{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-11-28","aktenzeichen":"2 StR 50/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubiste Abschrift,\n\nwird teilweise abgedruckt.\n2 StR. 50/50\n\nII - 7/50\nIm Namen des Volkes !\n\nIn der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl Otto\n\nEnil 2 m =: 7 EEE 9:: (u,\ngeb. am 24. Dezember 1925 in TB /5::. x»\n\nGEB \\eunar:), z.2t. in Untersuchungshaft in\n4.r Haftanstalt Oldenburg\n\nwegen Totschlags\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 28. November 1950, an der teilgememnen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Pref. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Esamter der Bundenazwaltscheft\n\nJustizsekretär W\nals Urkundsbeemter der Gesehäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen cas Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Oldenburg von 30. Hai 1950\nwird verworfen»\n\nDer Angeklagte hat die Zosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVen Rechts wegen.\n\nEi\nVerfahrensrüzen;\n\n1) In der Bauptverhandlung überreichte der Vertreter\nder ötaatsanwaltschaft eine in polnischer Sprache abgefasste, mit russischen Ausdrücken durcksetzte schriftliche Bescheiniguns, die den als Deugen vernonmenen\nüheleuten 20} gehörte, mit dem Antrage, sie zu\nverlesen. Die Bescheinigung trug die Unterschrift\n\ndes Polen Jan ww der von 1942 - 1345 auf dem\nEofe der äheleute KW :15 1=ndwirtschaftlicher\nArbeiter tätig gewesen war. Die Verteidigung des\nAngeklagten hatte geltend gemacht, dass dieser polnische Arb:iter der dem Angeklasten zur Last gelegten Tat, der ürmordung der Tochter der «heleute\n\nZW, mindestens ebenso verdächtig sei wie der\n\nAngeklagte selbst. Auf den Antrag der staatsan-\n\n' waltschaft hin, vernahn das Schwurgericht einen\n\nPolizeiwachtmeister als Sachverständigen der polnischen Sprache über Wortlaut und Inhalt der Bescheinigung. Der Sachverständige blieb nach gerichtlichem Ermessen unbeeidigt.\n\nDie Revision beanstandet dieses Ver?ahren\nin mehrfacher Hinsicht:sie macht einmal &eltend, daß die\nBescheinigung gemäss § 250 StPO. überhaupt nicht verlesbar gewesen sei, und rügt ferner, dass das fremdsprachige Schriftstück entgegen der Verschrift der\n§§ 185, 189 GVG. nicht durch einen vereidigten NDolmetscher übersetzt worden sei. Beide Angriffe ge-\n\nhen fehl. Der § 250 St?o. verbietet die Verlesung\n\neiner Urkunde über eine Wahrnehmung nur, wenn sie\n\nWa\n\n- 3-\n\n„ls Ersatz für Sie Vernehmunz des WYahrnehmenden iber\ndie Richtigkeit seiner Wahrnehmung disnen soll, Dagegen ist Cie Benutzung einer Urkunde neben der Vernehmung des Schreibers oder Empfängers statthaft. Dieser Fall liegt hier vor. Das Gericht hatte die Eheleute\nTE ..2. auch darüber als Zeugen vernommen, wie\nsich ihre und ihrer Tochter Beziehungen zu Jan Pu\n@ in Laufe der Zeit gestaltet hatten. Dabei bekundete 2 er hibe sic! gegen ünde des Krieges dafür eingesetzt, dass PD auf dem Hof geblieben\nund nicht in ein Lager gekommen sei; Po habe sich\ndafür dankbar gezeigt und ihm darüber dis Bescheinigung ausgestellt, um ihn vyr Plünderungen zu bewahren.