.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Fociheitsberaubung. Dass der Angeklagte mit der\nviderrechtlichen Festnahme der Juden einverstanden\nwar, folgt deraus, dass er die Haftzsellen für sie vor\ndem Beginn der Ausschreitungen Öffnen liess. Er veranlasste dies, weil er die schon auf der kückfahrt von\nAhlen verabredete Festnahme der jüdischen Bevölkerung\ndurch die ihm unterstellten SS-Angehörigen als eigene\nTat wollte. Da er die Weisung erhalten hatte, dass den\nJuden persönlich nichts geschehen solle, war er sich\nder Rechtsridriglkeit seiner Massnahme. bevusst. Sein\n‚Inversiindals mit der schweren Körperverletzung, die\nGem Juden llarkus während der Freiheitsentzichüung wider-Zuhr, ist nicht erforderlich, un ihn aus § 239 Abs 2\n\nSiGB zu verurteilen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, rügt zu\nUnrecht, dass der Angeklagte nicit zugleich wegen Land-Zriedensbruch verurteilt worden ist. Das Schwurgericht\nhat es nicht für erwiesen erachtet, dass dieser sich\nwährend seiner nur kurze Zeit dauernden Anwesexheit bei\nter Einteilung der S3-Gruppen bewusst gewesen ist, an\n\n;\n:\nDi\n\nek\n\nPP\n\nia\nErZF REREE\n\n(FF\n\n-4-\n\neiner Öffentlichen Zusammenrottung von ilenschen, die\nRawelttätigkeiten gegen Perscnen oder Sachen begeht,\nteilzunshmen und hierdurch deren Gefährlichkeit zu er-\n‚öhen; \"denn er konnte die kurze Einteilung als rein\ninternen, äienstlichen Vorgang der SS-Cruppe ansehen,\nbei der er - da es bereits üitternacht war:- nicht mit\nder Köglichkeit des Hinzutritts anderer, der Zahl und\nFerson nach unbestimimter lienschen zu rechnen brauchte,\nSchon aus diesen Gründen, die Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erlahrungssätze nicht erkennen\nlassen, hat das Schwurgericht den Tachweis des zur Ver-.\nwirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs\nerforderlichen Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes)\nohne Rechtsirrium als gescheitert angesehen. Auf die\nvon der T\\evision beanstandeten, weiteren Ausführungen\nüber den mangelnden Willen des Angeklagten, innerhalb\nder SS-Gruppen zu verbleiben, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Yoraussetzungen der Anstiftung und\nder Beihilfe zum Landfriedenspruch hat das Schwurgericht\nebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint.\n\nInfolge des \\egfalls des Schuldspruchs auf Grund des\n\nKüG Nr 10 muss der Urteilssatz dahin geändert werden,\ndass der Angeklagte der Freiheitsberaubung gemäss § 239\nAbs 2 StGB schuldig ist. Im Strafausspruch muss das\n\nrteil aufgehoben werden, weil die Strafe dem ERG Nr 10\nentnommen ist. fehlerhaft ist es, wenn das Schwurgericht\nbei der Strafzumessung die seit Begehung der Straftat\nverflossene Zeit uneingeschränkt als strafmildernd berücksichtigt hat; denn das Strafbedürfnis ist infolge.\nZeitablaufs jedenfalls solange nicht geringer geworden,\n\n- 5. ul\n\nvis der Staat seine Fflicht zur Verfolgeng der Straftet\nunter Uissachtung rechtsstaatlicher Grundsätze absicht- .\nLich vereäunt hat. Die Verordnung vom 23. Kai 1947 soil\ndzher den unterdrückten Sühnererlangen nachträglich\n\nvclle Geltung verschaffen.\n\nZur Straffestsetzung ist die Zurückverweisung an\ndie Strafkermer des Landgerichts erfolgt, weil die jetzt\nnur noch in Frage kommende strafbare Wandlung nicht\nmehr zur Zuständickeit des Schwurgerichts gehört (§ 80\nGYe). Im übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarnwalis.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. liülle . Jagusch\n\nx\n54\nee\n\n2\nai\nu\n\nm\n\nä\n\nEEE\n\nIMS Abe GERT 7\n\nhe rn De\n\nA. ee\nBr\n\nee Ana","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-10-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-10-50","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.886991+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-08-31/4-str-10-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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