{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-06","aktenzeichen":"2 StR 23/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"} et irn Wi . . I s' .n oo ? \\\nessas gay [. En Ka Bas EBEN S7° 56 2 air BE Zeh EZ Balak., 525 Lohn El 1 SSR >r TEN BT ER\n‘ vn 2. : ' EEE Las PER ® . * s ER ELTRTITUS GE 22\n\nPuuRMeeaG Aue\n\nEnse hin Aussagen:\n\nIm Renen des Volkes\n\n“\n*\n’,\nPR\n$\nSs.\nPA\na\n.\n\nI: der Strafsache gegen\n\nden Schaltspreitwärter Johann\nGeb. orı EEE 1595 ins ..\n\nwegen lleineides\n\n2\n\n“\n\nrn\n\nan 2,3\n\nhat der 2. Strafsenat des Jundesgerichtsho?s in der Sitzung\nvon 6. April 1951, en der teilgenommen kKaben:\n\nE24\n\nBundesrichter ü»r. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nZundesrichter :lenneka\nBundesrichter Werner\nBundesrickter Dr. Sauer\n'als beisitzende Richter,\nirster Staatsanwalt un\nu als Vertreter der\nE | Bundesanwaltschaft,\nSustizsekretär\nals Urkundsbeanter der\nSeschäftssteile,\n\nRn\n\n. . Br R 1. ls\nAn ri nn ne nenn net it Be BF. OREN hr Rn,\n\na\n\nB 22 os\n\nsan\nEn\n6\n\nfür Recht erkannt:\n‚Aaur die Revision des Angeklagten wird das Vrteil des\n„endgerichts in Oidenburg vom 12. Cktober 1950 nit den\nim zugrundeiiegenden Teststellungen aufgenoben.\n\nx\n\n.\nXu\n\nN\n\nMEISERE\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Antscheidäung,\nauch über Cie Kosten des Necntsmitteis, an das Landgericht zurückverwlesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nSET NR\nZUBe - 0.\n\n!\nDS)\nı\n\n- ee u\n\ngründe:\n\nDie Strafkemner hat den Angeklagten weger. lieineids zu\n1 Jekr 6 Monaten Gefängnis verurteilt, ausseräer inz dle\nürgerlichen Shrenreci.te auf die Deuer von 5 Jehren und die\nThdeofühlsneit au? Lebensdauer aberkannt.\n\n+\n\n»er Angeklagte beanstandet das Urteil in verfahrensund in stra?frechtlicher 3esiehung.\n\nI. zen verfehrensrechtlichen Angriff hält das ür teil, ailercings nur in einen Punkte, nicht stand.\n\n1.) Unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt,\nAass die Zeugin IHR auf ihre am zweiten Verhandlungstag\ngemachte Aussage nicht vereidigt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner züge vor, \"das Gericht _\nhätte die “ichtvereidigung beschliessen und eingehend begründen müssen\". är findet also einen Verfahrensmang-i in der Termeintlichen Matsache, das Gericht habe keiner mit Gründen\nversehenen 3eschluss Über die Nick tsvereidigung der Jeugin.er-. !\nlassen. Dies Zril?t jeüoch nicht zu. wie sicli: nöäniich aus R:.\ndem massgebenden ?rotokoll über die iauptvernanälung 3 274 E\\ . 2\n3120) ergibt, beschloss unü verkündete das Gericht nach der\nVernehmung der Zeugin: \"Die Zeugin GER vieibt auf ihre\nheutige Aussage gemiss | 60 Zi2? 3 3420 (Begünstigung) pnvereidigt.\" Denach steni fest, dasn das Gericht sowohl einen\n3eschluss über die Nichtvereidigung der zeugin erlassen, als\nauch eine Begründung dafür gegeben hat. Der von Ger Revision\nbehauptete Mengel liegt sonit nicht vor. Schon deshalb zuss\nsie scheitern (§ 544 Abs 2 Satz? StPO). Ob die Bestimmung\n\n2 nen»\n\ny\n\ndes 3 60 ir 5 StPO auf die Zeugin mit Zecht angewandt worden ist, muss bei diesen bKrgebnis unerörtert bleiben; Genn\nGiesen etwaigen Terfehrensmangel rügt die itlevision nicht,\n\n2.) Ebensowenig stichhaltig ist der Vorwurf, das Gericht\nhabe die Aussage der Zeugin lg verwertet, die sie in der\n\n‚2rüneren Hauptverlandlung gegen-den Angeklagten in derselben\n\nSache an 5. ärz 1950 gemacht hatte. Das ürteil gibt lediglich den wesentlichen Inhalt der Bekundungen üleser Zeugin\nin der Hauptverkendlung vom 11. und 12. Oktober 1950 wieder\nund verwertet nur sie. Das entspricht dem J 261 2120.