{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"4 StR 99/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"3, Gesetze\n\nRechtssatzs\n\nun 4. Gesetz:\n\n Rechtssatz:\n\nie\n\nFür des Nachschlagewerk !\n\"Nicht für die smtliche Sammlung!\n\n2200 033\n\nGVG §§ 121, 135,\n\n\"Rechtsvereinheitlichungsges. v.12.9.1950\n\nArt 8 Abschn III Nr 110 Abs 1.\n\nFür die Entscheidung über die Revision gegen ein\nUrteil, das von einer grossen Str-fkemmer im ersten\nRechtszug vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden\nist, ist der Bundesgerichtshof zuständig, wenn das\nen sich zuständige Öberlendesgericht ( 4 StR 8/50\nvom 17.10.1950) von einer Entecheidung eines an.\nderen Oberlandesgerichts abweichen will und die\nVorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof\n\n?.d.Britische Zone nicht mehr vor dem %.Oktober 1950\n\nerfolgt ist.\nüber das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 88 119 ff\n\nDer Branntweinaufschlag ist Verbreuchssteuer i.$S.\nder Reichsabgabenorädnung.\n\nGesctz über die Gewährung von Straffreiheit vom\n31.Dezember 1949 § 12\n\nDurch § 12 ist auch die Straffreiheit von Ver..\ngehen gegen §§ 119 £f Brenntweinmonopolges. ausgeschlossen.\n\nStPO § 344\n\nAuf eine Revision, mit der lediglich die Nichtsnvendung eines Stroffreiheiteges. gerügt wird,\nist das Urteil in vollem Umfeng auf richtige\n\n Rechtsanwendung nachzuprüfen.\n\niktenzeichen 4 StR 99/50\nUrteil vom 17.August 1951:\n\nLG Dortmund.\n\nIm Namen - Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1. den Kaufmann Gustav 6. aus\nD\n\n1919\n\na em\n‚„ in\n2. den Elektriker Yilhein E\nD , y geboren am\n1924 in E\n\nwegen Branntve kmonopöühintersiehung U.\n\nhat der 1.Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 17.August 1951, an der teilge-'\nnoiuen haben: |\nEundesrichter Krumnme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Dr. Zörchner,\nLundesrichter Glanzuann,\nEundesrichter Dr. Augustin\n& als beisitzende Rickter,\n5 | Oberstaatsanwalt «an\n_ als Verireter der Bundesamsaltschaft\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel\n\n‘\n.\nRS\n%\nFr\n3\n*\n\nfür Recht erkannt:\n\nle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Dortnund vom 24.April\n\n1950\n\n2.\n\nB","text_plain":"1. 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Gesetz:\n\n Rechtssatz:\n\nie\n\nFür des Nachschlagewerk !\n\"Nicht für die smtliche Sammlung!\n\n2200 033\n\nGVG §§ 121, 135,\n\n\"Rechtsvereinheitlichungsges. v.12.9.1950\n\nArt 8 Abschn III Nr 110 Abs 1.\n\nFür die Entscheidung über die Revision gegen ein\nUrteil, das von einer grossen Str-fkemmer im ersten\nRechtszug vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden\nist, ist der Bundesgerichtshof zuständig, wenn das\nen sich zuständige Öberlendesgericht ( 4 StR 8/50\nvom 17.10.1950) von einer Entecheidung eines an.\nderen Oberlandesgerichts abweichen will und die\nVorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof\n\n?.d.Britische Zone nicht mehr vor dem %.Oktober 1950\n\nerfolgt ist.\nüber das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 88 119 ff\n\nDer Branntweinaufschlag ist Verbreuchssteuer i.$S.\nder Reichsabgabenorädnung.\n\nGesctz über die Gewährung von Straffreiheit vom\n31.Dezember 1949 § 12\n\nDurch § 12 ist auch die Straffreiheit von Ver..