{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-08","aktenzeichen":"2 StR 111/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BE Sraa He v7\n\n2307 0°0\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nGesetz; StPO §§ 33, 338 Ur 6, QV@ 3 1741. ;-. oe\n\nKechtssatz: Wird die Öffentlichkeit cusgeschlossen, so ist dem ar\n§ 33 StPO zenüst, ;senn die Beteiligten $elegenheit zur; ,\nÄusserung gehabt haben; sie brauchen nicht ausdrücklich zur Äusserung aufgefordert zu werden (in Überein-\n\nu.\n8\n€\n\nstimmung mit OGHSt 2, 113 und mit der älteren Recht-* :\n\ns\n\nN £%\n’ .\n\ns “ie\nw\n\nsprechung des Reichszerichts in .RGSt 37, 4373 :475 342) X,\n\n.\nER\nnt\n\nFAR. SE SE\nLe» ..\n\nAktenzeichen: 2 StR 111/51\nUrt. v. 8. Juni 1951 , 16 Oldenburg _ ne\n\n...‘.\nZn\n\n2 stk 111/51\nIm Nauen des Vo zes\n\nIn der Strafsache ‚;egen\n\n1.) den Tierheilkundigen Gerhard Hinrich G W, zebo--\nren em 1888 in Te, wohnhaft ‚daselbst,\n\n2.) gen Milch: ontrolleur, jetzigen Holzbehauer Gustav Anton\ngeboren am 1911 in Je, Krs.\nin wohnhaft. in H\n\n‘ wegen Abtreibung\n\nhit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juni 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nSrster Staatsanvelt in\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ER\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, ie; 3\n\nPappe worte\n\n“R,\n\nnn\n\nfür Recht erkannt:\n\nx\nN\november 1950 wird-ver- ' E\n\n1.) Die Revision des \\ngeklagten m; gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom\nworfen.\n\n4\n\n2.) Auf die Revision des Ang geklagten SCHmEn. wird das zu 1) - 4 2\nbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass ‚di:eser: Angek1ag-\" '\nte im Falle 15 (unbekannte Landwirtstochter) treigespro- h\nchen wird und dass, soweit durch diesen Fall besondere\nKosten entstanden sind, die Stentekasse diese Kosten zu ;\ntragen hat. . a:\n\n3.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Cm ver- ,\n\nworfen.\n\n. ,\n... Br re Be Pa Den Be _ 2 -\n- . v s “\n\nen\n\n4.) Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nx x Ya.\neründe: si Br\nEr\n\nDie Strafkanner hat verurteilt:\n\n1.) den Angeklasten CuR wegen neun vollendeter und weg\n\nneun versuchter Abtreibungen sowie wegen zweier Vergehen\nnach § 218 Abs 4 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus,\n\n2.) den Angekla;ten Vi wegen vierzehn vollendeter. und\nwegen neun versuchter Abtreibungen zu zwei Jahren Gefängnis.\n\nBeide Angekla;ten haben Revision eingelegt, sie erheben Verfahrens- unä Sachbeschwerden. Das Urteil gegen den\nfrüheren Nitangeklagten Tip ist rechtskräftig.\n\ni._Zur Revision, des, Angeklagten. Gau\n. p . Bruns\n\n! ». 5\nA)_Verfehrensrügen: .\n\n1.) Die Revision behauptet den Revisionsgrund des § 338\nNr 6 StPO. Das Sitzungsprotokoll (B1 195* ) beurkundet hierzu folgendes:\n\n\"Der Eröffnungsbeschluss wurde verlesen. Der Staats-\n\n- anwalt beantragt Ausschluss der Öffentlichkeit.\n\nBeschlossen und verkündet: Die Öffentlichkeit wird\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen.\n\nDer Beschluss wird ausgeführt.