{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-09","aktenzeichen":"2 StR 470/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2507 026 Wi\n\n2 StR 470/51\n\nr\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nIm Namen des, Volkes\n\nden Architekten Kerl leinz Sp, geboren am EM\nGE 1910 in ICE, vohnhaft ir ih Sem\nstrasse @;\n\nwegen versuchten Verbrechens nach % 175aı U.&s\n\nhat der 2, Strafsenet des Bundesgzerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Kovember 1951, an der teilgenomien haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n\nBundesrichter ilenneka\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Seuer\n\\ 2 0 ‚als beisitzende Richter,\nRE Oberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter 2 Geschüftsstelle,\n\nfür Recht orkannt;\n\nDie R>svision des ingsklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hildesheim vom 29.\naesi 1951 wird verworfen,\n\nDer Anzeilaste kat die Kost'en des Rechtemittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2 .\nes\n\nmn.\n\net ar\nka .\n\nre\n\nec\n\nDre Burn\n\neründe:\nIo\n\n1.) Der Angeklagte sprach-im Frühjahr 1949 den damals 18-jährigen, ihm unbekannten Bückergesellen vg\nin TEE en und forderte ihn auf, sich als Iendlanger bei einem Deu, den der Anselrlastc als Zrchitekt leitete, nebanbei etwas zu verdienen, \\B nützte diese Gelegenheit aus, Finrige Tage nach Arbeitsbeginn lud ihn\nder Angeklagte zu einer Redtour ein, Auf ihr bot er ihm\nwährend eines Gesprächs, bei dem „EM ilın sein Z1lter mitteilte, seine Freundscheft an. Zls beide im Treien nebeneinander sassen, unmarnıte und küssts ihn der Angeklag-\n\nte. Wach einigen Tagen lud er ihn neuerdings zu einem Aus-\n\nflug ein “ieder fing er en, ihn zu küssen, Obwohl TB\n\ndies mit der Bemerkung ablehnte, er stelle sich eine Freund-\n\nschaft anders vor, begann der Angelilaste kurz darauf, ihn\nam Inie zu streicheln. Dabei fuhr er mit der NIand an dessen Geschlechtsteil und nahm ihn in die Hand. Als VB\ndie Hand des Angeklagten entfernte, versuchte dieser wiederum dessen G»echlechtsteil anzufascen, TÜR lIchnte jedoch endgültig ab und ging auf einen neucn Vorschlag des\nAngeklagten zu ainer Begegnunz nich“ mehr ein,\n\nDie Strafkamner hat den Ansıklegten, der aufgrund\ndiescs Sechverhalts wegen eines fortgesetzten versuchten\n\nVerbrechens der Verführung nach § 175a ür 3 StGED angeklagt war, nur wegen seines Verhaltens auf dem 2, Aus-\n\nflug, wegen eines Verführungsversuches verurtzilt, und\nzwar nicht wegen einer fortgesetzten Hendlung.-Ob er\n\nsich schon auf dem 1. Ausflug.strafbar zcmacht habe oder\nnicht, weil er möglicherweise die Linderjührigkeit des\nVOM nicht erkennt habo, lässt die Strafkamner dahingestellt; denn auch venn er nicht schuldig geworden sein\n\n- 3 -\n\n$\n\nPER EEPREEP\n\n..—.\n\ney weh\nen\nRx\n\n—o -\n...\n\n-r\n\nnen e n\n\nnr .\n4\nBE\n\nmag\n\nZorn “\n\nr\n\n. 3; -\n\nsollte. vwürde das, wie die Strafkenner meint, nicht zu\nseiner Freisprechung insoweit nStigen, \"weil bei Stralbarkeit der Hendlung des Angeklagten auch im Falle der\nersten Radtour zwischen beiden Versuchen Fortsetzungszusamuenhang gegeben wäre und sich somit im Falle der\n\nStraflosigkeit des ersten Versuchs nur der Umfang der\n\nan sich gegebenen Straftat verrinzsert\",\n\n2.) Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwsrde, Sie hat keinen ürfolzs.\n\na) Bedenken, und zwar auch sachlichrechtlichen,\nunterliegt allerdings die Segründung, nit der die Strafkemmer von der Entcecheidung der Tree ebsieht. ob sich\nder Angeklagte schon auf der 1, Radtour einer versuchten Verführung schuldis gemacht hat, Wenn nömlich, vovon die Strefkammer eusgeht, sein Verhalten beim 2. Ausflug nur eine Einzel-, nicht aber eine Fortsetzungstet\ngewesen wärc, hätte die Strafkemıer seine etwaige Schuld\neuch beim 1, Ausflug klären müssen, Er hätte ‚dahn,:!. ::.\nwenn ikm in diesem fell '\\ieine Schuld nachgewiesen werden konnte, insoweit freigesprochen werden müssen, Denn\ner war wegen einor fortsesetzten Tat angeklagt, wäre\naber nur einer Einzeltet schuldig gewesen (vgl RGJWV 1934.\n\n\"2159, 36H vom 9.1.1951 - 1 StR 25/50- 17.4.1951 - 1 StR\n\n134/51 - 7.6.1951 - 3 StR 299/51).\n\nDennoch muss der Schuldspruch bestehen bleiben,\nDenn das Verhalten des Anzeklazten auf dem 2. Zusflug\nerfüllt, schon für sich genomıen, den Tatbestand eines\nfortgesetzten Verführungsversuchs; dies bedarf bei den\n\n-4-\n\naBb--\n\nFeststellungen der Strafkarmer keiner näheren Erörterung.\nDeswegen hätte er auch dann, wenn für seine Schuld auf dem\n1. Ausflug möglicherweise kein Nachweis hätte erbracht werden können, insoweit nicht freigesprochen werden dürfen.\nDass die Strafkemner zu seinen Gunsten ihn irrigerweise\neufgrund seines Verhaltens beim 2, Ausflug nicht wegen ei-\n..ner fortgesetzten Handlung verurteilt hat, gibt ihm nicht\ndas Recht, so gestellt zu werden, wie er es verlangen könnte, wenn die Beurteilung des Landgerichts zuträfe, Denn aus\ndem Irrtum der Strafkamner kann er kein; Recht herleiten,\n\nb) Gegen die Arninahme ‚der Strafkammer, dass der Angeklagte sich eines Verführungsversuches nach §§ 175, 1758\nNr 3, 43 schuldig gemacht hat, wendet sich die Revision’\nohne Erfolg, Ihre. Ansicht, unter. \"Unzuchttreiben\" im Sinne der §§ 175, 1758 sei keine Augenblickshandlung unzüchtiger Art. ‚zu‘ ‚verstehen, trifft allerdings zu. Dies.hat der\nSenat indem Urteil vom 13, Juli 1951 - 2 StR 275/51 -\n(S6HSt i, 293) entschieden. Zu einem strafbaren Versuch\nder Verführung nach § 175 Nr 3 eber ist nicht einmal erforderlich, dass der Täter eine unzüchtige Hendlung, sei\nes euch von noch so kurzer Dauer, vornimmt. Vielmehr kann\nder Versuch in jedem Verhalten, selbst in blossen Gebärden\nund Torten liegen, die darauf gerichtet sind, den Partner\n_ dazu zu verleiten, mit dem Täter Unzucht zu treiben oder\nsich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Es genügt also\neine Hendlung, die einen Beginn der Verführung enthält,\nnicht ist erforderlich ein Tun, in dem der Beginn der Unzucht selbst liegt.\n\nmr ne em. m rien nun tree\n\nZr ne .\n\n5.\n\n. Den Urtceilsfestetellungen ist eine Rei.:e von Ilandlungen zu entnehmen, die Verführungsversuche enthalten,\nEbenso, dass der Angeklagte damit mindestens erreichen\nwollte, dass WB an ihm unzüchtige Bertihrungen bis zum\nSemenerguss vornehme oder solche Berührungen des Angeklagten an sich selbst dulde,\n\nDie Behauptung der Revision. bei VAR habe es keiner\nVerführung. bedurft, da er mit den Umarmungen und Küssen\neinverstanden gewesen sei, ist sachverheltswidrig und\ndeshalb unbeachtlich,\n\nc) Die AAR Nr 1 bildete, wenn überhaupt, kein Hindernis für die Anwendung des vollen Strafrahnens des\n\n§ 175a; denn sie galt z.Zt. der Entscheidung der Straf- .