{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"3 StR 39/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": 2291 046 | 1\n\nIn Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Lendwirt Anton ] aus Help:\n\ngeboren sn > 1897 in ID.\n\nwegen Yirtschaftsverbrechens\n\nhat der Sirafsenat des Bundesgerichtshofes in der .\nSitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\n| Bundesrichter Dr. Xoeniger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt aa\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, a\n\nJustizassistent «>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, e % %\n\nfür Recht erkennt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Dezember\n1948 aufgehoben.\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Vergehen gegen § 2 Ahs 2 und 4 der\nVerbrauchsregelungs-Strafverordnun; in drei\nFällen zur Iast gelegt sind.\n\n-2-\n\n- 2.\n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidun,; eiı das\nLand;ericht zurückverwiesen. in diesem\nUmfange werden auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Ver-\n?ahrens, soweit es eingestellt ist. Über\ndie Kosten ües Rechtsmittels im übrigen\nhat das Landgericht zu entscheiden.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe: yo\n\n.—- —\n\n. Der Angeklage schlachtete in den Jahren\n1944 un§ 1945 auf seinem Hof eus seinem Viehbestand\nein Kalb, im Jahre 1946 ein Schwein im Gewicht von\n40 bis 50 Pfund und verbrauchte das Fleisch in seinem 4\nHaushalt. Deshalb ist er wegen Vergehens gegen § 2 F\n\n‚Abs 2 und 4 VRStVO in drei Fällen zu Geldstrafen von\nje 50.--Di verurteilt worden. BE\n\ndm Jahre 1946 verkaufte der Anzeklagte eine\nKuh sesen Schlußschein. Die Kuh wurde schwerzgeschlachtet. £uf Bitten des Schwarzschlächters vernichtete E23\nder Angeklagte den Schlußschein, damit die Tat nicht\n\"entdeckt wirde. Mon Juli ts zum Herbst 1946 verkaufte\ner vier Kühe zum Schwarzschlachten - im Abstand von\n\nB\\\n\n-5;-\n\n;, “ia\n4 |\n\nPURE DE\n\nEr\nFa:\n\n- 53 -\n\n3 bis 4 /ochen - zum Preise von 20,--RU je Pfund.\nVon zwei Tieren behielt er ein Viertel«#.teils zum\neigenen Verbrauch, teils zum Verkauf zurück. Um\nseine Ablieferungspflicht zu erfüllen, kaufte er\neine Kuh ohne Schlußschein und lieferte sie unter\nAnrechnung auf sein Ablieferungssoli ab. Tas Lend- . .\ngericht hat ihn wegen Begünstigung und wegen Kriegs=;.:»:\nwirtschaftsverbrechens in zwei Fällen, und zwar in -\\y,\neinem Fall in Tateinheit mit Preißverstoß , „u einer\nvesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und\n\n1500.--Iid Geldstrafe verurteilt und die Ahführung ..\ndes .iehrerlöses. von 1700..-IM en die Staatskasse jr.\nangeordnet. a\n\nDie hiergegen erhobene Revision des Angeklasten hat das Oberlandesgericht in Züln als das\nzunächst zuständige Revisionsgericht gemäß § 35 Absl\nder Verordnung zur Durchführung der üilRe;VQ Nr 98\nvom 17. Hovember 1947 ( VOBL 22 S 149) den Obersten Gerichtshof für die Britsche Zone zur Entscheidung vorgelegt. Wach Art 8 Mr 110 des Gesetzes =\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom ;\n12. September 1950 ( BGBL S 455) ist nunmehr der\nBundesgerichtshof zur Entscheidung beruien.\n\nDie Revision ist nach der jetzigen Rechts--\n“ lüge begründet. oo\nDie Angriffe der Reyision sind allerdings\nnicht: ‚Berechtfertigt.\n\nLe\n;\nFr\nYe\n«\n\nWU MEERE \"> 2.0 nn.\n\nDAL\n\ndern\nnet\n\nBe in\n\nEEE duty\n\n-4-\n\nwu.