{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"3 StR 48/50","doktyp":null,"leitsatz":"1; Die Entscheidung Über ein Ablehnungsgesuch unterliegt\n\n2)\n\neuch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung\ndes Revisionsrichters.\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn im Angeklagten bei\nverständiger Wärdigung der ihm bekannten Umstände\n\ndie Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm\ngegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen\nkönne.\n\nÄusserung eines Richters zur Ehefrau des Angeklagten,\ndie von dieser dahin verstanden wird, sie solle eich\nmit ihrem Zhemann nicht versöhnen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, als Ablehnungsgrund.","text_plain":"2291 065\n\nAbdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.\nFür das Nachschlagewerk!\n\nGesetz: stpo 88 24, 338 Nr.3\nRechtssatz:\n1; Die Entscheidung Über ein Ablehnungsgesuch unterliegt\n\n2)\n\neuch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung\ndes Revisionsrichters.\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn im Angeklagten bei\nverständiger Wärdigung der ihm bekannten Umstände\n\ndie Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm\ngegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen\nkönne.\n\nÄusserung eines Richters zur Ehefrau des Angeklagten,\ndie von dieser dahin verstanden wird, sie solle eich\nmit ihrem Zhemann nicht versöhnen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, als Ablehnungsgrund.\n\nAktenzeichen: 3 StR 48/50 ( III -37/50)\nUrt.v. 9. Februar 1951 LG Duisburg\n\n%\n\n3_St.R, 48/50\nII: = 37/650\n\nr\n\nim Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache gegen\n‘\n\nden Keufmann Heruonn PD zus Von\nBEB:trasse@, zevoren or ii 00: ::\nAGD vi PB. =.2t. in der Heftanstalt in\n\nLD in Unt ersuchungshaft,\n\nwegen Biutschande und Unzuckt mit Abhängi. gen\n\nkat der Strafsenat des Bundesge.ichtskofes in ER\nSitzung vom 9. Februar 195\", an der teil.genor.ten\n\nhaben:\n\nwas nn.\n\nven at\n\nSenatspräsident Richter,\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Krurme\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr.Koeniger\nals beisitzende Tichter,\n\nSundesanalt En j\n\nals Bex:mter der Bundesanwaitschaft.\n\nJustizassistent 0)\n\n‚eis Urlunäsbecnter der Geschäftsstelle.\nZr Recht erkamt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendzerichts in Duisburg vom .\n2. Ol:tober 1950 mit den ihm zugrunde lie\ngenden reststeliungen aufgehoben wi Wie\n\n7\n\nU\n\nade\n\nSache zur neuen Verhondlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Techtcuittels, zurückverwiesen,\nund zwar an das Lendsericiht in Täüsseldorf.\n\nven Rechts wegen.\n\nEr\n\n..-\n\nne:\n\nDie auf § 338 ir. 5 StIO gestützte Verfahrensrüge\nist- begründet. Ihr liegen !:18 jende von der Revision\n\"vorgetragene'. Batsa chen zugrunde, deren Dichtigkeit\nsich aus \"gen Inha 1 ‚der ten ergibt:\n\nLachden durch Urteil des Landgerichts in Duis--\nburg vom 5. Mai 1950 der Ange! :lagte wegen fortgesetz--\nten Verbrechens gemüss } 174 Er. 1 StGE verurteilt,\nseine ienals aitengeklagt gewesene Ehefreu aber frei.\ngesprochen worden war und über die hiergegen gerichteven Revisionen des’ ingekiagten und der Stantsanvaltschaft noch. \"nicht ‚entschieden war, heit die Ehefrau\ndes ange:.lagten, ihr zu einer Unterredäung „it ihren in\nUntersuchungshaft befindlichen Mann Sprecherlaubnis\nzu erteilen. Zei der dadurch veranlassten Rüclsprache\nsagte ihr der. Vorsitzende der 'eriennenden Streflanner\nIondgerichtsäirektir Dr. co - und zwar nach ihrer “nnahnme mit Rücksicht auf ihre Absicht, bei einer\nneven Hauptverhandlung gegen ihren Menn die Aussag e\nZU. verweigern -_; t Der \\leg; ‘den Sic jetzt gehen, ist\nfalsch\"; Auf ihre Frage was 'denit gemein; sei,, Äusser-\n.te er weiters \" Das Urteil; das gegen 3 Sic ERSHOBpT.;chen'\nwurde, bleibt nicht bestehen. Das gleiche wird nit den\n\njeieil gegen Ihren Ahenenn der Tail sein, aas sage |\n\non Imen\", Sachden die Staatsenvalischaft die Reri--.