{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-05","aktenzeichen":"2 StR 29/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2308 024,\n\nBine Absobritt\n\nWird teilweise abgedruckt.\n\na4es. Volkes!\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Handelsvertreter Max Paul M EEE »\nwohnhaft in up &, Fan: ®. geboren am\n\nEEB1907 in Samui,\n\nwegen Betruges u.\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der.\nSitzung von 5. Januar 1951, an der: teilgenommen haben;\n\nTen et nt a ei\n\n Bundesrichter Dr. Kirchner’\nals Vorsitzender,\n& | Bundssrichter Krumme\n| 3undesrichter Ir. Geier\n3undesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Engels\nals beisitzende Richter,\n= Staatsanwalt EEE\nBi | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nÄ - Justizsekretär up N et\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, el\nfür «scht erkannt:\n\nu en we\n> BR ai u x\n\nAuf die „evision.i des ıngeklagten wird das Urteil\ndes »anägerichts in Bamburg vom 18. November 1949 _\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen versuchter ..bgabe einer falschen Versi--\ncherung an Eidesstatt entfällt. Ferner worden die\nVerurteilung des „ngeklagten wagen Setruges im Strafausspruch und ausserdem die Gesamtstrafe aufgehoben. '\nIm übrigen wird die nevision deg Aängsklagten verwor-\n\n- 2.\n\n.\n\nfen.\n\nZur Neufestsetzung einer Strafe wegen Betruges und\nsur 3ildung einer Gesamtstrafe wird die Sache an das 4\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten den? \\\nKechtsmittels zu befinden hat, #\n\nf Von techts wegen.\n\nEränder\nI.\n\nder ingeklagte bewarb sich in Jahre 1946 um eine Anstellung\nbei der Do) ms SEE (BGE. ). Hierbei\ngab er wahrheitswidrig an, dass er im März 1940 die Priifung zum zisenbahnassistenten und im November 1944 die =\nNotprüfung zum Inspektor abgelegt habe. Der Verwaltungsdirektor |\nSEE beschäftigte ihn darauf zunächst als !ilfsschaffner,\nsodann als Lohnarbeiter. Ta er sich dewährte, erwog SCHE.\nseine Ibernahme in das angestelltenverbältnis. Der Sersonal- 2;\nbeerdeiter. Schau äusserte jedoch Bedenken. gegen die Jeistungsen tes ingeklagten auf dem siger slichen Zisenbahnfach- ' ;\ngebiet. Deshalb fragte SC ien «ngeklagten nochmals, Oi\nob er auch die genannten Prüfungen wirklict bestanden habe. ;\nDas versicherte er am 4.9.1947 en zidesstatt. Daraufhin wurde)\ner als Eisenbahngekretär mit den in der Reichsbesoldäungsordmung vorgesehenen Bezügen angestellt. '\n\nScheiß hielt: jedoch seine Bedenken wegen der fachlichen\" Ze.\n' Eignung des „ugeklagten aufrecht. Deshalb holte die BGE. = :\n‚eine Auskunft der früheren Dienststelle des „ngeklagten,\n\nder sieichspahndirektion IHRER , ein; diese erklärte, dass M\ner nur Reichsbahngehilfe gewesen sei. Der Angeklagte fuhr mn“\nnech ME una veranlasste einen Bekannten, telegraphisch\n\nDER\n\n- 3. -\n\nols \"ZBD. MM, Hans Du\", diese “uskunft zu widerrufen und die »ichtigkeit seiner -ngaben über seinen Werdeseng zu bestätigen. Nachdem die !:D2D. HB diese beiden\ntelegramme als erdacht bezeichnet hatte, 16ste die BEk.