{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1950-11-21","aktenzeichen":"3 StR 16/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 064\n\nBeglaubigte Abschrift,\n\n3.3tB_16/30_\n\nIII - 3/50\n\nIm Namen des Volkes !\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\nden Schneider Horst 8 «ER aus E\nKrs, ‚ MWWB:trasse @, geboren am 1925\n\n‚ 2.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis DD\n\nwegen de rdes\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 21, November 1950, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr, Hülle\nBurdesrichter Werner\n\nals beisitzendo Richter,\n\nBundesannalt GEEED\n\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent (ED\n\nals Urkundsbazanter der Geschäftsstelle,\n\naur die Revision des Angeklagten für kecht arkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsselderf vom 16. Mai\n3950 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nsu tragen.\n\n— DD m\n\nG rün des\n\nDie Verurteilung des Bescohnerdeführers wegen gemeinschaftlichen “ordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen\nbesonders schweren Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wird\ndurch die Peststellungen des angefochtenen Urteils getragen\nund lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil dee\nAngeklagtan erkennen. Denn das Schwurgsricht hält folganden\nSachverhalt für erwiasen:\n\nDer Angeklagte fand im Februar 1948 in Düsseldorf, wo\ner Arbeit als Schneider erhalten hatte, aber zunächst keine\ngeeignete Unterkunft fand, bei dem ikm von früher bekannten\nED Aufnahme in dessen Lellerrohnung. Als ED\nkurz darauf eine mehrmonatige Gefängnisstrafe antrat, nahm\ndessen Ehefrau auch noch die damalige Braut des Angeklagten\nin 6ie Kellerwohnung mit auf, Da die Eheleut: Zn\nSchwarzhandel betrieben und über reichlich Geld, ordentlichs Kleidung, gute Wäsche und etwas schmuck verfügten,\ntauchte im Angeklagten der Gedanke sauf, sie zu berauben\nund die Almesenheit des Ehemannes Ki dazu auszunutzen.\nSeine Braut, die er davon unterrichtete, stimmte dem zu.\nDer ursprüngliche Plan, Frau KM aurch Schiaftabletten\nzu betäuben, erwies sich ale undurchführbar, weil es dem\nAngeklagten nicht gelang, Schlaftzblett3n aufzutreiben.\n\nEr und seine Braut kamen deshalb überein, rau En\n\nim Schlaf während der Nacht mit einem Easil auf den Kopf\n\nzu echlagen und dann dis wehrlos gswordene Frau zu ermürgen. Der Angeklagte versetzte dashalb. in, der Nacht zum\nOstersonntag der schlefenden Freu Kb nit der stunpfen\nSeite eines Beiles einen wuchtig:n Schlag gegen die rechte\nSchläfe, warf dann das Beil weg und würzte das durch den\nSchlag besinnungslos gewordene Cpfer von hinten mit festem\nGriff der Hände mehrere Minuten hindurch solange, bis es\neretickt war, Er und seine Braut verbargen dann die Leiche\nin einer engen Nieche hinter dem ireppenaufgang, nahmen an\nGeld, Schmückstücken, Kleidungs- und Täschestücken an sich,\n\ni\nr\n\n-3.-\n\n“ was sie vorfanden, und fuhren in di> Ostzone,\n\nOhne Rechteirrtum hat das Schwurgericht in diesem Sach-\n-verhalt eine. aus liabgier begangıne Tötung (§ 211 StGB, in\nder Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941) gefunden,\nneil der Angeklagte, dabei in bewnusstem und gewolltem &u-\n‚sammenwirken mit seiner Braut handelnd, Frau Kb vor-\n\n. sätzlich tötete, um sich dadurch ihre und ihree Ehemannes\n\"Habe zu verschaffen, Dass § 211 StCB.n,F, geltendes Recht\nist, wird in der Rechtepyrookung ; und im Schrifttum allgemein\nenarkennt. Der Oborste Gerichtshof für die Britische Zone,\nin deren Bereich das angefochtene Urteil ergangen ist, hat\nin etändigor Rechteggoebung weiter dahin entschieden, dass\nsuch des dort geltende Besatzungsrecht keine Sverrvorschrift\nenthalte, durch die die Anwendung des § 211 StCB,n,F, von\nder