{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"1 StR 53/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2504 088\n\n1.5:2_53.50\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann alter DB m au: TU\ngeboren am EHE 1912 ir U ::->. Vu\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzuann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeemter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht orkannts\n\nDie Revision des Finanzamts in I gegen\ndas Urteil des Amtsgerichts in Maulbronn vom\nTe September 1950 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats--\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nge ründ\n\nt\nI@\nI»,\n\nLe Gegen den Angeklagten hatte das Finanzamt in Im\ndurch Strafbescheid Geldstrafen wegen versuchter Unsatz--,\nEinkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung festgesetzt.\nNachdem der Angeklagte gerichtliche üntscheidung beantragt\nhatte, hat das /mtsgericht durch das am 7. September 1950\nverkündete Urteil das Verfahren auf Grund des § 3 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\nDieses Urteil het das Finanzemt als Nebenkläger mit der\nRevision angefochten, Die Revisionsschrift ist em 23. September 1950 beim Amtsgericht eingegangen, die Begründungsschrift am 11. Oktober 1950 (I 26, 27).\n\nDas zur Entscheidung Über die Revision berufene Ober--\nlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss von\n7, November 1950 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hielt, wie die Griinde des Beschlusses ergeben,\ndie Revision für verspätet, weil die einwöchige Frist zur\nEinlegung des Rechtsuittels auch für das Finanzamt als\nMebenkläger mit der Urteilsverkünäung begonnen habe. Sie\nsei beim Eingang der Revision schon abgelaufen gewesen.\n\nAuf \"Beschwerde\" des Finanzamts hat das Oberlondeszericht am 21. November 1950 seinen Verwerfungsbeschluss\nvom 7. November 1950 aufgehoben, weil darin irrigerveise\ndie Zulässigkeit der Revision verneint wurde (§ 467 Abs 2\nKAbg0O}: das Urteil. sei dem Finanzamt beim Zingang der\nNevisien n:ch nicht zugestellt gewesen.\n\nDemnächst hat das Oberlandesgericht die Sache nach\n$ i21 Abs 2 GVG dem Bundesgeri.chtshof vorgelegt, weil es\nvon einer nach dem 1. April 1950 ergengenen üintscheidung\n\n30:\n\neines anderen Oberlendesgerichts in der Auslegung des\n§ 12 des Straffreiheitsgesetzes abweichen wolle und es\nauf diese Auslegung bei der Entscheidung der Sache ankomne.\n\nDer Senat kann über die Revision sachlich nicht entscheiden, weil das Rechtsmittel nicht zulässig ist.\n\n1. Die Revision war rechtzeitig eingelegt. Denn nach\n\n8 467 Abs 2 RAbgO wurde die Rechtsmittelfrist für das\nFinenzemt erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf\ngesetzt. Das Urteil war eber dem Finanzamt beim Eingang\ndes Rechtsmittels noch nicht zugestellt. Zwar hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 7. September 1950 die\nZustellung des Urteils en das Finanzamt verfüst (I 13). 3s\nfindet sich bei dieser Verfügung auch ein Kanzleivernerk,\nwonach die Ausfertigung am selben Tage abgesandt ist.\n\nDer Verwerk ist aber nicht unterschrieben. Damit ist den\nLindestanforderungen, die für eine vereinfachte Zustellung nach § 5 der demals in Bezirk des Vordergerichts\nnoch geltenden xriegsmassnahmenreroränung vom 12. „ai\n1943 (RGBl I 290) zu stellen sind, nicht genigt; vel\ndazu § 6 aaO, Nr 6, 7 der AV des RJIl vom 24. Mai 1943\n\n[DJ 272) und § 37 der Württ-Bad StPO 1946. Überdies steht\nnach der Erklärung des Finanzamtes vom 9. November 1950\n(1 37) fest, dass ihm die Urteilsausfertigung erst am\n\n18. September 1950 zugegangen ist. Damit ist, selbst wenn\neine Aufgabe zur Post in der vorgeschriebenen \\leise beur-:\nkundet worden wäre, die nach § 5 der Xriegsmassnahmenver:\noränung bestehende Vermutung, dass die Zustellung am 4.\nlerktag nach der Aufgabe zur Post bewirkt sei, in zulässiger \\ieise widerlegt. Des Rechtsmittel war daher auf\nalle Fälle rechtzeitig. Is ist auch in gehöriger Form und\nFrist (vgl § 467 Abs 2 RAbg0) begründet worden.\n\n2, Die Revision ist jedoch von dem demals zuständigen |\nRevisionsgericht als unzulässig verworfen worden. Dieser\nBeschluss beruhte allerdings auf einen Rechtsirrtunm über\nden Lauf der Fristen. Das machte ihn aber nicht unwirksam.