\n\ndas Dienstverhältnis mit dem ..ngeklagten fristi:s. Durch\nSie wiederholte schriftliche Trohung, die Verwaltung der\nSCH, wegen Kompensierens und Schwarzhandels bei der hMilitärregisrung anzuzeigen, erreichte er es dann, dass ihn\ndie BGu, zunächst als Assistenten weiter beschäftigte .und\nihm nachher eine ..bfindung als Schweigegeld zahlte.\n\nS\n*\n'S\nx\n..\nK\nk,\nN\n‚\n\nIl.\n\n„u2 Grund diesss Sachverhalts hat die Strafkammer den\n„ugeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit versuchter\nAbgane einer falschen Versicherung an «idesstatt, wegen\n„nstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen „rpressung\nzu einer wesemtstrafe von einem cahr Gefängnis verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen ..echts gestützte\n„evision des Angeklagten hat das an sich zur »ntscheidung\nperylene Oberlanäesgerictt gamäss % 35 abs. I der VO. dus\nw Zentraliustizemts vom 17.11.1947 (VOB1.1947 S. 149) dem\nObersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt,\nweil es in dor “rage, ob die ..bgabe einer falschen Versiche:ung an „idesstatt vor einer unguständigen Behörde\nals versu btes Vergehen nach % 156 StGB. strafbar sei,\nvon einer .ntscheidung dieses Gerichtshofes abweichen\nwolle. Nach art. 8 III 2. 110 „bs. 1 des Gesetzes zur\nülederherstellung der „echtseinheit auf dem Gebietg, der\nGericrtsverfassung, der bürgerlichen „eohtspflege, des. _.\nStrafverfahrens und des liortenrechts vom 12.9.1950 (BGBl.\n1950 8. 455) ist muntehr der Bundesgerichtshof zur Ent=\n\n' scheidung zuständig. Die terisign des Angeklagten ist mur\n\nEd BE u 35\n\n7.\n..\n\n“ u\n\nIN\n\nEN\n-A-\n\nhinsicttlich der Verurteilung wegen versuchter ubgabe einer falschen Versicherung an „idesstatt mit den\nsich tieraus für den Stralausspruch ergebenden Foigen begründet.\n\n1.) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung des Angeklagten »egen Ystruges, § 263 StGB,\nsr hat durch bewusst unrichtige ..ngaben den Verwaltungsdirektor SWR destimnt, ihn als disenbahnsekretär bei der 3G#. anzustellen. Hieräurch ist dieser sesellschaft nach der Urteilsfeststellungen ein\n\nVernögensschader entstanden; denn der aängeklagte hat-AL sich zwar als Zilfsschaffner und Lohnarbeiter be-\n‚währt, möglicherweise auch auf dem ihm zunächst nach\n\nder ınstellung als Sekretär zugewiesenen Posten hinreichende arbeit geleistet; er konnte jedoch, de es\nihr er. der für sein ämt erforderlichen Vorbildung\n\nfehlte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt,\n\nnicht. die \"für seinen Dienstgrad vorgesehenen Stellungen. ausfüllen\" und war deshalb \" haupt nicht\nin der nage, als Sekretär eine vollwertige arbeit\nals Gegenleistung für äle besondere materielle Vergünstigung, die*die ..nstellung mit sich brachte, u\nleisten\", Die rein: tatsächliche Behauptung der Hevision, ein Vernögensschaden sei deshalb nicht einge-\n\nvreten, weil der ängeklagte sich auch in seivser Stel-,\nlung als Sekretär bewährt habe, kann in der ievisions-\n\ninstanz nicht beachtet werden, weil sie in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht. Nach ihnen\n\n'\n\n-5-\n\nFar\n\n.r’ s ron Ders 2% oE\n§ 5, oe a u WER. ER ..