{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-20","aktenzeichen":"1 StR 61/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2295 021\n\nGesets: S%CB I 172 Srı\n\nRechtssutz: j ‘\nAuch bei Zreiwilliger Hingabe des Liinderjöehrigen liegt regelmässig ülssbruuch des\n\n. wWinderjäärigen zur Unzucht vor. us 2ilt\n\nolıne Binschränkung dann, wenn ihn inZolge\ngeines jugendlichen Alters noch die Kıkenntnis von Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.\n\n€.\n€\n\n/ Aktenzeichen: 1 S4i 61/50\n\n2 Urt. v. 20. März 1951 16 Stuttgart\n. . nbEEEEEEEEEEN\n\nIn Nanen des Volke\n\nIn der Strefsache gegen\n\nden Erufzunn Gaetano 2X ‚„ aus S\n=: gi: trasse @, zeboren an\n\n1807 in oO 5) (Italien)\n\nwegen Unzucht mit äbhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Burdesferichtshofs in der\nSitzung von 20. kärz 1951, an der veilgeno.:: en habens\n\nSenatsaräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ?eetz\nBundesrichter kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter am\nals beisitzende lichter\n\nZundesanvalt\nals Vortreter der Bundesamwaltschads,\n\n‚Justizassistent «ED\nels Urkundsbeamter ucr Geschültsstelle,\n\nür Recht erkannt:\nDie kevision des Angeklagten seren das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 10. Novenber\n1950 wird verworfen, jedoch werden im »nischei-Aungssatz des angelochtenen Urtrily die Horte:\n\"teils versuchten, seils vollenäcten\" gestrichen. __\n\nDie kosten des dechtcemittels hat der Ingekiagse\nZU VLULON.\n\nvon KNechts wezen\n\n- 2.\n\nGründe:\nEntgegen der Ansicht der Kevrision bestehen keine\nBederker. gegen die “nnahme der Straikenmmer, dası die\nzur Zeit der Tat crut 14 Jahre alto Kelce Zn\nden Angolzlagten im Sinne des § 174 Ur 1 StGB sur Auf-\nı sicht und Ausbildung anvertraut ccwosen sei. Denn vie\nhat folgendes fostgestellts Helga sg sei vom\n26. Ol:tobor 1949: bis zum Ende des Jchres bein Anreklagten in dessen Zigarrengeschäft als Lehrling titig\ngewesen. Zwar cei ein schriftlicher Lehrvertrar nur ®\nvon Gesehiftsführer des ängelilacten vorbereitet, vom\nVater dos Küidchens und dem Angeklagten aber noch nicht\nunterschrieben worden. Der Beschwerdoftihrer habe jedoch\ni ‘gleichwohl das küdchen als Lehrling betrachtet und be-\n' hendolt. Auf Grund dieser Feststellungen Lat deo Landgericht oime Kechteirıtum angenommen, dans Lelga s>\nEM iu. Beschverückührer zur Ausbildung anvertraut\nwang denn ca kommt -darin sind sich Schrifttum und\nRechtsprechung oin!g- nicht auf den Abschluss eines\nLorngerechten Lehrvertrages, sondern eu? dio tatzüchliche Gestaltung der Verhliltnissno an. Soweit die itevision geltend macht, Iclge Den sei nur probeweise beir::Angel:lagten boschüftigt tewesen, en habe erst\ngeprüft worden sollen, ob sie sich Überhaupt Zür den\nBeruf: einer Verkäuferin eigne, stünde dieses Vorbringen,\nwenn es in der llevisionsinstang überhaupt borlicksichtigt\nwerden könnte, den Feststellungen des Landgerichts\nni1ca% ansgegen. 53 \"bestt4igt violmchr nur, wes sich\n- aus der Jarlecungen des angefochtsaen Urteils ohnehin\n\nen 0\n\nn'\n[2\nd\n\n- 5).\n\nR\nn\ni\nv\nRi\n”\n3\n\nergibt, duss das erst 14 Jahre alte iütdohen, das keine\nfechlichen Lenntnisse für seine Tätigrl:ceits nitbrachte,\n\nauf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Angeklugsen\n\nund den Vator des wliüchens in das Geschüft des ingeklagten oufgenomnen warde,. um Zür den Full seiner. Eignung. (lese kenntnisse dort im Laufe der Zeit zu er-\n\n\"helten. Damit ist ausreichend dargetan, dass Holga\n\nZOG acıı Angcilagten im Sinne des § 174 Wr 1 StüB\n\n‚zur Ausbildung anvertraut war.