\nLas Gericht hat alsu den Inhalt dieser Bescheinigung\nnicht festgestellt, um die Vernehmung des Empfängers\neder Schreibers zu ersetzen, sondern um eie mündliche Aussage des als Zeugen erschienenen Empfängers\n\nzu erganzen. Dagegen sind aber aus § 250 StPO. keine\nBedenken herzuleiten. Das Verfahren ist vielmehr in\nder Rechtsprochung. wie im Schrifttum stets für zulässig erachtet worden (vgl. Löwe-Rosenberg StPO.\n\n18, Aufl.örl. 3a zu § 249).\n\nAuch darin liegt kein Verfahrensfehler, dass\nsich das Schmurgericht die Kenntris von Inhal* des\nfremdsprachigen Schriftstücks durch Vernehmung eines\nSachverstänöigen verschafft hat. Wi. das Gericht in\neinem solchen Falle zu verfähren hat, darüber fehlen\nausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschriften. In\n\ner\n\nSchrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, dass\n§ 185 GVG. auch auf den Fall der Ermittlung des Inhalts\n\n‚ einer fremdsprachigen Urkunde anzuwenden, in diesem Fall\nalso die Zuziehung eines Dolmetschers gebsten sei (Löwe-Rosenberg StPO. Erl. 3b zu § 249 und Erl. 6 zu § 185\n,„eVG.) Diese Ansicht übersieht Jedoch, dass § 135 GV@ die\n Zuziehung eines Sprachkundigen als Dolmetscher nur für\nden Fall fordert, dass unter Beteiligung von Personen\nverhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig\nsind. Die wesentliche Aufgabe des Dolmetschers besteht\nalso darin, den Prozess verkehr zwischen dem Gericht und\nandcren am Prozess beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die zum Prozess abgegebenen mündlichen\noder schriftlichen Erklärungen durch Jbertragung in sine\nandere Sprache der anderen Seite vars tändlich macht. Um\ndie srfüllung dieser Aufgabe geht es nicht, wenn es sich\ndarum handelt, den Sinn einer ausserhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachigen Äusserung zu ermitteln.\nGeht dem Gericht die eigene Sachkunde ab, um den Siru\neiner solchen fremdsprachigen Ausserung zu vörstehben,\n\nund zieht es deshalb einen Sprachkundigen zu seiner Unterstützung hinzu, so wird dieser wie Jeder andere, der\ndem Gericht die fehlende Sachkunde auf irgendein:n Cobieto vermittelt, als Sachverständiger tätig. (vezX. Beling,\ndeutschen Reichsstrafprozessrecht 1928 S, 146/147), Die\nProzessrolle, die ein Sprachkundiger in der hauptverhand-\n‘ lung erfüllt, wird also nicht durch die Tatsache bestimmt,\ndass er Sprachkundiger ist, sondern nur durch die Aufga-\n\n-\n' =\n\nin\n\nde, die er im Prozess zu erfüllen hat, Besteht sie\n\ndarin, den Prezessverkehr zwischen Gericht und änderen\nProzessbeteiliet.n zu vermitteln, ist er Delmetscher und\ndie 58 185 ff. &VG. sind anzuwenden. Gibt er selbst\nProzcsserklärungen ab, indem er dem Gericht die erferderliche Sachkunde zum Verständnis von Arklärungen vernittelt, die ausserhalb des Prozesses gefallen sind, ist\ner Sachverständiger und es sind die §§ 72 ff. StPO. anzu-\n\nwenden. Die\n\nrage, ob und unter welchen Voraussetzungen\nein Dolmetscher auch als Sachverständiger tätig werden\ndarf oder umgekehrt, ist hier nicht zu entscheiden, da\ndas Schwurgericht im vorlie:senden Fall zutreffend den\nInhalt der ausserhalb des Prozessesausgestellten fremdsprachigen Bescheinigung durch Zuziehung eines Sachverständigen ermittolt hat. Da das Schwurgericht den\nPolizeiwachtmeister, der die in polnischer Sprache abgefasste Bescheinigung üb!rsetzte, also mit Recht als\nSachverständigen angesehen und behandelt hat, brauchte\nes ihn nicht nach § 189 GVG. als Dolmetscher zu beeidisen.