\nDR BR ER SR T © SAN g\n\nse . .. . $\n\n,\nY\n\n..\n\nwar der ängeklagte gerade nicht imstande, die Arbei-\n\nten auszuführen, zu deren Verrichtung er sich im Anstellungsvertrage verpflichtet hatte und für die er\n\nauch bezahlt wurde. Bei dieser Sachlage kann es unentschieden bleiben, ob auch die weitere ärwägung der Straf-\n\nkammer zutrifft, dass die BGE, einer Öffentlichen Be-\n\nhörde gleichzustellen sei, womit offenbar gesagt sein\n\nsoll, dass für den ıngeklagten die für Jeamte gelten-\n\nden Trundsätze «nwendung zu finden hätten (vgl. RGSt.\n\n3d. 73 3. 268).\n\nLer innere Tatbestand des § 263 äbs.1 StGB. ist ebenfalls von der Strafkammer ausreickend dargelegt. Insoweit erhebt auch die kevision keine Bedenken.\n\n2.) Nicht aufrecht zu erkalten ist jedoch die gleichzeitige Verurteilung des ..ngeklagten wegen versuchter\nabgabe einer falschen Versicherung an ideastatt. Die\n\nBGE. ist keine zur Abnahme einer Versicherung an äidesstatt zuständige 3ehörde. Durch Sie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor der 3G%. kann also der\nAngeklagte ein vollendetes Vergehen gegen § 156 StGB. N\nnicht begangen haben..ss fragt sich deshalb, ob er gemäss .\nder durck die VO. vom 29.5.1943 eingeführten und unbedenklich weitergeltenden Vestimmung: - des 5 156 Abs. 2 a“\nStGB. wegen Versuchs zu bestrafen ist,\n\nIn Vbereinstimmung mit der :: chtsprechung des 2eichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGESt. Bd. 2 S. 382) hält der Senat die \"zu-_\nständige Behörde\" im Sinne des 3 156 StGB. für ein Tat-\n\n-6-\n\nm\n\nBE na. w. Yure Von fi z\n\nPPRR rei\nRAR\nnt\n\nchen Fall ein Wahnverbrechen en (HESt. 2d. 1 S. 282).\n\nhof, wenn er erklärt, auch zum Versuch des Vergehens\nnach § 156 StGB. gehöre, dass die Erklärung gegenüber\n\nhof aus, dass sonst auf dem Umwege der Bestrafung des\n‚ Versuchs alle die Gefahren eintreten würden, denen mit\n\ndieser \"Auf? Zassung nicht anzuschliessen. Was Versuch ist,\nwird in § 43° StGB. 2ür den ganzen Bereich des Straf-\n\nzur: ‚Vollendung gelangten Dalikts. Liegt üles vor; so\n\nss wegen Versuchs auch bestraft werden. ke ist nicht.\nengändig, bei einem Tatbestande. ‚des besonderen Teils\n\"setzungen aufzustellen.\n\n&,\n\nbestandsmerkmal. Nach allgemeinen Grundsätzen ist daher\nein versuchtes Vergeben gegen § 156 gegeben, wenn der\n\nTäter dle Zalsche Versicherung von einer Stelle abgege- %\nben hat, die zwar nicht in Wirklichkeit, jeäoch nach sei- .ır\nner Vorstellung eine zur bnahme ‚zuständige Bshörde ist\n(so dem Grundsatz nach zutreffend OLG Hamburg in HESt.\n\nBd. 28. 251). Dagegen nimmt das OLG Kiel in einen sol-\n\nZu dem gleichen „rgebnis gelangt der Oberste Gerichts-\n\neiner zuständigen Behörde abgegeben werden soll (OGHSt......\nBd. 2 3. 82). Zur Begründung, führt der Oberste Gerichts-\n\neiner strengen Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit\ngerade begegnet werden sollte, Der Senat vermag sich\n\nrechts bestimmt. ‘Danach ist Versuch Anfang der insfüh-.\nrung des gewollten, aber aus irgendeinem. Grunde nicht\n\n;kriminalpolitischen irwägungen noch weitere Voraus-\n\nN\n\nh\n8 -\n“.