\nVielmehr hat durch ihn das Urteil des Autsgerichts die\nRechtskraft erlangt. Die Nevisionsinstanz war damit beendet. Ler Verwerfungsbeschluss ist auch den Prozessbeteiligten bekannt gegeben worden.\n\n5. Dass der Verwerfungsbeschluss auf Rechtsirrtun beruhte, rechtfertigte nicht, ihn wieder aufzuheben. ar\nhatte das Verfehren rechtskrüftig beendet. Linem Rechtsmittel unterlas er nicht. In der Rechtsprechung des\nTeichsgerichts ist es zwer für zulässig angesehen worden, dass das Revisionsgericht einen Beschluss, durch\nden es eine tlevision als unzullssig verworfen hatte\n(§ 349 Abs i StPO), zurücknimmt, jedoch nur dann, wenn\nder Beschluss suf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen wer (RGSt 59, 420). Diese Voraussetzung ist\nhier richt gegeben; das Revisionsgericht hatte nur die\nsegebene Sechlege rechtlich unzutreffend beurteilt. In\nsolchem Falle kenn die abschliessende ZIntscheidung der\nletzten Instanz nicht zurückgenommen werden. Die in der\nnechtsprechuns einzig zuselassene Ausnahme kann nicht\nerueitert werden. Das würde gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstossen. Die Zrozessbeteiligten m\\ssen\nsich darauf verlassen können, dass die unanfechtbere\nEntscheidung der letzten Instenz endgültig ist. Auch\nvenn sie in der Form des Beschlusses ergangen ist,\n\n-5-\n\nmuss das jedenfalls dann gelten, wenn dem Gericht alle\nzur Beurteilung notwendigen Tatsachen beliannt waren,\n\n4. Der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom\n21. November 1950 war hiernach unzulässig. Auch er war\naber nicht ohne jede \\Wirkung. Dass er auf der irrigen\nAnnahme seiner Zulässigkeit beruhte, machte ihn nicht\nnichtig. Durch die ZLufhebung des Verwerfungsbeschlusses\nhat er gegenüber der durch diesen geschaffenen Rechtslage\nfür die Revision wieder einen Schwebezustend herbeiseführt. Der jetzt erkennende Senat ist genötigt, die\ndurch den ersten Beschluss des Oberlandesgerichts geschaffene Rechtskraft des Urteils wiederherzustcllen.\nEr musste somit durch eisne entscheidung die Verwerfung\nder Revision als unzulässig aussprechen.\n\nIII. Die Kosten der Revision waren nach § 473 Abs 1\n\nSctz 1 StPO (vel § 420 RAbg0) der Staatsiiasse, d.h.\n\nder Kasse des bendes Yürttenberg-Beaden, aufzuerlegen.\n\nZu diesen Kosten gehören nicht die Auslasen des Angeklssten. Die für die Kosten des Rechtsmitsels eines\nprivaten Nebenklägers geltenden Regeln sind auf das\nRechtsmittel des Finanzamts nicht anwendber; denn das\nFinenzamt ist in Steuerstrafverfahren ein der Staatsanweltschaft vergleichbares staatliches Strefverfolgungsorgan (RGSt 57, 255; 60, 189). Der Verteidiger hat in\n\nder Revisionsverhandlung beantrast, die notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Finenzemt, d.h. der Staatskasse,\naufzuerlegen. Pieser Antrag ist entsprechend der Bestimmung in § 47% Abs 1 Satz 2 StPO zu behandeln. Es ist daher\n\n-6-\n\nrach Billigkeit darüber zu entscheiden. Billickeitsgründe\nsprechen nicht zu Gunsten des Antrages. Denn das Rechtsmittel des Finanzamts hätte, wenn es noch zulässig gewesen\nwäre, in der Sache Erfolg haben müssen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende einschränkende Auslegung\ndes § 12 des Straffreiheitsgesetzes hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt. Zr hat vielmehr dahin entschieden,\ndass die Vorschrift alle Steuervergehen schlechthin von\nder Streffreiheit ausnimmt und so auszulegen ist vie sie\nlautet. Viegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20. März 1951 - 2 StR\n13/50 - (NIW 1951, 369) verwiesen, der euch der erkennende Senat beitritt. Es besteht deshalb kein Anlass, Parteikosten des Angeklagten der Staatskasse eufzubürden.\n\nRichter Dr. Peetz hantel\n\nDr. Geier Glanzmann\n\n‘","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-53-50","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-53-50","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.251718+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-06-05/1-str-53-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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