{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"2 StR 5/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"vie Jichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 ir 3 StPC kenn mit dem Vorbringen, seine Aussee sei wesentlich,\n\nin der Revision nur denn engeisriffen\nwerden, wenn dem Urteil selbst zu ent- =\nnehmen ist, daß des Gericht den Angaben\ndes Zeugen eine wesentliche Bedeutung\nbeisenessen hat, Se\n\nJ metenzotohen. 2 StR. 5/51\nUrt, v. 9. Februar 1951 LG. Oldenburg\n\nmn\nEDEL C EHI GH HUGH D agsae ae a ae oe 1 m 000\n\ny\n%\n£\n\n“7\n\nIa 3anen de”. Voltes!\n\n—|n 0 nn un ben 0\n\nIn der Stra?sache\ngegen\nden ıaussolın 3arnard Ausust D EEE\n\naus ER, Gemeinde ip Zeboren am EHE\n1927 in DEE, Seneinde Tail:\n\nwesen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Ir. Kirchner\nais Vorsitzender,\n\nBandesrichter Terner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesricnter Henneka\n\"undesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEENENED\n\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkandsbeamter der Geschäftsstelie ,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des NWebenklägers wird das\nurteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der\n?estistellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen. FR)\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor...\nwur? Zreigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar\n1950 zegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschl2sser Alois Tip aus WW mit der Faust so heftig\nin aas rechte Auge geschlagen, daß er das Augenlicht auf\ndiesem Ause einbüßte. Das Gericht hat nur Teststellen\nkönnen, daß der Auzekingte dem ilebenkläger einen Faustschlag uns Xinn versetzt hat. Die Revision des ilebenklägers erhebt neben der ailgemeinen Sachrüge die Ver- ®\nfanrensbeschwerde.\n\n1) Gemäß dem Beschluß der Strafkammner sind die\n\nZeugen TO, TO: TEE und DCEEEEEEELUTVereidigt\ngeblieben, weil d","text_plain":"- 2508 026\n\nFür gas Anchschlagewerk_! Berichterstatter: 19\nDR. Tr. Engels\n\nGesetz: 3t?0 8 61 Ar3\n\nRechtssatz: vie Jichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 ir 3 StPC kenn mit dem Vorbringen, seine Aussee sei wesentlich,\n\nin der Revision nur denn engeisriffen\nwerden, wenn dem Urteil selbst zu ent- =\nnehmen ist, daß des Gericht den Angaben\ndes Zeugen eine wesentliche Bedeutung\nbeisenessen hat, Se\n\nJ metenzotohen. 2 StR. 5/51\nUrt, v. 9. Februar 1951 LG. Oldenburg\n\nmn\nEDEL C EHI GH HUGH D agsae ae a ae oe 1 m 000\n\ny\n%\n£\n\n“7\n\nIa 3anen de”. Voltes!\n\n—|n 0 nn un ben 0\n\nIn der Stra?sache\ngegen\nden ıaussolın 3arnard Ausust D EEE\n\naus ER, Gemeinde ip Zeboren am EHE\n1927 in DEE, Seneinde Tail:\n\nwesen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Ir. Kirchner\nais Vorsitzender,\n\nBandesrichter Terner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesricnter Henneka\n\"undesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEENENED\n\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkandsbeamter der Geschäftsstelie ,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des NWebenklägers wird das\nurteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der\n?estistellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen. FR)\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor...\nwur? Zreigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar\n1950 zegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschl2sser Alois Tip aus WW mit der Faust so heftig\nin aas rechte Auge geschlagen, daß er das Augenlicht auf\ndiesem Ause einbüßte. Das Gericht hat nur Teststellen\nkönnen, daß der Auzekingte dem ilebenkläger einen Faustschlag uns Xinn versetzt hat. Die Revision des ilebenklägers erhebt neben der ailgemeinen Sachrüge die Ver- ®\nfanrensbeschwerde.\n\n1) Gemäß dem Beschluß der Strafkammner sind die\n\nZeugen TO, TO: TEE und DCEEEEEEELUTVereidigt\ngeblieben, weil das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche 3edsutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch\nunter Zia keine wesentliche Aussage zu erwarten sei\n\nı § 61 ür 3 StPO). In äleser Anwendungs des 3% 61 Ir 3 StPO\n\n-5;-\n\n17\n\n- 3.