\n#\nis\nar\n&:\n&\n#\nse.\n8\nYA\nL; tr\n\nVersicherungen abzunehmen, und die zum anderen weiter-\n\n‚und in diesem Verfshren derartige Versicherungen ent-\n\nKETTE ELSE\n\n„Mängel vorliegen. „an denke an den Fall, dass in einem ie.\n\nsich die Prozesspartei die tatsachen vor, die das Herkaial”\n\n-T-\n\nDie Strafkammer stellt nun fest, der Angeklagte habe\n\ndie Direktion der BGE. zur ıntgegennahme solcher V rsicherungen für befugt gehalten. Deshalb nimmt sie einen -\nuntauglichen, nach den §§ 156 Abs. 1 u. 2,43 StGB\nstrafbaren Versuch an. Das ist rechtsirrig. Der Glaube,\ndie BGE. dürfe eidesstattliche V.rsicherungen entgegennehmen, reicht für den inneren Tatbestand des § 156 StGB. re\nnicht aus. Die zuständige Behörde im Sinne dieser Vor-. 4\nschrift ist eine Stelle, der einmal die allgemeine Zuständigkeit zukommt, Überhaupt eidesstattliche\n\nhin die Zuständigkeit besitzt, über diesen Gegenstand.\n\ngegenzunehmen (RGSt. Bd. 73 3. 144; 74 S. 125; 75 3. 399).\nZuständig in diesem Sinne könnte die EGE.nach der ‚Vorstellung des Ängeiilagten nur gewesen sein, wenn er\nTatsachen angenomnen hätte, die den dargelegten Inhalt des. Begriffes der zuständigen Behörde ausmachen. An einer solchen Feststellung fehlt es. Sie. Be\nkann nach der Sachlage auch auf Grund einer neuen Ver- nn\nhandlung nicht, getroffen werden, weil”der BGE. &., die,\nnicht einmal eine Behörde ist, schon die allgemeine\nZuständigkeit gefehlt hat. _ nn ne\n\nAnders ‚liegt die Sache, wein die allgemeine Zuständigkeit\neiner Behörde gegeben ist, aber sonstige: Zuständigkeits-\n\nSEN Aa ER\n\n>\n\nne. . .\n. . . .\n\namtsgerichtlichen ärrestverfahren statt Ges Richters ein u\nReferendar die Verhandlung führt und nun eine falsche ’ B\nVersicherung an Eidesstatt von einer Prozesspartei entgegennimmt, die ihn für den aichter hält.. Hier-stellt.: °\n\nder zuständigen \"Behörde ergeben. Sie muss deshalb wegen\nVersuchs bestraft werden (Vgl. hierzu für den Yall des.\n„“eineides K6St. Bd. 60 35. 25 u. Bd. 65 35. 206).\n\nLs-\n\n. auch’ nicht erforderlich. &s reicht aus, wenn der Täter B:\nweiss, vor welcher Behörde und in welchem Verfahren j er\n\neines Beantendelikts gehört nicht, dass der Täter\nTatsachen zu kennen, aus denen seine Beamteneigen-\n\n. Irrtum, der weder den äusseren noch den inneren Tatbe-Oo jetand eines Delikte ergreift, nimmt der mit Strafe bedroi\n\"ten Handlung nicht den Obarakter einer Straftat. Eben- F\nlichen, sondern nur auf normativem Gebiet liegender 5\n\nVerhaltens begründen. |\n\ndie «bgabe-einer falschen Versicherung an Eidesstatt\"\n\nx\n\n6\nFe zu\nB\n.:\n\n3%\n\n1\n©\nI\n\nIm allgemeinen wird sich jemand, der eine eidesstattliche ürklärung abgibt, überhaupt keine besonderen\nGedanken über die \"Zuständigkeit\" der Behörde machen.\nDas ist für den inneren Tatbestand des § 156 StGB.\n\na E: BF men\n\ner die Versicherung erstattet. Dass er auch den Schluß R\nauf die Zuständigkeit der Behörde: ziehe, ist nicht note)\ndig. Ein etwaiger Irrtum wäre als Subsumtionsirrtum .\nunbeachtlich.Die Zuständigkeit der Behörde ist, soweit\nes sich um die Frage des Vorsatzes handelt, der Beamteneigenschaft. vergleichbar. Zum inneren Tatbestande\n\n2.