{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 237/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 058\n\nIn_Hanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter \\iilhelm 2 R geboren an\n\n1915 in TE csr., wohnhaft in re\n‚ et ®.\n\nwegen lieineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung von 21. Juni 1951, an der teilgenonmen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nelse Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n3undesrichter Schersenseel\nSundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat > or\n' als Vertreter der undesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht Ontanne u\n\nAv. äie Revision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts iri Frankfurt/iiein vom\n13. Februer 1951 mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n‘zur anderweiten Verhandlung und Entscleidung,\n\"auch Über die Kosten des Rechtsmittcls, an das\nLandgericht zurückvervwiesen .\n\nVon Rechts wegen\n\nAL)\nww\n\nPC\n\n! v;\n\nBEE Fans\n\n.e\n\n%\nBI\n\nFe tn AU erh K\"2\n\n> LOLUNI I LLasar. ah\nte DE Pi. -\n\nnn\n\nFE te, Fe .\nnr ee + PERLE SR\n\nEI\nur\ne;\n\nand 2\n\nI Dee\n\nrs;\n\nBER\n\na ee Fe .\nge Se ri\n\nDa\n\nER URT ER.\n\nnn EITTER SE U\n\n.. NL.\n\n-2-\n\ngründen\n\nDer Angekleste ist wegen Meineids (§ 154 StG»)\nzu ciner Gefüngnisstrofe von 10 Monsten verurteilt\nworden, weil er em 29. Juni 1950 in den Ehescheidunssrechtestreit der Eheleute BB vor den Landgericht Fronkfurt/lcin als Zeuge vorsätzlich falsch\ngeschworen habe. llergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklasten, mit der die Verletzung sachlichen\nRechts gerüst wird. Das Rechtemittel ist begründet.\n\n‚Das Landgericht beschrünkt sich dereuf, im Urteil darzulegen, dass die Anzeben des Angeklagten\nbei seiner Zeugensussage insoweit unrichtig seien,\n\n els er erklärt habe, noch nie mit der ihefr 5\n\nin deren Küche euf den Feldbett gesessen und ferner\nsie. ‚niemels geschlagen zu haben, und als er es veiterhin unterlassen habe, ein Zusammensein mit der\nEhefreu | im Monat: Juni 1949, bei den es zu ehewiärigen Beziehungen zwischen ihr und ihm gekommen\n\n‘: sei, von sich &us dem Gericht kundzutun. In übrigen .\n benerkt das Lendgericht nur, 'änse der Ang geklagte\n\ndie falschen Angaben bewusst gemacht. nebei ünak, dübe.\nauch das Verechweigen bevrusst geschehen: a Ege\nAusführungen reichen für sich ellein nicht euatäie\nVerurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens’ hcch\ns 154 StGB zu \"trag en.\n\nDes Urteil leidet: schon daran, dess eo weder\n\ndie Beveisfrage anführt, zu welcher. der Angeklagte\n\nels Zeuge gehört worden ist, noch die gesunte Aus- -\nsage wiedergibt, die der Angeklag ste genucht het.\n\n2 000=3-\n\n-3-\n\nDie Trage nämlich, ob eine Zeugenaussage Zelsch ist\nund ob sie vorsätzlich falsch abgezeben worden ist,\ntenn mit eusreichender 5 Sperheit, muy denn, beengwortet werden, wenn sie in Zusemmenhrnge/einer Prüfun; in tetceächlicher und rechtlicher iiinsicht un-\n\nterzogen wird (vgl RG Ji 1938 § 2196; Rast Bü 76,\n\n94 /967). De.ss dcs hier geschehen, ist dem Urteil\nnicht zu entnehuen. Im Gegenteil sprechen die ziffermmiüssig; gegliederte Anführung von drei aus der\nLussage of2cnsichtlich hercusgzegriffenen Sützen Sso-Le deren. tatsächliche und rechtliche \\“ürdigung im\nUrteil eher dsfür,. cass das Landgericht nur deren Inhelt, für sich gesehen und eus dem Zusanmenheng der\nLussase genommen, erörtert und gewertet hat. Diese\nrt birgt schon die Gefehr in sich, dass das Landgericht in nicht. rechtsirrtunsfreier Weise die Vorschrift des § 154 StGD uf den festgestellten Sechverhelt zur Anviendung gebrcscht hat, Dadurch ist es\nauch dem Revisionsgericht verwehrt, zu prüfen, ob\ndie rechtliche Beurteilung, die das Lendgericht vorgenomuen, frei von Rechtsfehlern ist. Bereits eus\nGiesen Grunde kann das Urteil nicht sufrecht erhalten werden. In übrigen sei aber noch folgendes bemerikt.s\n\nDes Landgericht nimmt en, ‘der » Angeklacte sei\nsur Angabe aller Begebenheiten verpflichtet gewenen,\n\nbci denen es dercuf' angekomien sei, durch seine Zus- .