{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-05","aktenzeichen":"4 StR 149/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 0e0 70\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Keufmann Dorislav G CME zu: Tim,\nseboren er EEE 1914 in Sum\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 4, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. #pril 1952. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr, Engels\nBuncesrichter Dr. Iülle\n\nSundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt eriannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 15. Dezember 19:0\nwird verworfen,\n\nDer Anreklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWAISTWERLEPREISET I\n\n%»\nwet.\n\nRG\ngar\n\n4 X\nYES RI 7 zu\n\n® =\nAy\nNa”;\n\nID\n\n- 2 -\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht (§ 174 ziff 1\nStG5) in zwei Fällen (Lrika TB) una wegen tätlicher\nBeleidigung in einen Fsll (Erika SW) zu einer Gesamtstrafe von neun lLionaten Gefängnis unter Anrechnung der\nerlittenen Unversuchungsheft verurteilt worden, Er hat diese Entscheidung in vollem Umfange angefochten und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts,\n\nDer Revision ist der Erfolg zu versagen,\n\n1.) Zu den Züllen Tg:\n\nZrika FB var als !lausangestellte bei dem Angeklagten tätig, An einem Horgen etwa im Juni 1949 drückte\nsie der nur mit einem Schlafanzug bekleidete Angeklagte unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit auf ein\nLiegesofa nieder und hob ihr trotz ihrer heftigen Abwehr\ndie Xleider etwa bis zu den Knieen hoch, Er liess dann von\niur ab, weil es an der Tür schellte, Einige Tage darauf umfasste sie der Angeklagte morgens, als er beim Ankleiden\nver, und drückte sie gewaltsam auf das Bett, Er hob ihr\n\nwieder trotz ihrer Abwehr die Röcke bis zur Höhe der Kniee °\n\nund sagte zu ihr, sie solle ihn ihre Beine etwas höher sehen lassen, Der TeiiB gelang es jedoch, sich aufzurichten und zuf den flur zu gelangen, obwohl der Angeklagte sie\nfesthielt. Sie kündigte darauf ihre Stellung bei ihm,\n\nDas Landgericht hat in diesem Sachverhalt ohne Rechtsirrtum zwei vollendete Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 1\n»teB gefunden,\n\nEs begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn die\nStrafkanaer Handlungen angenommen hat, je gegen das Schanmund rittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Jinsicht ver-\n\n- 3.\n\nu\n\nstiessn, within unzüchtig im Sinne des § 176 StGB waren, :\nDer gesenteilizen Ansicht der Revision, dass schon nach Ä\nder iusseren Tatseite nur handgreifliche' Zudringlichkei-\n\nten im Sinne des § 1§ 5 StGB und höchstens versuchte Verbrechen gegen § 176 Ziff 1 StGB hätten angenommen werden\ndürfen. kann nicht beigetreten werden. Die Feststellung\n\neiner unzüchtigen Tiandlung setzt keineswegs eine Berüh- “\nrung der Geschlechtsteile (RGSt 67, 110, 112 f) oder auch\nnur deren Entblössung (R6St 33, 429 ff, BGH 2 StR 83/50\nvom 5.1.1951) voreus. Schon in dem Hochheben der Röcke\n\n(RG und BGH aaO) sowie in dem Greifen unter die Röcke\nkann nach der herrschenden Rechtsprechung, an der der\nSenat festhält, eine unzüchtige Nendlung gefunden werden,\nsumal in Fällen, die sich unter derartigen Begleitumständen ereignet haben, wie hier, Bei der rechtlichen Beurteilung der Trage. ob unzüchtige Handlungen oder lediglich\n„andgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 1§ 5 StGB\nvorliegen. ist zu prüfen, wiedie festgestellten Vorgänse von der Al’gemeinheit. d.h. von eineu unbefangenen Beurteiler mit durchschnittlichen Haßstäben bewertet wür-\n‘en, wenn ihm sowohl das äussere Geschehen als auch die\nGesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt wären\n(ReSt 67, 110, 112 #5; BGiSt 1, 168, 174 sowie 4 StR 13/51.