®\n..\nie\nEr:\n$\nEr\n«\n\nweiss, er sei Beamter. Er braucht vielmehr nur die\n\nschaft hervorgeht (RG.IW. 1939 S. 625); demn ein .\n\nsowenig kann dann aber auch ein nicht auf tatsäch-Irrtum. die Strafbarkeit eines en sich straflosen.\nDer Senat. vertritt dcshalb die iuftassung, dass\n\nvor einer unzuständigen Behörde ein versuchtes Ver-: k\ngehen gegen § 156 StGB. nur dann ist; wenn der Täter\n\nsich irfigerweise Tatsachen ‚vorstellt, die die Zuständigkeit der Behörde ergeben, was jedenfalls dann\n\n“f\n\n-9 -\n\nnicht der Fall sein kann, wenn die fragliche »telle\nschen der ajlgemeizen „ustärdigkeit zur Abnatbne vor.\nsivuesststtlichen „rklärungen ermangelt und der ange-\n\"laste sich 'tsine Sem entgegenstehenden tatsachen\nvorgestellt hat.\n\nDie Terurteilung des angeklagten wegen versuchter Abgabe einer Zalschen eidesstattlichen Versicherung muss\ndeshaib aufgehoben wersen.\n\n2,) Hirzegen tragen die -eststellungen der Strafkaumer\n\nQ die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur\n\nu ürkurndenfälscrung. Zin dem „ngexlagten bekannter Angestellter der XBD. <@B hat zwei Telegramme mit unrichtigen ..ngaben Über dessen Werdegang und politische\nBelastung an die 362. gerichtet und hierbei einen falschen Wamen als Absender angegeben. Hierin liegt die\nJersteilung unechter Urkunden zur Täuschung im Xechtsverkehr (RGSt. 24. 57 3. 521; Bd. 65 3. 365). Unzutref-Tend ist die Behauptung der .«evision, es sei nicht\nPestgestellt, ob der ..ngeklagte selbst die Telegramne “\naufgegeben habe oder ob die Lnterschrift Überhaupt j\nmit einem ?alschen »emen angegeben sei. Die Straf-\n\n. kaımer hat zwar zunächst erklärt, es bestünde der Ver- nu\n\n2 dacht, dass der ıangeklagte die beiden Telegramme aufgegeben habe, jedoch dann mangels ausreichender Anhalts- PR\n»urkte hierfür die Sinlassung des angeklagten al als, vabir. u.\nerachtet, dass, die Telegraımme von dem Zekannten-fes “\n.ngeklagten abgesandt seien.‘ Die ‚Fostetellunggges rich, rich- -\ntigen samens des Absenders ist nicht erforderlich.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n„ass er mit sinem Zalschen “amen unterzeichnet tat,\nsteh; nach den Urteilsgründen fest. Ob es einen kenschen nit diesem „emexn gibt, ist rechtlich unerheb- \\\nlich (xGSt. 24. 46 5. 217). Demit ist der Tatbestand des ®\n3 267 ..bs. 1 StGB. ausreichend nachgewiesen. Der Ansexlagte hat nachFverzeugung der Strafkammer seinen\nBekai.nten zu der „bsendung der beiden Telegramme\ndurch ein weschenk bestimmt, den unrichtigen Inhalt\n„it ihn verabredet und gewusst, dass er mit einem\nZalscher »amen unterzeichnen würde. zer ist deshalb\nmit liecht der .nstiftung zur Urkundenfälschung. für\nschuldig befunden worden, §§ 267, 48_StGB.\n\n4.) Schliesslich ist auch @ie Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung gemäss § 253 StGB. rechtsbedenkenfrei. Die Weitergeitung des inhaltlich mit § 339%\nGes „ntwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (keichstagsvorlage ai 1927) übereinstimmenden\n§ 253 in der Fassung der VO. vom 29.5.1943 ist aller-.