\"\nDas Verfahren, das hierdurch massgebend festgestellt ist,\n\n- 3\n\nwor jedoch in vorliescnden ?clle nicht »rozessordnungswidrige\nWech der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs {0OGLSt 2,\n113) ist im palle der Ausschliessung der Öffentlichi:eit\n\nden § 33 St70 denn genügt, wenn die Betciligten vor der\nVerkündung odcr vor der \"usführuns des /usschliessungsbcschlusscs Gelegenheit gehc.bt heben, sich zu äussern; sie\nbreuchen nicht zusdrücklich dczu sufgeiordert worden zu\n\nsein. Demit wer der Oberste Gerichtshof in der Zuslecrung\n\ndes § 33 StfO zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgcrichts (RGSt 37, 437; 47, 342) zurückgekehrt. Der erkennende Senet schliesst sich diescr Rechtsauffcssung an. Der\ningeklagte und scin Verteidiger hiben zber hier, nech-\n\nden der steetsennlt seinen Antrcg ‚gestellt he.tte, Gelegenheit „gehebt, sich: ‚zu äusuern. Üs wäre ihnen cuch nicht verwehrt getesen, noch nach ‘der Verkündung dcs Beschlusses, et-\n. weige Bedeniien zu erheben. Die Revision behauptet: indessen\nselbst nicht, dess die Öffentlichkeit etwa. zu jV ech is\ngeschlossen worden zei, oder d:s8 er Beschwer.\nGer \"usschliessung nicht einverstenden gewesen ‚seit \"Nach\n\ngen Sitzungsprotokoll hat cuch weder er noch sein Verteidiger\n\nErklärungen ebgegeben, die cuf ein mengelndes :Zinverständnis schliessen liossen. Die Rüge ist also unbegründet.\n\n2.) Nech den Sitzungsprotokoll (Bl 196) \"yurde die 1USBOge\nder Zeugin Ri ... dem. Ingelilesten Ca zur Gedächtnisstützung vorgehelten\". ürsichtlich pezog sich des auf\nden Fell 9 (Fall RO). Die Revision meint, dies verstosse\ngegen den § 250 StPO und sei such weder nach § 251 noch nach\n§ 254 StPO zulässig. Es handelt sich jedäoch’gar nicht um den\n\n* en.\nna rn *\n\nPERIE DB ur Ze\n\nER.\n\nwe Ann\n\neen\")\n\nm\n\nPTE VEPPEEVEPREE WER \"VPE 2) WA ee\n\n\"Mm \\\n\nBeweis einer Tatsache, die au? der \\Valhrnehuuns; der Ne\nberuht (§ 250), sondern darun, dass der Vorsitzende dein\nnzeklagten einen Vorhalt machte und dabei eine Erklärung\nCer Rum zusrunde legte. Zu solchen Vorhalten ist der\nVorsitzende nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen\nnach §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO auch verpflichtet. Im\nübrigen beruht das Urteil nicht guf den Erklärungen, die\ndie REM abzezeben hat, sondern, wie äie Gründe auf\n\n5 10 der Urteilseausfertigung ergeben, auf dem Eingeständnis des Angeklagten CB vnä auf Bekundungen: nz\ndenen REM nicht gehört:\n\n53.) Wegen der Rüge aus § 268 StPO s. unten IV 4.\n\nB}_Sechrügen:\n1.) Zum Fall 15 (unbekannte Landwirtstochter) - Urteilseusfertigung S 6 - stellt das Urteil folgendes fest: \"... Hiel\nhat: -»-- der Angelilaste (il) keinen ernsthaften Versuch\neiner Zinspritzuns gemacht, weil ihm die Schrvangere zu unappetitlich war\". Der Angeklagte TB ist hierzu freigesprochen worden, weil er, wic das Landgericht meint, vom\nVersuch freiwillig zurückgetreten sei. Wie der Hinweis auf\nGen Üusseren Zustand der Schwangeren ergibt, will das Urteil\nmit jenen Worten eritennbar sagen, dass Do seinen Intschluss nicht durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung enthalten (§ 43 StGB), sondern höchstens -\nVorbereitungsnandlungen vorgenommen hat.