{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 228/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen ; ‚is\nnach § 2 Abs 2 StFG bedingt erlassen hat, ist\nnicht vom erkerinenden Gericht, sondern von.der.. ui;\nVollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungs- re\ngericht zu treffen (mit der herrschenden Meinung . . .;\ngegen OLG Nürnberg 8J2 1950, 441 und OLG Bremen\nDRZ 1950, 212).","text_plain":"Hi\n2304 070\n\nFür das lachschlagewerk!\nHicht für die Amtliche Sammlung !\n\nm. (un neuen weni wenn, mh be ame nem un meh\n\nGesetz: Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit \"sah\nvom 31. Dezember 1949 (B6B1:1949, 37) § 2 Abs 2. na“\n\nRechtssatz: Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen ; ‚is\nnach § 2 Abs 2 StFG bedingt erlassen hat, ist\nnicht vom erkerinenden Gericht, sondern von.der.. ui;\nVollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungs- re\ngericht zu treffen (mit der herrschenden Meinung . . .;\ngegen OLG Nürnberg 8J2 1950, 441 und OLG Bremen\nDRZ 1950, 212).\n\nAktenzeichens 1 StR 228/51\nUrteil vom 19. Juni 1951 LG Augsburg\n\n1_StR 228.51\n\n-——. —\n\nZn Namen des Volkes\n\nIn der $trafsache\ngegen\n\nden Lendarbeiter Custev FT mp zus Cem,\ngeboren am EEE 1927 in SEmumumEEE .\n\nwegen Unzucht mit cinem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1951, en der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt EEE\nals Vertreter der Bundesanwultschaft,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür iecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 15. Februar\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tra,en.\n\nVon Rechts wegen .\n\nSemionan\n\nPr\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nN\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\n\nwegen fortgescetzten Verbrechens der Unzucht mit einem\nKinde, begangen in Oktober 1947, zu acht jlonaten Gefängnis verurteilt worden. In den Urteilsgründen Lührt das\nLundgericht aus, es zalte sich für berechtigt, im Urteil\nsclbst zu entsckeiden, ob deu Angeklagten gemäss § 2 Abs. 2\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingter\nStraferlass zu bewilligen sei. Es lehnt jedoch die Bewilligung ab, weil der Angeklagte nach dem 15. September 1949,\nSulich au 15. Oktober 1949, einen Diebstahl begangen hat\nund deswegen durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Dezember\n1949 zu vier Wochen Gefängnis verurtcilt worden ist. Im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist diese Auffassung\nnicht zum Ausdruck gekommen. 3 ist insoweit auch kein besonderer Beschluss ergangen«\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision mit dem\nAntrage eingelegt, \"das Urteil mit, der ilessgabe aufzuheben,\ndass ihm semäss § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949 bedingter Straferlass bewilligt\" werde.\nTie Revisionsbegründung macht geltend, das Landgericht hebe\nzu Unracht die Anwendbarkeit des § 2 Abs, 2 StFG verneint,\nsie greift den Schuld- und Strafausspruch eber nicht un.\n\nDas Kechtsmittel;ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hatte nicht als erkennendes Gericht über\ndie Anwendung des § 2 Abs. 2 StFG zu entscheiden. Dor in § 2\nStFG enthaltene Ausspruch, dass Gefängnisstrafen bis zu einen\n\nJahr bedingt erlassen werden, ist von der Strafvollstreckungs--\nbehörde auszuführen. Dafür spricht schon die Fassung des StEFG,\ndas von Entscheidungen des Gerichts nur bei der kLinstellung\nvon Verfahren spricht, die Freiheitsstrafen bis zu sechs lionaten betreffen. Dass Gefängnisstrafen bis zu einen Jehr be-.\ndingt erlassen werden, spricht das Gesetz zusammenfassend für\nStrafen aus, tauf die rechtskräftig erkannt worden ist oder\nkünftig erkannt wird.