\n\nkammer nicht mehr (siehe BGISt 1. 59, 61 ff). ä\n\n11. E\n\n%\n\n1.) Den 19-jährigen Du hatte der Angeklagte ES\n\nebenfalls zu einem Ausflug eingeladen, um mit ihm Unzucht |\n\nzu treiben oder,damit dieser sich zur Unzucht missbrau- b;\n\nchen lasse; dabei ging er in ähnlicher !feise wie bei VOM ee;\nvor.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war. wie der\nAngeklagte wusste, DEE nicht zur Unzucht bereit,\nDem steht nicht entgegen,, dass er die Einladung des Angeklagten, in dem er einen\\Homosexzuellen vermutete. aniK nahm, um ihn der Polizei, die er verständigt hatte, auf\nIE . ?rischer Tat zu überliefern, Denn er wehrte, dem Angeklag-\n\n1 \\ ten deutlich erkennbar. die Verführungsversuche ab, Recht-ES ‘ lich unangreifbar ist auch die Überzeugung der Strafken-\n, mer, dem Angeklegten habe nach dem noch sehr jugendlichen\n\nRi\nda - 6 -\n®\n\n£ ER\nFERN\nRER\n\nEN\nit\n\n6.\n\nEindruck, den DEM noch in der !auptverhandlung\n“gemacht habe, nicht zueifelhaft sein l-önnen, dass er\nnoch keine 21 Jahre alt war, Das Gericht sc hliesst damit zus dem Eindruck, den es in der lHleuptverhendlung im\nkei 1951 vom Alter des TEE zcyonnen hat, zulässigerweise darauf, dass auch der Angeklagte nach der Lebenserfahrung mindestens mit der Möglichkeit eines unter 21\nJahren liegenden Alters zur Tatzeit (Anfang September\n1949) gerechnet hat. Allerdings konnte, worauf die Revision hinveist, DEE damals anders gekleidet gewesen und deshalb möglicherweise euch älter erschienen\nsein alsin der Hauptverhandlung. Dennoch bedurfte es\ndesvegen keiner Ermittlungen von Amts wegen darüber, wie\ner etwa damals gekleidet war. Denn das Urteil gibt keinen\nAnhalt Aafür, dass der Zeuge etwa ausschliesslich wegen\nseiner Kleidung in der Hauptverhandlung einen sehr ju-\n\"gendlichen Eindruck gemacht habe,\n\n2.) Im Falle des 13-jährigen, vom Angeklagten aber\nmöglicherweise für 14-jährig gehaltenen Zw, stellt\ndie Strafkemmer fest, dass der Angsklagte während länger\ndauernder Beziehungen mit ihm bei verschiedenen Degegnungen dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss rieb\nund auch erreichte, dass ZEEEEEB wi edeiholt des. Anzeklagten Geschlechtsteil ergriff und festhielt. Demnach hat\n\nZEEEE Sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen undselbst\n\n‚mit ihm Unzucht getrieben. Dem Sachverhalt ist auch deutlich zu entnehmen, dass der Anzeklagte ihn bewusst verführt hat. Dass sich der noch junge ZW schon gegen\n\n- 7 -\n\n. oo. N .\nTune ven e mribene\n\nr\nBr\nne\n\nm\n\nEG a FG\n\nD ft *\n.. “ . ’\nDD ur. ae ’\n7 CPI ger 0 ee\n\nu nn Au Pen re\n\nu te ren\n\n“uam\n\n+7T-\n\ndie erste unzüchtige Berührung des Anzcklagten, nämlich\neinen Griff an seinen Geschlechtsteil. nicht wehrte,\n\nhindert diese Annahme nicht. Denn ZilB var, wie die\nStrafkammer aus seiner \"Unerfahrenheit in erotischen Unn Fi genge\" zutreffend folgert, von sich aus zur Unzucht nicht\nbereit. Da er dem Ang-klagten deshalb keinerlei Anlass zu E\neiner entgegengesetzten Vermutung gab, hat die Strafkan- ®\nmer auch mit Recht angenommen. dass der Angeklagte eine\nsolche Vermutung nicht haben konnte und nicht hatte,\n\n?