\neings umstritten. Zwar werden gegen die Tatbestandsbeschreibung des „bsatzes 1 als solche keine Bedenken\n\nerhoben. Doch ist die Frage der Bedeutung des ürt. IT\n2. 3 der Kontr.Prokl. 3 und des „rt. IV 2. 7 des MiGen..d\n1 verschieden beantwortet worden. »andgericht Dortmund\n(872. 1946 5. 120) und Xammergericht (RZ. 1947 S. 131 vi\nfür die gleich liegende Frage des § 240) meinen, das “\nverbot der Bestrafung nach \"gesundem Volksempfinden\"\nerfasse nicht mur den «hsatz 2, sondern auch den Absatz RR £\n1, deshalb sei § 253 (240) in der alten Fassung enzuwen-\n\nIR%\n»\nsc\nEx.\n\n-12-\n\n- 11 -\n\nden. Oberlandesgericht Yreiburg (DRS. 1946 S. 61 ebenfal.s\n\nu | 240). Obsrlandesgericht Oldenburg (JBl,. Braunschweig\n\n946 Sp. 185 und Nds. Anfl. 1949 5. 61),Oberlandesgericht\n\n„ 3bingen '2.:2. 1948 5. 141) und der Oberste Gerichts-\n\n“ hof (0OGHSt. Bd. 2 S. 103) sind der Auffassung, dass\n\n„bsatz 2 durch die erwähnten Vorschriften der Besatzungsnächte weggefallen sei und die “iechtswidrigkeit sich\n\ndeshalb nach allgemeinen Grundsätzen bestimme. Zu dem\nsleichen Srgebnis ist das Oberlandesgericht Stuttgart\n\nselangt, das ergänzend erkiärt, es entscheide wie vor der\n\nvo. vom 29.5.1943 die Verkehrswidrigkeit des angedrohten\n\n„vdels (öJZ. 1946 5. 120 = HESt. Bd. 1 3.106). Demgegen-\n\nüber nimmt äas Oberlandesgericht Koblenz (HESt. Bd. 1\n\nö. 101 an, dass der Absatz 2 des § 240 weiterhin anwend-\n\nbar bleibe, weil nicht des nationalsozielistische Schlagwort, sondern der ihm zu Grunde liegende sachliche In- '\nhalt nassgebend sei. An die ”telle des degriffs \"gesundes,\nVorksempfinden\" müsse der Begriff \"gute Sitten\" treten.\nSchliesslict halten Oberlandesgericht Pfalz (DRZ 1947. Fr x\nS. 235) den „bsatz 2 des § 240 und Oberlandesgericht\n\nZessen, Sasseler Jenat (DNZ. 1948 8. 218) die Absätze\n2 der 33 240, 253 ohne sinschränkung für Tortgeltend.\nDieser :uffassung tritt der Senat im ürgebnis 'bei.\n\nb\nP\n!\n\nu\n\nm\n\n. ”_?\n\nDie „egelung, die die Smpressung in § 253 StGB.a. PIYGePUn- ng\nden hatte, war von jeher angefochten, weil. Sie keine “n\nSrenze zwischen strafwüräigem und nicht strafwürdigen\nVerhalten zog, Die zntwürfe zu einem StGB. befassten sich\ndeshalb eingehend mit dieser Frage, kamen jedoch zu /\nwesentlich voneinander abweichenden Vorschlägen (Vgl. die\nBegründung des mtl. »„ntwurfs 1925 zu § 306 und der Keichs-\n\ntagsvorlage siai 1927 zu § 539), Das Reichsgericht hat in\n- 12 -\n\n. RICH Pa ze Fuge” ZeBap. 32 2 Be 2°\n2 :\n\n® .\noT,\n\nDe N 3\n... ‘ ‘\n\n«die die Tat dann für rechtswidrig erklärt, wenn die er\n\n\"Übels zu den angestrebten Zweck dem gesunden Volksem- :ä\n\nx ” .\n\ntags\nBErbN\n\n- 12 -\n\nx Pr .