\n\nen zurückgenommen hatte, auf die Revision des Ange--\n3.\n\n. 3\n\nKlagten aber das Urteil vom 5. Hai 1950, soweit\n\n'.es ihn betraf, aufgehoben und die Sache zu neuer\n\nVerhandlung zurückrerisiesen worden war, lehnte\n\nder Angeklagte vor der seven Hauptverhandlung\n\nGurch Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Scptei:ber 195c der. Yursitzenden der erkenhenden Strafkanner Landgerichtsdircktor Dr. Bo ) unter Darjegung der vorstehend emrähnten Vorgänge wegen Bescr5nis der Berangerrheit ab. Der abgelehnte Rich-.\nter erllärte sich in seiner dienstlichen Äusserung\nnicht für hefangen, bemerkte jedoch, dass er die\n\nzur Begründung des Gesuchs angeführten Vorte möglicherweis gebraucht habe. Zur Erläuterung dieses Verkaltens erkiürte er noch folgendes: Die Fhefrau des\nSageklagten habe, wie sich aus ihren Angaben im ersten Bauptverhendlungsternin ergeben habe, in ihrer\nEhe ein wahres Martyriun durchgemacht. Erst kurz vor\nden Termin bebe sie sich, frei ven dem ständigen Ein--\nzluss ihres Zannes, zu den Entschluss durchgerungen,\nin der Hauptverhandlung gegen ihn auszusagen und die\nScäeiöung der Eine zu betreiben. In der:nach der Verasnd.ung zutage getretenen neuerlichen Hineigung zu\nihren Wanne habe er eine Vneinsichtigkeit und Dummheit\nder frau erblickt und deshalb mit seinen Worten endevsen wollen, sie sclle sich nicht einbilden, dass ihr\nilann nit seinen bisherigen Benehmen gebrochen und\nsick in einen liebevollen und treuen Ehegatten ver-.\n\n. vandelv habe. Die. in den Yerhalten der Frau zum Aus-\n\ndruck gekommene nahezü erschütternde Cherakterlosigden\n\na een en 0 a =\n\nade.\n\nkeiv möge der Grund dsfür gewesen sein, weshalb er\nsich ihr gegenüber kühl und wunrertirdlich geüussert\nhabe, Nachdem für den abgelehnten Richter dessen\nVerireter eingetreten war, erklärte die Strafkammer\nüurch Beschluss vom 22. September 1950 äas Ablehaungsgesuch für unbegründet.\n\nDas bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs\nbeobachtete Verfahren entspricht dem für das Gericht\nzur Zeit der Entscheidung geltenden § 27 StP” in der\nFassung der YO des Zentraljustizemtes für die Briii.:\nsche Zone vom 9. Februar 1948 ( VO-Bl BZ 248 SA )\nKit Recht bekänpft jedoch die Revrisicn die Entscheidung selbst als unrichtig.\n\nEs entspricht der einhelligen Ansicht in der\nRechtsprechung und im Schrifttun, dass Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Beziehung der Treier.\nNachprüfung des Revisionsrichters unterliegen ( RGSt\nBd 7 5 3403 Bd 22 8.155: Bd 65 S Aos Löwe-Rosenberg Erl, T5 zu § 358.. Diose Prüfung führt zu den. MR\nErgebnis, dass der Angeklagte auf Gründ des dargeieg-*\nten ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger\nwürdigung der Suche Göund zu der Annahme hatte, der v\nabgelehnte Richter nehme ihm gegerüber eine inneres\nHaltung ein, die dessen Unvoreingencmmerheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne ( NGSt Rd\n61 S 67). sei also befengen. Die Äusserung des Richters zur Lhefrau des Aii;eklagten: \" Der leg, den Sie\ngehen, ist falsch\", besog sich nach dem Zusammenhang,\nin densie fiel, auf den Wendel, der in den Gesinnun-\n\n5\n\n« Br -\n\nzer. der Freu den Angelilagten gegenüber eingetreten\nwar. Im Zeitpunkt der ersten Verhandlung war sie\nentschlossen, sich von ihrem Ehenann scheiden zu\nlassen? si” katte durch ihre Angaben als liitangex\nKlagie ihren Kenn stark belastet. Die Fesistellun-\n\ngen, zu denen die Stiraikommer damals gekommen ver,\nberuhten vorwiegend auf ihren Angeben. Nach den Termin fasste sie jedoch wieder Zuneigung zu ihrem Themann und erklärte, sie werde ihn in sinem neuen Termin nicht mehr belasten, sondern ihre Aussage. verwei--\ngern. Diesen Gesinnungswandel bezeichnet die Äussevun Balsch. 