\ngehen gegen §§ 119 £f Brenntweinmonopolges. ausgeschlossen.\n\nStPO § 344\n\nAuf eine Revision, mit der lediglich die Nichtsnvendung eines Stroffreiheiteges. gerügt wird,\nist das Urteil in vollem Umfeng auf richtige\n\n Rechtsanwendung nachzuprüfen.\n\niktenzeichen 4 StR 99/50\nUrteil vom 17.August 1951:\n\nLG Dortmund.\n\nIm Namen - Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1. den Kaufmann Gustav 6. aus\nD\n\n1919\n\na em\n‚„ in\n2. den Elektriker Yilhein E\nD , y geboren am\n1924 in E\n\nwegen Branntve kmonopöühintersiehung U.\n\nhat der 1.Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 17.August 1951, an der teilge-'\nnoiuen haben: |\nEundesrichter Krumnme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Dr. Zörchner,\nLundesrichter Glanzuann,\nEundesrichter Dr. Augustin\n& als beisitzende Rickter,\n5 | Oberstaatsanwalt «an\n_ als Verireter der Bundesamsaltschaft\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel\n\n‘\n.\nRS\n%\nFr\n3\n*\n\nfür Recht erkannt:\n\nle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Dortnund vom 24.April\n\n1950\n\n2.\n\nBar\n\nee\n\nY\n\nRÄT ee. AR N a\nte. r £ “ » .. - - . “ “\n\nDI 2° RR SR\n\nBause- - u Bushs. j\n\n- du\n\nwerden verworien nit der .assgabe, dass Tolgende\nGegenstände eingezogen sind:\n\nl. eine vollständige, dreiteilige Brennanlage,\n2. drei Flaschen selbstgebrannter Branntwein,\n3. vier leere Ballon?flaschen,\n\n4. eine Plasche ijaischeprobe,\n\n5. etwa 50 Pfund brauner Zucker,\n\n6. ein Alkoholmesser.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die losten seines\nRechtsmittels. “\n\nVon Rechts wegen\n\nEe OORHEER\n\nRe ES, 5 wa 2\n\ne@ründe\n\nDie Angeklagten sind durch Urteil des ‚Landgerichts\nDortmund vom 24.April 1950 wegen gemeinschaftlicher\nBranntweinmonopolhinterziehung verurteilt worden, und\nzwar > zu 500 Dli Gelästrafe und EP zu 350 DH\nGeldstrafe, ferner beide zur Erlegung von Wertersatz\nin Eöhe von 1137,50 Düi und hilfsweise anstelle von je\n20 DU Geldstrafe bezw. Wertersatz zu je einem weiteren\nTag Gefängnis. Die Angellagten: haben \"gegen äleses Urteil\n\nRevision eingelegt und lediglich! aie. Nichtanwendung des\n\nStraffreiheitsgesetzes. von 31.Dezenber 1949 gerügt. Das\nOberlandesgericht Harn; dem die Sache zur Entscheidung\nzugeleitet worden war,. hat em 17.Novenber 1950 beschlos-\n\n...sen, die Akten den: ‚Bundesgerichtshof vorzulegen, da die-\n\nser für die Intocheidung ‘über die Revisionen zuständigsei. =\n\nlo Zur, Zuständigkeit:\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über\nRevisionen gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Strafkammern zuständig (§ 135 GVG). Das gilt\njedoch nicht für Revisionen gegen Urteile, die in der\nZeit vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden sind; in -\n\n- solchen Fällen hat das nach den früheren Vorschriften\n\nzuständige Gericht zu entscheiden (BGH Besch1.v.17.0k- °\ntober 1950, 4.StR 8/50). Das Oberlandesgericht Hamm\nblieb. sonach im vorliegenden Fall gemäss § 121 Zif2 1\n\nGVG in der Fassung der Veroränung vom 22.August 1947\n(VOBL BZ. 1947 S 115, 120% und der Durch£VO von 17.No-\n\n-4-\n\nx .n\n\nRB RN et. ja x\n\nEP Senn ende I re\n\n2»\n*\n\npn\net\n\nee:\nSeen,\n\n‘der. vo; :zur Durchfü hrung der Nilitärregierungsverordnung\n\nals die intscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erging\n\n. weil gie Akten dem Obersten Gerichtshof für die Driti-\n\nvenber 1947 (VOB1 BZ 1947 S 149, 1553) auch nach dem\n1. Oktober 1950 zur Entscheidung über die Revisionen\nder ingeklagten an sich zuständige 20003\n\nDa jedoch das. Oberlandesgericht Hamm, wie sich aus.