-Aus diesem Grunde\nist er freizusprechen, nicht wegen vermeintlichen Rücktritts,\ndenn dieser setzt gerade voraus, dass der Täter schon mit\n\nt\n;\n\n_5_\n\nrag ut .\n\nAusführunsshandlungen begonnen hat (§ 46 StGB). Für den\n‚aceklagten CB als Llittäter bedeutet diese tatsächliche\nGestaltung, dass auch er Zreizusprechen ist, weil zuch zu\nseiner Täterschaft gehören würde, dass der andere (>\nWEB) Mindestens nit Cer Zusführung im Sinne des § 43 begonnen hat; es ?elhlt zuch bei GB an einer \"Tat\", an der\ner\"beteiligt\"war (§ 50 Abs 1 StGB). \"Zur Frage, ob die Neilfreisprechun; des Angeklagten CM auf den Strafzusspruch\nEinfluss hat, s. unten III.\n\nne\n\n\"a\n\n2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung,\ndass CE Hittäter sei. GEM var derjenige, von dem\n\ndie Anregung zu dem umfengreichen Abtreibungsbetrieb der\n‚Angeklagten ceus;ing, und er schlug dem EEEEm vor, bei den\nProuen, die mit ihren Abtreibungswünschen zu ihn EG\nkamen, die Abtreibunzen vorzunehmen. GM erklärte sich\nauch im voraus bereit, VE zu beraten und \"in Falle von\nKonplikationen einzusprinzen\"; er stellte auch seine Adtreibungsspritze zur Verfügung (Urteilsausfertigung S 3). In —\nderselben ‘eise wirkte der frühere Mitangeklagte Puuunin\nEB it GEM zusa:men, nachden sich Von von CEERED\ngetrennt hatte. Die Schilderung der 32 Zinzelfälle (II der\nGründe) und die zusammenfassende Würdigung (III der Gründe)\nbeweist, dass CP in fast allen Fällen der \"Auftraggeber\"\nwar. Die rechtliche Türdigung dieser Zusammenarbeit dahin,\n\n. » .\nu An er:\n\na 6x\n\n.\n\nv2. Tv\n\ndess die drei Beteiligten Hittäter waren, ist frei von : 0\nRechtsirrtum. Für diese Würdigung ist es unerheblich, dass N\nGO: die Abtreibungen niemals selbst vorgenommen hat, son- 4\n\ndern in der vorher geschilderten Weise tätig wurde. Teilnahme an der Ausführunsshandlunz gehört nach .anerkanntem Recht\n\nn\n\nnicht zum Begriff der “ittäterschaft. Entscheidend ist nur,\nob CB iie Taten, an deren Ausführung er beteiligt wer,\nals eigene wollte. Dass dies der Fall ist, ist der deutliche\nSinn der Urteilsfeststellungen. Ein Nittäter wird auch nicht\ndadurch zun bloßen Gehilfen, dass er sich ausserdem bereit\neri-lärt, den anderen zu beraten. Belanglos ist schliesslich,\ndass eine Vereinberung der Hittäter über die Verteilung eines\netwaigen Erlösses fehlt, und dass ihre Interessen, wie die\nRevision meint, verschieden waren.\n\n3.) Im Falle 15 (IWW) hat die Strafkamner den Ängeklagten CE nit Recht wegen versuchter Abtreibung nach § 218\nAbs 3 und wegen eines weiteren Vergehens nach § 218 Abs 4\n\"StGB verurteilt. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass\nGEB nachdem der Abtreibungsversuch des Hittäters. HE\nzu keinen Erfolge geführt hatte, auf Grund eines; Heten) orsatzes der Schwanseren cinen 508. Quellstift, \"zum 1\ngegeben hat, den diese nicht benutzt hat. Nach dieser, ze0\nlich unanfechtbsren Bevreisennahme scheidet eine ortgegetzte Handlung und demgemäss auch die Möglichkeit einer blos-\n\nsen Beihilfe zur fortgesetzten Abtreibung aus. Dass Quell-\n\nstifte zur Abtreibung geeignet sind, ist gerichtsbekennt und\n\nwird durch den.Erfolg im Falle 17 bestätigt. Deshalb ist.das\nUrteil, das hierzu nichts Ausdrückliches sagt, in diesem\nSinne zu verstehen, ebenso dalıin, dass Gi als erfahrener\nAbtreiber die Eigenschaft des Quellstiftes gekannt hat.\n\n4.) Unrichtig ist die Ansicht der Strafkanmer, dass nach\nder AAR Nr 1 für das Strafmass die Bestimmung der vor 1933\ngeltenden: “Fassung des § 218 enzuwenden sei. Wie der erken-\n\nELBE\"\n8\noo,\n\nEWR Mi ,\n.. »e. -\n\n7 1 Kg A a GE\n\nEee\n\nnende Senat in der Abdruckssache 2 StR 109/50 am 16. ?Februar 1951 (364HSt 1, 59 £f) entschieden hat, ist jene Anweisung nicht mehr anzuwenden, wenn ein Urteil nach ihrer Auf-Nebung erlassen vird. Das ist hier der Tall, denn das Landgericht. hat am 28. November 1950 entschieden, die AAR ür 1\nist aber schon vorher aufgehoben worden. Die Strafkamnmer\nhätte also den § 218 nP anwenden ‚müssen. Die abweichende\nAuffassung der Strafkeammer beschwert den Ansselilagten indessen nicht.\n\na) Nach § 218 Abs 3 er wären die Abtreibungen, die Can\nvorgenommen hat, nur dann mit Zuchthaus zu bestrafen, wenn\nsie gewerbsmässig begangen wären, und nur bei Annahme mildernder Umstände wäre in diesem Falle Gefängnisstrafe zulässig. Die Strafkanmer hat der Angeklagten solche in allen\nFüllen zugebillist, in denen ihm nicht nachzuweisen war,\ndass er ein.Ents;clt erhalten oder verlangt hat. Nach § 218\nAbs 3 nF dagezen ist die ordentliche Strafe für die Abtreibung, cuch wenn sie nicht gewerbshmässig begengen ist, die\nZuchthausstrafe und nur in \"minder schiweren Fällen! ist\n\nGofängnisstrafe zulässig. Aus den Strafzumessungsgründen\n(Urteilsausfertigung S 14 VI) Zolgt deutlich, dass die\ntrafkommer, wenn sie die neue Fassung ansgevendet hätte,\nkeine enderen Strr.fen verhängt haben würde, namentlich würde sie in den Fällen, die sie als zuchtheuswürdig bezeichnet\n(vei eil sem « ein Antgelt erhalten oder verlang t et) keine\n\nee re NE\n\nur .\nBene\n\n8 218 Abs 3 nF gertirdigt haben. Der Rechtsirrtun der Str.T-\nkemmer kenn 21so nicht zur Änderung im Strafuass führen.\n\nb) Nicht klar ist, ob die Str:fkammer in den zwei Pällen Hr 13 und Hr 17 (Ip und SCHNEE die ncue oder\ndie alte Fassung des § 218 Abs 4 angewendet hat. In Falle\nSEE (ir 17, erfolgreiche Anwendung eines Qellstiftes) setzt sie eine Zinzelstrafe von einem Jahr Zucht- :\nhaus Zest (S-VI 1 der Gründe), nachdem sie zuvor die Frage\nGer mildernden Umständo erörtert und sie für alle Fälle abgelehnt, in denen GEM ein intgelt entweder verlangt oder.\nerhalten hat (in Falle SC hatte er ein intzelt erhalten). Da der § 218 !bs 4 aP (nicht aber die nF) mildernde Umstände kennt, so saricht des für die Anwendung der alten Fassung. ifun ist die neue Fassung insofern wilder, als\nsie“ die Zuchthausstrafe nur für besonders schwere Fülle\nendroht. Indessen ist euch hier die etweige - irrige - Anwendung der alten -Fassung ohne ZEinfluss eu? das Strafmass. Denn\neus ben Strafzunessungsgränden geht deutlich hervor, dass\ndie Strafkemmer im Falle SB einen besonders schweren Fall angenommen hätte,- dies auch deshalb, meil, Sie 'gewollte Anwendung des GCuellstiftes Gen Fruchtabg 76\nsacht hat. » ', .