\n\nfindet die .evision eine Verletzung der Versi.\ndisun:;spfiicht gemäß § 59 StPy; die genannten\nZeuzen Aätten nämlich Über die angebliche Trunkenheit and aas Verhalten des Jebenklägers vor\ndem in „rage stenenden Vorfall Aussagen gemacht,\ndie wegen der für dieses Verfunren entscheidenden\n„ertung der Aussagen des Nebenklägers als weseniiich erschianen>\n\nDer An,rif? könnte nur dann Erfolg haben,\nweiı sick aus dem Urteil ergübe, daß die Strafkammer\nden Angeben der genannten Zeugen, entgegender Besründung Ges ihre Nichtvereidigung anoränenden Beschlusses, fir die Beurteilung der Trunkenheit und\ndes verneiten des ilebenklägers eine wesentliche Be-Geutung beiggmessen hat ( vel zu dieser Frage das\nzum Abdruck bestimmte Urteil 1 St.R. 35,50 vom\n23. Januar 1951). Tas ist jedoch nicht der Fall.\n4uas anderes 15ßt sich auch nicht daraus ableiten,\ndaß die getroffenen, “esentliches unä Unwesentli -\nches enthaltenen Urteilsfeststellungen nach der zusentenfassenden, Zormelhaften \"endung des Urteils\nwie 2zuf der Aussage zaillreicher anderer Zeugen,\nso auch auf den Aussagen der Zeugen \", TER\nGE WE uns TEE Veruhen.\n\nEine Nsohprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdizuns auf ihre Ltickenlosigkeit hin, wie die\nRevision sie erstrebt, ist dem auf die Überprüfung\nder Rechtsanwendung ‚beschränkten Revisionsgericht\nvon Jesetzeswegen verwehrv,. Die Nichtbeeidigung\n\n«A\n\nA -\n\njener Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht\nzu beuustanden.\n\n£} In der Jauptvernandlun; ist der Facharzt für Augenkrankheiten Dr. IB als Sachverständiger vernommen und nach ärstattung seines Gutachtens im allseitigen Einverständnis entlassen worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung le;te der\nzeuge TEE ier dem ilebenkläger zu der fraglichen Zeit ebenfeils einen Scnla; an den Xopf ver- 1)\nsetzt nat, die Handschuhe vor, die nach seiner Angabe von ihm an dem Tattage getragen worden sind.\nTie Stantsanwaıtscha?t beantraste nunmehr, den\nSachverständigen Dr. IM nochmals darüber zu\nvernehmen, daß der Schlag unmöglich mit dem vorgelegten iisndschuh geführt sein kann, - und der\nTertreter des Nebenklägers ergänzte diesen Antrag\ndahin, den Sachverständigen auch darliber zu vernehmen, daß der vor. TE pekundete Schlag\nnit diesen ılanäschuhen eine so starke Schmer2zempfinäun; veim Aebenkläger hätte hervorrufen\nmüssen, daß sie nach außenhin irgendwie in är- of\nscheinung getreten wäre. Die ötrafkammer hat beide\nAnträge angelehnt, weil die erneute Befragung des\nSachverständigen nicat als erforderlich erschein®:\ndas vericn“ sei in der Lage, die Beweisfrage auf\nGrund des bisherigen Gutachtens zu würdigen.\n\nDie Nevision rügt Verletzung des\n3 245 5tP@ , weil zufolge Aolehnung der Beweisamträge\n\n-5-\n\n. .G\n.\n\na W\n\n- KR.\n\ndie Jeveisaufnanme auf des während der ılauptverhandlung herbeigescnuffite Beweismistel der .Iandschuhe nicht erstreckc worden sei.\n\nDie rüge ist unbegründet. Ausweislich des\nSitzun;sprotokolls werden die !Mandschuhe in Faerständnis der Beteiligten zum degenstand der\nAeuptverhandlung gemacht. Die Strafkemner het die\nBeschaffenheit der Aandschuhe auch im Urteil ;ewürdigt. Sie waren somit Gegenstand der beweisaufnehme. über ihre Wirkungsweise den bereits\nentlassenen Sachverständigen erneut zu vernehmen,\nwar das Gericht verfahrensrechtlich nicht vervflichtet, wenn ss auf Grund der ihm durch das\nerstattete Gutachten bereits vermittelten besonderen Zenntnisse die erforderliche Sachkunde selbst\nvesaß (| § 244 Abs 4 Satz 1 StPO).\n\nIm übrigen kann das Urteil au? dem vermeintlichen YVerfahrensmangel nicht beruhen, weil\narch den &rinden nicht Zeststeht, ob der Zeuge\nVCH, 215 er zuschlug, die Handschuhe getragen\nnee\n3) Der Vertreter des ilebenklägers hat ferner\nin seinem die Yerurteilung des Augekinsten fordernden Schlußvortras evtl. die Vernehnung eincs Sachverständigen Äüarüber beantragt, ‘a3 Gedächtnislücken\nbesonders dann bei Xörperverletztien zu entstehen\npflegen und sozar häufig sind, wenn sie durch einen\nBelilng, 5t03 oder eine andere Gewalteinwirkung am\nZopf? verletzt ‘serden. Dieser Antrag bezog sich auf\n\n-6-\n\n-6 -\n\nGen Vastrau, aa. Gen uebdenkläger, der Alkonol in ganz\nerhzblichen .aße zu sich genommen Matte, jede Eri' nerung\nan die Zeit zusischen 2 - 5 1/2 Uhr fehlt, und seine\nArinnerung euch Zür die vorhergehende Zeit nicht vollständi; ist. Die Asvision rügt Verletzung des § 244\notP,.; „ weil dem Beweisamtrag nicht entsprochen worden\nist ; das habe dezu geführt, daß des Gericht die Aussage des Jebenklägers nicht Zür verlässlich genug\nzehalten hrbe, um dadurch in Verbindungs mit den übrigen Beweistntsachen den Anseklagten für überführt\nanzusshen. - .