\n\n3.) Dagegen rügt der Angeklagte mit Recht, ass das\nJrteil einen in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten\nBeweisamtrag nicht beschieden habe.\n\nDie Ankiage ijegte ihm zur Last, er habe als Partei in\neinem Zivilnrozess falsch geschworen. Darin war er verklagt,\neinen seinem vernissten Sohn gehörigen mittelgrauen .. Svortanzug herauszugeben; dessen Jacke mit aufgesetzten Seitentaschen und einer losen werriegel im Rücken versehen war.\nDer Angeklagte bestritt unter Zid, sowohl den Anzug gevragen\nzu haben, ais auck zu wissen, wo er sich befinde. Dagegen\nhekundeten mehrere Ferscnen, den Angeklagten öfters im Anzug des Sohnes gesehen zu haben. Auf deren gleickhbleibende\nAngaben in der Hauptverhandlung stützt sich die Verurteilung\nwegen ileineids. Das Urteil legt entscheidende Bedeutung unter\nanderem auch der zür erwiesen erachteten Deatseche bei, dass\nGer Ängekiagte keinen eigenen Sportanzug mit einem “ücken-\n\n riegel besessen habe, und folgert daraus, dass der von ihn\n\ngetragene Anzug mit Rüickenriegel der des Sohnes gewesen sei.\n\nea nn\n\n-bh-\n\nwegen jene 3eweistatsache richtete sich der Aillfsanirag des\nVerteidigers. ür Lautet nach der Sitzungsniederschrift:\n\"eventuell den Zeugen DEE noch darüber zu hören, dass\nder graugrüne Anzug, den der Angeklagte vielfach zur Arbeit\ngetragen hat, aufgesetzte Taschen unä hinten etwas Piegelähnliches hatte.\"\n\nDas Urteil befasst sich allerdings mit Angaben, die der\nZeuge DEE, ein Arbeitskamerad des Angeklasten, in der\nileuptverhendlung gemacht hat. ihnen zufolge trug der Angeklagte \"Täglich einen grünen Sportenzug, nit 4 aufgesetzten\nTaschen und bei der Sonntegsschicht auch mal einen grauen\nAnzug.\" Dadurch sei es freilich, wie die Strafkamner darlegt, \"keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Rx\nanderen Gelegenheiten den Anzug des Sohnes getragen hat.\" Su\n\nDiese Erwägungen gehen jedoch zu? die Jeweistatsache\ndes iilfsentrages nicht ein. Ihm liegt die Behauptung zugrun-Ge, der Angeklagte babe einen Sportanzug besessen und getra- .\ngen, der (wie derjenige des Sohnes) mit einen Rückenriegel\nversehen gewesen sei. würde sie von Zeugen Dein vestitigt werden, so würde das Gericht möglicherweise die das\nUrteil stützende Annahme, der Ingeklagte habe keinen. solchen\nAnzug besessen, nicht mehr. für erwiesen halten und zu einen\nanderen urgebnis in der Schuläfrase kommen. Dass die Itratkemmer etwa die Behauptung Zes Hilfsamtrags als wahr unterstellt und desnalb von der nochmaligen Vernehmung des Zeugen\nabsehen durfte {§ 244 Abs 3 Satz 2 a 2 3tP0), kann den Urveilsgründen nicht entncemuen werden. Denn Zür diesen Tall\nhätte die Strafkemner ausführen müssen, dass sie zu Gunsten . E:\n\nın\n[1\n\nugs\n\ndes Angeklagten zwar unterstelle, er habe ebenfalls einen\njnzug mit Tückenriegel besessen und getragen, dass und warum\nsie aber dennoch überzeugt sei, dass er den Anzug des Sohnes\ngetregen habe. Die Behandlung des lilfsentrags entspricht\ndeshald nicht dem § 244 Abs 3 StPO. Auf den Verstoss kenn\n\ndas Urteil beruien (§ 3537).\n\nII. in sacnlich-rechtlicher Beziehung bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine Bedenken.\n\ngez. Dr. Kirchner gez. Dr. Dotterweick gez. lienneie\n\n\"gez. Weiner ges. Dr. Sauer\n\n“nr nn une\n\nre.\n\nwem n sn dhe\n\nIm\nBN\n“2\n\n.‘* .\n. 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