\nTER du a2 u\n\nÜbereinstimmung mit dem Schrifttum in ständiger\n\niechtsprechung die „iderrechtlichkeit der senalt oder\nder Drohung nach dem Verhältnis des nittels zum üweck\nbeurteili. Dem folgt die . Neufassung des „bsatz 2, 2\n\n\"Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten A g\n\nipfinden widerspricht, Hiermit ist gesagt, dass der\n\ntRichter bei der Abgrenzung des strafwtirdigen von dem -”\n\"nichtstrafwürdigen ünrecht nach dem Verhältnis des\n\n‚ittels zum Zweck auf das „echtsempfinden des Volkes s\nzu achten hat. ias ist von jeher ein Grundsatz rechts-M\nstaatlichen Strafens gewesen und hier deshalb be- %\nsonders geboten, weil ein Zwiespalt des geschriebenen '\\ i\nkechts mit dem allgemeinen zechtsbewusstsein gerade A:\nbei § 253 StGB. besonders peinlich empfunden werden\nmuss, da dem Erpresser der “akel ehrenrührigen Han-\n\ndelns anhaftet (so .:.it echt die zitierten ntwürfe).\n\nDie rationalsozialistischen wachthaber haben aller- _,\ndings dın Begriff des Volksempfindens zu einem Schlagwort entwertet, mit dem sie willkürlichen Entscheidungen den Schein des liechts zu geben versuchten. nit SE\nder Beseitigung der nationalsozialistischen Herr- . *:\nschaft ist aber diese Zweckbestimmung hinfällig geworäi\ninter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen „.\ngilt der Begriff wieder mit seinem wirklichen, unverfälschten Inhalt. K |\n\nvi,\n\n- 13 -\n\nSestinmungen der Besatzungsmächte stehen der äinwendung\ndes § 253 Abs. 2 n.?. nicht entgegen. Die Proklamation\nTr. 2 des „ontrollrats schreibt in deu _bschnitt \"Gewährleistung der “echte des ängeklagten\" vor:\n\n3\n\ner\n‚\nz\n\n2, strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur\nfür rechtlich als strafbar erklärte Handlungen.\n\n5. Kein Gericht darf irgendeine j.andlung auf Grund\n\nvon \"Analogie\" oder im Zinblick auf das soge-\n\nnannte \"gesunde Volksempfinden\" als strafbar R\nerklären, wie das im Deutschen Strafgesetz-\n\nbuch der Fall war.\n\nee 6.2 x” ur nt Pte} AR Pa ,,\n‚ =\n‚ B\n\nos\n8\n\n; In Ausführung dieser Proklamation Ür. 5 bestimmt dann %-\nart, IVZ,7desiRges. Nr. 1:\n\nER\n\n! Bestrafung von Taten unter inwendung von Analogie“ -\n\no,%\noder nach angeblichen \"gesunden Tolksempfinden\" isty.,\nverboten.\"\n\nEZ\n\nTie Fassung Gieser Vorschriften, nämlich die Worte \"daS\n\nsozenanäte gesunde Volksempfinden\", nach \"angeblichen |\n\ngesurden Volksempfinden\", stellen es ausser jeden\nm Zweifel, dass die Besatzungsmäckte nur die diesem Begriff vom Nationalsozialismus gegebene Zweckbestimmung\nbeseitigen, dass sie es dem ilichter also verbieten wollten, wislkärlich nandlungen zu bestrafen, die keinem\nStrafgesetz unterfallen, nicht aber sollte es dem Richter verwehrt sein, bei der Anwendung des Gesetzes auf das\nhechtsemofinden des Volkes zu achten.\n\nvo...\n\nDie /erschärfung der Strafürohung durch die VO. vom .\n29.5.1943 steht ebensowenig der Fortgeltung des § 253 StGB.\n\n- 14.\n\nEr\n.1& - 2\nSg\nSr .\n: DE E\n\nverwerflichsten ehrenrührigen „ngrillen gegen Freiheit und\nVerzöger der „itmenschen. Die ındrohung ven Zuchthaus neben\nGefängnis ist deshalb zur wirksamen Vorbrechenebekänpfung\nauf diesen Gebiet nicht unangemessen. “uch ! 306 des untwürfs von 1925 und § 539 der nei chstagsvorlage vom &ai\n‘1927 sahen für besonders schwere Fälle Zuchthaus bis zu\nzehr. vuhrın VOoT.