{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 341/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2281 0e0 i9.\n\n30a 11\n\nna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nTe N)\n2. den Kriminalsekretär a.D. Ernst S , geboren\na: In jemmD. Erse u ‚ wohnhaft in\nN tre ’\n\nwegen Beihilfe zum Horde\n\nhat der 3. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Schavpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat, «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft y\nJustizangestellter (BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sch gegen das\nUrteil.des Schwurgerichts in Giessen vom 12. Januar 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte Sc hat die Kosten seines\nRöchtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts, soweit es den Angeklag--\n\n2\n\n1, den Hilfsarbeiter Willi H ‚ geboren am ur\n1929 in ‚Krs. ‚„ wohnhaft dasel.bs\n>\n\n... ... .\n. DIE FAR\nsee,\n\n2\n\nten HD vetrif?t, mit den ihm insoweit zugrun..\nde ilegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels ‚ an das Schwurgericht in Giessen zurückveinifosen.\n\n. Von Rechts j wegen\n\ny \"Er rin ‚ae:\nEnde März 1945, kurz Bu dem Einnarsch der amerikanischen Truppen in Giessen, wurden in dem Hof hinter dem Land-\n\ngerichtsgebäude nachts drei für die Gestapo\" cu einsitzende politische Häftlinge, der Eisenbanner Karl-Heinz\nTED; ein Ausländer nemens Ip und ein weiterer\n\nmit Namen nicht bekannter Ausländer, von \"Gestapo\"-Beamten\ndurch Nah- und Genickschüsse getötet. Die ärschiessungen\nerfolgten, weil die \"Gestapo\" von diesen Häftlingen nach . i\ndem Einmarsch der Amerikaner Schwierigkeiten befürchtete::\nDer Angeklagte SchD» Kriminaisekretär bei der \"Gestapo\" GG: nat die durch Wachbeamte aus ihren Zellen in\nden Gefängnisflur geholten Häftlinge Qurchsucht, ihnen die\nin ihrem Besitz befindlichen Sachen abgenommen und die\nHäftlinge zusammen mit dem Angeklagten Hg, Angestelltem bei der \"Gestapo\" BD: und weiteren \"Gestapo\"-Beamten, darunter dem Leiter der \"Gestapo\"-Abteilung des Gefängnisses, Oberwachtmeister vB, aus dem Gefängnis in den Hof\n\ngeführt. Dass | oder 7 ) die Häftlinge erschos-\n\nsen oder au? sie geschossen haben, ist nicht erwiesen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten SchgD> wegen\n‘ Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu der Gesamtzuchthaus- -\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen\n\n-3-\n\nEEE\n\nH\n\nLei}\n\nfhrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. \"Der\nIngeklagte Sch hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrecht» und des sachlichen fechts.\nDen Angeklagten HB nat das Schwurgericht auf Grunä\ndes § 54 StGB freigesprochen. Hiegegen richtet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanvwal.t\nvertreten wird.\n\nZur Revision des Angeklagten, Sch.\nie, Zu der, Verfahrensrügen.\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der\n\nPflichtverteidiger des Angeklagten während der cenzen Dauer\n\ndes Augenscheins im Hof des’ Landgerichts zugegen zeviesen,\neuch hat der Angeklagte sch9 einen Antrez cuf Delionstruktion des denaligen Herausmarschierens der ıluftlinge\n\nund ihrer Beiiacher nicht gestellt. Die gegenteiligen Be-\n\nhau,tungen des Angeklagten können im Hinblick auf die gesetzliche ‚Beweiskraft der Sitzungsniederschrift keine 3eachtung finden (§ 274 StPO):\n\nAn. der eusschliesslichen Beweiskraft der Sitzunssniederschrift scheitert auch die fernere Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag des Angeklagten euf weitere Verle-\n\n‚sung der Spruchkammerakten hinsichtlich der /ingaben, die\n\nder Zeuge I® in der Spruchkammerverhandlung gegen den Angeklagten Sc über die Durchsuchung der Häftlinge\ndurch diesen gemacht hat, zu Unrecht abgelehnt, Dieser\nAntrag ist in der Sitzungsniederschrift nicht enthelten.