\nDie Urteilsgründe bescheiden den Hilfsbeweisamtrag indessen dahin, daß die Jtrafkeunner die Entstehung ron Srinnerungslücken bei Unfällen und deren\nJrsachen sis für inre zutscheidung bedeutungslos erachtet hat. üs 135 somit sin gesetzlicher Grund vor,\nder das 3ericat zur Ablehnung des Beweisamtrags ernächiiste {| § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Auf das Vorbringen, daß die Berwreishenauptung entgegen der Annahme\ndes Tatrichters fir die Entscheidung erheblich sei,\nkanı Gie R.vision nicht gestützt werden { R6St 29; » § 3685.63, “ 330)‘ .\n\nEine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegts demnach nicht vor.\n\n4) Die Revision rügt weiterhin Verletzung der\nAufklärungspflicht, weil das Gericit eine tteihe schwerwiegender Tstsachen nicht zusgewertet, sondern unbe-\n\nrücksichtict gelassen habe. Ihren Ausfährun;en ist in-\n\nu 2\n\nu\n\nGessen nicht za entnehmen, daß die Straikamaer sich\ninrer Aufkiärun,;spoilicht nicht baviadt gewesen wäre\n\noder ihre Irwuweite verkannt hätte. Dis ige erschöp.% sich vielmehr in den Verlangen, das \"evinioas.sericht möse Cie Jeweiswürdizung des Natrichters wait lie tatsächlicher Ziwägungen zul ihre\nRichti,;keit hin überprüfen. Dics ist dem Xevisions-\n„sricht jedoch verwehrt ( § 337 StPO).\n\n5} Olıne sinen der zerügten Verfahrensverstöße\nbat die Strefkamner die mit Rechtsgründer nicht zu\nbeanstandende Überzeugung &ewonnen, es sei höchst\nunwahrscheinlich, daß der - soweit ersichtlich einzige - von Augeklagsten gegen den ilebenkläger zeführte Schlag, der sein Kinn traf, die Verletzung des\nAu,e3 zur Folge zenabt habe. Ein Schuldspruch nach\n§ 224 3tGB wer dadurch ausgeschlossen.\n\niiit Recht macht die wevision inüessen geltend, daß dieses Sacker&ebnis der Hauptverhandlung\ndie Freisprechung dcs Angeklagten nicht rechtfertige.\nDie Anklageschrift ( BI 34 der Hauptakten) legt dem\nAngeklagten zur Last, in der Wacht zum 15. Februar\n1350 durch einen Faustschlag eine vorsätzliche Zörperserletzung zum Nachteil des Nebenklägers begangen\nzu urben, von der angenommen wird, das sie die Ursache für den Verlust’ des Sehvermögens auf dem rechten Auge gewesen sei. Damit war — entgegen der Annahme des Landgerichte \"- das sosamte segen die kKörperliche Unverseartheit des Nebeuklägers gerichtete\n\n.\n\n- 3 —'\n\n\"7\n\n— nn.\n\n-8-\n\nVYerhalsen des Angeklagten in jener dacht zum Ge,;enstand der sericht2ichen Unteisuchung „emacht. Denn\ndie Sätlichsn Streitiskeiten zwischen dein Angeklagsen unä dem ‚Tebenkläser gelegentlich ihres Zusammentreitens in äleser Techt bilden nach Ger natürlichen\nAuffassung Ges Lebens einen in sich verknüpften,\neinheitlichen Torganz. Dabei war es onne Belang, wenn\nsich bei der tstsächlichen Aufklärung und rechtlichen\n3eurteilung dieses Vorgangs statt der von der Anklage\nen,zenoummenen Scnaweren, nur eine leichte Körperver- N\n1etzung ergab. Der verfahrensrechtliche Begriff der\nat im Sinne des § 264 StPO ist umfassender als der\nsachlichrechtliche der strafbaren Handlung. - Vergl.\nRGSt 56, 3245 62, 112 und 1305 65, 109; 72, 340;\nRG 77 1925, 1092 Ir 605 19534, 1916 ür. 18. — Das\nLandgericht mußte daher, um die Ankli.ge zu erschöp-Zen, seiner rechtlichen Beurteilung euch den von\nihm festgestellten Faustschlag des Angeklagten zugrunde lesen, der den Jebenkläger nicht ins Zuge,\nsondern ens Zinn getroffen het.