{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 63/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"' Für dasıY schschlagewerk! 0 0 Tu\nricht für die Autliche Sammlung! ft u\n\nUrteil vonö 28. Juni 1951 °° I6 Frankfurt ae\n\nGesetz: Streflreileits gesetz § 1 von 31.12. 194 19\n\nzech hissetz kur wenn der Tetrichter voll cavon überzeus st ist, dass\ndie Streftet vor.dem Stichtes (15. Septenber 1949) voll-.\"\n\n\"endet ver, darf. das Strafverfchren, dein Vorliezen der\n\nK übr brißen Voraussetzung gen, 213 niedergeschlezen betri ‚chtet\n\nnd eingestellt Werden. Bei blosser lLiüglichkeit des Vor- : :\nj Yaoge ns der: Vo: veussetzungen des Striffrelheitszes setzes #5\n\ndarf Ges: ‚Verfehi sehn nicht in imwenduns des Grundsetzes\n. \"in dubio pro reon eingesscllt werden.\n\n. nd\nAktenzeichens 3 StR 63/50\n\n3 StR 63/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Transvortunternehner Tertvig 5 nn ;\nGeboren zu ED 1521 in m ohnheft in CE ‚ ::\n\n64\n\nwesen Sittlichieitsverbrechens -\n\nhet der 3. Strafsenat des Iundesgerichtshofs in der\nSitzung von 28. Juni 1951, an der teilseromuen haben:\nSenatspräsident Dr. deunaun\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krouss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Balaus ..\nals Deisitzende Richter,\n\nErster Staptsanvelt Dr. EB\nels Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangesiellter\n&ls Urkundsbesamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkennts\n\nAuf die Revision der Steatsanwaltscheit wird\n\ndas Urteil des Lencgerichts in Mrenidurt/il.\n\nvon 11. O:tober 1550 aufgehoben,\n\nDie Scche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung con das Landgericht zurückverviesen,\n'@as auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat.\n\n2 Von Rechts wegen\n\nwen\n\n- 2 —\n\n..\n\nG Ä\n\n...\n\nnde:i\n\n.,.\n\nir;\n\nDas Lendgericht hat die üussere und innere\nTatseite eines über mehrere Wochen \"bis in den\nSe» teuber 1949 hinein\" fortgesetzsten Vergehens‘\nder Unzucht zwischen iiännern nach § 175, 73 StGB\nels verwirklicht angenommen und hierfür eine unter sechs Zionsten liesende Freiheitsstr:fe els angemessen bezeichnet, jedoch in dem an gefochtenen\nUrteil den Angelila;ten nicht bestreit, vielmehr\ndas Verfahren durch dis Bundesstruffreiheitsgesetz von 51. Dezember 1949 els niedergeschlagen\nbetrachtet und daher eingestellt.\n\nDie Revision der Steatsanweltscheft, die mit\nder Sachbeschwerde nur die Znwendung dieses Straffreiheitsgesetzes enzreift, hat Erfolg.\n\na Des Straflreiheitsgesetz erfasst nach § 1 mur\nEiche Straftaten, die vor den 15. September 1949\n‚begangen worden sind. Eine in Fortsetzungszusanmenhang begengene strafbare Handlung muss mit ih-.\nzen letzten Teilakt vor diesen Stichtag abgeschlos- .\nsen sein, wenn sie amnestiert sein soll. Dess der\nletzte gleichgeschlechtliche Verkehr des Angexlasten nit dem Horst EBD «>: den 15; September\n1949. stettgefunden habe, ist bis jetzt nicht zur\nvollen Übe rzeugung des Tatrichters festgestellt.\n\nIn den Urteilsgründen si.5t der erste > Richte erizu-.\nSe\n\nBeptenber 2949 \"wehrscheinlich nicht mehr’ statige-.\n\nx\n\n- 3-\n\nfunden\" hätte, um dem abzuschliessen nit den\nSatz, des Gericht hält es \"für möglich, dass\nsuch nach den 15. Septenber 1949 solcher Verkehr noch stattgefunden hat... Doch das konirte\nden Angeklagten nicht nit einer an Sicherheit\nsrenzenden VWehrscheinlichkeit nachgewiesen verden, die zu einer Feststellung zusgereicht hätte.\" \"\n\nDas Lendgericht het sich hier von irrigen\nrechtlichen Erwägungen leiten lassen. Der er-\n\n“ kennende Senct braucht sich nicht mit der Trage\nsugeinänderzusetz en, ob es cllzemein für die ?ro- .\n\nBegE ‚voraussetzungen und ?Trosesshindernisse eine\n\n‚Art von Bevreislast des Angeklagten zibt: oder. bei\n\n2. dei\n\n. u Dr\nder Beweiswürdigung in diesen: ‚Bereic derseruna-\n\nwnenzuwenden\nist (vol Zrbs Kom zu St?O § 206 Ann VI- ‚b’und die\nsortigen Hinreise). Hier geht es ur wa ‘ads Verfahrenshindernis der auf einen besonderen Gesetz\nberuhenden Niederschlagung eines wegen der Sirettat enhöngigen Strafverfahrens. Eine solche Hie-\n\nsetz \"in Zweilel für den Angelleg sten\"\n\n- derschläsung ist ein äusserordentlicher zingri?