\nseinen \"Beschluss von 17. November 1950 ergibt, zur Frag\nder Straffreiheit von der Entscheidung des Oberlandesge:\nrichts St tuttgart von 11. August 1950 (8IZ. 1950 S: 688)\nabweichen wollte, war die Sache dem Obersten Gerichtsho\nfür die Britische , Zone zur intscheidung vorzulegen ( $\n\nür.98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs -\nfür die Britische Zone. vom 17.Yovenber 1947, VOBl BZ\n1947 S 149, 152). Der‘ ‚Oberste Gerichtshof hatte jedoch,\n\n(am 17:Noveuber 1950), bereits zu bestehen aufgehört.\n\nWach Art 8 Abschnitt III Nr 110 Abs 1 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes von 12.Septenber 1950 sind\nVerZahren, die bei dem Obersten Gerichtshof für die Bri\ntische Zone anhängig weren, nit dem am 1.Oktober 1950\nerfolgten Inkrafttreten des Gesetzes in der Lage, in\nder sie sich befanden, auf den Eundesgerichtshof Überge-.\ngangen. Diese Übergangsvorschrift lässt sich jedoch\nnicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwenden,\n\nsche Zone nicht vor dem 1.Oktober 1950 vorgelegt worden :\n\"Die Prage, ob in einen solchen Falle nunmehr für\n\na5-\n\nre\n\ndie Entscheidung über die Xevisionen der Bundesgerichtsbof oder das Oberlandesgericht. zuständig ist, hat auch\n8 121 Abs 2 GVG keine ausdrlickliche Regelung erfah-\n\nren, denn diese Vorschrift, bei der der Gesetzgeber von\n\nder grundsätzlichen Bestimmung des 9 135 GVG ausgegangen ist, betrifft lediglich: die Revisionen gegen nicht\nnit Berufung anfechtbare Urteile der Antsgerichte und\n\ndie Revisionen gegen “ale. Berafungsurteile der kleinen\n\nund grossen Stra? Pkammern. Inivorliegenden Falle hst\n\naber ale grosse Strafkammer im ersten Rechtszug erkannt.\n\n- Die Zuständig! seit des Zundesgerichtshofs ist jedoch\n\nin entsprechender Anwendung des § 121 Abs 2 GVG in Über-\n\neinstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm\nzu bejahen. Der dieser Vorschrift zu Grunde ‘liegende\nRechtsgedanke, dass einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte über dieselbe\n\nRechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit vermieden werden sollen, trifft auf den vorliegenden Fall mindestens\n\nebenso zu wie auf die im § 121 Abs 2 GVG geregelten Fälle. Es kann auch für-die Übergangszeit nicht im Sinne\ndes Gesetzgebers gelegen 'haben, für die in der Regel weniger bedeutenden Strafsachen, die im ersten Rechtszug\n\nvon Ants- bezw. Schöf£engericht entschieden worden sind,\n\nie Suständig zeit des Bundesgerichtshofs zu begründen\nund die in der Regel bedeutenderen Sachen, in denen die\nStrafkamner im ersten Rechtszug erkannt hat, vom Oberlandesgericht entscheiden zu lassen. Diese vom Gegetzgeber. ersichtlich unbeabsichtigte Lücke der im Art 8\nAbschn III des Rechtsvereinheitl Ges von 12. September\n\n1950 getroffenen Zuständigkeitsregelung für die Über-\n\nER\n\n. Revisionen der beiden Beschwerdeführer zuständig.