{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-16","aktenzeichen":"4 StR 96/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2279 074\n\n' Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen i .\n\nden prekt. Arzt Dr. med. Hrst, Vi zu\nEB :cvoren en GEB 191 :: (>\n\nkei\ntut\n\nwegen (btreibung\n\nhut der £, Strefsenat des Bundesgerichtshors inder\nSitzung von 14, Juni 1951, en der teilgenoirme n h aben:\nSenatspräsident Dr, eroB\n. als Vorsi izonder,\nBunGdesrichter Krumme\n\n‚Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Zugustin\nBundesrich ter Dr. Jagusch.\n\n.. .: als beisi tzende Richter,\nOberlondesgerichtsrat m — e\n'els Vertreter der Bundesenweltschsft,\nAustizengeotellter 7\nln. als Urkundsber ‚mter der\n| Geschäftsstelle,\n\nfür Rech ıt erkannt:\nDie Revision des ngeklagten gegen. das Urteil\ndes Lendgerichts in Hchnover von 23. Okto=..\n\nber 1950 wird verwa Ten. Der /ngeklaste hat\nCie Kosten des i Rechtsmittels zu tregen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angel Aaste ist wegen Abtreibung in 253 Fällen\nund wegen versuchter ibireibung in 2 Fällen zu einer\nGescnb zuchiheusstreTe von einem Jehr und neun Lonaten .\nund zum Ehrenrechtsverlus t auf zwei Jahre verurteilt.\nSeine Revision hat keinen srflolge\n\nDer § 218 StcD ist, nit Zusnehme des ausser Kraft\nzetretenen Sotzes 2 des ibs 3, nach Tatbossand und\nStrelrchmen uneingeschränkt in der gegem\n\nsung anzuwenden ‘BCH von 20. Fehrusr 1551, 3 StR 64/50).\nDes Icnägericht ist daher richtig v orgege engen. Demit\n\nentfallen die insoweit erhobenen Bedenken der Revis ‚ion.\n\nWe Ertigen Ras-.\n\nDer Schuläspruch 1Esst keinen Decht ‚sir rtun zun Nechteil des Angeklagten erk nnen. Das Stroffreiheitsge-\n\nseiz siehü der Verurteilung wegen der vor den 15. Sdep-\n\ntenber 1949 begengenen, zit Zuchtheus oder nit Ge-.\nTEngnis von mehr = ©1s 6 Honaten bestraften Zbtreibun-\n\n. gen richt entgegen, weil der ingeklagte nach Giesen\n2&ge weitere. Verbrechen nach § 2 ibs 3 StGB begangen het (§ 4 Abs 1 und 4, § 2 kbs 2 st7G), |\nAuch die es neseründe lossen keinen _\n\n3\nsirrium erkennen. Die allgemeine Anweisung an\n\nRecht\nDichter Ür 1 wer an dem für ihre Anwendbarkeit mass-\n'gebenden Urteilsizge, den 23. Oktober 1950, bereits\n\n5\n\nsusser. Kraft. Ihr e rückwirkende Znwvendung euf während\nihrer Geltung besa ‚ngene Toten kormmt nicht in Betra ‚chi\nvie der Zundesgerichtsäiof in der intscheidung vom\n16. Februar 1951, 2 StR 109/50, cu? die verwiesen wird,\n\nDeren\n\neingehend zusgeführt hat . „id Recht ist des Lendgericht iso dcvon zussegchgen, dıss die Frenda btreibung\nnach § 218 Abs 3 StcB, wie sie hier vorliest, wit\nZuchthaus und nur in minder scixseren fällen nit Ge-—\nSöngmis des tra set wird, | |\nDie insicht der Bevision, bei der Prüfung, ob\n\nGie insgesamt 25 {bwreibungshandlungen ‘des. ingeklas-\n\nen, einzeln betrachtet, minder sciwiere !lle dar-\n\nsn, hebe des Londgericht nicht rückscheuend ur-\n\ne\nteilen und wesen der Vielzchl der ren ungen minder\n\ncr\n\nschviere fölle ı rich t ällgemein ablehnen Cürfen, ist\nunzutreflend. Sie verkennt, 6ass bei dieser Prüfung\nnicht allein die ürdigung der einzelne en Taten nach\nder Zeitfolge. oder nach der Vorstellung ents scheiden.\nkenn, die der Ingeklagte yeim Besinn einer solchen\nTatreihe von der Schere der ersten Taten hat. Line\nsolche Betrachtung liesse wesentliche (Ges sichtspunkte\ndes- Stirafrechts ausser echt..Ob ein \"minder schwerer\n2ll\" vorliest, richtet sich nach ellen in Bei wracht\n\n‚ zu ziehenden Ges So nenanben, nämlich nach, der Art.