\n\n. Ohne Nechtsigirtum ist. das Lendgericht auch der\nAuffaseung, dass der Angeklagte das Zädchen zur Unzucht\nmissbraucht 'habe, denn es halt fü» erwiosen, er habe\n\n‚eines Tages im loverber 1949 in seiner Wohnung das\n\nütächen in der Absicht, mit itim ochliescolich zum Geschlechtsverkekr zu konnen, umarnt, an sich gedrickt\nund gel.üisst und sel an weiteren nur dadurch gehindert\nworden, dass seine Haushälterin die liohnung betreten\nhabe. kurze Zcoit darauf im. Dezember. 1949 habe der ıngeislacte in seinen Steuorlager bei vorschlossenen Tilren lolga ) wiederum unarııt, daun habe or sich,\nnechden sie auf seine Aufforderung ihrd Hosen ausgezo-\n\n‘gen und sich auf cin dort stehendes Bett Lelects ‚ınbe,\n\nauf sie Zelect und sein Geschlechtsteil in die Häle\nihrer Scheide gebracht, wobei eg zuar nicht sur Vereinigung. der Geschlechtsteile, aber doch bei ihm zuu\nSamonerguss gelsommen sei. Die Strafkammer hat den\n\n‚ersten Vorgang also versuchtes Verbrechen geson § 174\n'ür 1 9t62, den zweiten als vollenlotes Verbrechen be-\n\nurteilt, jedoch festgestellt, daso der „ugeklagte bei\n\n. beiden zeitlich nur wenig auseinanderliegenden Vor.\n.göngen-auf Grund eines einheitlichen, einunl golass-\n\nton Vorsatzes Gehandelt habe, und darum eine in oich\n\nA-\n\n... -\n\n-h-\n\nZortgesetste ilendlung angenommen. Dabei l:knn unerörvery bleiben, ob üor Strafkemner darin beizustinuıen\n18%, dacs im ersten Falle nur ein Vercuch dos Verbrechens gegen % 174 ür 1 StGB vorliege, oder ob nicht\n\n\" das von ihr festgestellte Umarmen, Ansichärilol:en und\n\ntüssen unter den räheson Umständen dcs Falles bereito\nals unzlichtige Handlung und denit als Unzucht im Sinne\ndes 9 17/4 StGB ungoschen werden müsste und demit euch\nin dicsen Falle Vollendung und nicht nur Versuch zu\nbejaher. «üro; denn der.Angel:llegte ist durch diose Auffascung des Landgerichts nicht beschwert. Ein Ililosbrauch\nzur Unzucht im Sinne: des § 174 Nr 1 StGB liegt entgegen\nder Ansicht der Lovicion auch dann vor, wenn das üdchen, worüber cich das angefochtene Urteil nicht ganz\nklar ausspricht, wes abor jedenfalls durch seine barlegungen nicht ausgeschlossen wird, deu Augelilägten\nkeinen \\iderotand entgegengesetzt habon, sondern bereitwiliig auf seine Absichten eingegangen soin sollte.\n\nI: Scari?ttur vwax zwar rersinsnit die Ansicht vertreten worden, os licge kein liiuubrauch vor, wenn die\nder ürsichung, Aufsicht, Ausbilduns odei Botreuung anvertraute iliinderjährige sich freiwillic preisgeceben\noder gar selbot die Anregung sur Unzucht gegoben habe.\nDiese Auffascung, äle sich auch die llevision zu eigen\nmacht, (Übrigens aber von Schönl:e 5. Aufl’Erl II 2\nnicht mehr vertreten wird) ist jedenfalls in dieser\nAllgemeinheit nicht zutreffend. Sie l:ann aus dem liortlaut. dos § 174 StGB nicht hergeleitet werden. Der Begriffi des Kissbrauchs zur Unsucht findet eich in der .\nForm dos \"sich zur Unzucht It oobrauchenlunsens\"eüolijr KEre\n\n-5.\n\n2,\n\n-5.\n\nin den § 3 175, 175 a StGB. Dass sich jemand auch bei\nfreiwilliger ?reisgabe zur Unzucht missbrauchen lassen\n\n‚kann, ist b>i der Auslegung und Anwendung der %$ .175,\n\n175 a StGB unbestritten. Diesen Bestimzungen würde dort\njede Wirkung genommen, wenn sich der duldende Betoiligte dareuf berufen lkiönnte, sein Gebrauch zur Unzucit\nsei nicht als Kissdrauch anzusehen, weil er sich bereitwillig preisgegeben habe. Dass der Begriff des\nüilssbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB nicht anders\nausge’ ert ‚werden darf, ergibt gich gerade auch aus dem\nGrundgedanken, auf dem die Vorschrift beruht. ür ist\ndarin zu sehen, dass Überordnungs- und Betreuungsverhültnisse bestinmter Art von geschlechtlichen \\!otiven\nrein gehalten und die geschlechtliche Freiheit der abhönrigen Personen vor Angriffen bewahrt werden soll\n(Schöni:e DR 1943, .721,. 