\n\n' ber 1948, .GBl der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts\n\nzach 88 119 ?£ Branntweinmonopolges. zu ahnden sind; an =\n_ der im § 1 Ziff II aaO erZolgtien ilarstellung, dass der\n\n. Oldenburg DRechts Zeitschr.1950 S 1395 Brandstetter, .)\n‚Komm.z 9% traffreiheitsges., 1950, § 12 Anm Randzif? 3; 5\nLieven-Hoppe Ces. über das Branntweinmonopol, § 122 Anm 2}\n\ns\n\nck am | 28\ngangszeit ist im Wege entsprechender Anwendung des Ge-\n\nsetzes zu schliessen.\n\nDer Bundesgerichtsho? ist sonach, wie das Überlandesgericht Hama in seinem Beschluss vom 17. November 1956:\nzutreffend angenomuen hat, Zür die äntscheidung über die’\n\n2. Zur Straffreiheit, bezüglich des }ionopolvergehens:\n\nDer Sranntweinaufschlag (88 76 ft? Branntweinnonopolges. vom 8. April 1922) ist Verbrauchssteuer im Sinne;x\nder Reichsabgabenordnung (§ 1 Zi2f II des Gesetzes zur\nÄnderung. des Ges über das Branntweinnonopol vom 21.0kto-\n\ngebiets 1948 5 105; vel OFH vom 8.6.1949, lirozek Steuerrechtsprechung in Karteiform, Branntweinmonopolges, § 78)\nDurch § 1 Zif2 IV aa0 ist wur vorgeschrieben, dass - trotz;\nder Eigenschaft des Branntweinaufschlags als einer Ver- :\nbrauchssteuer - lionopolvergehen nicht nur nach den allge“?\nmeinen destiunungen der Neichsabgabenoränung, sondern Ki\n\nBranntweinaufschlag als Verbrauchssteuer zu gelten hat,\nist hierdurch nichts geändert worden (ebenso OLG Braunschweig AäJW 1950 5 319; OLG Celle 532 19508 445 2; 016\n\niiattern. DRechts Zeitschr.1950 S 248, 249). Das i lionopolvert\n\nB\n\nm -.\n5\n“\n\n.\n\ngehen stellt eich demmach, wie auch das Oberlandesgericht Iszm In seinem eingangs erwähnten Beschluss von\n17.11.1950 zuirefifend dargelegt hat, als üöteuervergehen dare -\n\nWach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsind - entgegen der Ansicht der Revisionen - durch § 12\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 51.Dezenber 1949 alle eh\nSteuervergehen, von der Straffreiheit ausgeschlossen (BER\nStr.1 5 74 ff). Auch das festgestellte | Wonopolvergehen\nder beiden Beschwerdeführer fällt sonach nicht unter die.\nStraffreiheit (ebenso von Alpen LIDR 1950 5 243; ' Brand-:\nstetier, aa0 § 12 Randzi?? 3; Uattern DRechtsZeitschr,\n1950, 247, 248; Seibert DRechtsZeitschr. 1950 S 58).\n\nDie Tichtanvendung des Straffreiheitsgesetzes durch\ndie Strafkamuer erweist sich sonach im Ergebnis als\n\ngerechtfertigt.\n3, Zur sachlich- rechtlichen ü vur gung des Honopolverzeheng: _... um lan immun\n\nDa durch die Rüge der Nicht tanvendung des, Straf-\n: Sreiheitsgenetzes das Urteil, des Landgerichts Dortmund $\nin vollem Umfange angefochten: worden ist (RGSt 74, 190 2)\nund da die Frage der: Streffreiheit auch eine sachlichrechtliche Seite hat (Rest: 50, 386, 3885 53, 40.225 54,\n8 f), war das Urteil in vollen Umfange auf richtige\nRecht tsanwendung zu prüfen.\n\nDiese Prüfung hat ergeben, dass die Feststellung\neines monopolfeindlichen Verhaltens im Sinne des § 120\n\ngift 2 Branntweinmonovolges. und einer hierdurch herbe\ngeführten Verkürzung von sonopoleinnahnen (§ 121 aa0)\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\nDer äussere und innere Tatbestand der !:onovoläinter-\n\nziehung ( § 122 in Verbindung nit § 119 aaO) ist bei\nbeiden Beschwerdeführern den augezochtenen Urteil\nausreichend zu entnehmen.