\n\nsage festzustellen, ob er einmal ehevidrige Beziehunzen zu der ihefreu Gi gehabt habe. Es hält die-\n\n-4-\n\nIn\nut\nf ee\n\nIn,\n\n:P>)\nan\n\nee: tu. .\nYe. ES Ze 2 Ze\n\n[ &\n. - 2...\n.. Fi\n\nI Te\n\nn\nki,\n\n-Ä-\n\nse Pflicht deshalb für gegeben, weil er über die\nBedeutung des Eides belehrt worden sei und daher\ngewusst habe, dass er in seiner Aussage nichts\nVesentliches verschweigen üürfe. Diese Begrindung ist - jedenfells in der ellgenein gehaltenen\nTessung - nicht frei von Rechtsirrtun. Zwar ist\ndie Ansicht: des Londgerichto zutreffend, dass ein\nZeugenmeineid auch durch Verschveigen einer Tatseche begangen werden kam. ine Verz£1iöhtung,\nVorgänge und Begebenheiten dem Gericht \"Font Bich TUB\nkundzutun, besteht für einen Zeugen jedoch grundsätzlich nur dann, wenn die Tatsache erheblich ist\nund der Zeuge sich dieser Erheblichkeit euch bewusst ist (RG DR 1939 S 1066). Einen Anheltspunkt\nhierfür wird häufig das Thema des Beweisbeschlusses geben, zu dem der Zeuge vernommen werden soll.\nWie hier die Deweisfrage gelautet hat, ist aber im\n\nUrteil nicht gesagt. Das Landgericht hätte also,\n\nehe en eine Aussazepflicht deo Angek}agten bejahte,\n\nprüfen und feststellen müssen, ob das Beweisthema\nsich auf ehewidrige Beziehungen dcs Angeklagten zu\n\nder Ehefreu GE erstreorte , „der, wenn nicht, ob\n\n'er trotzdem gernusst habe, dass er sich euch hier-\n\nzu mu äussern, hatte oder ob er: bei ‚seiner Verneh-\n. mung ellgemein nach dem Bestehen auch solcher Be-\n\nziehungen oder etwa gar nach dem vom Landgericht.\n\n.els erwlesen angesehenen Vorfell zus den konat Ju-\n\nni 1949 ausdrücklich gefragt worden Or. Erst denn\n\n. hätte sich‘ sagen 'lassen, ob der Angeklagte verpflich-\n‚rot war, diesen Vorgang zum Inhalt seiner Zeugenaus-\n\n-5.-\n\nAr}\nes\nKi\nFa\n125\n\nw\n\n“ir\n\n...\n\n#\n\nwe\n\n-5.-\n\nsage zu machen und ob er durch dessen Verschvwei- '\ngen bewusst eine falsche Auccege abgegeben hat.\n\n\"Ausserdem ergeben eber die bisher hierzu\nfestgestellten Tatscchen keineswegs mit Sicherheit, dess ehewidrige Beziehungen zwischen dem\nAngelilagten und der Eıefreu GB tetsüchlich\nbestanden haben. Nech den Derlegungen des Urteils\nhat der Ange! tlagte zwer versucht, solche anzubahnen, inden :or die Ehefrau e ) unfasste,\nsie zurück auf das Peldbett legte und mit der\nHend unter ihren Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil fasste. Da es der Ehefrau J jedoch, vie\ndas Urteil veiter sagt, gelungen ist, sich seiner\nzu erwehren, dürfte es zur ufnahne eheviidriger\nBeziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten noch\nnicht gekomuen sein.-\n\nSicherlich sind aber insoweit, was die ILe-\n\n\"vision nicht zu Unrecht rügt, die Ausführungen\n\ndes Urteils zur inneren Tetseite nicht scnügend.\nEin ehewidriges Benehmen hatte bei diesem Vorfall °\nnur der Angeklagte, nicht jedoch ie ähefr zu\nen den Tag gelegt..Da jener als zeuge.in. deren. she-'\nscheidungsprozess vernomsen wurde, ! kan) 'es. >: er\n\n- auch für ihn erkennbar - mur auf die Ehefrau\nGW wnü deren Verhalten, degegen nicht auf das\n\nseinige an. Es ist also denkber, dass der Inge-\n\nklesgte sich aus diesem Grunde nicht für verpflich-\n\ntet gehalt en het, jenes Zusamuensein mit der Ehe-:\nfreu Grimm den Gericht zu offenbaren. Tatürlich\nist es euch möglich, dass der Anselilaste bei sei.