\" Aus der Gleichstellung der früheren\nund der künftigen otrafen kann entnomnen werden, dass in\nbeiden Fäilen der bedingte, Erlass eret festgestellt werden\nsoll, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, und dass\ndarum für diese Feststellung nicht das erkennende Gericht zuständig ist, dem des Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte\nAufgeben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde und das Vollstreckungsgericht (§ 458 StPO), zu deren\nBereich soiche Aussprüche ihrem ijesen nach gehören. In derselben Vieise sind ähnliche Vorschriften früherer Straffreiheitsgesetze sowohl von der Verwaltung wie von der lechtsprechung verstanden worden (Karl Schäfer, z. Straffreiheitsgesetz vom 30. April 1938, 8.38). Es kann nicht angenomnen\nwerden, dass der Gesetzgeber cine davon abweichende Regelung\nhat. treffen wollen und irotzdem eine Fassung gewählt hat,\n\ndie deutlich für die Zuständigkeitstrennung zwischen er:\nkennendem Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht. Diese\nAuffassung vertreten auch Brandstetter StFG Anm 60 zu 8 2;\nSeibert DNZ 1950 S. 25; Schölz JuV 1950 S. 5.\n\nDie von der Gegenmeinung vorgebrachten Gründe (vgl.\nOLG Fürnberg SJZ 1950, 441 und OLG Bremen DRZ 1950, 212),\n\n4 -\n\nN\n\nPa nr\n\ndenen sich aush das Lanägericht anschliesst, greifen demgegenüber nicht durch, Sie beruft sich hauptsächlich auf Gründe der\nZweckmässigkeit. Wenn der Angeklaste zugleich mit dem Ürteil.\n\ndie Gewissheit erhalte, dass die strafe bedingt erlassci werde,\nwürde menche Rechtsmitteleinlegung vermieden, Das mag für den\nFall der Bewilligung zutrefien. Wird aber der bedingte ütraferlass\nabgelehnt, so kann das, wie der Fall zeigt, umgekehrt dazu führen,\ndass ein Kechtsmittel gegen ein ÜUrteil eingelegt wird, gegen das\nweder im Schuidspruch noch im Strafausspruch sonst etwas eingewendet wcrden kann. lit Zweckmässigkeitservägungen solcher Art\nkönnen Zuständigkeitsabgrenzungen, die sich aus dem Wesen der\nSache ergeben und aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht ent-\n\nkräftet werden. äs ist von wesentlicher Bedeutung, ob daserkennendete-\n\nricht im Urteil eine intscheidung zu treffen hat, die dann mit den\ngegen das Urteil gegebenen Recktsmitteln anfechtbar ist und an\n\nder zechtskraftwirkung des Urteils teil hat oder ob die Vollstreckungsbehörde entscheidet und das weitere Verfahren sich nach\n§ 458 StPO richtet. Wollte man überdies aus jenen Zwveckmässigxeitservägungen zwar die Zuständigkeit der Vollstreckungsbexörden -\n(Vollstreckungsgcrichte) bejaben, aber annehmen, dass auch die\nerkennenden Gerichte eine Entscheidung über den bedingten Straferiass treffen könnten, würde es von ihrem Ermessen abhängen,\n\nwie sich das weitere Verfahren gestaltet. Wollte man die erkennenden Gerichte für verpflichtet halten, über den bedingten\nStreferlass zu befinden, würden sie genötigt sein, unter Umständen zu der frage, ob der Angeklagte nach dem 15. Veptenber\n1949 ein Verbrechen od&är vorsätzliches Vergehen verübt hat, umfangreiche Ermittlungen anzustellen und sich so mit der Prüfung\nvon Tragen zu befassen, die mit der Entscheidung über Schuld und\nBestrafung nichts zu tun haben. Dass der Angeklaste nicht sofort\n\n-5-\n\nr\n\n-5.-\n\nbei der Urteilsverkündun; Gcwissheit über die bedingte ütrafcussetzung erkält, muss zurücktreten gegenüber der Unsicherheit,\ndie in verfahrensrechtlicher 3eziehung notwendig entstehen müsste, sobaid die kläre Aberenzung der Zuständigkeit zwischen erkennenden Gericht und Vollstreckungsgericht aufgegeben wird. Yin\n\nGrund gegen die hier vertretene Rechtsmeinung kann schliesslich\nauch nicht zus § 26 der bayr.GnBek. vom 24. Juli 1949 entnomien\nwerden, der den erkenrenden Gerichten die Befugnis gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen bedingten Straferlass zu gei.ähren.\nDenn des Bundssgesetz über die Gewährung von Straffreiheit kumn\nnur aus sich heraus und für das ganze Geltungs;ebiet cinheitlich\neusgelegt und angewendet werden.