{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-19","aktenzeichen":"3 StR 165/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Urt. v. 19. April 1951 LG Kleve\n\n2281 096. AS\n\nFir Gas lschschlagewerk\nund zur teilweisen Aufnahme in die amtliche Sammlung.\n\nGesetz: StPO § 5 264, 267\n\nBeohtssatzı Vahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung ',\nist beim Diebbtahl möglich. . “N\n\nAktenzeichen: 5 StR 165/51\n\n3 SIR 169/51\n\nia Nazaına Ges vsiıkes\n\nIn ler Strafsache segen\n\nSen Saxhilfsarbeiter Alkelm C mm :v: EB:\n\nRD iS ®. geboren ar. 1901 in SB, zur zeit\nin der HYaltanstalt ,\n\nwezen Feiweren Diedastshis\n\nhs der 3. Stra?senat des Bundeszerichtshofs in der Sitzurg\nvon 19. April 1951, au der tTeilzenomnen haben:\n\ncr\n\nSenatasräsident Dr. Neumann\nsle Vorsitzender,\n\nundesrichter Krauss\nBundegrichter Dr. koeniger\nSunässricäter Ir. EAGeis\nBaudesrichter Schargenseel\n. is beisisz nde Hichter,\n\n‚rsior Staetsanvait Dr. BD\n\nals Tertrster dar Bunfesenveliscaa®r‘\n\nJustisangessellter U)\nsis Trkundsbsanser der Geschäftsstelle,\n\n2i» Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des handgerichts in Zleve von 21. Dezember 1950, soweit der Augexlugse ‚verarteilt ist, im Strafausspruck sent den älesen\n\nzugrande liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesen Umfangs zu aever Verhandlung und intschelcung an\nGas Zendsericht zurückverwiesmn, das auch Uber die Kosten\n\ndes Dechtsmitstels zu tsiinden hat.\n\nIm Übrigen wiräü die Acvision des Angeklagten vervorfern.\n\nvon ‚dechts wesen\n\nJer Angsklasts ist ais satährlicher Guwohnheit sverbre.\ncher weger eincs schweren Diebstahls und wegen einer An.\nsiifsung zur eintachen Diebstenl, jeweils unter den Von’\naussetzun:en Ge; strafschär’enden Rückfalls, zu einer Fi\nSesentstrafe van 2 Jahren una 6 onrsen Zuchthaus sowie\nzın Tariuss der Ihreurschts verurteilt. Ausseräüen Ist\nseins Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Kevi\nGes Angekingsen rügt Gilc Veristzung zeterielien sowis\ndurch Anführung ‚der 33 201, 267 38420 euch dic Verletzung\n\n?oraellen 2ecıte. Dia Verfahrensbeschwerde 15% jedoch un.\nzulässig, weil enssegen der zwin;enden Vor.chrift Ges\n% 344 Abs 2 Jatz 2 54P0 nicht die Tatscchen angegenben\n\nworden sind, in denen ein Ver’chrensmangel gesshen wird,\n\n2. Die Verurteilung Äes Angeklagten wegen „chweren Diebfssahls ist rschtsirrtunsfrai begründet.\n\nNasa Überzeugung der Strafkammer ant der Angeklagte\nsit seinen, äen SiaheSsahl unmistelbar ausfüährzude:., Söhnen\nSerusst und Sewoils derart zusz.nengewirkt, Güass er le\nsesnmttst unter Kitwirkung de anderen nis selne cizere\nverwirkiicher wollte. Gemiss ?ester Rechtsprechung braucht,\n\nr Kittäter selbst ein Tatbessanäsmerknal nicht zuerf\nZirien; 08 senlgt, \"enn er äle Tatbestandsvorwirzilchung\n“er anderen als Täteryillen fördert. das hat der Anzexlagte nach Ası: getroffenen Pentstellungen Sedurch getan.\nüsss er äle Tat als gemeinsame mitbeschioss, dass ar bei\nden in’der Nähe des Tatorts abgesteliten Rädern der ii\nhesailigten blieb und bei der Fortschaffung der Beute\n\nahktende .