\nvom 9.3.1951 und 2 StR 625/51 vom 14.3.1952). Der Angeklagte war Arbeitgeber des iädchens, Bei beiden Vorfällen war er nur mang-Ihaft bekleidet und warf die Fl % %\nauf eine Liegestatt, bevor er die Röcke hochhob,- Im zweiten Fall forderte er sie überdies auf, ihn die Beine etwas\nhöher sehen zu lassen, Alle diese Umstände lassen, im Zusammennalt betrachtet, die Vorgänge zweifelsfrei als uu-\n\n-4-\n\nfo |\n\nsiichtige Nandlungen erscheinen,\n\nLacı der inneren Tatseite ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dasse der Beschwerdeführer bereits mit\nden TWütlichkeiten, zu denen es gekommen ist, seine geschlechtliche Erregung erstrebte, Des Landgericht stellt\nfest, es habe sich nicht nur um einen \"Spass aus blouser $\nRohheit\", sondern um einen \"Spass aus erregter Geschlechts- |\nlust\" gehandelt, Anschliessend bebt die Strafkamner aus- '\narücklich die \"geschlechtliche Absicht\" des Angeklagten ,\nhervor, Diese tatrickterliche Würdigung entspricht auch N\nCurchaeus der Lebenserfahrung, Es ist kaum vorstellbar, \\\ndass tei einem derartigen Vorgang, der als eine Einheit\nzu würdigen ist, der Beginn der intblössung noch nicht\n\nvom geschlechtlichen Beweggrund des Täters getragen gewesen sei (RGSt 69, 140, 143). Das Vorbringen der kevision, der ungeirlagte habe der Trike TB nur im\nSyass beibringen wollen, dass sie nicht immer vor ihm\nzittere, geht Argesichts der bindenden gegenteiligen Feststellunsen der Strafkamier offensichtlich fehl.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Frage of-Zen gelassen, ob der Deschnerdeführer bei seinen beiden\nuberfüllen vorhatte, weiter zu gehen - wofür im zweiten\nTall seine Aufforderung spricht, das Mädchen möge ihn\ndie Brine etwas höher sehen lassen, -— oder ob ihm das\nGeschehene bereits genügte, Der gesetzliche Tatbestand\ndes § 176 Ziff 1 StGB war nach der zutreffenden Annakme\ndes Landgerichts in beiden Fällen rechtlich vollendet;\nmag auch das Vorhaben des Angeklagten noch nicht tatsächlich beendet gewesen sein (RGSt 53, 188; 58. 277 £; 69,\n140. 143; RG D StrafrzZ 1920 Sp 313; RG JEW 1923, 376, 6;\nOCISt 35 96 f).\n\n6)\nI\n\nn.\n\nSoweit sich die Revision gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung wendet, ist sie unbeachtlich, Verstösse\ngegen Tenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor,\n\nAuch die Annahme von zwei selbständigen Taten (§ 74\nStG3) ist rechtlich einwandfrei begründet,\n\nAuch Erika SB war als Hausangestellte bei\n\ndem Argelilagten beschäftigt, An einem l[orgen im Juli 1950\nrief sie der Angeklagte zu sich ans Bett, liess sich ein\nGlas 5ier bringen und verlangte, dass sie ihm den Rücken\nmassiere,. Sie lehnte das ab, Darauf griff der Angeklagte\nnach ihren Hrndgelenken und versuchte, sie festzuhalten,\nSie riss sich los. lief in das Kinderzimmer und stemmte\nsich gegen die Tür, Der Angeklagte folgte ihr. drückte\ndie Tür auf und zog die SEM in das Schlafzimmer zurück. Dort warf er sie auf das Bett und zog ihr die bluse\neus, Sie wehrte sich, boxte und kratzte ihn an Gesicht\nund Händen, Als sie wegen seiner körperlichen Überlegenheit nickt mehr im Stande war, sich zu wehren, vollzog\ner mit ihr gegen. ihren Yillen den Beischlaf, Die Sb 3\nverliess die Wohnung und entschloss sich in ihrer verzweifelten Stimmung, sich vom Zuge überfahren zu lassen. wurde :\naber von einem Behnbeamten weggeholt,\n\nDas Landgericht hat keine Verurteilung wegen Notzucht\neintreten lassen, weil der Angeklagte möglicherweise infolge der aufhörenden Gegenwehr des Mädchens zu der irri-.\ngen Zuffassung gelengt sei, der Widerstand sei \"nicht\nehrlich, sondern ein blosses Zieren\", Die Strafkamuer hat\njedoch den Angeklagten auf Grund des am 2, August 1950\n\nm 6 .-\n\n.