\n\nAus alledem ergibt sich, dıss das Lendgericht sls\nerkenrendes Srricht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StiG\nÜberhaupt nicht zu entscheiden hatte. Es hätte den Antres; der\nAngeklagten nicht als sechlich unbegründet, sondern deswegen\nablehnen müssen, weil ihm die Zuständigkeit fehlte. Die Zulässigkeit der Revision kenn trotzdem nicht verneint veicen,\nweil Gas Landgericht, wenn das auch im Entscheidungssatz\ndes Urteils nicht klar zum Zusdruck kommt, über den Antrag\nmit sachlichen Gründen entschieden hat und dem Angekla;ten\nnicht verwehrt werden kann, sich degegen mit dem zulässigen\nwechtsmittel zu wenden. Die “evision kann jedoch keinen irfolg heben, wcil das erkennende Gericht im „rgebris mit üecht\ndie änvendung des Ü 2 Abs. 2 StIG nicht ausgesprochen hat.\n\nFür die Sinvendungen, die der Angeklegte aus dem StFG\nherleitet, steht ihm der Tieg des § 458 StPO offen.\n\n6.\n\nDer kevision hätte übrigens auch der ürfolg versagt werden wissen, wenn eutgegen der vorstehend dargelegten Recätslage das Rendgericht Über die Anwendung des § 2 Abs. 2 StiG\nhätte befinden dürfen; dern seine Auffassung, duss der Gewährung\n- des bedingten Straferlasses der vom Angeklagten nach dem 15. September 1949 begangene Diebstahl entgegenstehe, ist zutreffend.\nIn diesem Sinne hast der Sundesgerichtshof echon im Urteil vom\n5. April 1951 - 3 StR 65/51 - entschieden. Der klare \\iortlaut des\n8 2 Abs. 2 StPG (\"unter der Vedingung, dass der Täter nicht hinnen eines Zeitrsums von Grei Jahren scit dem 15. September 1949\nein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt\") lässt keine\nandere Auslegung zu, &ls dass auch ein in der zeit zwischen dem\n15. September und den 31. Dezember 1949 begangenes vorsätzliches\nVersehen dem bedingten Straferlass entgegensteht. Die Revision\nwendet demgegenüber ein, eine Bewährungsfrist könne erst von dem\n\nZeitpunkt an laufen, in dem der iäter von ihr äenntnis erlange.\nDas sei frühestens in Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes\ngeschehen. Vorher habe der Angeklagte sein Verüalten nicht\nentsprechend einrichten kölunen, Diese byvägungen übersehen,\ndass sich der Gesetzgeber von ihnen nicht notwendig zu leiten lassen prauchte. Die Verhandlungen der gesetzgebenden\nKörpersch:iften über das »traffreiheitsgesetz zogen sich lange\nhin. Vom Zusarsinertritt des Eundesteges an rechnete die Öffentlichkeit mit dem Lrlass eines Straffreiheitsgesetzes. &bs\n\nist durchaus sinnvoll, wenn sich der Gesetzgeber sagte, dass\ndiejenigen des bedingten Straferlasses nicht würdig seien,\n\ndie in diesem Zeitrrum -— möglicherweise sogar in der Loffnung\nauf einen kommenden ellgemeinen Gnaden®rweis — noch Verbrechen\n\noder Vergehen begingen. Unbegründet ist auch das weitere\nVorbringen der levision, die der Gewährung von Streffreiheit entgegenstehende nach dem 15. September 1949 liegen-:\nde Straftat sei eine Bedingung der Strafbarkeit; wenn das\nGesetz dahin zu verstehen sein sollte, dass auch eine vor\nseiner Verkündung liegende \"Bedingung der S\\rafbarkeit!\"\nzu berücksichtigen sci, dürfe der “all nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesctzgeber nachtrüglich einen\nTatbestand unter Strafe gestellt habe; die Kechtsauffassung\ndes Landgerichts verstosse mithin gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Ansicht verkennt völlig die Unterschiede\nzwischen einer Straferohung und einem bedingten Straferlass.\n\nDer Revision muss nech alledem der Lriolg versagt\n\nwordeno\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-228-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-228-51","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.050381+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-19/1-str-228-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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