\n\n- 3 -\n\nBL\n\nx)\n\nJass der ursprüngliche Tlan sich ax die Butwendung\nvon Speck beschränkte, kenn eine Anwenduns des | 5370 ür 5°\n\n3B zichs begründen. Denn Ser Angekl:;te hat auch 1\ntere Diebespeute en elektrischen Geräten und “äsche\nzereinsan it seinen Söhnen au? die Rider gepackt, nach\nAsuse zelehren und zroasenteils seiner -hefrau zun Namens-Tag „geschenks. Sein Täterillie und .:eine vor der 3eenüiag ker Tas vorgenomusnen Törierungshanälungen Naben sich\n\nul de .u mia: .n Ag - 2 de > PEN a “ -\nomit4 ennch au? Gleee weitere 3eute bezosen.\n\nDer Augeklegte kat nach Überzeugung der Strafkammer\nsewussi, dass seine Söhne sich zur Jachtzeit in das Ge-Biinde einschleichen wollten, in Gessen Küchenschrank sich\nGer Znack befand. ür hat es - wie das engafochtene Urteil\nSastsTelit -— gebilligt, dass seine Mittäter den erschwi-\n-endaen Umstand ües Einschleichens bei Wachtzeit /S 245\n\nEr 7 3%G5) verwirklichten, und er muss sich dieren daher\n\nauca selbst zureoanen lassen. |\n\n6}\n\n2. Der aindache Diebstsukl der Toadbluns. weicher der\nweiseren Yerarteilinz zugrunde liegt, ist nach berzausung\nar Strelkammer entweder vom Au ,jexlagsen seib. 5 oder aber.\non seiner ihn begleitenden Shefrau au? seine Aufrorderung\nain ausgeführt worden. Jass die später in der ohnung des\nAngeklagten vorgefündene Topfvflanze an einem bestimmten\nAbend bei einem Säriner Sestohlen worden ist, steht Fest.\nYälzend die Ehefrau üss Aıgeklagten bshaurtet, die Pflanze\nzon ihrem Nauın cis- ücschenk zum Muttertag erhalten zu heaben, -ässt der Angekiag;e selb;t sich Gahin ei:;, er .;abe\nvegen einer Handverletzung sein: Frau aufgefordert, die\n\n-4-\n\nSiyme m steilen, und selie Frau sel Ci;ser Aufforderung,\nnachgekommen. Tatzeugen waren „ich vorhenden, \\\n\nUnter &iesen Verhältnissen ist die wehldsutige Fest.\nsteilang der Sirofkeimer, äer Angeklagte habe sntweder &\nStume selbst entwendet oder aber seine Ehefrau zum Dieb.\nstahl der Pilanze augestiltet, sbenso zu billigen, wie &i\nSaraufhin erfolge Verurteilung des Angeklagten wegen\nAnstirtıng zun sinlachen Diebstahl.\n\nTie Aufhebung äses § 2 db StGB durch das Kontrollratsjasetz Nr 11 Dedeutet nicht, dass Wehlleststellungen nun.\nneir unzulässig geworden wären, sondern hat nur die Folk\nCase es - wie vor dem Gesstz vom 28. Juni 1955 - an ein\neusärloziichen gesetzlichen Kegelung der Frage ?ehlt. Du\nGesetzgever der Strafz;rozassoränung hat alternative Fost.\ns;ellungen nicht ausschliessen o\\len und Äle Grenzen |\nrer Zuiässigxeit bewusst orfengelassen (vgl Hahn, Hateziaiien zur 34570 Abt }, 225 ?). Ias Reichsgericht hat zu:\nnächst wanlweise Teststellungen nur insoweit zugelassen,\nes lediglich verschiedene Ausfüarungsarten eines und. dd\nselben Verprecnens oder Vergekens in Betrach“; kamen, Je\nkeinen verschiedenen Yatbestenä ergeben und vom Gnmetz '\nals gleichwertig angesehen ‘serden (Alleintäterschaft oden\ntHittäterscha®t — 208% 536, 19 —, Anstiftung des Täters\noder MitTäters - R6St 37, 217 -, Zänsteigen oder Anwen-. fr:\nSurg Zaischer Schlänsei beim Diebstahl - A084 55, Ad =,\nTorasimlichen oder Ansichbringen bei der lcklersi - 709\n56, Si). Dagegen ercechtstecs \"aultessstellun;en de Für\nunzuiässig, »o verschießene Tatbosstärde in Trrge stehen,\nie in tatsächlicher and rechtlicker Beziehun; Aorars\n\n.