{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-05","aktenzeichen":"3 StR 57/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_S% R 57/51 2281 002\n\nin Nenen des Volkes\n\nIn der Strefsache gegen\nden Landwirt Karl Fhilipp 5 aus\n\nSu: str. & geb. am\n1902 ini DB,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 5. April 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Heumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBunässrichter Dr. Aoeni;,er\nBundesrichter Dr. Engels\nBunäesrichter Henneka\n.als beisitzende Richter,\nErster Staatsenvali Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\n\"als Urkundsbesuter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der'ßtastsanwältschäftund:der\nNebenklägerin gegen das Urteil des hendgerichts in Frankfurt’a/Hain’von:9.. Oktober 1950\nwerden verworfen.\nDie kosten des Rechtsuittels der Staatsanwaltschaft werden der Stsatskasse auferlegt, die\ndes Zechtsnittels der llebenklägerin Aat diese\nza tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nEETBERN ER ae.\n\nwur munlaangene \"a ne ann\n\nENT\n\nun.\n\net\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Kürperverletzung, verübt en dem I1-jährigen Schüler Johenn\n2 ED ; zu: Geläsirate vor 500 Lüi, orsatz--\nweise 60 Turen Gefängnis, verurseilt worden. Cogen\ndieses Urteil haben die Staatsanwaltscheft und die\nals Nebenklägerin zugelassene Kutter des Verletzten\ntevision eingelegt. Beide nechtsmittel “enden sich\ngegen die Zubilligung mildernder Umstände und rügen\nVerletzung des 9 267 Abs 3 StPO in Verbindung nit 3 228\nSt6h. Die Hebenklägerin macht auch Fehlerhaftigkeit\nder Fests ;tellungen über den Tathergang geltend.\n\n11T dem letztgenannten Angriff wendet sich die\nXevision der Hebeni-lägerin unzulässigerweise gegen die\ntatrichterliche Bewsisvüräigung. Diese könnte nur dann\nmit Aussicht auf Erfolg bekänpfiy werüen, wenn sie\nrechteirrtümlicn unter Verletzung der Denkgesetze\n. erfolgt wäre, Vor einer solchen xann keine zede.\nsein. Insbesonäore ist die Feststellung des ange-Zochtenen Urteils, der Junge habe Schusrzen ix Genick verspürt, durcheus vereindar mit der Annsime\ndes Gerichts, der Angeklagte hroc den Aneben das\nSeil unter der rechten Achselhnöhle hindurchgezogen\nunG auf die linke Schulter gelegt.\n\nSoweit die Rechtsnittel zulässisz eind, sind sie\nunbogründet.\n\nSic sind beide beschränkt auf den Strafausspruch,\nwogegen rechtlich nichts einzuwenden ist. Sie vor-\n\n- 3.\n\nkennen aber beide, dass auch auf Grund der heutigen\nFassung des § 267 Abs 5 StPG Gas Kevisionsgerichi\nnicht in der Lage ist, in den dem tatrichtsrlicnen\nErmessen überlassenen Strafausspruch einzugreifen,\nsofern dieser nicht auf rechtcsirrigen ärvwägungen be-\n\nruht. Tas ist hier nicht der Fall. Es liegt weder ein\n\n{'istbrauch des Ermessens, noch sonst ein liangel vor,\neuf den die Küge der fehlerastten Strafzumessung\ngestützt werden könnte.\n\nDer Erstrichter hat die für die Zubillicung mildernder Umstände sprechenden ‚Gründe im einzelnen aufgeführt. Er hat den guten Leumund und die Straflosigkeit des ‚Kügeklagten, seine Eincicht, dass er zu weit\ngegengen, und seine Erregung über das freche und\nrespektlose Benehmen des Jungen, der kurz vorher die\n71-jährige Schwiegermutter des Angeklagten durch die\n'ehrverletzenden Ausdrlicke \"Du alte Hex ; Du alte\nwissgeburt\" beleidigt hatte, mit Recht strafmildernd\nberücksichtigt. Wem er demgemäss in Anwendung des\n§ 228 StGB auf eine Geldstrafe erkannt hat, so ist\ndag rechtlich in keiner Weise. zu beanstanden. Vas\nhiergegen vor den beiden Revisionen vorgebracht wird,\nbeweg‘; sich auf dem Gebiet tatrichterlicher Yürdigung und ist für die rechtliche Nachprüfung unbe--\nachtlich.\n\nDer ir. diesem Zusammenhang von der staatsanueltschaftlichen Revision erhobene Aangriii, der Eurstrichter habe nicht in Betracht gezogen, dass der Angeklagte schon früher bei geringfügigen Anlässen. des kass\ndes Üblichen überschritten: habe,gcht von der irrigen\nErwägung aus, des Urteil müsse alle nur Ircenduler..\n\nee:\n\n>\n\n0 al u Re age I\n* “ ne .\n\ner\nSm :\" 6 um ann d\n\nrw\n\nzer un\n\net ärede\n\nRe DE 252\n\nMA\n‘\n\nfür die Strafzumessung in Frage kownenden Gesichispunkte anführen. Das ist nicht erforderlich, prektisch meist gar nicht möglich. kur üle wesentlichen,\nden Strafausspruch bestimnenden Tatsachen bedürfen\n\nder Erwähnung. Nach dieser Richtung weist das ange--\n\nTochtene Urteil keinen Rechtsiehler auf. Dass 08\nübrigens auch die weniger wichtigen Zumessungstatsachen beachtet hat, kann aus dcn iiinweis auf eine\n“ gewisse Gefühlsroheit und Hemuungslosigkeit des Angeklagten entnommen werden.\n\nDa auch sonst kein Verstoss ersichtlick ist,\nder die mit den. 2evisionen verfolgten Anträge rechtfertigen würde, waren beide Aechtemittel zu verwerfen.\n\nDie Kostenent {scheidung folgt aus 3 475 Abs 1\n\ngez. Neumann gez. Krauss gez. „Jr. Koeniger\ngez. Ingels ‚gez. ilenneke\n\nsihilältiiunie ri Astra sea\n\npP ER eu 2 577 zur Dez\n\n—","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/3-str-57-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/3-str-57-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.487505+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-04-05/3-str-57-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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