\nSs stand vielmehr nach § 79 Abs. 1 StPO. in der Fassung\nder Allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2, wie sie\nfür das erkennende Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung galt, in seinen Ermessen, ob es ihn als Sachverständigen beeidigen sollte. Es ist deshalb entgegen\n\nder Auffassung der Revisicn kein Rechtsfehler, dass das\nSchwurgericht nach seinem £rmessen von der Vereidigung\nabsah. Die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze\nder Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind-dadurch gewahrt, dass der Sachverständige in der Hauptverfhandlung\n\nses\n\nsein Gutachten über den Intalt des fremdsprachigen\nSchriftstücks mündlich erstattete. Dadurch wurde für -\ndas fremdsprachige Schriftstück den Erfordernis des\n\n§ 249. StPO. genügt, dass Urkunden in der Hauptverhandlung\nzu verlesen seien (vgl, dazu auch RG6St. Ba. 32 9, 239;\nBd. 51 S. 93).\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Schwmurgericht dem als Zeugen vernommenen Polizeimeister Es\nEB :ur Unterstützung seines Gedächtnisses die von\nihm aufgenommene Verhandlungs sniederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung des Polen Jan TIER vorgelesen\nhat. Ein von Gericht vernomnener Zeuge hat nicht nur\ndas Recht, sondern unter Umständen sogar die Pflicht,\nsich frühere Aufzeichnungen als Gedächtnisstützen zu\nbedienen, um sein Erinnerungsbilä aufzufrischen und\ngegebenenfalls zu berichtigen. Die Verletzung dieser\nPflicht kann ihn sogar der Gefahr aussetzen, wegen\nfahrlässigen Falscheides gemäss § 163 StGB. zur Verantwortung gezogen zu werden. Befinden sich solche zur\nAuffrischung des Erinnerungstildes geeigneten Unterlagen in der Hand des Gerichts, so gebietet möglicherweise die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen\nAufklärung des Sachverhalts, sie dem Zeugen zugänglich\nzu machen. Jedenfalls ist aber der Vorsitzende mindestens als berechtigt anzusehen, dass er dem Zeugen\ndie Verwertung solcher Unterlagen ermöglicht. Die ven\n\n‚Schwurgericht dem Zeugen Be: 2 vorgelesene, Nieder-\n‚schrift über die Vernehmung des Jan ud war ein\n\nnz\n\nvon EB s:lbst angetertigtes Schriftstück. Seine Kennt-\n\nnis war geeignet, das Erinnerungsbild des deugen über\nden von ihm selbst wahrgen\"mmenen und beurkundsten Vorgang zu beleben. Dem Vorsitzenden des Schwurgerichts\nwar es deshalb nicht verwehrt, dem Zeugen die Binsicht\ndes Protokolls zu gestatten oder es ihm durch Verlesung\nwieder zur Kenntnis zu bringen, da er sich ohne diese\nGedächtnishilfe an den von ihm wahrgenommenen und beurkundeten Vorgang nicht hinreichend zu erinnern vermechte. Die Zulässigkeit eincs solchen Verfahrens ist in\nRechtsprechung und Schrif+sum anerkannt (RGSt, Bdı\n\n36 5. 53; Löwe-Rosenberg &rl. 2 zu § 69). Ob der Wert\neiner auf solche Weise zustsndegekommenen Zeugenaussage\ndadurch beeinträchtigt wird, dass der Zeuge siner selchen Gedächtnishilfe bedurfte, hat der Tatrichter nach\npflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.