\n\nToneinandar nbreichen, äass üsr eine den anderen nus-\n\n-5-\n\nschlieset und zugleich rechtlich abweichend ron Ihn zu\nteurseiien 1ot (R95t 55, 232). Dieser Stundpunkt ist im\nzuge einer vieifach gefcrderten Fortentwicklung der Rechtsprechung (vgl Löwe Ü A.h u % 267 StPO) Gurch den 3eschluss der vereinigten Strafsenate von 2. Mai 1954 (REST Al\n66, 257} nur insoweit aufgegeben worden, als ausnahus- p\\\nweise die ehldeutig se »eststellung zwischen Diebstahl und\nEerlerei zugslasser warie, Die Kechtsprechung der Nach- AB\n„riezazeit has Yahlfeststellungen In zieichen Unfenge als 4\nsulüssig anerkannt (vcl 0OGESt 2, 955 36% 2 StR 30/50 -\ni$, Febrzar 1550; . ;\nSer Senat erachtet die von der Strafkammer getro2fene\nvenl2eststellung zwischen Anstiftung und Selusttäter- ;\nschart Zi suliss!5. Es steht zur Jderzeugung des Tatrichts2s Des‘, Sand. üer Angeklagte entweder den Diebstahl Ger\nPflanze selbst ausgeführt oder aber seine :hefrau zu die- U\nsex Diehstani Trorsätziick bestimmt hat. Line drittes Idg- ö\nlichkeit ist, wie das angefochtene Trisil Toststellt,\nausgeschlossen. lelche der beiden vÖglichkeiten verwirk- .\nzicht worden ist, het in \\mmangelung unmittelbarer Zatzeugen und angesichts der sinender widersprechenden Linlessungen der Jeteiligten ven .Tatrichter nicht Festgestellt werden können. Die aliein in Betracht Kornenden\n\"öglichkeiten liegen beide im Kalnen des vor. der Inilage\nzur. Gegenstand der Untersuchung gemachten Vorgangs (3 264\n3470:; sie sind auf das Engste miteirender verwandt und\nrechtlich in gleicher sine zu mieshilligen.\n\nWa nn un an\n\nsans ziernaoch mis Sicherheit fest, üass der Angeklagie in sur last gelegtie intwendung der „lume entwe-\n\n[di]\n\n9\n” * u .. ®\n nn ne une\n\nde\nv8\n\n6 -\n\n‚in jede Falle wlsisa etrafpare 3eteiiigung zur Verant-&\nwortung zu zichen. Ihn - wie üle Revision es verlangt -#\nsen der in gleicher Weise verdienten Strafe nur deshalb.\"\nZreizustellen,. weil die eine der in Betracht icommenden 5\nMög:ishkelten Cie andere rechtiich ausschliasst, wäre hie\nekensowenig zu billiger, wie pei der allijereiu Zür zuläs.ke,\nsis eracktaten Tahifeststellung zwischen Diebstahl und\nHearlgrei. une kenn üaher nicht \\lllie des Gesetzes sein,\n\nDass Güle Strarkanmer den Angeklagten eu? Grund der so.\nit »ecktsirriunstrei gstrofZenen Wahlfestetellung als A\nstilter verurteilt hat, beruht ebenfalls .icht au? einen.\nRechtsfehier. Zwer 18t die Aunahne des derichts, das Stra\ngeseis sal für den Anstilter milder als Zür den Täter,\nBen vielnehr gemäss § 48 Abs 2 StGB derseirer Stra?drokung. indaszen 1% angesichte Alesor leid\nheit der Strafdrohung der Angeklagte nicht dadurch be-\n\nshwert, Cass Ger Verurteilung seine eigene kinlassung 2\ngrunöe geleyt worden ist.\n\n5. Zusret2end nimmt die Strafikamaer auf Grund der 2estge\nstei;sn vVorstraten an, aass sowohl der schwere Diebstal\nals nuch die Anstiftung zum einfachen Diebstanl unter de\noraussetzungen Ges stralschärfender Ricktalis (5§ 244 StGB) begangen worden sind.\n\nDagegen*wird die Verurteilung es Angeklagten als eint\nge?ährliohen Ferosnheitsverorschers von ien pisherigen\nroststellungen nicht setragen, weil dem anze?ochtenen id 3\n\n- 7 -\n\nan |\n\ntsil üle materiellen Voraussetzungen des § 20 a StB\nnichts zuweileis’rei zu antzehumen sind, Jie Strafkamner\nnegnügt sich kier nämlich im wesentlicher mit dem ilnweis,\näle desamtwürdigung Ger 35 Vorstraien iss Angeklagten\nergebe „seinen gewoknneltsmässigen Acug zur Wiederholung,\nund zwar auch für Gle Zukun?t.