\n\nDear stent nicht entgegen, daß die Verfolsung leichter Körperverletzungen zemüß § 232 StGB y\nregelmäßig aur auf Antrag eintritt und die Staatsanwaltschaft durch die llichtanfechtung des freisprechenden Urteils unmißverständlich zu orkennen jseschen\nnat, daß sie eine Strafverfolgung von Amts wegen\nweiterhin nicht mehr für geboten erachtet. Denn die\nStrafzktei ergeben, das der lebenkläger, zunächst\nvertreten üurch seinen Schwiegervater, dann cber auch\n\n- 9 -\n\nHN\n\n“7\n\n-9 -\n\nselbst, in ;chöri,er Form und Frist deutlich den\n“illen zum „usdruck gebracht het, die den Ge;easwand der \\„nilr;e biidende Tat des An;eklasten\n\nsolle strn£frechtlich vorfol,;t werien ( velh Il 1,\n9-11 d.i.). Der für die weitere Verfolgung des\nfecgestellten Taustschlags ans Kinn erforderliche\nSerdfantr:st liegt somit vor.\n\nDie Jeche war daher unter \\ufitebun; des\nnicht screcntlertizten Yreispruchs an die Vorinstenz zurückzuver.reisen,. Dabei waren die dem ansefochtenen Urteil zu;runde liegenden vatsüchlichen ?oststellungen aufrechtzuerhrlten, da sie\ndureh den Aechtsfehler nicht betroffen sind. Diese Tests5ellun,;en sind somit rechyskräftig;. Las\nLandgericht wird daner nur noch darüber zu befinden hrben,. ob unä gegebenenfalls in welchem\nHaße der fertsestellte Faustschlag ans Kinn eine\nBestrafun; erfordert. Hierbei ovlaibt ihm :.uch die\n?2,.i@ung nach § 233 StGB überlassen.\n\n822. Dr. Kirchner, gez. \\erner, gez. Engels,\n55. Eenneka, 802. nz Augustin\n\nBeglaubier\n\nCC Öiustizsckretär\na a ne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/2-str-5-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/2-str-5-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.622816+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-02-09/2-str-5-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1951-02-09","dockets":["2 StR 5/51"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.02.1951 – 2 StR 5/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/2-str-5-51","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"vie Jichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 ir 3 StPC kenn mit dem Vorbringen, seine Aussee sei wesentlich,\n\nin der Revision nur denn engeisriffen\nwerden, wenn dem Urteil selbst zu ent- =\nnehmen ist, daß des Gericht den Angaben\ndes Zeugen eine wesentliche Bedeutung\nbeisenessen hat, Se\n\nJ metenzotohen. 2 StR. 5/51\nUrt, v. 9. Februar 1951 LG. Oldenburg\n\nmn\nEDEL C EHI GH HUGH D agsae ae a ae oe 1 m 000\n\ny\n%\n£\n\n“7\n\nIa 3anen de”. Voltes!\n\n—|n 0 nn un ben 0\n\nIn der Stra?sache\ngegen\nden ıaussolın 3arnard Ausust D EEE\n\naus ER, Gemeinde ip Zeboren am EHE\n1927 in DEE, Seneinde Tail:\n\nwesen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Ir. Kirchner\nais Vorsitzender,\n\nBandesrichter Terner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesricnter Henneka\n\"undesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEENENED\n\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkandsbeamter der Geschäftsstelie ,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des NWebenklägers wird das\nurteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der\n?estistellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen. FR)\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor...\nwur? Zreigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar\n1950 zegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschl2sser Alois Tip aus WW mit der Faust so heftig\nin aas rechte Auge geschlagen, daß er das Augenlicht auf\ndiesem Ause einbüßte. Das Gericht hat nur Teststellen\nkönnen, daß der Auzekingte dem ilebenkläger einen Faustschlag uns Xinn versetzt hat. Die Revision des ilebenklägers erhebt neben der ailgemeinen Sachrüge die Ver- ®\nfanrensbeschwerde.\n\n1) Gemäß dem Beschluß der Strafkammner sind die\n\nZeugen TO, TO: TEE und DCEEEEEEELUTVereidigt\ngeblieben, weil d","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"- 2.\n\nAuf die Revision des NWebenklägers wird das\nurteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der\n?estistellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen. FR)","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/232","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"232","label":"§ 232 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/233","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"233","label":"§ 233 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:46.622816+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}