\n\nAbwegig ist auch der Versuch der Revision, die\n. Unzulässigkeit des Verfahrens damit zu begründen, dass\ndem Polen Jan 2} ein Zeugnisverweigerungsrecht\nzugeständen habe. Dabei braucht die Streitfrage nicht\nentschieden zu werden, ob die Vernehmung ker Verhörsperson über die Aussage einos Zeugen zulässig ist, der\nerst in der Hauptv:rhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch möcht. Denn auch die Revision\nbehauptet nicht, dass Pe zenäss den §§ 52, 53 StPO.\nein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, Sie\nmacht nur geltend, er sei der Beteiligung an der dem,\nAngeklagten zur Last gele.ten Tat \"verdächtig. Selbst\n\n4 ” 8 ”\n\nf\n\nnB-\n\nwenn man ihr darin folgt, stind ihm höchstens gemäss § 55\nStPO. das Recht zu, die Auskunft auf solche Fragen zu\nverweigern, deren wehrheitsgemässe Beautwortung ihn der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte.\nDiwses bestenfalls bestehende Recht zur /erweigerung von\n\nAntworten auf bestimnte Traren ist aber nicht den Zeugnis-\n\n‚ verweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO. gleichzusetzen\n\"und hindert die Vernehmung der Verhörsperson sölbst dann\n\nnicht, wenn man es für unzulässig hält, die Verhörsper-\n\n' son über die Aussagen cines von seinem Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen zu vernehmen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch die in der\nHauptverhandlung vom Guricht gemäss § 251 Abs. 2 StPo.\nbeschlossene und durchgeführte Verlosung der Niederschrift\n\n‚ über die pslizeiliche Vernehmung des Jan PB :.cht-\n\n‚4ich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht begründet\n\n‚die Massnahme damit, dass Pi in don Bezirk Dn\n\n‚verzogen sei und daher in absehbarer Zeit gerichtlich\n\nnicht vernomm.n werden könne. Da DW zur Sowjetunion\ngehört, und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Sowjetunion kein Rechtshilfeverkehr in Strafsachen\n\nbesteht, begegnet die Auffassung des Schwurgerichts keinen\nrechtlichen 3edenken.\n\n_ Unbegründet ist auch die Rüge, dass das Schwurgericht mit\n\n‚ der Verlesung der Niedörschrift über dis polizeiliche Vem-\n\nnehmung des Zeugen 0, das Verfahrensrecht verletzt\n\n‚habe. Mit der im Gerichtsbeschluss enthaltenen Wendung, dass\n\ndas polizeiliche Protokoll üb.r die Vernehmung \"des inzwischen verstorbenen Zuugen DEE\" verlesen werden\n\n“solle, bringt das Schwurgericht mit hinreichender Deutlich-\n\nkeit zum Ausdruck, dass der inzwischen eingetretene Tod\n\ner.\n\nm\n\ndus Zeugen gemüss § 251 Abs. 2 StPO. der Grund für\ndiese kassnahme war. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, dass der Gerichtsbeschluss noch den - zwar unnötigen, aber unschädlichen - Zusatz enthält: \" da\ndiese Aussage von besonderer Wichtigkeit ist\". Diese\nWendung drückt mır aus, dass die von dem Zeugen in\nseiner polizeilichen vornchmung bekundeten Tatsachen\nnicht etwa als bedeutungslos im Sinne des § 245\n\nAbs. 3 StPO. angesehen word:n sind und das Gericht von\nder Verwertung dieses Beweismittels nicht etwa zus\neinem solchen Grunde abseheu konnte. Wenn ein Göricht\nbeschliesst, ein ihm bekannt«s Beweismittel zu verwerten, gibt es damit immer zu erkennen, dass es diesen\nBeweis für erheblich hält. .s ist nicht einzusehen,\ninwiefern &ins solche notwendige Vorentscheidung das\nGericht in unzulässiger Weise \"präjudizieren\" soll,\nwie die Revision geltend macht.\n\n5.Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Behandlung\n\ndes von der Verteidigung gest:l1lten Antrages, neben den\nvernommenen Sachverständigen Dr. DB 04 einen\nübergutachter zu hören. Dieser Antrag war ausweislich\nder Sitzungsniederschrift als Hilfsamtrag, also für den\nFall gestellt worden, da:s das Göricht nicht damin\nerster Linie gestellten Antrag auf Froisprechung entsprach. Als Eilfsamtraig braucht= er nicht in der\nHauptverhandlung besonders durch begründeten Gerichtsbeschluss beschieden zu werden. äs genügte vielmehr,\ndass die Urteilsgründ- zu ihm Stellung nehmen. Das\n\nist in ständiger Rechtsprechung, anerkannt (vgl.\n\nRGSt. Bd. 62 S. 76). Die sächliche Behandlung des An-\n\nu FÜ:\n\n= JE -\n\ntrages in den Urteilsgründen lässt sbenfalls keinen Rechtsfehler er!;ennen, Die Verteidigung erstrebte mit dem Antrage die Feststellung, dass bei der &Art der dem Opfer zugefügten Verletzungen Nasenblutungen auftreten müssten und\nnicht nur könnten, wie der vernonmene Sachverständige be-Kkundet hatte. Das Schwurgericht hat diese Frage mit Recht\nals unerheblich angesehen, denn es führt aus: “enn keine\nBlutungen eintr2ten, brauchte der Angekla: te keine Blut-Spuren zu beseitigen. Traten Siv aber auf, so hatte er\ngenügend Zeit, alle Spuren sorgfältig zu entfernen. Von\nwelcher Annahme man also auch ausgehe, keine erlaube besondere Schlüsse für oder gegen die Täterschaft des Ange-\n«la'ten. Die Feststellung, auf die es der Verteidigung\n\nmit dem Hilfsamtrage ankam, war also für die Antscheidung\nohne Bedeutung, sodass das Schwurgericht mit Recht schon\naus diesem Grunde dem Antrag nicht entsprochen hat.\n\n. Das Fahrtenbuch des als Zeugen vernommenen Bauinspektors\n00 und die vorgelegten Reisekostenr schnungen durften nach § 249 StPO., ohne dass damit gegen § 250 StPpo,\nverstcssen wurde, im Wege des Urkundenbeweises verwertet\nwerden, weil die Verwertung der von Se Her:-\nstellten Schriftstiicke nicht dazu bestimmt war, die Vernehmung der Zeugen SC 5: \"gB zu ersetzen, sondern\nderen Bekundungen zu ergänzen, Richtig ist zwar, dass Urkunden nach § 249 StPO. grundsätzlish verlesen werden müssen, und dass mit der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen mehrdeutigen Bemerkung, das Fahrtenbuch sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, die Verlesung nicht\n\n= IE s\n\nor j]\n\nzweifel:frei dargetan wird. Der Ausdruck lässt vielmehr\nauch die Deutung zu, dass der Inhalt der erwähnten Schriftstücke vom Vorsitzexnden in anderer Weise als durch Vorlesung festgelegt worden ist. Ein solches Verfahren drängt\nsich vor allem dann auf, wenn es sich um Eintragungen in\nBücher oder Listen oder ähnliches handelt, wo die einzelnen\nWorte erst durch ihre Anor®nung oder das Einrücken in bestimmte Spalten einen besonderen Sinn erhalten. Es ist\nJedenfalls solange nicht zu beanstanden, wie die wörtliche\nVerlesung der Schriftstücke von keinem Prozessbeteiligten\nbeantragt ist (vgl. RG/JW. 1938 S. 1645). Ein solcher Antrag ist aber hinsichtlich des fahrtenbuches und der\nReisekostenrechnungen ausweislich der Sitzungsniederschrift\nnicht gestellt worden.\n\n. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht\n\nhabs durch Beeidigung des Zeugen Mg den § 60 Ziff. 3 StPpo.\nverletzt. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand\n\nder Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und daher von\n\nseiner Vereidigung abzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, ob ein solcher Verdacht zu irgendeinem Zeitpunkt im\nLaufe des ärmittlungsverfährens einmal bestand. üs konmt\nvielmehr allein darauf an,..ob ein solcher Verdacht im Zeitpunkt der Vernehmung vorliegt. Ob das zutrifft, ist vum\nTatrichter nach pflichtgemässen Ermessen ‚zu entschciden.\n\nIm vgrliegenden Fall hat das Schwurgericht, wie sich aus\nden Urteilsgründen ergibt, in rechtlich bedenkenfreier Wei-\n\n‚se die Überzeugung ırlangt, dass sich der Zeuge MB zur\n\nZeit der lat an einen ganz anderen Ort befand und daher\n\n= 4\n\n- 12 -\n\n0)\n\na\n\nals Beteiligter auszuschiiden hat. Die Verneinung dss\nVerdachts der Beteiligung lässt unter diesen Umständen keinen Reschtsirrtum erkennen. Der Hinweis der kevision, dass WW zu Beginn des ürmittlungs‘ \"erfahrens\neinmal verantwortlich vornommen worden ist, liegt neben\nder Sache und beweist nichts für die allein entscheidende Fiage, ob ein Verdacht bei seiner Vernehmung als\nZeuge in der Hauptverhandlung bestand.\n\nUnbegründst sind schliesslich auch die Rügen, die\n\ndie Kevision gegzn die Art und Weise erhebt, in\n\nder das Schwurgericht Briefe verwertet hat, die\nzwischen dem als Zcugsce vernommenen Willi SB una\nseiner Braut, der später getöteten Anneliese Kg\nWPD, s:wechselt worden sind, Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Brief SEE ::\nseine Braut vom 18.2.1946 verlesen worden ist. Die\nBehauptung der Revision, dass in Frotokoll hierüber\nnichts fastgests11t worden sei, trifft also nicht\n\nzu. Die Verlesung des Briefas zum Beweise daTfür,\n\ndass ein Erief solchen Inhalts mit dem Datum vom 18,\n2.1946 geschrieben worden ist, und zur Ergänzung\n\n- nicht anstelle = der Bekundungen des Briefschreiberg\nwar, wie schen unter Ziffer 1 ausgeführt ist, zulässig. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Kevision, es müsse sich schon aus der in der Si7zungsniederschrift fastgehaltenen Anordnung des Vorsitzenden ergeben, dass der Brief in zulässiger Weise und zu\neinem zulässigen Zwecke verlesen worden sei; die Zulässigkeit des Verfahrens ergibt sich zweifela ‚frei da-\n\nraus, wie der a a EEE ZU zu Z Z zz N\n\nx\n\n- 13 -\n\nInhalt des 3riefss in den Urteilsgründen verwertet\nworden ist, |\n\nunerheblich ist die 3ehauptung der Revision,\ndas Schwurgericht habe auch den Antwortbrief der Anneliese\nKEEEEB v:r1esen, ohne dass diese Tatsache in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei; der Inhalt.\ndieses Antwortbriefes hätte deshalb nicht für die Urteilsfindung verwertet werden dürfen, wie es in den Urteilsgründen seschehen sei. Auch wenn man von der kichtigk:it\ndes tatsächlichen Vorbring:ns der Revision in dicsen\nPunkte ausgoren wollte, würde sich nur ergeben, dass das\nProtokoll in diesem Punkte unrichtig wäre, nicht aber,\ndass das Urteil auf fehlertaftor Grundlage ruhe, etwa\nweil das Gericht einen Urnstand verwertet hätte, der\nnicht Gegenstand der H:uptverhardlung gewesen wäre,\nDass der Brief, ohne verlisen worden zu sein, inhältlick\nverwertet word.n wäre, wird von der kevision nicht behauptet. Im übriguin ergibt sich aus den Urteilsgründen - entgegen der Annahme der Revision - nicht, dass das Schwurgericht den Inhalt des Antwurtbrisfs überhaupt bei der\nUrteilsfindung börücksichtigt hat. «s stellt viulmchr mur\nfest, dem Angeklagten sei am 26.2.1946 aufgegeben worden, einen Antwortbricf der Ammelicese Km zur '.st\nzu tragen. Diese Tatsache ist in anderer Weise Als duroh\nVerlesung des 3risfes festgestellt. Über den Inhält des\nAntwortbriefes trifft das Urteil kiine Feststellung.