\n\nin den ordentlichen Geng des Strufverfehrens. ‚Daher muss das Vorlieg gen der säntlichen t&tsächli-\n\ncien Vora cussetzungd., von denen des StrifTreiheitsgesetz die Eiederschlagu 5 des Strafverlahrens. ab-\n\nhängig macht, ia Sinzelfell zur vollen: Überzeugung\ndes Gerichts ertiesen sein. Die blosse löglichl seite\n. dass die tetsüchlichen Voraussetzungen säntlich ge\n\nf\n\n-4-\n\n0\n\nBI\n\na ee Een\n\nnet\n\nor\nBE » .\n® > v .\n\n. x\neher?\n3 e .\n\nBa nn\n\nBde gt une\n\nDE Ze\nvn. er\n\n2\n\nNN Na men\n\nSue.\n\naut\n\n-L.-\n\nseben sind, genüst nicht. \\Venn der Tatrichter\nbezüglich, einer dieser Voraussetzungen nicht al-.\nle seine Zweifel zu überwinden verneg, so zuss\ner das Verfehren beim Vorliegen der sonstigen\nZormellen und materiellen Vorzussetzungen nit\nder Verurteilung des Angeklagten abschliessen.\nsr darf nicht trotz solcher Decenken unter entsprechender Anwendung des Giundsatzes \"im Zwei-Tel für den Anselilasten\" das Verfchren als niedergeschlagen betrachten und hiernach einstellen;\nDieser Grundsatz zilt für die richterliche Feststellung der Schuld des Angeklagten und zwar in\n\n-dem Sinne, dass nicht verurteilt werden darf,\n\nwenn der lichter noch irgendwelche Zweifel het,\nob der Angeklagte. schuldig ist. Dieser Grundsatz der? nicht ausgedehnt werden auf die Fest--\nstellung der ganz anders gelc;serten Voraussetzungen eines Lusserordentlichen Verzichts des\nStaats auf die Durchsetzung eines nach ordentlicher Schuläfeststellung ihm zustehenden Strafenspruchs. Der erkennende Senat sieht keinm Anless, von diesen Grundsätzen ebzugehen, die das\nheichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den\nverschiedenen früheren Aunestiegesetzen bei ?rü-\n\n\"fung derselben Frage vertreten hat (RGS} 53, 3245\n\n56,. 505.66, 785.71, 263; Jü 1935, 5397 Ur 325 U\n1938, 2736 ir 13). -\nDas Landgericht hat Giese Rechtsgrundsätze\nbei der Auslegung und Anwendung des Dundesstraffreiheitsgesetzes verkemit. Is hat in Tehlerhaf-\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nter Anwendung Ges Grundsatzes \"in Zweifel für den\nAnzel Ilogten! geglaubt, zu ‚Gunsten des. ‚Änget: Austen\n\ndas Verfehren einstellen zu müssen, . 1\nvoll davon überzeugt wer, üzss die: ne ekenenzussmnenhang begcngene Straftat vor den in 51\nSt7G als Stichtag eingesetzten 15. Septenber 1349\n@bgeschlossen ver.\n\n. Da bei richtiger Anwendung cer verletzten\nRechissrundsätze möglicherweise die Entscheidung\nenders ausgefc.llen wäre, muss in Über \"einstimmung\nnit dem Antrag des Oberbundesa.nweolts das Urteil.\naufgehoben und die Scche zu neuer Verhandlung und\n\n.. Me ee . . .. . B glg ut wii\nmin, tere Sun: PER AN EEE , BE? BR; nr tea BER nie\nVRR, EN J S \"etne ,\n\nHl\ng:\n€\n\nNG\n\n%\n\nEntscheidung en dcs Lenagericht zurückveruiesen verden. Die Annahme der Schuld nach 5 175 StGB “und\neiner fortgesetzten ] iondlung nach 9 73 StGB ist\nnach dem bisher ‚festgestellten Sechverhelt frei\n\nvon Rechtsirrtun. Das TIendgericht, wird erneut\nprüfen und auf Grund des Beweisergebnisses sich\nentzcheiden müssen, ob nech seiner vollen übe T-\nzeugung .der letzte Alt. der fortzesetzten Hand- oo.\nlung vor .den 15. September 1949. beendet wer oder.\nnicht,. um dann im ersteren Fall bei Bejchung der\nsonstigen Vorsussetzungen des Straffreiheitogesetzes wieder zur Einstellung des Verfchrens,\n\nnie R.9\n\n-6-\n\n“\n\nim letzteren Frll zur Verurtcilung des Anscklästen\nzu gelangen.\n\n6\nER\n\nBO Heumann Krauss:\n\n5: Schärnpenseel Daldus\n\nDraht\n\ni\n\nRD TTEE\n.\n4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-63-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-63-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.637362+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-28/3-str-63-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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