{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"3 StR 46/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/\n\n> 2291 061\n\n/ 3_8t.R. 46,50\n\nin amen des V olkes!\n\nK\n\n— una ern en re _— um -—| mn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Schlosser Nicolai B ,\nzuletzt wohnhaft in: ‚ Pt: .,\ngeooren cn GEHE 1921 in vi | voın.\n\nUkraine ), .\n\nwegen Raubmordes\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 20. Februsr 1951, an der teilgenommen haben:\n\nem hin.\n\net\n\nScnatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Mantel\nZundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. 0)\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aachen vom 7.Juni 1950 ,\n\nwird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz\ndie Torte \" § 250 Ziff 1 und 4, \" gestrichen.\n\n-2-\n\nAmi.\n\n-2-\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen.\n\nGründe;z;\n\n—— m mn deal numme Om we semummuin\n\nDer Anseklagte ist wegen Kordes in Teteinheit\nmit besonders schwerem Raube zu lebenslangem Zuchthaus\nund zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision rüst die Verletzung materiellen Tlechtes.\n\nIn der Nacht 'zum 13. Februar 1950 ist der Angeklagte zusanıen mit seinem Gehilfen 5 beide\nmit geladenen, von Angeklegten beschefften Pistolen bewaff£nct, in das von dem früheren Geschäftsführer Yilly\nGW nit seiner wamilie bewohnte Holzhaus bei Hürtgene,\neingebrochen,um dort vermutete erhebliche Geldbeträge\nsich anzueignen. Als G@@ ihn entgegentrat, schoß er\neu? ihn, weil 6 ihm bei der weiteren Turchsuchung\nder Tohnung im Tege stand. Es wurden auf I arei\nSchüsse 2bgsefeuert, wovon der Anzeklaste mindestens\nzwei, einen möglicherweise aber auch IB 20::-\ngeben hat. Zwei der Schüsse durchschlugen die Hauptschlagader und hatten den Tod cD zur Folge. Der\nAngeklagte, ein ehemaliger Soldät, rechnete mit der\ntötlichen \"irkung der aus nächster Wähe abgesebenen\nSchüsse und hat diesen Erfolg gebilligt. Er wollte\neuch, daß seiüu Gehilfe SED 1: dem „lcichen vorgestellten Erfol; schoß; zu diesem Zweck hatte er ihm\n\n-3.—\n\nv win, 4\" inkl\na\n\n- 3.\n\ndic geladene Pistole gegeben. Damit ist die Verursachun; des Todes durch den Angeklasten, sein Tötungsvorsatz in der hinreichenden Form des bedingten Vorsatzes und sein Täterwille als littäter bedenkenfrei\nachgevwiesen. .\nDer Angeklagte hat die Tat nur bogangen, um\nsich fremdes Eigentum rechtswidrig anzueisnen. In\ndiesem Tatmotiv ungezügelten, sittlich verwerflichen\nVerlangens nach ungerechtfertigtem vewinn vum jeden\nPreis hrt das Schwurgericht zutreffend das lierkmal\nder Hurdgier erblickt. Überdies sollte die Tötung, wie\ndas Schwurgericht feststellt, die Tegnahme der Beute\nund somit eine andere Straftat ermöglichen ( vgl OGHSt\nBa 1, 366). Der Angeklagte ist daher mit Recht als\nMörder verurteiit worden ( §§ 4, Abs 1, 211 StGB;\nArt 102 BSG ). -\n\nIn weiterer Durchführung des Unternehmens\nzwang der Angeklagte nech der Erschießung Gi dessen Frau mit vorgehaltener Pistole und der mündlichen\nDrohung, er werde sonst schießen, zur Herzuszabe des\nvorhandenen Bargeldes im Betrage von 12 bis 15 Ti,\ndas der 'ngekla;ste in die Tasche steckte. Nittels der\ndas Leben gefährdenden Bedrohung der Frau GB und der\nge;en ihren Ehemann angewendeten Gewalt hat der Angeklaste dei Ge„ahrsam der Eheleute GP an dem Geld\n\ngebrochen und in rechtswidriger Zueignungsebsicht eige-\n\nnen Gevwahrsem bezründet. Die verübte Gewalt hat den\n104 CD zur Folge gehabt. Zutreffend hat das Schwur-\n\n„4-\n\nLi\n\n”, w\n\nv0\n.\n\n- A -\n\ngericht den Angeklagten daher auclı des besonders\nschweren -cubes ( 3§ 249, 251 StCB) für schuldig\nbefunden. Die Annehme von Tateinheit zwischen Raub\nmit Todesfolge un] zum Zwecke der Berzutung begangenem liord entspricht bei einer derartigen Sachlage\n\nfester kechtsprechung.\nUnrichtizg , wenn zuch für den Bes;and des\n\nUrteils unschädlich, ist es nur, daß im Urteilssatz\nauch \" § 250 Ziff i u 4 StöB \" aufgeführt worden ist.\nNenn die Bezehungsart des besonders schweren Roubes\n( § 25% StGB ) sieht mit der des schweren Raubes\n( § 250 StGB ) nicht in Tateinheit, sonderu zehrt\nsie auf ( vgl 2GSt 74, 309, 310).\n\niiit dieser Richtigstellung war deher die\n„evision des Angeklagten unter der Xostenfolge aus\n§ 473 3tPO zu verwerfen.\n\ngez. Richter, ge2. Engels, gez. „antel,\n\nsez. Dr. Peetz, gez. Dr. Augustin.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/3-str-46-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/3-str-46-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:41.910055+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-20/3-str-46-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1951-02-20","dockets":["3 StR 46/50"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.02.1951 – 3 StR 46/50","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/3-str-46-50","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aachen vom 7.Juni 1950 ,\n\nwird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz\ndie Torte \" § 250 Ziff 1 und 4, \" gestrichen.\n\nAmi.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:33:41.910055+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}