{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"1 StR 20/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2295 035\n\nJ 1 St.R. 20/51\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sattler Alfred K aus SEE:\nzeb. an 1951 in\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Sundesgeriohtshofs in der\n\nSitzung von 15. März 1951, an der teilgenommen haben:\nEEE\n\nSenatspräsident Kichter\n“ als Vorsitzender,\n- Bundesrichter Tr. Peetz\nBunäesrichter üantel\nBundesrichter Lr. Geier\nBundesrichter Glanzmann .\nals beisitzende Kichter,\nBundesanwalt (>\nbei der Verhandlung und\nErster Stesisanwalt Dr. EEE -: -\n‘ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizassistent\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannts\n\nDie ..evision des „ngeklagten gegen das Urteil\n‚des Jandgerichts Mürnberg — Fürth vom 51. Oktober\n\n1950 wird verwerten.\n\nDer ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\nVon kechts wegen\n\nDie Strefkarmer hält für erwiesen; Ter Beschwerdeführer\n:: der frühere Mitangeklagte BED verhnandelten\nam 2. November 1949 auf einem öffentlichen »?latz in kürnberg |.\nmit Frau Gertrud ED una ihrer iutter Frau ilergarete T:\nED \"en Ankaute von 10-Tollar-Noten, die Frau WW bei R\nsich hatte, Frau aD gestattete dem EEE, eine dor\n10-Dollar-iloten, die sie in der Hend hielt, herauszuziehen,\ndamit er sie auf ihre schtheit prüfen könne. ED vefint3 und besichtigte den Schein zunächst, rollte ihn dann aber di.\nzusanmen und steckte ihn in die Tasche seines kantels. Fra? Te\niBtorierte ihn auf, den Schein herauszugeben, und griff,\nals ED reine Anstalten dazu machte, nach seiner !ianteltasche. schlug ihre Hard weg und entfloh. Der “it- \\\nangeklagte schlug FreuggD seine Handschuhe über\ndie „ugen und lief ebenfalls daven.\n\nDie Verurteilung des T.öberer wegen räuberischen Diebstahls nach 3 252 in Verbindung mit $% 249, 250 Abe 1 Ir 3\nStGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie szevision ist der Weinung, dası das Verhalten des\nangeklagter keinen Yiebstahl darstelle. ir habe den Geldschein nicht weggenemuen, wie der Natbestand des Diebstahls\n(3 242 StGB) es erfordere; vielmehr habe Frau ai: wenn\nauch durch cine Täuschungshandlung des Angeklagten veranlasst, ihm den Schein freiwillig gegeben; der „ngeklagte\nkönne deshalb nur wegen Yetrugs bestraft werden. Diese Füge\niss nicht begründev. »s trifft zu, dass die Handlung des\n\n3.\n\nDiebes in einem \"Wegnehmen\" besteht, also darin, dass er den\nGewalırsam eines anderen an einer Sache ohne dessen Willan brict\nund eigenmächiig seinen eigenen Gewahrsam herstellt. Der Betrüger dagegen, der sich eine fremde bewegliche Sache verschaffen\nwill, veranlasst einen anderen durch eine Täuschung, ihm dea\nGewahrsem selbst zu übertragen. Diebstahl wäre deshalb im vorlie\nsenden Falle dann zu verneinen, wenn Frau a. indem sie\n\ndem Angeklagten gestattete, don Geldschein in die Hand zu nehmer\nund der .ngeklagte dies tat, ihm den Gewahrsam, d.h. die tatsäct\nliche Sachherrschaft, übertragen hätte, und zwar so, dass der\nihre damit völlig erloschen wäre, Frau (W wollte dies nicht;\ndoch kann dahingestellt bleiben, ob schon dieser Umstand einer\nGewahrsamsübertragung entgegensteht. Das Landgericht hat Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass Frau m:\nsolange der Angeklagte den Geldschein prlüfend und besichtigend\nin der Hand hielt, dio Sachherrscliaft darüber roch nicht verlorer. havvse. Es vegründet dies it der Erwägung, dass sie unmitselbar neben