\n\n.. Jedoch ‚hätten die eingezogenen Gegenstände im erken-;\nnenden Teil des ange2ochtenen Urteils bestimmt. bezeichnet:\nwerden müssen (RGSt 70, 338, 341; ‚Regw 1935, 949, 35).\n\n. Die Xlarstellung ! konnte an Hand. der Urteilsgründe vom .\nRevisionsgericht nachgeholt werden. u\n\nBei der Errechnung. des. Vertersatzes hat sich die „\nStrarikamner, wie der: Eimveis eu? den \"inländischen gemeinen Verkehrswert\" bezw, au? den \"rezelnässigen un\npreis\" erkennen 15ßt, an die in der höchstrichterlichen.,\nRechtsprechung entwio! ielten Grundsätze gehalten (RGSt\n75; 1055 RGHRR 1938 Nr 1524).\n\n4. Zur Slchtenwendung weiterer. St Pazvorschr dien:\n.. Die Strafkauner hat die Anvendbarkeit anderer;\n . Btrafbestimmungen (§§ 1, 6 „859,17,18,20 Ziff 1 WiStrG)\nerörtert und nit der Begründung verneint, dass die mit\nder Branntweinmohopolhinterziehung in Tateinheit stehe\nden weiteren Vergehen unter das Straffreiheitsgesetz\n. vom 31. Dezember 1949 fielen, weil keine höhere Strafe\nals die in. $:3 aaO vorgesehene zu erwarten sei und wei\n\ndie Ausnahmevorschrift des § 12 aa0 insoweit nicht zur\n\n-9-\n\n1.\nAnwendung komme. B\n$\nOb der Richter, wenn der Gesetzgeber - wie hier durch \\\n§ 12 aaO - einen bestimmten Tatbestand von der Straffreiheit ausgenomuen hat, gehindert ist, ‘Verurteilung wegen E:\nder von der Straffreiheit nicht ausgenommenen, tatein- *\nBB. heitlich zusammentreffenden Tatbestände eintreten zu las-. “\nBE. sen, oder ob eine derartige Ausnahmebestimmung des Straf- “\nno freiheitsgesetzes die Wirkung hat, daß der Sachverhalt Be\nBe unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Aburteilung : x\nBe zu gelangen hat, kann im vorliegenden Falle unentschie- u\n$ den bleiben, da die Beschwerdeführer jedenfalls durch die “\nE ' Nichtanwendung der weiteren Strafvorschriften nicht be- Di\nBe schwert sind.\nm Ä . |\n“ Xeiner Erörterung bedarf im vorliegenden Fall auch\n“ die Frage, ob der vereinzelt in der Rechtsprechung ver- *\n“. tretenen Ansicht beizutreten ist, es komme in derartigen =\nx Fällen dareuf an, aus welchem der gemäss § 73 StGB zusan-\n= mentreffenden Strafgesetze die Strafe zu entnelnen ist.\nx Denn bei Tateinheit zwischen dem lonopolvergehen und den\nB von der Strafkammer erwähnten Vergehen gegen das Wirtscheftsstrafgesetz. (vgl ob) ist § 122 Branntweinmonopol-N „ges. das strengere. Gesetz, dem die Strafe zu entnehmen\nN ist. 0\n3\n=:\n\nS——n on -.\n\n. .. ——\n\n- 10 -\n\nile Revisionen waren nach alledem mit der aus\nder Urteilsformel ersichtlichen !iassgabe und mit\nder aus § 475 StEQ sich ergebenden KostenZolge als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Bundesrichter Dr.Peetz Dr.Hörchner\nist beurlaubt und orts-\n: abwesend und deshalb an\nder Unterschriftsleistung verhindert,\n. Krumme\n\n'&lanzmann Dr.Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-99-50","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-99-50","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.098616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-08-17/4-str-99-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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