gleiohgeitigen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale\ndes § 211 ItGB,a.P,. abhängig gemacht werde (vgl. OGH St,\n\nBd. 15S, 81), Dieser Auffassung tritt der Scnat im Ergabnis\nbei, zumal da auf Mord nicht mehr die Todesstrafe 8teht und\ndaher die die Verhängung der Todesstrafe betreffenden Son-\n\n- : derbastimmungen des Besatzungsrechts, vor allem des MRG, 1\n\nIV 8, nicht mehr eingreifen, Die Erwägungen, mit denen das\nSchwurgericht verneint, dass der Angeklagte heimtückisch\noder zu dam Zwsoke gehandelt habe, eine andero Straftat zu\nermöglichen, sind swar nicht bedenkenfrei, Nähere Erörterungen\n'duzu erübrigen sich jedoch, weil der Angeklagte durch die\nRechtsauffassung Adte Schwurgerichts ‚nicht beschmert ist.\n\n“it zutreffender Begründung hat das Schwurgericht auch\nden Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 251: S%üB,)\ntiir vorliegend erachtet und angenommen, dass der Mord und\nder besonders schwere Raub zueinander im Verhältnis der Tatsinheit. (§ 73 StGB.) stehen (vgl. Kst, Bd, 60 S. 162, 165;\nvGHst. Bd. 158, 133, 1368),\n\nUngutraffend ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe unter Verkennung des Begriffs der Mittäterschaft\n(§ 47 StGB.) den Angeklagten gu Unrecht als Mittäter statt\nals Gehilfen seiner damaligen Braut angesehen, Dabei braucht\n\n-4-\n\nnioht die Frage entschisden su werden, ob es überhaupt\nrechtlich möglich ist, jemand nur als Gehilfen und nicht ale\nhittäter anzusehen, der, wi: es der Angeklagte getan hat,\nden vellen inneren und äusseren Tatbestand einer strafbaren\nHandlung durch sein Verhalten verwirklicht (vgl. RGSt. Re.\n74 5. 84), Auch nenn man diese Möglichkeit nicht aus Koechtsgründen grundsätzlich verneint, würde sie doch voraussetzen,\ndass der liendelnde seinsn Fillen dem eines anderen vollständig untererdnet und zu dissem in seinam Verhältnis eteht,\ndes diossm anderen trotz der vollständigen Verwirklichung\naller Natbestandsmerkmale durch das eigene Verhalten die\nvells Tathoerrschaft überlässt (vgl. OGH St. Ed, 15. 95,\n102). Diese Voraussetzung ist nach dan Feststellungen des\nSchzurgerichts hier nicht gugeben. Denn schon der Plan zu\ndam Verbrechen entspraug dem kopf des Angeklagten, Er verfolgte ihn als seinen Zwecken dienlieh waiter und führte ihn\nschli:»sslich entsprechend seinen Plänen und Überlegungen\ndurch, Nach dicsen Feststollungen über sein Hussores Verhalten und über seine inu:re Beziehung zur Tat, seins\nWillensrichtung, scheidet die bloase Gehilfansohaft aus,\n\nDia Darlagungen gur äusseren und zur inneren Tatesite lassen\nvielmehr nur die Annahms der Mittäterschaft zu, Dazu steht\nauch nicht im Widerspruch, dass der Angeklegte im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit seiner Braut hendelte, bei\nAusführung der Tat unter ihrem \"influes stand und diese\nnaoh den Darlsgungen des Schwurgerichts energiecher und\nzielbenusster ist ale dor leicht beeinflussbare Angeklagte,\nSoweit die levision geltand macht, der Angeklagte sei seiner\nBraut härig geussen und habe nur Aeshalb die Tat begangen,\nstehen die Feststellungen des angefochtenen Urteils diesem\nVorbringen entgsgen,\n\nZnar macht die kevision geltend, dic Ausführungen mit\ndenen dass Schwurgericht ein hörigkeitsverhältnis des Angeklagten verneine, seien rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht von einem Bszriff der Hörigkeit ausgehe, der nicht der\nallgemeinen Lebenserfahrung entsprachs. Das trifft jedech\nnicht zu, Die kevisien will debei ersichtlich unter Hörigkeit\n\n5.