\n\n- 1 -\n\nDas Tandzericht hat olıne AMechtsirrtum angenommen, daß die Vernichtung des Schlußscheins\neine Begünstigung des Schwerzschlächters HD .\ndersteilt. Nach dem festgestellten Sachverhalt\nwar der Angeklagte an der Schwarzschlachtung der\ngegen Schlußschein verkauften Kuh nicht beteiligt,\nso daß üns Landgericht auch eine Selbstbegünstigung z\nnicht in Betracht zu ziehen brauchte. Anhealtspunkte defür, daß der Angeklagte trotzdem zeylaubt hat, }\ner könne auch wegen dieser Schwarzschlachtung j\nstrafrechtlich verfolgt werden, hatten sich ebenfells nicht ergeben. Der Angeklagte hatte sich\nnach dem Inhalt des Urteils bis dahin 'selbst hiereuf nicht berufen.\n\nDie Ansicht des Lendgerichts, der Angeklagte habe wegen § 1 Abs 1 KiVO verstoßen, als er die\nZuh des Dr. TB ohne Schlußschein erwerb, um\nsie dem Schlachthof? abzuliefern, ist ebenfalls\nnicht rechtsirrig. Durch diesen Erwerb hat der Anseklagte die .Kuh der Kontrolle der zuständigen Behörde und damit der Bewirtschaftung entzogen oder\n- falls sie schon vorher durch einen anderen aus\ndem Verteilungssang herausgenommen war - erneut\nentzogen, also beiseitegeschefft im Sinne des\n$ i&Abs 1 KÜVO. Daran ändert nichts, üaß der Angeklagte schon beim Erwerb die Absicht hatte, die\nKuh alsbald abzuliefern. Der Vorsatz des Angeklagten richtete sich nach den UrteilsTeststelluagen\n\nDo\n\nYun\n\nDRaE EEE ern\n\nY\n\n-5.\n\ntrotzdem durauf, die Kuh unter Umgehung der be-\n\nrischaftenden Stellen außerhalb des ordnungsmäßigen\nTerteilungssanges zu erzerben. Die spätere Ablieferung anstelle eines anderen, im Yiehbestand des Anseklagten infoige Schwarzschlachtung nicht mehr vor-\n„andenen Tieres macht die bereits vollendete Beiseiteschaffung nicht rückgängig. Yenn der Angeklagte die Xuh der 3ewirtschaftung nicht entzogen häte, wirde sie in der Hand eines rediichen Besitzers\nvon der staatlichen £rnährungsverwaltung erfasst\nund onne Anrechnung auf die vom Augeklagten aus\nseinem Viehbestand abzuliefernden Tiere der Bedarfsdeckung der Bevölkerung zusätzlich zugeführt\nworden sein. Durch die Handlungs des Angeklagten ist\ndies verhindert, die Bedarfsdeckung also gefährdet\nworden ( vel. RG HRR 1941 ür 694). Da der Angeklag-\n\nte - wie im Urteil festgestellt ist - \" eingestän-\n\ndenermaßen den Zweck verfolgte,, den Verbleib des\nTieres der Kontrolle der bewirtschartenden Behörde\nzu entziehen\", konnte das Landgericht auch ohne |\nweiteres davon ausgehen, daß er sich der Pflichtverletzung bewußt WEL.\nTas Landgericht hat auch den Begriff der\nBöswilligkeit im Sinne des § 1 XUVO nicht verkannt.\nBöswillig hendelte nach diäser Bestimmung, wer in\neiner die Lebensinteressen der Allgemeinheit angreifenden, vorwerflichen Gesinnung gegen die Be-.!\nwirtschaftungsvorschriften verstieß. ( vel 2ast Bu\n3595. 75, 255 HRR 1941 Hr 6945 DR 1941, '891; IR\n1942 .Ir 415). Diese Voraussetzung het das Lenäge.\n\n-6-\n\nhaar\" PFRRER fi\n‚ .. . in a re.\" .\nBEER TE NEE\n\n..\n!\n# ”\n\n“m\nMR\nEis\n\na\n\n“\n\nx\n\n2 FE VOR N u\n\nTE EEE ET BE Rs ml\n\n..\n\nDa nr\n\nvr\n\n2\n\nFe\n\n5\n>\n\nur\n“2\n\nET TR ET I at\n\nee en,\nKr a”\n\nER\nDa 2 28% 22\n\nB\nKran 11 SR TC SER\nNr\n\nnn at €\n\n-6-\n\nricht für den ürserb der Kuh des Dr. TB vejant,\neil der ingeklagte durcn die von vornlerein beabsichtiste Ablieferung; doch nur scheinbar seiner Ablie-Zerungspflicht genügte, in “irklichkeit aber die Deckun\ndes Bedarfs rerkürzte, um seinen durch Schwarzochlachtung entstandenen Bestandsverlust zu verdecken. In dem Pr\nder Anyseklezte- üas öjer zu diesem Zweck erwarb, ver- |\nhinderte er. aus cigensüchtigen Beweggründen, daß es in\neinen anderer Zeirieb, also ohne Anrechnung auf sein\neisenes „biislerungssoll, Zür die „sraährung der Bevölkerung erfasst mode. üs ist desheld nicht zu beenstanden, weni das Landgerichy sein ilandeln au? eine\nseneinschsftswidrige, verwcriliche Gesinnung zurück-Seführt hat.