{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"4 StR 421/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚ a sin daı/sl\n\n2272 014\nim Nomen des, Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Obermoxteur Dernhard aus D\n\nBEE. ;vor:n en BEE 10: in ID;\n\nwegen Tabrllssiger Tötung\nhat 4. Strafsenat des Bundcsgerichtchofs in der\nSitzung von 3. Jamuar 1952, an der teilgenommen\nBU\nhaben:\nBundesrickter Krunmne\n\nLür Recht\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter iantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsertelle,\nerkannt\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen von\n\n26. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und ILntscheidung,\nsuch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE20\n\nLendsericht het it Seel supsockei Mr. Tevision der\n\n‚nSalichsy Selahren aufgebaut und nesegen rchon Aurch Ihr\n\nDen Angeklagten var zur Last gelest worden, durch\ninserlassung von Slcherungsmassnahnen fahrlässig den Toü\ndes liontenrs ' \\ierner ID herbeigeführt zu haben, Dar\n\n10”\n\nStseatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Recht:,\nsie ist begründet.\n\nDer Vnfall hätte sich nach Auffassung des Landgerichts\nnicht sreignet, wenn im Innern der Helle ein Tangnetz oder\neine Zwischendecke vorhanden gewesen wären. Ob der Angekingte verpflichtet ver, diese Sicherungsmassnahnen zu\ntreffen, Lüsst das Landgericht dahir gestellt, weil der\nAngeklagte nicht habe voraussehen können, dass sich der\nArbeiter Tg so töricht verhalten werde und sich die\nen Unfalltage erstmals verwerdeten Agraffen nicht als\nbruchfest erweisen wlirden. Dieser Beurteilung des Sacı-\nvexhaltes stehen durchgreifende rechtliche Bedenken entzezen. 5\n\n%\n\nBei der Prüfung der Trage, ob der eingetretene Zinderfolg vorausschber war, durfte das Landgericht nicht aurner:\nAcht lassen, dass die dem Angeklagten bekannten ‚Unfallverhütunssvorschriften für Ahbruch= und Aufbauarbeiten, erlassen von der 3auberufegenoesenschaft Bezirk Tiunpertal,\nVorsichtsmassnahmen Zür Arbeiten auf den Dache anoränen.\nDiose Vorschriften sind auf der unfassenden Voraussich!\n\nBestehen, dass bei Verabsäunung der vorgeschriebenei\nSicherungsmassnahmen die Gefahr eines Unfalles im Bereiche\nder Möglichkeit liegt (RGSt 73, 372). Zur unter aussergewöhnlichen Unständen wird sich daher der den Unfallverhütungsvorschriften Zuwiderhandelnde darauf herufen\nkönnen, der schädigende irfolg sei für ihn nicht vorausschbar gewesen (BGH vom 9. Februar 1951 2 StR 1/51).\nSolche besonderen Unstände liegen hier nicht vor. Wit\neinem ungeschickten, regelwidrigen Verhalten eines Arbeiters während seiner Tätigkeit muss im täglichen Leben\nstets gerechiet werden. Dass durch einen schlechten Werk-\n\n„tofl, Asssen Braucndarkeit nicht erprobi ist, tödliche\nUnfälle verursacht werden können, lehrt die srTahrung.\nDen vwatsücklichen Ablauf des Unlalles in allen seinen ..\nLinzellieiten brauchte der Ansckiegte nieht voraussehen\nzu können. Für Aie rechtliche Würdigung des Sachverhal- '\n+c9 ist es auch ohne Bedeutung, duss er nözlichervieise\nnicht vorpflichtei war, die neu erworbenen Agraffen auf\nihre lieltbarkeit zu prülen, bevor er sie verwenden\nliess.\n\nDes Landgericht hat sonach recuisirrig die Voraus--\nsehberleit des Unfalles und seines tödlichen Ausganges\nverneint, des Urteil kann daher nicht bei Bestand.npleiben.\n\nIn der neuen Vernandlung wird das Lardgericht in,\nerster Linie zu prüfen und zu entscheiden haben, ob\nder Angeklagte auf Grund des ihn erteilten und von ihn:\nübernomnenen Auftrags verpflichtet ver, Sicherungsmassnahnen zu treffen, bevor er die Arbeiten zul dem Dach\nder \"elzenstrassenhalle beginnen liess. Tür dic Trage,\nwelche Tassuchmen sur Sicherung der Arbeiter augeolchticu,\ngibt § 18 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften\neinen wichtigen Anhaltsnunkt (vgl.nGSt 76, 2; 60, 84;\n\nJW 1937, 2591 Nr 54). War der Angeklagte wegen der da-\n\nmit verbundenen Kosten nicht befugt, die Anbringung\n\neines Tangnetzes oder eines Zwischengerlistes von sich\n\naus anzuordnen, 50 bleibt die Trage zu prülen, ob’er\n\nauf Grund seines Auftrages verpflichtet ‘war, die 3etriebsleitung auf den gefährlichen Zustand der Arbeitsstelle\nsuimerkısam zy machen und erst nach „inholung ihrer Iatischeidung die Dacharbeiten beginnen zu lassen.\n\nBeyäht das Landgericht au? Grund der neuen Verhandlung eine Pflicht des Angeklagten zur Vornahme\nvon Schutzmassnahmen und stellt es fest, dass der Anseklagte durch pflichtwidrige Unveriassung den Tod\n\n@=\n\nseines Arbeitskameraden herbeigeführt‘ hat, muss ;\nprüft werden, ob er bei seinen Tühigkeiten und sennt-\n\n- 4 -\n\nnissen in dor Lege var, einen tödlichen Unfall uls\nFolge seiner Unterlassung vorauszusehen. Dabei darf\nnicht übersehen werden, dass er seit vielen Jalren\nzu den besten Facharbeitern seiner Arbeitgeberin\nzählt und die Stelle eines Kolonnenführers und Richtmeisters einnimmt.\n\nZrumme hantel Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/4-str-421-51","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/4-str-421-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.033252+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-09/4-str-421-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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