\n\nenwgegen. Die „rpressung gerört zu den schwersten und\n\nDie „uwendung des § 255 StGB. auf den festgestellten Sach,\nverhalt lässt keinen .echtsirrtum erkennen. Der ingerıaar\nhat den Vorstandsnitgliedern mit einer Anzeige wegen der\nvon ihnen vorgenommenen Schwarzmarkt- und Xompensationggeschäfte gedroht. Der erste Brief enthielt diese Drohung gi\nzwar nur verhüllt. Sie war jedoch von dem Angeklagten ingäH\nsiesem Sinne gemeint und wurde auch von der. Vorstands-,\nnitgliedern so aufgefasst. Das genügt für den Begriff\nder Drohung. Was die «evision hiergegen vorbringt, liegt\nauf tetsächlichem Gebiet und ist deshalb der lachprüfung durch Jas aevisionsgsericht entzogen. TLurch diese, us\nırohung 73% er den Vorstand zunächst zur Veiterbeschäfti 4\ngung una zur Zahlung der Bezüge eines Sekretärs, diedeng #\nnicht verdiente, sodann zu einer erheblichen „bfindy nE\nveranlasst, auf die er ebenfalls keiner änspruch besamt End\nund Tierdurch den Vermögen der DGk. einen hachteil zuge \"W\nfügt. Da es gesunder Volksanschauung wiäßrspricht, dass Be\n‚emand sich derartige Vorteile auf dem vom angeklagten |\neingeschlagener Wege varschafft, ist der äusse;se Tatbe- \\ 5 3\nstand des § 253 StGB. erfüllt. Der innere ist gleich- “G\n\nfalls von der ötrafkermer sinwandfrei Testgestellt. ErR ,\n-.15 -_ N n a\n\nune\nx “ BE\n\nRn\nx\n\nBe I\n\nan age\n%\n\n2\n\nSie „.cevision macht hiergegen geltend, dass die Bearohten mit der Geschädigten nicht identisch seien, 25\nDies schliesst jedoct die ..nwendung des 3 253 StGB. nicht\naus, da der Vermögensnachteil nach dem 'tlaren dortleut\ndieser. Vorschrift auch einen anderen als den a\n\nten treTen kann.\n\nSchliesslich ergibt die auf die Sachrüge notwendige\nallseitiße lHachprüfung des Urteils, dass auch die\n\nStraf zumeusungsgründe keinen den Angeklagten beschwerenaen Rechtsfehler enthalten.\n\nSomit ergibt sich, dass nur die Verurteilung wegen\nversuchter ıbgabe einer falschen Versicherung an xidesstatt nicht aufrecht zu erhalten ist. Durch die irrige\nnwendung der 5% 156, 43 StGB. ist der Strafausspruck\nbeeinflusst. Die »trafkemmer hat zwar zutreffend ge-\n\nmäss § 73 StGB. die »trafe wegen des nack ihrer „.uffassung ir. TDateinheit wit versuchter Abgabe einer falschen\neidessisttlichen Yorsicherung begangenen 3etruges dem\n\n§ 263 StGB. entnommen, hierbei jedoch den angeblichen\nVerstoss gegen die §§ 156, 43 StGB. berücksichtigt, wenn\nsie erklärt, dass erfast - also nicht ganz - ausser\nBetracht b.eiben könne. Der Otra?ausspruch wegen; Betruges\nmuss deshalb -aufgehopen werden. Damit entfällt auch die\nvesamtstrafe.\n\n“\n\nemgemäss wird die »trafkemmer die »trafe für den Beirug neu ?astzusetzen und dann gemäss § 74 StGB. durch\n\n-16 - -\n\nvi\n\nI\n\n- 16 -—\n\nzroöLung der verhängten schwersien Strafe eina\nserentstreie zu bilden Taben.\n\ngez. Dr. „irchner gez. xrurnıe gez. Dr. Geier\n\ngez. Werner gez. ungels\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofs\n\nsn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-29-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-29-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:19.611099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-01-05/2-str-29-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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