\n\nden Umstand allsin, dass der hAugekiuagte bisher insgrsamt 35 hal vorbestra?t worden ist, kann incsssen nicht\nohns weiteres entnommen werdei, dass er zu dem für Ale\nBeurteilung allein aussgebenden Zeitpunkte Cer iieuptverkenälung (203t 72, 3575 74, 218) ein geführlicher Gewohnaeitsverbrecher war. Zins so sunmuuarische Betrachtun;ssweise entspricht wsäer der Absicht des Yesetzes noch den\nsinschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einerVerurtsilung u\nnach 3 20 © St@3 ni% besonderer Sorgfalt und Klarheit\n„asro22en woräen (BEU 3 StR 517 - 20. Februar 1951).\n\nDie hlogse Erklärung, dass das Gericht sine Gesamtsüräiging der Taten vorgenounei: habe, kann daher nicht\nsenüger. Yiase Würdigung 1is% vielmehr ir Urssil ssldst\nso Garzustieilen, &ass den Zevisionsgericht sine Hachprü-'.\n2Zung möglich ist (2GSt 68, 154). Bei jader einzelnen,\nzur ‘‚egründung in Betracht gezogenen Tet muss sin inne- i\nes Verhältnis zu dem Wesen des Täters dahin nachzsewissen werden, dass Gerade auch Aiase Tet ein syıptomsti- u\nscher Ausfluss seines verbrecherischen Hanzes ist Bu\n(265% 68, 149, 156 2370,.:2145R@:JW 1934; :166 Nr-29).Dahai kommt es wesentlich auf sine Würdigung Ger jeweili-\n\nDe 750\n\n-8.- i\n\n4\n\n. .\nen nn nn ee\nFass x .r memne\n\n$,\n[5-)\nsonäere darauf an, ob die Tat nach Zegehungsart und Yo.\ntiv auf einen faisteingewurseiten verbrscherischen Jang '\nherah; (BGH 5 StR 51/50 - 20. Februar 1951).\n\nBei der auf solcher Srandlaze varzunehmenden Gesamt..\nwärdigung äer Zäterpersönlichkeit kamn äle Ligenscka?t\nals Semonnheitsverbrecher alierdings auch darin gefunden\nwerier, 6ass Gas stra?bare Handeln einen zenz allgemein\ngeorteten Heng zum Verbrechen erka:iınen lässt, “enn nänmlisa dem Wäter jeies Impfinden für die Gebote des Hechts\nun‘ der Sittlichkeit Zehlt und er sich bewusst gegen al-L2 ihm nicht zugsgendern iormen äer Strafrschtsordnung \"\nsuflehrt (RG IV 1955, 952 ir 10). Unter den Vorausset-\n‚zungen des § 20 Abs_2 StCB ist eine Strafschärfung zwar‘\nmögi2n; nic ber (wie dis Strafkemner anzuneimen 3\nscheint) zwingend vorgeschrieben. |\nDie .von einer Terurtsilung als zsefährlicker Rawohn-.\nheitsverbrecher ebhängigeunä einen Teil des Strafausszwichs tildende Anoränung Ger Sicherungsvervarrung ist\naus sn und Zr sich nicht ausreichend begründet. „ie\nSTrefkammer prüst nämlick zur, ob der Angeklagte nach\nTerbüssung der ;ötrafe zur Begehung von Zigentunsdeiikteaff .\nzörperlich noch in der Lage sein wird, lässt aber, wie\näie Rerision zit Recht rügt, die etwaige Möglichkeit\neiner bessemncen Baeinflussung äurch die in Aussicht ge\nzomnene Strafe ausser Betracht. Die Sicherungsvervahrung\n15% indes mır dann zam Schutze Ger öffentlichen Sicher!\nheit erforderiich, falls der Angeklagte voraussichtlich\narch nach Terbüssung der Strafe nock zur ‘IiLeGerholung\n\nvon £tref%aten nei;en wird (RGSt 68, 157; 72, 357).\nJi.:rnach kann ‘as angelocutene Urteil im Stirıfaus-\n\nsprv.ch nicht bestehen bleiben.\n\nsez.: Neunann 502.2 Krauss gez.: koeniger\nJez.: ängels gez“: Scäaeraenseel\n\n4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/3-str-165-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/3-str-165-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.476453+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-04-19/3-str-165-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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