\n\nHiernach braucht für den Fall S Eh\nauf die Streitfrage eingesangen zu werden, ob die Verachatfung eines erfolgreichen Abtreibungsmittels die Tat des § 218\n\nAbs 4 oder Beihilfe zur Tat des § 218 Abs 1’ist (vgl einer- Br\nseits OGHSt 3, 14 £f, derselben Ansicht Schönke 5. Aufl $.218 ° Bi\nAnm XI; endererseits IK 6/7. :ufl Anm VI B, Köhlrausch-Lange\n39./40. Aufl Anm \"vı). Auch wenn die Tat nur als Beihilfe zu\n\n-9-\n\n-\n\n8 218 Abs 1 zu bestrafen :rüre, würde die Strofken mer nach\ndem eben .Gesczten eine Zuchthausstrafe verhängt heben:\n\nIm Falle Im (iir 15) hat die Strafkammer für die\nüberlessung des (dann nicht benutzten) Quellstiftes 3 lionate Gefängnis zusgeworfen, wiederum unter Zubilligung mildernder Umstände, &lso erkennbar nach § 218 Abs 4 Satz 2\naf. Obgleich die lindeststrafe nach der neuen Fassung geringer ist, ist euch hier mit Ricksicht auf die Würdigung,\ndie Gem umfangreichen !btreibungsbetriebe des Anzeklagten\nCOM zuteil wird, enzunehmen, dass die Strafkammer auch\n\nbei -— richtiger -— Anwendung der neuen Fassung '\\eine geringe-\n\nre Zinzelstrrfe und ‘keine gerin;ere Gesemtstrafe verhängt\nhaben würde.\n\nDie Festsetzung Ger zinzelstra?en und der Ges:mtstrafe ist auch sonst frei von Rechtsirrtum, nanentlich sind\n\ndie Strafen weder ibermüssig hoch noch grausam. In den Fäl-\n\nlen, in denen die Strafkammer nildernde Uustände versagt.\nhet, hat sie auf die iindeststrafe von einem Jahr Zucht-\n\nheus erkannt; sie würde in diesen Fällen, wie darzelegt ist,\nbei Anwendung äes § 218 Abs 3 n? keine minder schweren Tälle angenommen heben, hätte dann also dieselben Liindeststrafen\n\nfestsetzen müssen.\n\n5.) Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3\n\nGrundG), auf den sich die Revision des Anzeklagten Coup\n\nberuft, ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Schuld\nder beiden Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen verschieden ist.\n\n- 10 -\n\nwor\n\n„rigen\n\nA EEE. me\n\nsr\n\nP R\nwin,s .\nee RR\n\n”\n\nII. Zur Revision des Znseklosten, ‚m\n\nA) Auch dieser Aunzeklaste erhebt die oben u IAl erörterte Verfehreisröse. Seine lcvision beheuptet ebenfalls\n\nnicht, dass die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen 3\nworden sei; es wird deshalb auf die dorti;en „usführungen \" P.\nvoruiesen. . =:\n\nB) Zu äen Sachrügen,\n\nNach Ger herrschenden Rechtsprechung und den herrschenden Schrifttum, \"die mit der Auffassung‘ d66' Heichsgerfehts: 2»\nibereinstimmen; ist bei Abtreibungen, die an verschiedenen\nFreuen begenzen wurden, einc fortgesetzte Hondlung 2uszeschlossen, weil es sich un ein sog. \"höchstpersönliches Rechtsut handelt; RGSt 59, 98; 68, 14; OLG Kiel HESt 2, 13; Olsheusen 12. Aufl § 218 !nm 11, IK 6./7. Aufl § 218 VII, Schön- &\nke 5. Aufl Vorm III 1 b 8 vor $. 