\nDamit fehlt es dieser Rüge an jeder tatsächlichen Grundlage.\n\nih\n\n-\n\nwc TR\n\nSachrüge.\n\nIn sachlicher Beziehung rügt die Revision, dass\n\ndie Feststellungen des Schwurgerichts willkürlich\nund widerspruchsvoll seien und dass seins Gedankengänge Denkfehler ınthielten und gegen die allgemeine\nLebenserfabrung verstiessen. Sie macht weiter geltend,dass die Feststellungen die verurteilung wegen\nTotschlags nicht zu tragen vermöchten, dass danach\ninsbesondere der Tatbostand der Körperverletzunz\n\nmit Todesfolge nicht ausgeschlossen werde. '\"Schliesslich rügt die Revision fehlerhafte Strafzumessung,\nvor allem rechtsirrige Nichtanwerdung des § 213\nStGB. Die Angriffe sind jedoch sämtlich unbegründet.\n\nEntschieden zurückzuweisen ist der von der kuvision\nerhobene Vorwurf, bei den Tatfeststellunren des angefochtenen Urteils handele es sich in Tahrheit un\n\n\"eine an Hsllseherei zrenzende willkürliche Konstruktion des Gerichts.\" Wenn auch Tatzeugen fchlen und\nder Angeklagte seine Beteiligung an der Tıft bis zuletzt abgestritten hat, so beruht die Überzeugung\n\ndes Schwurgerichts vom Tatherzang, wie das angefochtene sorgfältig begründete Urtuil erkennen\n\nlässt, doch “uf einer solcten Füile von Beweisanzeichen, dass jeder Grund für sinen sc schweren\nVorwurf fehlt. Die Ausführungen, in denen das\nSchwursericht die einzelnen Beweisanzeichen würdigt, sind auch entgegen der Annahne der Revision\nfrei von Denkfehlern und stehen im Einklang hit\n\nder allgemeinen Labenserfahrung. Soweit die Revi-\n\n=\n\n= JE &\n\nsicn geltend ancht, dass das Urteil Denkfehler und\nSrfahrungswidrigkeiten enthalte, wendet 3ie sich in\nWahrheit gegen eine nach den Denkgesstzen nd der\nallgemeinen Lebenserfahrung durchaus mögliche Bourteilung und setzt an ihre Stelle eine andere, bestenfalls\nauch nur mögliche, ab«r keinesfalls zwingende tütsächliche Würdigung der einzelnen von Gericht für erwiesen erachti.ten Beweistntsachen. Sie macht danach kcinen Rechtsfchler geltend, sondern kämpft nur in unzulässiger Wsise gegen dis dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und div zur Überzeugung des\nSchwurzerichts festgestellten Tatsachen an.\n\nZwar ist es richtig, dass das Schwurgericht keine eindeutige Jeststellung darüber hat treffen können, aus welchem Beweggrunde der Angeklagte die Tat begangen hat. Es\nhat vielmehr ie Überzeugung erlangt, dass der Nat entweder ein politischer Meinungsstreit zwischen dem Angeklagten und scinem Opfer vorausgegangen war oder der\nAngeklagte sich dem Mädchen unsittlich genähert hatte.\nEine solche Wahlfestistellung ist nicht unzulässig, dd !äte\nTatbestandsmerkmale dus Totschlags (§ 212 StGB) dadurch\nnicht berührt wurden und das Schwurgericht bei den\nweiteren Ausführungen - auch bei der »„trafzumessung -\nstets von beiden Möglichkeiten ausgeht. Die Überzeu-\n\ngung davon, dass nur einer dieser beiden Beweggründe\nvergelegen haben könne, gründet das Schwurgericht in -\nrechtlich nicht angreifbarer Weise auf die Persönlichkeit des Angeklagten und der Getüteten sowie auf die\n\nib.