- u\n\nlo\n\nvon der Verletzten und des tags darauf von ihrem Vater\nzessellten Strafantrags wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Angeklaste habe durch sein Verhalten der\nSCHIED seine Missachtung kundgegeben; es sei ihm bekennt gewesen, dass er ihre sittliche Ehre herabsetze;\nsie habe nicht eingewilligt gehabt, und er habe auch\nnicht en eine Linwilligung geglaubt; er sei planmässig\nund überreschend vorgegangen und habe sich das jugendliche ‘\\lter des 18-jährigen Mädchens sowie dessen ungea; sende Urteilskraft zunutze gemacht,\n\nDiese Begründung trägt die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung. Sie entspricht den Grundsätzen, die\nin der herrschenden Rechtsprechung zu tätlichen Angriffen auf die weibliche Geschlechtsehre entwickelt worden\nsind. und an denen der Senat festhält.\n\nDie Zusführungen zum Beleidigungstatbestand stehen\nauch nicäit, wie die Revision meint, in unlösbarem Widerspruch mit den Feststellungen, die das Landgericht bei\ncer Verneinung des inneren Tatbestenäs der Kotzucht getroffen hat. Diese bezichen sich auf den späteren Zeitreum, in dem es dem Beschwerdeführer gelang, das Hädchen infolge des erlahmenden Widerstands zum Beischlaf\nzu missbrauchen, während die tätliche Beleidigung bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung in seinem früheren\nVerhalten bis zum fachlassen des Widerstands des Jädclhens lag. In diesem ersten Alschnitt des Gesamtgeschehers hette die Sl dem Angeklagten ersichtlich\nkeinerlei Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass sie\nin einre geschlechtliche Annäherung einwillige, Die etvaise Ervartung des Deschwerdeführers, das Kädchen wer-\n\n- T-\n\nBr\n-\n\n.*\n°\na\n\n.!\n\n=\n\n§ 8\n\n0 Teen\n\nde sich schliesslich doch hierauf einlassen,vürde, wie\ndie Trteilssrünce eindeutig ergeben, jeder Grundlage ent-\n' bekrt haben und könnte an dem verwirklichten Tatbestand\nder Seleidizung nichts ändern (BGH 4 StR 496/51 vom 18,\n10.1951, 3 £tR 873/51 vom 29.11.1951, 1 StR 415/51 vom\n5.2.1952). Dass die Strafkammer an einer Stelle der Urteilssriinde den \"Geschlechtsverkehr\", also offenbar auch\ndi> Deischlafsvollziehung, in den zum Gegenstend der Verf urt ‘ilung gemechten Beleidigungstatbestend einbezogen hat,\nkenn auf sich beruhen, da dies auf die nach Lage des Fells\ngeringe Linzelstrafe von 2 wochen Gefängnis ersichtlich\n\\ olne Sinfluss geblieben ist.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision die Teststellung\n| einer 3eleidigungsabsicht. Erforderlich ist nur der Vor-\n{ satz. Dieser ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu enth ne!men,\n’\n\nIm übrigen wendet sich die Revision auch in diesem\n, Falle gegen die für das kevisionsgericht bindenden tat-\n.; sächlichen Feststellungen des Landgerichte, Die Beweisvürdigung ist hier ebenfalls frei von Verstössen gegen\nDen!igesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.\n\nul\n\n.) Zur Frege der Straffreiheit:\n\nBedingte Straffreiheit gemäss § 2 Abs 2 Strfr&G scheidet in den Fällen Tu; die sich vor dem 15. September 1949 ereignet haben, schon deshalb aus, weil sich der\nAnzeklerte im Juli 1950 eines weiteren vorsätzlichen Vergebens, und zwar im Felle Si. schuldig gemacht\nhat (364 3 StR 65/51 vom 5.4.1951).\n\n“\n\n/0\n\n-8-\n\n„ach alledem war die Revision in vollem Umfange mit\nder eus 5 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbe-\n\nJ\ngründet zu verwerfen,\n\nüroßB Hörchner Engels\nDr, Hülle Dr. Augustin\n\nEr\n\n.\n.\n— 0121 8,\n\n‘\nF— - -\n\nrn.\nI","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/4-str-149-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/4-str-149-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.195620+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-01-05/4-str-149-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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