2.» sicht nicht fest, dass bei der Un:\nterreäung zwischen dem Richter und der Frau des Angeklagten ausdrücklich auch von ihrer Absicht die Rede\nwar, in Zukunft die Aussage zu verweigern. Es kann deshalb sein, dass Landgerichtsdirekter Dr. ) nur |\nseine Auffassung von dem Gesinnungswendel. im allgemeine\nausdrücken wollte und an.die von.der Frau geäusserte\nAbsicht, in.Zukunft die Aussage zu verweigern, nicht\ndachte. Diese Absicht bildete aber ein Stück dieses Gr--\nsinnungswandels und. die für den Angeklagten im’ Augen-\n\nblick wichtigste Folge. Es entbehrt deshalb keinesfalis--\n\neiner tatsüchlichen Grundlage, sondern liegt im Gegen-.\nteil sehr nahe, dass die Ehefrau des Augelilagten und\ndieser selbst das in der Äusserung zum Ausdruck kommen--\n\nde Tnverturteil auch und gerade auf die Absicht der späveren Aussageverweigerung bezogen und in ihr die Zuffor-\n\nderung zu erkennen glaubten, die Ehefrau möge sich lie--\nber \"richtig\" in dem Sinne verhalten, dass sie auch in\n6 %\n\nef\n\nen\n\n5.\n\neinen neuen Verhandlungsternin den Angeklagten belastende Aussagen nache.\nSb diese Deutung dem willen und der Vorstellung\ndes Landgerichtsdirelttors Dr. co entsprach, ist\nohne Bedeutung. Es kormt nur dareuf an, ob der Angeklagte bei vernünftiger ‚hirdigung der ihm bekannten\nUnstände zu dieser wenn auch irrtümlichen Ansicht\ngelangen konnte, und das ist entgegen der im Beschiuss vom 22. Sostenber 1950 zum Ausdruck gekomnenen Meinung der Strafkemuer aus den angeführten § 73\nGründen zu bejchen. “\nVem Boden dieser Aufvassung ist aber auch ein\niisstrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Richters nicht unbegründet. Ein Zeuge, dem\nnach § 52 StPGals Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann nach seinem Ernessca darüber enischeiden, ob ar davon Gebrauch machen will oder\nnicht. Jede Einwirkung auf ihn in dem Sinne, dass er E\nvon seinem Recht keinen Gebrauch machen solle, wäre\nfür den Richter ein üingrif? in diese Entschlussfreiheit und ist ihm deher nicht gestattet. Geschieht es\ndennoch, vor allem dann, wenn — wie im vorliegenden\nFalle - zu erwarten ist, dass der Angehörige den An- *\ngeklagten Selastende Aussagen machen könnte, so setzt E\nsich der zichter dem Veräacht oder der liissdeutung\naus, dass er sich aus unsachlichen Gründen nicht auf\ndie ihm cbliegende Aufgabe beschränken wolle, unter\nBenutzung der gesetzlich zulässigen Eeweismittel die\nWahrheit zu erforschen, sondern dass er den durch das .\nVerfahronsrecht gewiesenen ie; verlasse und auf Grund TE\nTe '\n\neiner vergefausten Keinung von der Schuld des Angeklagten seine Aufgabe darin sehe, möslichst viel\nbeiastendes Haterial gegen ihn zusammenzutragen.\nDiese Meinung konnte im Angeklagten nicht ohne\n“ Grund vor allen wegen der sonstigen begieitenden\nUmstände aufkcmmen, unter denen der Lundgerichtsdirektor die Ausgeruügen machte. Sie enthielten eine\nBeurteilung der änt twicklung des Verhältnisses zwischen den Ehegatten. Diese Beziehungen zu bestim\nmen, ist aber Sache der Eieleute selbst. Das gilt\nganz allgemeiir, besonders aber darn. wenn eine Ehefrau vor der Frage. stehi, ob sie ihrem üenn, der\nsich schwere Eheverfehlungen hat zuschulden kommen\nlassen, nicht trotzdem verzeihen scl1. Ein Strafrichter, der aus Anlass einer dienstlichen Verrichtung, zu der die Beurteilung der ehelichen Beziehurgen und die ‚Äusserung eines solchen Urteils nicht\ngehört, gleichuohl der Frau ungefragt Geutlich zu\nverstehen. gibt, „dass er die Aussöhnung als falsch\nbeurteile, ;setzt-sich damit nicht ohne Grund bei dem\nangellagten Flemann dem Vergsatt einer Woreins el Rus\nmenheit und Parteilichkeit aus, zumal weni man bedenkt, dass selbst denn, wenn einem Gericht eheliche\n‘ Verhältnisse zur Beurteilung unterbreitet werden, '\nzwar eine Einwirkung auf die Ehegatten im Sinne einer Versöhnung nicht selten stattfindet und oft sogar rom Gesetz vorgeschrieben ist, die Beeinfiussung\neines Shegatten nach der Richtung, sich nicht zu ver-8-\n\n28 7 RE Er Re z\n\nor\n\nsachlichen Inhalt seines Verhaltens herleiten durfte.