\ntr gilt daher, obwohl er in den Gründen des angefochtenen\nUrteils erwühnt ist, als nicht gestellt (Löwe-Rosenberg,\n\n18. Aufl Bem 3a zu § 274). Im übrigen geht das angefochtene\n\na\n\nu.\n\nSee.\n\nem =\nPe VE TG\n\n—.\n\non.\nen nr\n\nwa...\n\name r.e\n\nnn. .\n\n\"\n\nX.“\n\nUrteil davon aus, dass Loh in der Spruchkammerverhandlung\ngegen den Angeklagten anders als in der Heuptverhandlung\nvor dem Schwurgericht bekundet hat, der Angeklagte habe\n\nden Häftlingen ihre Taschentücher nicht wesgenomuen, und\nlegt in rechtlich nicht anfechtbarer \\leise dar, warum dieser\njiderspruch in den Aussagen des Zeugen die Überzeugung des\nSchwurgerichts von dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüt-\n\ntern rermochte.\n\nb) Dass die nach § 60 ziff 3 StPO nicht beeidigten\nZeugen MB und cn entgegen der Vorschrift des § 55\nAts 2 StPO nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt wurden, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie in § 55 Abs 2 StPO neu eingeführte Belehrungspflicht\ndient dem Schutz des Zeugen; die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten hat hierdurch keine Änderung erfahren\n(Urteil des BCH vom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51 -, BGHSt\nBa 18 39).\n\nc) Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe\nseine Aufklärungspflicht nach dem.§ 244 Abs 2 StPO ver- -\nletzt, weil es den Vorgeng, wie die Häftlinge in der Tatnacht aus dem Gefängnis durch die Türe in der Gefüngnismauer in den Hof verbracht wurden, nicht an Ort und Stelle\nrekonstruiert habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet.\nDas Schwurgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen\nAugenschein vom Schauplatz der Tat eingenommen und sich dadurch einen lebendigen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere der Türe in der Gefüngnismauer, verschafft. Das\n\nu un nn\n\nSchwurgericht war deshalb in der Lage, sich ein klares\nBild darüber, ob die Angaben des Mitangeklagten\nund des Zeugen u über die Herausführung der Nartlinge.\nund die Flucht des L@® nach der Örtlichkeit zutreffen konnten, auf Grund der Ergebnisse der Ortsbesichtigung zu machen.\nzZiner Rekonstruktion der Vorgänge in der Tatnacht bedurfte\nes hi.erzu nicht.\n\nad) Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich\ngegen äie Nichtberücksichtigung der Aussagen der Zeugen\nZB: CE :i \"WB iurch das Schwurgericht sowie\nregen die Glaubwürdigkeit des Zeugen L@ß richten, bekämp-.\nfen die Beweisennehnen des Tatrichters und sind nach § 337\nStPO in diesen Nechtszug nicht zu beachten.\n\n2». Zu, den, Sachrügen.\n| Auch die sachliche Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\na): ‚Die von der Revision angezweifelte Zuständigkeit\nder Deutschen Gerichte zur Aburteilung, auch insoweit die\nTat sich gegen Ausländer richtete, ist gegeben. Das Gesetz\nNr 2 der Amerikenischen Militärregierung (mit Abünderungen),’\nnach dessen Art VI a die Deutsche Gerichtsberkeit beschränkt\nist in Strafsachen, die sich auf. Staatsangehörige der Vereinten Nationen beziehen, ist durch das Gesetz Nr 13 der\nAlliierten Hohen Kommission Über die Gerichtsbarkeit auf\nden vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 zufgehoben\nworden,\n\nb) In dem von ihm widerspruchsfrei festgestellten Verhalten des Angeklagten erblickt das Schwurgericht zu Hecht\ndrei je in rechtlich selbständiger Handlung begangene Ver-\n\n6-\n\nnl\n\nbrechen der Beihilfe zum Mord’im Sinne der §§ 211, 49 vgl\nmit § 74 StGB. Der Tatbeitrag des An;eklagten iiegt, wie\ndas Schwurgericht zutreffend ausführt, darin, üass er die\nHäftlinge durchsucht und sich an ihrer Verbringung in den\nIof beteiligt hat. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht einen ursächlichen Zusaumenhang zvischen diesem Verhalten des Angeklagten und den Erschieesun-- :'\nsen der Häftlinge angenommen, da die Erschiessungen nach dem\nursprürglichen Plan an der Lahn hätten erfolgen sollen,\ngeht schon deshalb fehl, weil es zur Hilfeleistung im Sinne\ndes $% 49 StGB genügt, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die\n\"Handlung des Haupttäters gefördert hat; einer Teststellung,\ndass die Tätigkeit des Gehilfen auch für den Erfolg der\nHaupttat „itursüchlich gewesen ist, bedarf es nicht, (RGSt\nBü 58, S 113, 1145 Bd 73, S 52, 545 OGHSt Bd 1 S 321, 330).\nDer Gehilfenvorsatz des Angeklagten ist vom Schwurgericht\nebenfalls rechtsirrtunsfrei festgestellt. Der Angeklagte\nhat bei der Aktion mitgewirkt, weil er sie billigte und\n\nsie äurch seine Mitwir!ung fördern wollte; ob die Opfer an\neinem andern Ort und früher als zuerst vorgesehen erschossen wurden, galt ihm einerlei.\n\nDie Widerrechtlichkeit der Erschiessungen ist augenscheinlich. Der Annahme der nevision, es seien ausser u -\nder in seiner Aufregung entgegen der ileinung der Revision\nsehr wohl in einer weissen Küchenjacke im Flur angetreten\nsein kann, auch wenn ihm seine Zellengenossen zur Flucht\ngeraten hatten - weitere Häftlinge geflohen und deshalb\nhabe auf sie geschossen werden dürfen, stehen nicht nur\nGie eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des Schwurserichts entgegen, viclmehr äurften die Eäftlinge sich\n\nm\n\nselbstverständlich ihrer willkürlichen, gesetz- und rechtswiärigen ärschiessung durch die Flucht entziehen. Dass die\nErschiessungen der Häftlinge Horde (§ 211 StGB) waren, weist\ndas engefochtene Urteil rechtlich einwandfrei nach. Die Täter, welche die Häftlinge beseitigten, un von diesen nicht\nnehr wegen der monatelangen Inhaftierung ohne gerichtliche\n\n. Überrtfung zur Rechenschaft gezogen zu werden, handelten\neus niedrigen Bewezgründen. Nach den Feststellungen des\n Schwurgerichts hat der Angeklagte den Beweggrund der Täter\ngekannt und: zudem selbst aus didsen Beweggrunä gehandelt. '\nDass er sich im - echten oder vermeintlichen - Notstend des\n§ 54 StGB oder im Nötigungsstand des § 52 StGB an der Aktion\nbeteiligt hütte, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint. Die Tevision hat das, ‚Vorliegen eines dieser\nSchundausschliessungss gründe auch nicht, ‚behauptet.\n\nAuch sonst hat die Yachprüfläßhtte das Revisionsgericht .\nnach dem § 352 StPO euf die: ‘Sachrüüge hin vorgenomuen hat,\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler sufgedeckt. Insbesondere begegnet ‚die vorviegend auf tassüchlichem Gebiet liegende Annahine von Tatmehrheit (§ 74 StGB)\nzuischen .den drei Verbrechen der Beihilfe zum Nord keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. |\n\nDie Revision des Angeklagten Sch wer daher zu\nverwerfen.,\n\nITi.._Zur, Reyision der Staatsanwaltschafb.\n\nSoweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts\nrügt, genügt sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen des\n§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die sachliche\nRüge, das Schwurgericht habe dem Angeklagten Tg zu\n\n-8-\n\nPr\n[ } 8. 07\nan\n\nUnrecht den Schuldausschliessungsgrund des § 54 StGB zugebilligt, ist begründet.\n\n1 a) Zu dem ersten Erfordernis des §§ 54 StGB, dem Vorliegen\neiner gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters,\nführt das angefochtene Urteil an: \"Der Angeklagte musste,\nwenn er \\iiderstand leistete, damit rechnen, dass cuch ihm\netvas geschehen und er sein Leben, aufs Sniel setzen wiirde,\nzumal besonders \\/ald, der von den Zeugen äurchweg als reuh\nund geradezu als brutal bezeichnet wurde, durch das Ausbleiten des Zeugen | bereits Y \"erärgert und errest ver.