dem angeklagten gestanden und dechalb die öglichkeit jederzeitigen Zugriffs gehabt habe. Diese tatsächliche\nWürdigung des „uchverhalts ist an sich möglich und in sich\nwiderspruchsfreig sie rechtfertigt die Annahme, dass der Gewahrsam der !:rau «2 während der erwähnten, wenn auch kurzen\nZeitspanne zwar gelockert, aber nicht beseitigt war. Dieser\nAnralme steht auch nicht entgegen, dass der ingeklagte von\nvornherein entschlossen war, den ihm zur Prüfung ausgehändigten\nSchein nicht zurückzugeben. Zin solcher Wille des üngeklagten\nkonnte seinen alleingewahrsam noch nicht begründen, solange nici\nGie Tatsächliche ausschliesslicke Sachherrschaft hinzukem, und\ndaran fehlte es zunächst, Der Angeklagte hat somit den Gewahr-\n\n-4-\n\n-4 -\n\nsem an dem Geldscrein erst dadurcr erlangt, dass er ihn in x\ndie tasche steckie. Dies geschah ohne, sogar gegen den Willen\nder :rm CB und deshalb hat der Angeklagte den Geldsckein\nrich; durch Beirug erleangi, sondern gestohlen. Leiner Erörterung\nbedarf die „age, ob nicht Diebstahl, sondern Betrug dann anzunehmen gewesen wäre, wenn zugleich mit dem £Ergreifen deg'\nGeldscheinss die rau - entgegen ihrer Verstellung —- von\njeder tatsächlichen zinwirlung völlig hätte ausechliessen können,\nalso schon in diesem „.ugenblick den alleinigen Gewahrsam erlangt\nkätte. Denn dieser Sachverhalt ist nicht gegeben,\n\nee 0.0. .\n\n”,\n\nDie sonstigen Voraussetzungen des § 252 StGB sind ebenfalls dargetan. Der liebstabl war vollendet. Dar \"ngeklagte Ne\nvar, da sich üle Tat in Gegenwart der Bestohlenen abgespielt\nhatte, auf frischer Tat betroffen (RGSt 73, 343). Mit dem Schlag\nauf die and der Yrau > hat gegen die Pcrson eines\n\"anderen Gewalt verübt, um sich den Besitz des gestehlenen Guten °\nsu. erralien. Iabei ist es rechtlich unerheblich, dass sich die\nSaualb nicht gegen die Bestohlene selbst, sondern gegen einen\nanderen, der ihre Interessen warrnehmen wollte, gerichtet hat.\nGewalt wird im allgemeinen als eine körperliche !'raft umschrieben, die zur Jberwindung eines Widerstandes eingesetzt wird\n(vgl 2651 aal; 64, 115). In § 252 tritt Gewalt als ein lIfittel\nauf. durch das der Lieb sich im Desitz der Beute erhalten\nwill. „m Sinne dieser Vorcchrift ist darer Gewalt auch die\nAnsendung körperlicher !reft zir Abwehr des rechtmässigen, %\nauf die Wiedererlangung des Viebesgutes gerichteten tätlichen\nVorgehens des ?estohlenen oder eines für ihn Hındelnden. Ter\nSchlag des angeklagten auf die Hand der Frau @B + also Ge-\n\n-5.\n\nwalt. Ob der Schlag des ilöhler gegen Frau EB dem\nvornatze des an umfaert war und diesem zuzurechnen ist,\nkenr. Cahinstehen, weil 7) selbst Gewalt gegen eine ?ersol, rEnlicen Frau N angewandt hat.\n\nIu das angefochtene Urteil auch sonst keinen der angeklagten benach$eiligenden.Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der\nängeklagte mit echt des r&uberischen Diebstarls für schuldig\nbefurden und nach den für schweren Raub geltenden Strafverechriften der 3§ 249, 250 Abs 1 ir 3 bestrc.ft worden. Seine\n\n„evision war daher mit der .ostenfolge des § 473 Abs 1 StPO\nzu veracrien. °\n\ngez. Kichter gez. Dr. ?eerz gez. Liantel\n\ngez. Dr. Geier gez. Glonzuenn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/1-str-20-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/1-str-20-51","retrieved":"2026-10-24 16:32:40.585587+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-03-15/1-str-20-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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