725). Dieser Zwec! würde in\nvielen Füller nicht erreicht, wenn men einen .issbreuca zur Unzucht nur in jenen Füllen annehneu wollte,\nin denen der Täter eine unzüchtige Handlung an den\nkKinderjthrigen ohne oder gegen dessen freien „illen\nvorniumt. Wen 'ein Kinderjühriger im Sinne des § 174\n\nür 1 StG3 zur krsichung, Ausbildung, Aufsicht oder\nBetreuung anvertraut ist, von dem erwartst das Gosets, Gass er seiner Winfluss ürhin eusübt, don ilinderj£hrigen in hakmen des Verantwortungsverkältuisses\nvor Schädlichkeiten zu bewahren. Nimmt er entgegen\n\n'äieser Pflicht selbst mit dem Ainderjährigen unzüch-\n\nvige sandlungen vor, so kennz eichnet sich eine solche\n\nHandlung: erundeützlich allein aädurch, dass ‚die, Be-\n: teiligten in einem solchen Verhältnis zueinander\n\n-6-\n\n. - 6 -\n\n\"stehen, uls wisshrauch, Die Linwilligung oder Jereit-\n\nwillickeit der beteiligten kinderjährigen ist. daher\nin der iegel nicht gesicnet, der Tiandlung den Cliarak-\n\nser eines Lissbrauchs zur Unzucht zu nehmen. Die.\n\nRechtsprochung hat deshalb ganz Überwiegend sowohl\nzu § 174 Ur 1 wie zu § 174 Nr.2 SteB die Einwilligung.\nder abhängigen Person regelmässig für unerheblich\nerklärt (016 Stuttgart EESt 15 2905. : OLG Tübingen\nDFZ 1949, 915 OIG Houstadt DRZ 1949,.:925- OLG Hamm\nHESt 1, 292). ‘) Das hat uneingeschränkt in einem\nFalle wie dem vorliegenden zu gelten, in dem die. zur\nUnzucht missbrauchte linderjührige erst 14 Jahre alt\nwar und darum noch keine klare Erkenntnis vom Wosen\nundyder Bedeutung der Geschlechtselire haben konnte, -\nDenn selbst wenn bei besonderer Sachlage die. Bereitwillickeit der :!inderjährigen der unzüchtigen Landlung -\neinzal ausnahmsweise den Charakter des iilssbrauchs\nsollte nehmen können, etwa wenn sie dem Ende des geschützten Alters nahesteht und in voller Erkenntnis\ndes Vesens “nd der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt, so verbietet im vorliegenien Falle schon die\ngrosse Jugend des abhängigen ülidchens, den Jangel\n\nan iiderstand oder einer an den Tag Gelecten Bereitwilligkeit eine solche Bedeutung beizulegen. Die Verurteilung des Angoklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StC2 weist nach alledem keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDer Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils\nbedarf nur insoweit der: Richtigstellung, als in ihm\n. .. } .\n\n-71-\n\nu u\n\n- 1-\n\nausgesprochen ist, der Angeklagte sei dos Tortresetzten \"teils versuchten, teils vollendeten\" Verbrechens gegen § 174 Er 1 StGB schuldig. Stehen\nmehrere toils versuchte, teils vollendete Tatbestandsverwirklichungen in Fortsetzungszusemmenhang,\nwird das versuchte durch das vollendete Verbrechen\naufgssehrt, und es ist nur wegen vollendeten Verhrechens zu verurteilen,\n\ngez: Richter gez: Dr. Peetz ges: ‚lantel.\n\ngezi Dr. Geier gezs Glenzuann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-20/1-str-61-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-20/1-str-61-50","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.358060+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-03-20/1-str-61-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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