\"\nDamit ist nicht hinreichend darretan, dass den Angekl agten,\nwenn er sich der Beteiligung an der Aktion entzog, von\nVe eine Gefahr für Leib oder Leben - die entgegen der\n*uffassung der Revision eine gegenwärtige geviesen wäre\nvgl RGSt Ba 66, S 222, 225) - ernstlich drohte. Der Angeklagte unterstand nicht dem ID, sondern dem Leiter der\n\"Gestapu\", dem Kriminalobersekretär z: der sich an der\nAktion gegen die Häftlinge offenbar nicht beteiligte, obwohl er die Oberaufsicht über die \"Gestapo\"-Abteilung des\nCefängnisses führte. Auch kam es auf. die Mitwirkung des\nAngeklagten bei der Erschiessung der: Häftlinge nicht mass--\n'geblich an, da ausser W@p una den, ‘Angeklagten Sch»\nnoch wenigstens 2. weitere Männer, sämtliche nit Schussveffen auszerüstet, als Begleitpersonal für die Verbringung der 4 oder 5 Häftlinge. in.den Hof zur- Verfügung\nstanden. vo» ist in,der: Tatnackt auch weder gegenüber den\nZeugen RP noch gegenüber \"dem Angeklagten ii ) tätlich geworden, sondern hat ihnen nur Nerregt schwere Vorwürfe\" gemacht, obwohl beide nach Ansicht des WB die\nFlucht des Häftlings 1; der ebenfalls hätte erschossen\nvverden \"sillen und an dessen Tod n ) besonders gelegen\n\n-0-\n\nEN\nma.\n\nr\n\nwar, durch gröblichste, rom Stanäüpunkt des ve aus an\nSabotage grer.zende, Saunseligkeit verschuldet hatten.\nVon welchem der weiteren Anwesenden dem Angeklagten bei\neiner lieigerung mitzumachen eine Gefahr für das Leben\ngedroht hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehnen.\n\nbp) Auch das weitere Erfordernis des § 54 StGB, dass\nder Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen\nwere, ist bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil lest dazu\nlediglich dar, der Angeklagte habe sich nicht in: ‘der Lage\ngesehen, gegen das Vorgehen anzugehen und seine Yıtarbeit\nzu versagen, ohne eine Gefahr für sein eigenes Leben herbei...\nzuführen, und habe durch die Aufnahme der Verfolgung des\nflieherden Zeugen ) die erste eich ihm bietende Löglichkeit,aus der Sache herauszukömnen, ergriffen. Gegenüber\ndiesen Anf'ihrungen ist zu bemerken: Der Angeklegte hat sich\ndurch seine ilitwirkung. an der Aktion an schwersten Verbrechen\nbeteiligt. Die Frage, ob der Notstand, in dem er gegebenenfalls gehandelt hat, auf endere Weise abzuwenden war, bedurfte\ndeshaib einer besonders sorgfältigen und strengen Prüfung\nnach einem objektiven Maßsteb. Abwendbar ist der lJotstend,\nwenn dem Beärohten Massnahmen zu Gebote stehen, den Eintritt des. schädlichen Erfolges auszuschliessen (RGSt Bd\n66 5 98, 102). Die Rechtsordnung muss von dem Beärohten -\nverlangen, dass er die Wassnahmen ergreift, die der durchschnittliche, sittlich denkende Mensch ‚unter den gegebenen\nindividuellen Begleitumständen ergreifen würde (vgl OLG\nTübingen NIT 47/48, S 700). Dass‘ der; 'Beärohte Heldenmut an\nden Tag legt, wird nicht gefordert,‘ andererseits entschuldigen Sharakter- oder Willensschwäche nicht.\n\n\\\n\nL)\n\nKo.\nu\n\nSER\n\n2\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung von\ndiesen Rechtsgrundsätzen ausgehend alle löglichkeiten,\näurch deren Ergreifung der Angeklagte einer Beteiligung an\nden Morden tatsächlich entgangen wäre - ausser der standhaften, mit seiner sittlichen Überzeugung, auch, nach Aussen begründeten Weigerung, mitzumachen, ler, Unbteinden auch die\nErhebung von Gegenvorstellungen sowie die Anwendung von\nList bis zur getarnten oder offenen Flucht - zu erörtern\nund im einzelnen darzulegen haben, warum der Anseklagte\nvon diesen Möglichk:iten nicht, ohne sein Leben zu gefähr.-\nden, Gebrauch machen konnte. Dabei wird namentlich darauf\neinzugehen sein, von wem der Befehl zur Erschiessung der\nBäftlinge ausging und wie sich die allgemeinen politischen\nZustände in der Stadt cm in jenen Tagen entwickelt\nheittn.