\n\n.\n\nni Far en urn.\n\n8»\n\n»\n\nu „are\n\n%\n\nE 3.) Im Felle Beim greift die Revision aus- N\nii u. schliesslich dis Beweiswürdigung des Landgerichts an, P\"\nud. Diese ist fehlerfrei und widerspricht der Lebenserfah-\nı N. rung nicht,\n\n4.) Das gilt auch für die Annahme der Strafkemmer,\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nur verminaert (§ 51 Abs 2 StB), nicht aber ausgeschlossen gevesen, Des Gericht wer keineswegs gehindert, sich entgegen der Auffassung von 3 Sachverständigen, die ihn für\nzurechnungsunfähig hielten, der Meinung des 4, Sachverständigen anzuschliessen, der ihn für nur vermindert zurechnungsfähig' erachtete. Es hat alle Gutachten kritisch\ngeprüft und, wie es seine Pflicht war, aufgrund des ihr\n\n- vermittelten sachverständigen Wissens selbst entschieden,\n! \"Die Entscheidung widerspricht weder der Lebenserfahrung\nli RS noch anerkennten Grundsätzen der ärztlichen Tiissenschaft.\nEinen weiteren Sachverständigen brauchte das Gericht von\nDS Amts wegen nicht anzuhören, da es sich bereits aufgrund\nI 5. der Sachkunde von 4 Gutachtern ein Urteil bilden konnte\nund bildete (§ 244 Abs 2. Abs 4 Satz 2 llalbsatz 2 StPO).\n\n2 K.2 .\nx ‘\n\na\n\nBR % ”\nnn Se ae a\n:$ Er we 2\n” . . “ .\n.\n\nER FR. Gr. IE A a a5\n\nEIER\nBis 5,\n\nES\nA\nBEr»;\n\nEx\n|\n©\nj\nwid,\n\na N\n\nz\nwa,\n\nE\n. +\nx\n\n-8-\n\n\" 5,) Zuch gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflezcanstelt bestehen keine rechtlihen Bedenken, Die Jberzeugung der Strefkammer, die Aussichen einer tiefenpsychologischen Behandlung des Angeklagten\ngeien fraglich, gründet sich auf die sich allerdings widersprehenden Auffassungen von 4 ärztlichen Sachverständigen, Dass\n\nEi sie sich nach Trüfung dieser lleinungen der dem Angeklagten un-'\ngünstigen anschliesst, ist zus Rechtsgründen nicht angreifbar,\nKit zutreffender Begründung bejaht die Strafkammer, dass vom\nAAngeklagten eine erhcbliche sittliche Gefährdung der männli-\n\n® chen Jugend ausgeht, wie seine erheblichen einschlägigen Vor-\n„strafen und seine neuen Taten beweisen. Dass dieser Gefahr\ndurch eine andere, weniger tief einschneidende liassnahme als\n‚durch seine Unterbringung begegnet. werden könnte, ist nach\ndem Sachverhalt nicht im mindesten ersichtlich; die Auffassung der Stra’kammer, die Sicherungsmassnahne sei unabweisbar, ist darum rechtlich unangreifbar,\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka\n. Werner Dr. Sauer\n\n3\n.\n“\nTe\n%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-09/2-str-470-51","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-09/2-str-470-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.717343+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-01-09/2-str-470-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1951-01-09","dockets":["2 StR 470/51"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 09.01.1951 – 2 StR 470/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-09/2-str-470-51","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:02.717343+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}