\n\nPi u“\n\n. .£\n% ’«\nTBB;\nRN\n\n..‘\n\nh\n\nD 7 es\nPi\n\n»\n\n©\n\nAa\n\nß\n\n4\n\nf\n\nR :\n\n[}\n\nwi\n“ ,\n|\n| I\nRE\n\nrin,\n..\nDe\n\n>\nBahn\n\na\n\nany. |\nER nA IaRR\nEEE\n\nvr\n\nu\n\nm on\n\nBestgestellt; OT m. us:\n\n6.\n\nner Vernehnung ganz allgemein dancch gefregt wor-\n\nden ist, ob etwas Ehewidriges zwischen ihm und der\nEhefrcu CD vorgefallen sei, so dnss er erkennen\nkonnte und cuch erkannt het, dass er säntliche Begebenheiten enzugeben hatte, die sich zwischen ihnen zugetrc.gen hatten. Das hätte eber einer eingehenden Prüfung und Erörteruns bedurft. Lit der von\ndem Lendgericht gegebenen Begründung ist jedenfalls\nein Verstoss des Angelllasten gegen die Offenberungs-\n»flicht als Zeuge durch ein bevusstes Verschweigen\njenes Vorfells nicht zu rechtlertigen.\n\nHinsichtlich der ugabe des Angelilogten, er habe noch nie mit der Ehefrau GEB in deren Küche muf\ndem Feldbett gesessen, ist aus den Ausführungen des\nUrteils nicht zu ersehen, in velchem Zusamnenhange\ndieser Teil der Aussege gemacht worden ist. lach dem\nVorbringen der Revision, des nit der nur unzureichenden Wiedergabe der ‚Zeigenaussage im Urteil zu vereinboren ist, war der. Angeklagte von der Ehefreu\n&LS- ‚Zeuge. darüber geführt worden, daso er mit ihr kei-\n\nnen. Ehebruch getrieben habe. Es ist elso nicht meszu-\n\nschliessen, dass jener’ Sutz eine nühere Begründung de»\nfür: bildet, ‚der. Angeklagte habe ein ehebrecherisches\n\n' Verhältnis zu, ‚der Ehefrau Gi in Abrede gestellt.\n\nDe.88 des jedoch wnrichtig Bei, ist in den Urteil nicht\n\n.In keiner Veise ist zu ersehen, was : aueite\nVorwurf, der Angeklagte hebe entgegen sei er.\n\nSo Sa Mügabe\ndie Enefreu = geschlagen, mit den Gegenstand der\n\nac\n\n“ x [\\\n\n- 1 -\n\nPD\n\nrn win nz) nn |\n\nRE E\n\nER get 9 27 55\n\n\"Aussage zu tun hat, der sich, soweit dem Urteil.\n\nentnommen werden kann, über ehebrecherische und\n- bzw. oder — ehewidrige Beziehungen des Anseklagten zu der Freu GB verhalten hat. Zwer er-\n\nstreckt sich für einen Zeugen die Wohrheitspflicht\n\neuf den gescnten Inhalt seiner Aussage und deuit\neuch auf jene Teile, die mit der Beweisfrage und\ndem Nechtestreit in nur losen Zussimenhange stehen.. Der Arigeklagte würde sioh daher,. wenn er be-\n\nwusst wahrheitswidrig angegeben hätte, die öhefrcu -\n\nGEB nienals geschlagen zu heben, des Heineids\nschuldig gemacht haben. Immerhin bedarf eg gercde\n\n“bei eineu Teile der Ausscge, die sich cusserhalb\n\nder eigentlichen Beweisfruge bewegt, besonders\ngencuer Feststellungen darüber, ob der: Schwörende.\nsich bei der Zidesleistung bevusst mar ndasb\"s ‚den\n\nder Bid auch euf den Nebenpunict der kusstge\"t BepoG.\n\nven Kerl 3 KL,\n\nIn Übereinsti..mung nit der Revision ist “\nschiiesslich die Annahme des Lundgerichts zu beenstenden, dass der Angeklazte sich nicht in ei-\n\n\"nem Aussagenotstend des § 157 StGB befunden habe. Das Lanigericht hält die Gefahr einer gericht-\n\nlichen Bestrafung des: Angeklagten objektiv nicht\nfür gegeben, weil die Antrugsfristen wegen Beleidigung und Körperverletzung zur Zeit der Zidesleistung bereits abgelaufen wsren. Ob der Ablauf der\nAntre.gsfristen tatsächlich eingetreten war, geht\neus den Urteil nicht hervor. Den hätte aber von\nAnts wegen geprüft und festgestellt werden müssen.\n\n8-\n\nKar ee ee er ee. 2er\n\n..\nu.\nae\n\nber nn\n\nze.n:a\nN\n\nB 28\n\nug\nvum\n\nie”\n\nBu\n\nIn übrigen hat das Landgericht übersehen, worauf\ndie Revision zutreffend hinweist, dass möslicherweise such eine Bestrafung des Angekla;;ten viegen\neines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in\nFrage komuen könnte, sofern dieser bei den vom\nLandgericht als bewiesen erachteten ilcndgreiflichkeiten ‚gegenüber der Ehefreu 7] etwa Gevolt ‚angewendet haben sollte. Für eine solche _\nLöslichkeit könnte die Feststellung des. Urteils\nsyrechen, der Ehefrou’ u sei es gelungen, .