{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-05","aktenzeichen":"2 StR 80/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n3308 037\n»stin.0/s0 wmbigte Abschrift\n\n( II - 57/50)\n\nIn Namen. des Volkes_!\n\nin der Strafsache\ngegen .\n\nden Kellner Wilhelm ! EEE aus TEE, geboren\nam 1910 ir u,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der »trafsenat des Bundesgerichtshofes ih der\nSitzung vom 5. Januar 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter \\jierner\nBundesrichter üur. ıngels\nals veisitzende Richter,\n‚Staatsanwalt EHEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\nJustizsekretär u\nals urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nx\n\nau? die \\.evision des angeklagten für necht erkannt:\n\nı\nSie kevision des ungeklagten gegen das Urteil\ndes „andgerichts in ürier vom 20. Oktober 1950\nwird verworfen. |\n\nDie tosten des techtsmitiels Taller. dem ıngeklagtien zur last.\n\nvon kechts wegen.\n\nDer ängeklagte hat seit inde Yebruar 1950 mit seiner\n16-jährigen Stieltochter mehrmals geschlechtlich verxehrt. las Lendgericht hat ihn wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174. Nr. 1 StGB. in Tateinheit mit\nLortgesetztem Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB. zu\nsefängnis verurteilt. Die äevision des „ngeklagten\nrügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachiichreohtlicher Vorschriften.\n\nVerteidiger bestellt, der ingeklagte auch über sein D.\nRecht, die Bestellung eines Verteidigers zu Me |\nnicht belehrt worden sei.\n\nanualtschaft oder dor „ngeklagte die Bestellung eines\nVerteidigers vdeantragt hätte. Dass ein solcher Antrag\n\ngestellt worden wäre, behauptet die Kevision nicht. Sie: '\ngeht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Äkteninnalt Fi Bu\ngerade davon aus, dass ein solcher Antrag unterlassen ,\nworden ist. Es ist somit kein Terfahrensfehler, dass N)\n. äle Bestellung eines Verteidigers unterblieben ist.\n\nAuch darin, daas der „ngeilagte auf sein Recht, die\n‚Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht\n‚hingewiesen worden ist, liegt kein VerZahrensverstoss.\nZwer. schreibt $ § 201 Abs. 1 Satz 5 StPO. in der seit\ndem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des Gesetzes\nzur Hiedezierstellung der äechtseinheit vom 12, Septemver 1950 (BGBl. S. 455) einen solchen Hinweis als\nBestaräteil der von Vorsitzenden bei der Mitteilung\n\n4 1 Be\n\nder imklageschrift zu erlassenden Aufforderungen und\nHinweise ausdrücklich vor. indessen ist dem ıngeklagten\ndie anklageschrifi bereits vor dem Inkrafttreten die-.\nses besetzes, nämlich am 29. August 1950 zugestellt\nworden,. und zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem im\nSande. iheinland-Pfalz geltenden Verfahrensrecht (Lan-\n\n= desverordnung von 1. Dez. 1949 - GVBl. 5. 599) keine\n\nsolche Hinweispflicht. Der Vorsitzende der Strafkammer\nhat also, als er im August 1950 bei der Nitteilung |\n\nder 'unklage einen H Hinweis darauf, dass der angeklag-\n\nte die Bestellung eines Verteidigers beantragen kön-\n..ne,. unterliess, das damals für ihn geltende Prozess- ...\nrecht richt verletzt. Drau? allein aber. kommt esan. ESS\nJenn entsprechend einem allgemeinen Grundsatz sind we\nVerfahrensvorgänge nach dem : ‚echte zu. ‚beurteilen, das u\nzur Zeit ihrer Verwir klichung galt. Die \"Ordnungsmässigkeit\ndes vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklage beobachteten Verfahrens wird deshalb nicht dadurch be- j\nrührt, dass von'l. Oktober 1950 ab anders zu verfahren ##\ngewesen wäre.. Der Vorsitzende war auch nicht verpflichtet,\nden angeklagter. noch nachträglich. auf sein äntragsre s hin-\n‚zuweisen. Jenr. selbst nach dem jetzt geltenden zeoht ei\n: die Hinweispflicht aus Gründen der Prozessökonömie’an\ndie'Mitteilung der Anklageschrift gebunden, und diese war,\nwie vereits dargelegt, ohne Verfahrensfehler bewirkt. “\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.\n\nDie »usführungen ües Landgerichts zur Begründung der\nYerurteilung aus § 174 Ar. . 1-St6B sind zwar ausserordenslich knapp. Indeösen reichen die getroffenen\n\n-A-\n\net\nen *\n. . *\n[u\n\nFeststellungen für die sachlichrechtliche Nachprüfung aus.\n\nDas Landgericht stellt tatsächlich fest, dass\nzwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter\nnach natürlicher Lebensanschauung ein auf Yertrau- '\nen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis bestand.\nDieses äbhängigkeitsverhältris schliesst das Gericht\nin nöglicher tatrichterlicher Würdigung aus dem\nUmstand, dass die Stieftochter wie ein Kind im\nMause dei dem ‚ingeklagier. zusammen mit dessen\nXindern aufgewachsen ist. Hieraus wird dann gefolgert, dass der Angeklagte zur Beaufsichtigung und\närziehung der‘ Stieftochter verpflichtet gewesen\nsei.\n\nBiese Darlegungen ergeben, dass das angefochtene\nÜrteil nicht etwa auf der rechtsirrtümlichen Auffassung beruht, die bloße Aufnahme der Stieftochter _\nin den ehelichen Haushalt. habe schon eine Verant-\n. wortung des ingeklagten für ihre Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung begründet. Das Abhängigkeitsverhältnis der Stieftochter und die ihm entsprechende Verantwortung des ungeklagten wird vielmehr in\nzulässiger Weise aus der tatsächlichen Gestaltung\nder iebensbeziehungen Zwischen dem Angeklagten und\nseiner stieftochter gefolgert. Denn wenn die Stief-\n: sochter wie ein Xind im Hause bei dem Angeklagten\nzusammen mit desser Xindern ‚aufgewachsen ist, :so\nunschreibt das ein Überordnungsverhältnis in der\nFemiliengemeinschaft, das äie Stieftochter als\n\n..der Erziehung, Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut erscheinen lässt (vgl. R&D RB. 1945\n3.20 Ir. 8).\n\n-5..\n\n3;\n\n-5-.\n\nza die allgemeine sachlichrechtliche Überprüfung\nauch ir Übrigen keinen zum lachteil des Ängeklagsen ausschlagender Rechtsfehler ergeben hat, war\n\n‚seine Revision zu verwerfen.\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung beantragt,\n\n‚gez. Dr. Kirchner gez. Krumme gez. Dr. Geier-:\",\n\ng22. Werner . gez. Engels\n\n‚als Urkundsbeanster der Geschäfistell","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-80-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-80-50","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.561148+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-01-05/2-str-80-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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