\n\nArt und Weise, wie sich ihre B3.2irhkurısen zueinander\n\n=\nbis zum Taga der Yat g:st\"iili hatten,\nDie Verurteilung d-s ängeklagtn wesen Totschlags\nnich § 212 StGB. wird auch ent.egen der Ansicht\nder Revision in allen Punkten vn den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils ;etragen. Insbesondere\nstellt das Schwurgericht zur inneren Tatseite ausdrlicklich und unmissverständlich Test, dass der Angeklagte\ndie tötlichen Schläge gegen den Kopf seines Opfers mit\nTötungsvorsntz führte. Di:sl Feststellung trifft das\nSchwirgcricht in rechtlich richt angreifbarer Weise\nauf Grund der Art dır beigchbrachten V;.rletzungen und\nder darüus zu folgeındın Tucht der Schläge. Für die\nAnnahme des Tatbestaudes der körperverletzung mit\nTndesfolgs ist dansch kein Ryum. Di,se Möglichkeit\nwird durch die tatsächlice:en Feststellungen nicht\noffengelassen, vi«.lmehr durch dia Darlegungen zur\ninneren Tatseite „usgeschloc.sn\n\nSchliesslich lässt „uct die Strafzumessung ksinen\nRechtsfctler erkennen. Der Fall der keizung zum\nZ>rn nach.y 213 StGB licgt nach den Feststellungen\ndus Schwurgerichts nicht ver. bs unterstellt hierbei zugunsten üus Angıklagten, dass ein palitisohör\nMeinungsstreit zwischen ihm und seinen Opfı.r\nvorausgegangen Sei, häls Jedoch für dissen Fall für\nerwiesen, dass der /nr-T’=.;se, selbs+ wenn Arneliesc FG in ©: 22 Zusam n-nge den Angeklagten\nschwer gekränkt haben s.11te, dazu vsrther selbst\n\n-\n\n—YL\n\neinen schuldhaften Anlass gegeben hat. Die Frare, ob\nsonstize mildernde Umstände vorliegen,die die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen könnten, hat das\nSchwurgericht im Rahnen des ihm eingeräumten Ermessens verneint. Dass es die seinem Ermessen gezogenen\nrechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, ist nirgends ersichtlich. Das gilt auch von der Bemerkung\n\ndes Schwurgerichts, die Unbsstraftheit des Angeklagten\nkönne kein \"besonderes Gewicht\" beanspruchen. Mit ihr\nwird gerade ausgedrückt, dass das Schwurgericht die-\n\nsem “mstand schon einen gewissen Einfluss auf die\nStrafzumessung eingeräumt hat. Die Grösse dieses\nBinflusscs zu bestimmen, stand in seinen pflichtgemassen Ermessen. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe erkennen, dass das Gericht die Art\n\nund die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des\n\nTäters und die anerkannten Strafzwecke gebührend berücksichtigt hat. Auch die Sachrüge erweist sich deshalb\nals unbegründet, s: dass die üevision zu verwerfen ist.\n\ngez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier\n\nzugleich für Prof.Dr., Busch,\nder durch Abwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.\n\ngez. Werner gez. Dr. Sauer\n\nBeglaubiegt:\n\nJustizedsistent\nAls Urkundsbesmter for Ger-häftsstelle\ndes Rımdazgericähz shofs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-28/2-str-50-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-28/2-str-50-50","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.893508+00:00"},"card":{"id":"bgh/1950-11-28/2-str-50-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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