£ sich\nseiner zu erwvehren. . Br BB\n\nBicht frei von Nechtsirrtun. ist‘ euch ‘die Degrundung des Landgerichts defür, dass der Angel :legte dia Gefahr einer gerichtlichen Destre.fung nicht\nin seine Vorstellung aufgenommen habe, Es meint,\nGieser habe mit einer solchen nicht gerechnet, weil\ner gewusst hebe, dass die Vorfälle den Sheleuten\nDB bereits seit langen beiiennt gewesen seien\nund dess sie eine „nzeige gegen ihn schon: früher\nerstattet hätten, anstatt erst seine Aussage hierüber im Ehescheidungsternmin abzuwarten. Dieses Wissen schliesst die. Köglichkeit nicht cus, dass der\nAngeklagte trotzden en die Gefehr einer Destrefung\ngeglaubt hat. Die Eheleute SB !:onnien gercde\ndesh&lb von der Erstattung einer Strefe. nzeige &bgesehen haben, weil sie abwarten wollten, wie der\n\nAngeklagte bei seiner Vernehrluns sich e&L8 Zeuge ein- x\n\nlassen vilrde, Der ingeklagte konnte alm gegebenen-\n\n Zalls befürchten, dass derjenige der üheleute, zu\n\n- -9-\n\n.- TELLETTE TER\n\n‘ Me\n\nm [7 . . R :. fe\n9 Yozı FLPIRIE: FR Ba Ara\n. Deo!\n. * von “..\n3\n.\n\ndessen Hachteil er sich äussern würde, auf jene Vorfülle zurlickkommen und eine Strafenzeige erstäjten\nkönnte. Dass aber dem Angellasten im Zeitpunkt seiner Zeusencussege etwa bevrusst gewesen sei, eine’\nStrafverfolgung wegen Beleidigung oder Rürnerverletzung könne infolge Ableufs der Antragsfristen\nnicht mehr erfolgen, und dans er deshelb eine gerichtliche Bestrafung nicht mehr für möglich gehalten habe, ist in Urteil nicht zum Ausdruck gebracht.\n\nZu beanstanden sind schlies:lich euch die Strefzumessun;sgründe des Urteils. Das Lendgericht führt\nals strefschärfenden Gesichtspunkt an, es mübse dem\nAngelilagten vor.Augen geführt werden, dass die Verletzung der Eidespflicht ein schweres Verbrechen sei,\nde hierdurch das Vertrauen der Bevölkerung in eine\ngerechte Rechtsprechung euf das’ schwerste erschüttert\nverce. Die Heranziehung dieser Folgen eines lleineides, als einzigen die Strafschärfung rechtfertigenden Unstands, erveckt den Verdacht, als ob des Lendgericht damit allein die Grundlagen für die Einführung\nder gesetzlichen Bestimmungen über die falsche uneidliche Aussage und den Meineid bei der Strafzunessung\nververtet habe. Das ist aber ebenso unzulässig wie\nGie Berücksichtigung von Tetbestendsnerimalen bei der\nBemessunz der Strefe.\n\nNach alleden ist die liöglichkeit gegeben, dess\ngas Landgericht die eidiiche Aussage des Angeklagten\nnicht zutreffend gewürdigt hat und infolge dieses Teh-\n\nlers zu der Verurteilung des Angeklagten wegen lieineids\n\n- 10 -\n\nnn\nrs\n\n.\n. x un\n\nen\n\n..\nzur,\n\nx\nDI\n\nNIE\n\nun\n\nen\n\nEr\n\n... u\ntn,\n\nDunn\nLe)\n\non\n\nnd\n„3\n:\na\nER\nB.\n\noo.\n\n25.5\n\n2ER ER E En 2\n\nat\nER 24\n\n-\nun „0\n\nER ze SEE\n\nnn\n\nie ru\n\n>\nBe\n\n3\n\nu\nwe\n\nu... 0... - 22\n270g re Zu\n2 De az\n\nber\n\nen\n\n14\n\nnl\n\n“\nDr Y\n\ngeko:n.on iste Dashalb wer das Urteil aufzuheben und\ndie Scche zur neuen Verhandlung und Intscheidung\n\nen die Vorinstenz zurückzuverweisen.\n\nHeumenn\nBaldus\n\nKoeniger\n\nPER...\nısSchärpeiseel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-237-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-237-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:40.701492+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-21/3-str-237-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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