\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, daß das Landgericht eine ilotlage des Angeklagten nicht genügend\nbericksichti;st wunä übersehen hebe, daß er mehr als |.\n2/5 des Zrlöses der im So..:er 1946 olıne Schlußschein ’\nverkaufsen Tiere zum Änkeuf des für seinen :lo? erforderlichen Viehs verwendet habe und die für den restlichen Erkös bescheffte Tare zu demselben Zweck habe\nverwenden können. Das Landgericht hev mit eingehender\nBegründung festgestellt, das der Angeklagte nicht\nentfernt aus einer zuf andere Weise nicht zu behehenden Totlsge heraus zur Dat zetricben worden ist.\nDies hat es nickt allein derzus geschlossen, daß der\n\nAngeklagte sofort für 6. 280.-—- Di, Zast 1/3 des\n.‚Erlöses, \\aren und Genuss - “\n\nö\n.*\n:\n\n7\n47\n\nschließlich noch ein auffallend sroßer Bestand an \\\nteilweise fabrikneuean Textilien und Bekleidungsstücken i\naller Art pei ihm beschlagnahmt werden kornte. Vvielmehr ıınt es seine Ansicht vor allen mit dem Umfang\n‚und den Besonderheiten der Tat begründet und hierzu\nausgeführt: \" Yean der Angeklagte sich ernstlich und\nausschließlich die sonst nicht zu deschaffenden Mittel\nZür Jungtiere hätte erwerben wollen, um in dem sebotenen bescheidenen nehmen die Viehzucht weiter betreiben zu kö:nen, so wäre es nicht erforderlich zewesen, innerhalb des festgestellten kurzen Zeitraumes nicht weniger als 4 Stück Großvieh mit einem\nTurchschnittserlös von 5 000 - 6 000 EM je Tier beiscitezuschaffen. Die tatsächliche Gesinnung des Angeklagten, ‘nämlich Böswilligkeit und Bereicherungsabsicht, wird durck diesen Umfang der Tat und die\nteilweise Terwendung des Erlöses hinreichend gekennzeichnet. * Damit hat das Lendgericht das Vorliegen\n\ner .\nDOENaR -1 #2 SCHE EZ\n\nte ra ER\n\nra\nBu .\n\neines Jotstandes ohne Xechtsirrtum verneint. Der ilin- ;\n\n§ 4\nweis der nevision auf die Aöglichkeit, zuch die mit oo Bey\ndem ürlös gekauften Taren zum Ankauf von Vieh zu ver- ;\n\n- 1 -\n\nmittel au? dem schwarzen Jarkt gekauft hatte uni daß ,\nwenden, wird dadurch entkräftet, daß die durch den Ver- |\nkauf zu Schwerzschlachtungen beschefften Nittel nach H\nden festgestellten Sachverhalt weit höher waren, als i\nzur “Tiederhersteliung eines der Größe des Hofes entsprechenden Viehbestandes erforderlich gewesen wäre.\n\nindem die Revision eine andere Auslegung des: Verhaltens\n\n-8-\n\n-8-\n\ndes Angeklagten wünscht, sreift sie die beweiswürdizung des Landgerichts in unzulässiger \"/eise an.\nDer Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht\nist ebenfells nicht begründet,\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt auch im übrigen keine den Angeklagten verletzende SGesetzesverletzungen erkennen. Es entspricht der Rechtslege zur\nZeit seincs Erlasses,\n\nInzwischen ist aber - am 1. Oktober 1949 -\nGas Tirtschaftsstrafgesetz: vom 26. Juli 1949\n( WiGBL 5 193) in Kraft getreten. Dieses. Ges etz kann\nzemäß ) 2a Abs 2 3t6B in Verbindung nit, ‚den wiederhergestellten § 354 a StP{ auch von den Revisionsge-\n. richt. nach pflichtgemäßem Ermessen angewendet ‘werden,\nsoweit es eine mildere Beurteilung zuläßt. Das Wirtschaftsstrafgesetz hat nicht nur das bis dahin gelsende YTirtschaftsstrafrecht vereinheitlicht, sondern\nauch der Enderung: der wirtscneftlichen Verhältnisse\nund besonders dem \";andel der Rechtsanschauungen Reihaung getra e;en, indem es die Strafdrohunsen gemildert\nhst. Strafen, die dem neuen lechtscmnfinden nicht mehr\nentsprechen, sind gestrichen, übermäßig hohe Freiheitsstrafen herabgesetzt worden ( v&l die Amtliche,\nBezründung, Bundesanzeiger 1949 Ir 3, unter II 5).