\n\nbei verständiger würdigung aller ihm bekannten Un-\n\n8\n\nsöhnen, aber durchzus ungewöhnlich ist. Än dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts,\ndass Lendgerichtsdirektor Dr. CE: vorauf:\ner in seiner dienstlichen zrklärung hinweist,\nGrund zu der Ännahne zu haben glaubte, die Aussöhnung werde von -a;criasten nicht senz chrlich\nbetrieden und werde deshalb keinen Bestand haben,\nund dass er deshalb aus guter Absicht handelte.\nAuch dern blieb sine irrtümliche Auffassung des\nAngelilagten hierüber verständlich.\n2s kommt hinzu, dass der Angeklagte auch aus dem\nTonfall ungünstige Schiüsse ziehen konnte, Die Ehefrau des Angeklagten nernt ihn erreg; und betont ın- ..\nfreundlich. Landgerichtsdirektor GEW: dienstliche Erklärung geht zwar nur dahin, er habe sich\nkühl und unverbindlich geäussert, sie enthält aber\ndie weitere Bemerkung, das sei geschehen. weil im\nVerhalten der Thefrau ües Angeklagten Uneinsichtigkeit, Dummheit und eine geradezu erschütternde Charekterlosigkeit zum Ausdruck gekommen seien. Es muss 2\ndeshalb davon ausgegangen werden, dass aus dem Ton-: \"\nfall und der Form der Zusserungen jedenfalls nichts.\nentnomnen weräen k-nnte, was geeignet gewesen wäre, u\nbein Angeklagten die Bedenken gegen die Unvoreinge- ':\nnommenheit des Richters zu zerstreuen, die er aus dem“\n\nei.\n\n\"Alle diese Gründe konnten im Angeklagten auch\n\nstände die Besorgnis aufkommen lassen, der ven ihm\n\n0...\n\nRD ses FR FE x wo. “ BER . ee\nee “LK .., B “ or ou\n\n‚4\n\nabgelehnte zichter nehme ihm gegenüber schon vor\nBeginn der neuen Ilauptverhandlung eine innere Hailwung ein, durch die dessen Unparteilichkeit störend\nbeeinfiusst werden könnte. Das — rechtzeitig angebrachte — Ablehnungsgesuch wer deshalb begründet\n\nund die Ablehnung des Gesuchs durch den Besci:luss\nvon 22. September 195n zu Unrecht erfolgt. Das anseZochtene Urteil zmuss deshalb zach Ger zwingenden\nVorschrift des § 538 Nr.5 StP!Ü mit den ihm zugrunde\niiegenden Feststeliungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Vorhendlung und Ent_cheidung an die Vorinstanz\nzurückverwiesen werden. Auf die zur weiteren Begründung der Ablehnung vorgetragenen Vorginge vom 29.\nSe»ntember 1950 kommt es mithin nicht an. Sie könnten in übrigen nicht berücksichiigt werden, weil das\nAblehnungsgesuch selbst nicht auf diese Turgänge ge-\n\n. stützt war und sie sich erst nach dem Zeitpunkt er-\n\neigmes heben, bis zu dem nach § 25 StPÜ das Ablehnungs- ;\n\ngesüch anzusringen war,\n\nDie weiteren Ver?ahrensrügen. dass das Landgericht einen an. die Staatsanwaltschaft gerichteten\nBrie? der Tochter des Angeklagten verwertet und damit gegen § 252 StPO verstossen habe und dass es seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, sowie\nferıer die Sachrüge sind nach Ansicht des Sen«ts unbegründet, Fühere Ausführungen dazu sind jedoch entbehrlich, weil die auf § 338 Nr. 3 SSPO gestützte Verfahrensrüge zur äufhebun; des engefochtenen Urteils und\n\n10.»\n\n..\n\nBr\n\na u ET\n\nBee ent\n\nmed Alt ne\n\nzur Zurückver.seisung der Sache führt. Datei h=zt der\nScnat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S.2 StPO Ge-.\n\n‚krauch gemacht und die Sache an das benachbarte Land-\n\ngericht in Düsseldor? zurückverwiesen.\n\ngez. Richter gez. Krumne gez. Ur.Geier\ngez. Dr. Mille gez. Tr.Kıeniger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-48-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-48-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.133504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-09/3-str-48-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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