\n\nc) Der Notstand des § 54 ist nicht schuldausschliessend,\nwenn er nicht unverschuldet ist. Dieses Nerkmel ist nicht\nbereits dann gegeben, wenn der Täter die Gefahr für seinen\nLeib und sein Leben nicht selbst verschuldet hat, sondern\nerst dann, wenn er die Lage nicht schuldhaft verursacht\nhat, die ihm nur noch den lleg übrig lässt, in fremde Rechte\neinzugreifen, falls er sein durch die Gefahr bedrohtes Leben\noder seine Gesundheit retten will (RGSt Bd 72 S 246, 249,\nBd 36 S 334, 340). Ob das angefochtene Urteil, das nur\nanführt, der Angeklagte habe sich \"in einem unverschuldeten\nGevissenskonflikt befunden\", von dieser Auslegung des Besriffs des unrerschuldeten Notstands cusgegangen ist, muss\nzweifelheft erscheinen. Der Angeklagte hat den Befehl, die\nHöftlinge zur ärschiessung zu führen, erhalten, weil. er\ndamals noch Dienst bei der \"Gestapo\" tat. Es’war nicht un-\n\n— u tun\n\n——\n—\n\nbekannt, dass namentlich in den letzten Tagen vor dem\nendgültigen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft politische Häftlinge von \"Gestapo\"-Beamten\neus denselben oder ähnlichen Gründen wie im vorliegen Fal.--\nle willkürlich, chne Spruch und Urteil, vom Leben zum Tode\ngebracht (\"liquidiert\") wurden. Hatte der Angeklagte von\nsolchen \"Liquidierungen\" gehört und hat er vorhergesehen\noder schuldhaft nicht vorhergesehen, dass auch in >\ndie \"Gestapo\" solche Willkürekte vornehmen und ihn hierzu\nherarziehen werde, so hat er, wenn er gleichwohl trotz vor--\n\n hendener Möglichkeit, sich solchem Dienst bei der: \"Gestapo\"\n\nauf irgendeine Ticise ohne Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen, im Dienst blieb, die Zwangslage, in die er durch\nden Befeil, bei dem ilorden mitzuwirken, geriet, selbst\nschulähaft herbeigeführt und deshalb zu verantworten.\n\nNach alledem sind die Voraussetzungen des § 54 StGB,\n\n'auf Grund dessen das Schwurgericht den Angeklagten Hgg\n\nfreigesprochen hat, nicht rechtlich einwendfrei festgestellt. Das Urteil war deshalb, soweit es den Angeklagten\nED betrifft, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht\nin Giessen zurückzuverweisen. j\n\n2. Sollte des Schwurgericht in der neuen Verhandlung\n\ndie Überzeugung gewinnen, dass für den An seklagten Re ]\nein echter Notstand nicht vorlag, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht in vermeintlichen Notstand\ngehandelt hat. Dieser würde, vorausgesetzt, dass der An ;e-\n\n2\n\n12\n\nklagte unrerschuldet in die vermeintliche Gefahrlage ge-\n‚reteun ist, seine Verurteilung wegen Beihilfe zum !iord\nebenfalls ausschliessen (RGSt Bd 66, 5'225, 227). Beruhte\ndie irrige Annahme des Anseklagten, die Merimale des § 54\nseien. gegeben, euf Fahrlässigkeit, würde fahrlässige Tötung\n(% 222 St@B) in Frage kommen. (RG ebenda, ferner Bd 64\n\nS 316, 318; Bd 64 S 370).\n\nNeumann Dr. Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus Dr. Ludwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-341-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-341-51","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.654810+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-21/3-str-341-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1951-06-21","dockets":["3 StR 341/51"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.06.1951 – 3 StR 341/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-341-51","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/352","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"352","label":"§ 352 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:10:44.654810+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}