\nDie Vorschriften gegen Bedarfszefährdung sind neu\nsefasst. Der Grundtatbestand des § 1 TiStG ist mit\nGefängnis pedroht. Die Verhänzung von Zuchthausstra- .\nfen ist nur noch in.schweren Fällen, unter.den\n\n-9-\n\nm\n\nlegten Straftaten selöständisge strafosre Handlungen Be\n\n-6-\n\nVoreussetzungen des$’ 25, zulüssiz. Gelistrefen sind\nauch nei dem Yorlicsgen einer Bereicherungsabsicht ae\nzieht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern gemEß or\n§ 26 in das Ermessen des Gerichts gestellt. en\nDer.Senat hält es deshalb für geboten, gegen- _ .,\nüber dem nunmehr ihm unterbreiteten Urteil vom 7. Dezember 1948 von der durch § 354 a 3t70 ;egebenen lögilcaksit Gebrauch zu aachen, um eine neue Prüfung\nnach den jeszt geltenden irtscheitsstrairscht her-\n\nr\n\nheizuführen. Die Xechtslage bietet mithir ‚keinen Anlaß, auch auf äle in der Entscheidun;; des Deutschen\n\nu\n\nOberscrichts für das Vereinigte Wirt scheftsgebiet\nvon 21. Dezember 1349 ( OR 1950, : i74 ) erörterien\nvesichispunite einzugeien. Die ser ralung wegen Begünstigung wird ebenfalls durch den neuen Rechtszustand berührt, de die Haupttat, eu? die sie sich be-\n\nzieht, jetzt milder beurteils werden kann. Deshalb\nzu3 auch die wegen der Begünstigung Terhängte Strafe\nunter Berücksichtizung der Strafdrohungen ‚des Yirtschaftsstrafgesetzes überprüft werden. °.\nAuf die Vergehen gegen 3 2 vastvo: ist dak\nStraffreineitogesetz von 31. Dezember 1949 'anzuwrenäch.\nDas Lenisericht hat insoweit bindenä festgestellt, i E\nda? dio in den Jahren 1944, 1945 und 1946 orfolgten.: : $\nschwarzächlachtun;en von zwei Zälbern wıd eines | Schwei-: a\nnes gegenüber den Übrigen den. Angeklagten. zur Last ge- .n .\n\n‘\n\nDL oe\n5 DE\nN ak site\n\nazsvellen,. weil sie nicht Tor denselben einheitlichen\n\n*\n\nnn\n\n02\nBET + Yon = Serahe\n\nrn,\n\nwere\n\n.\n\n“.\n\n- 10 -\n\nVorsatz wie diese umfasst “erden. Sie fallen also\nsicht mit diesen Nandlungen in einen !ortsetzungszusarmenhenz; und sind daher verfahrensrechtlich getrennt zu beurteilen. Da wegen äieser Ver2ehlungen\nkeinesfails Gelästrefen zu erwarter sind, bei denen\ncia \" FMsatz’reiheitästrafe \" mehr als Sechs Monate besrägt, /hst das Verfahren insoweit unter Aufhebung\ndes Urteils senäß § 3 StRG einzusteilen.\n\nIn übrigen ist das Urteil nit den ihm zu-,\ngräandeliegenden Feststellungen aufzuheben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzgyervweisen.\n\nDie Kostenentscheidung Zol;t aus den\n88 465, 475-5170.\n\nges. Richter, gez. Krume, gez. Dr. Geier,\n\ngez. Dr. Hülle,. zez. Dr.Koenigere","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-39-50","cited_norms":[{"jurabk":"KI-VO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-39-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:41.646614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-09/3-str-39-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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