\nund den Folgen der Tat, der Persönlichkeit und den \\\nBcweggründen Ges Täters und auch danach, wie schwer\ndie .T£t oder die mehreren Taten gegen die ge setzliche\nOrt anung und die geschützten Interessen der Gesentheit\nverstossen. Debei ist, wie geschehen, such zu berücksichtigen, welche Stellung und besonderen öffentlichen\nPrlichten der Täter etwa der Allgemeinheit gegenüber\nhet. Zuf der Gründlsge dies er Gesentbotre ‚chiwung ‚het\n\nGer Tetrichter dann zu entscheiden, ob der Reselsinsziz\n\nht, die gerechte,\n\n‚rghmen des (esetzes es noch ermöglic\nv\n\nger Tet und dem Täter engemessene Strefe auszusprechen,\nErscheint den Üetrichter suf dieser Grundlage die niede Regelstrafe zu hart, so der? er einen minder\nschweren #ell annehnen. Der Tustand, dass über längere Zeit hindurch Zortgesetzte, gleichartige Strefteten zu entscheiden ist, Endert an der Notwendigkeit\ndieser Gestmtbeirechtung nichts. Der Tatrichter darf\ndsher nicht nur Cie Zinzelteten vwärdigen, als ob sie\nellein suönden; er muss die Taten auch in ihrer Gesentheit & ‚birägen. iit Recht het dus 'L Landgericht de ‚her\nie Gesontheit der ibtreibungsfälle und den Unstand\nins Zuge. gefasst, dess sich der Ingeklagte. als zit\nüber das Ges etz in zealı »eichen Fällen eigemmächtig\nund zuch zus geldlichen 3er ergründen himre ggesetzt\nu ‚het. angesichts dieses Gesemtbildes &urfie es. in: ellen\n© ebger teilten. Fällen die: /nnehne Ä ainder schwerer TE I\n\nle. ohne Reöhisirrtum verneinen.\n\nron\n\nBei dieser gesetzlich sebotenen Würdigung der |\nmehreren. Teten kenn sich dann, wie hier, von vomherein zeigen, dass der gesetzliche” Regelstrefrehn en\n| auch nach unten hin aus sreicht, so dess ces schon dcs\n. halb nicht gegen den 9. 267 Zbs 3 5“ GO v erstösst, venn\ndes Gericht unter solch ıen Unstünden devon: ebsieht,\ndie FE :l1e in den Birc2benessungsgründen einzeln ab-\n\nzuhendeln. Schloss nämlich cie Gesömtheit: « aller . ib\nun\nVW\n\n‚weibungsh endlungen Cie ‚mushne minder schwerer\n\nEen\n\n durchsus cuch die jenigen Umstände gewürdigt, die\n\n‚heit EUS geht, els das angefochtene Urteil, muss sie\n\nHaste keine .: vreibunsen nchr begehen ira, weil\nr\n\n. il1gemeinheit dedurch nach gericht liche\n\nFälle EUS, So hette des Gericht Zür. jede vollendete\n“btreibung nach den ©§ 218 Abs 3,.14 Abs 2 StGB die\n\ngesetzliche „indestsirife von Jchr Zuchtheus zu\n\n3\n\nverhi nsen, wie hier geschehen. Debei hat das Gericht\n\nstrefuildernd wirken konnten, darunter des des u indnis des ingeklagten. Dass die gesetzliche Kindeststra—\nYe bei blekmunc minder schwerer Zölle nicht überhoch oder sreuscen sein kenn, wiedie Revision vor-.\n\nirügt, bedarf denn keiner näheren Peszändung. mehr,\nSoweit die’ Revision von einen enderen Sachver-\n\nP\n\nsusser ! 3etrecht, bleiben. Insbesondere geht Zus den\nUrteil Ceu lich hervor, casa or ngaesie. in keinem der 25 “ölle deshalb cingegrifze n het, »21 eine\nGrohende Gefchr für des behen oder &ie Cosundheit\nder Schwengeren bzw: ‚enden, Die irrige . 'nnehne, einer\närztlich geboten en ‚Schweng erschaftsu unterbrechung,;\nScheidet t dcher von vornherein zus, el.\n\nDes Urteil ist such. n hirsends widersprüchlich.\nnägericht ist devon. überzeugt, das 33 der inge--\ner das. Un echt seiner Hendlungstreise jetzt noch mehr -\neis zun-Tatzeit einsieht. Deshalb hat. es ihn die ‚Be-.. ©\n\nrufsaus ‚Übung els Irzi nicht untersagt, weil er dis\n\nnicht weiter gefährden ; wird. Danit ist die Kernängung\n\nder Zuchthaussürcfe und des shrenrechtsverlusis ver-\n\neirber, ungerchtet dessen, welche berufsrechtlichen\n\nFolgen des Urteil für den ingeklogten sonst noch ha-\n\nben kenn. Des Urteil lisst cuch im übrigen keinen\n\nNRechtsfeiler erkemuen.\nee;\n\nDr. &roß ' Krumme Engels\nDr. Zusustin 0 Jegusch '","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-16/4-str-96-50","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-16/4-str-96-50","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-16/4-str-96-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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