73, Xohlrausch-Lan;e Vorbem Bi\n3 1b vor § 73. Die Ausführungen der Revisidi, die nichts u 3\nNsues bringen, geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung\ncufzugeben. Von einer \"natürlichen Handlungseinheit\", ie die\nRevision meint, zenn, keine Rede sein.\n\nIII. Die \"nach I » I \"Zebotene Teilfreisprechun; des Angeklagten Br nicht zur Änderung des Strafeusspruchs. Auch\n\ndie die Strefkenner #ür diesen Fell fostgosetztinn\n\nben 8 Einzelgtrafen von je einem Jahr Zuchthaus und.\n\ngefängnisstrafen ih:einer Gesamthöhe von 37 Hionaten übrig.”\n\nAnzesichts dieser erheblichen Einzelstrafen unä der allgemei-\n\nnen Schuldwürdigung (IV 1 der Gründe) ist nicht enzunelmen;'\n\ndass die Strefkanner die an sich schon stark ermässigte Ge-i\nseutstrafe ‘von zwei. Jehren Zuchthaus niedriger: bemessen hät-\n\n_ 1 -\n\nve, vrenn sie in Giesen alle Zreigesprochen hätte. An der Gesarıtstrafe breucht demnach nichts geändert zu werden.\n\nIV. Im übrigen weist das Urteil lolgende “än;zel auf, die\njedoch nicht zur Aufhebung nötigen:\n\n1.) Im Fall Sch@iilib (Fall 26) stellt das angefochtene Urteil eine vollendete Abtreibung durch CME est, unterlässt\naber -— IVa, VI 1 der Gründe - Gie Testsetzung einer „inzelstrafe, spricht. auch in der ?ormel keine Verurteilun; hierzu aus.\nCE :ira durch diese !ehlerhafte Unterlassung jedoch nicht\n\"beschvert. Die \"Freisprechung im übrigen\", die in ser Urteilsformel enthalten ist, bezieht sich infolgedessen, sobalä das\nUrteil rechtskräftig ist, auch auf diesen Fell.\n\n2.) Den Angeklagten pp verurteilt die Strafkammer nach\nder Formel ihres Urteils und nach den Schlussfeststellungen\n- Urteilsseusfertigung 5 12 - wegen vierzehn vollendeter und\nneun versuchter ..btreibungen (insgesamt also wegen‘ 23 .2ü1 ion) oBei\nGer Strafzumessung - Urteilsausfertigung S 15 - wirft sie\njedoch nur für neunzehn dieser Waten Einzelstra2en aus. %s\nfenlen Strafen Zür die Fälle Sp-Iemp (iir 3), Deu\n\n(ir 6), ICE (ir 13), SU (ir 24). Der Angeklagte wird\nLiordurch indessen nicht beschwert, es bedarf deher weder\neiner Aufhebung noch einer Berichtigung.\n\n2\n3.) Die Formel des sngefochtenen Urteils bringt, \"worauf die\n\nRevision des Ange! :lagten CE hinweist, nicht zum Ausdruck,\ndass die Beschwerdeführer in mehreren Fällen als ilittäter\nverurteilt werden. kach das bedeutet Jedoch - seine, Beschye-\n\n‘\n\nver\n\n%\n\nre 2;\n\nBy\nFE\n\nAn v,\n\ner\nDe 7\n\n‘x\n\n2\nwer\n\nya\n\nZESE\nir Dr\n\nBars\n\nurCKAr77\nSEE\n\nPT [3 .\nwu 2\n\nin\n\nBe \\\n\nu.\n>\n\n»\n\nrung der Angelilagten. In cen Gründen werden die Fälle der\niittäterschaft Scnüsend gekennzeichnet. Ts bedarf daher auch\n\nhierzu keiner Berichtigung.\n\nDr. Hoericke\n„erner\n\n%\n®\nu #\n& gi 8\n%\n-\nY\nj\n“ 3\n“ “ %\nEi 2\n%\n\nDr. Kirchner\n\nHenneka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/2-str-111-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/2-str-111-51","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.565776+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-08/2-str-111-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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