\n\nein auf gecschlachtiichen Beziehunren buruhendes Verbältnis\nstarker innerer Abhängigkeit verstehen, Grm\" des Ailo Ziruchnungsfühigkeit aufgekoban oder veruindert wurde (§ 51\nAbs. 1 und 2 StCB) oder doch der Wille des Angeklagten demjenigen seiner Braut so stark untergeorädnc; wurde, dass sich\ndie Annahme der Nittäterschaft varbiets, Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Scohwurgericht jedoch unmissverständlich varneint. Auch die Erwägungen, mit donen das\nSchwurgericht zu diesem Ergebnis kommt, weisen keinen Rechtsfehl:r auf, Allardings ist es richtig, dass sich denkgesetzlich und nach allgsmeiner Lebenserfahrung die Annahne\nin dem dargelegten Sinne einer Hörigkeit auch mit der PFeststellung vertragen würde, dass der Angeklagte zu anderen\nZ:iten und vor dem Konnenilernen seiner Braut in verschiedenen\nLebensiegen eigene Entechlusskraft gezeigt habe, Aus diesem\nUnstanrde felgt also, das ist der Revision zuzugeben, nicht\nZmingsend, dass kein Hörigkeitsverhältnis b>standan habe,\nDas Schwurgericoht war Jedoch glalchwohl rechtlich nicht gehindert, janes andere Verhalten als Beweisanzeichen für seine Überzengung mit zu verwerten, Die Revision übersieht,\ndass es seine Überzeugung in discem Punkte nicht nur auf\njene zu anderen Zeiten und Gelegenheiten an den Ta; gelegte\neigene Entechlusskraft des Angeklagten ctützt, sondern dass\nes ausdrücklich 2estatellt, der Angeklagte vei als erster auf\nden Gedanken gekommen, Frau Kg zu berauben, dass os alsa gerade in Bezietiung auf dis Tat und für einen Zeitnunkt,\nzu dem ar schen in engen Beziehungen zu seiner Braut stand,\nselbständige iintechlüsse des Angeklagten für erwiesen hält.\nUnbegründet ist schlieeslich. auch die Rüge der Revision, dass das Schmurgsericoht zu diesen Faststellungen unter\nVerlatgung verfahrensrachtlicher Vorschriften gslangt sei,\nweil es dem in der Kauptverhandlung gestalltsn Lilfsamtrage\nder Verteidigung nicht stattgegeben habe, einen weiteren\nSaciıverständiven zum Beweise ‚darüber zu verndimen, dass der\nangeklagte seiner Iraut hörig gewesen sei. Da es sich um\neinon Eilfsarntrag handelte, breuchte ihn das Gericht nicht\nin der Hauptverhandlung durch besonderen beschluss zu be-\n\n- 6 -\n\nscheiden, sondern konntc, wis es auch geschehen ist, in\nden Urteilegründen auf ihn cingehen, Die Gründe, aus\ndenen das Schwmurgericht dem Hilfsamtrage nicht entsprochen\nhat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Das Gericht hat\nnach pflichtgamässem Ermessen darüber zu befinden, ob ein\nweiterer Sachverständiger hinzugezogen werden snll, Die\nGrenzan dieses Ermessens werden durch die richterliche\nPflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung\ndes Sachvsrhalts gezogen, wie sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung für das in der britischen Zone gelegene erkennende Gericht in § 245 Abs, 1 StPO. in der Fassung der All- y\ngemeinen Anweisung für kichter Nr, 2 enthalten war, Dass\ndas Schmurgericht diuse seinem pflichtgemässen Trrmessen\ngezogenen Grenzen nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich, Denn es war schon auf Grund des Gutachtens des\nvernormenen Sachverständigen in Verbindung mit dem sonstigen Bewoisergebnis zu einer bestimmten zmeifelsfreien\nÜberzeugung über denjenigen Punkt des Sachverhalts gelangt,\nzu den die kevision die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vermisst, Gegen dis Sachkunde des vernommenen\nGutackters wurden von keiner Seite irgendwelche Badeuken\ngeäussert, Auck der Angeklagte und sein Vert.idiger haben,\nwie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ausführungen\ndes ' vernommenen. Sachverständigen in der Hauptvarhandlung 2\nnicht bemängelt, Unter diesen Umständen ist eine missbräuchliche Ausübung des richterlichen Ermessens, soweit es sich\nauf die Yrage der Zuziehung eines weiteren Gutachters bezcg, zu vernainen.\n\nAuch die Verfahrensrüge greift naoh alledem nicht\ndurch, Soweit die Revision sons* noch einzelne Feststallungen des angefochtenen Urteils als unrichtig bekämpft, bemängelt sia nur in unzulässiger Weise Zinzelheiten der dem\nTatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung,\n\n- - .. 0.\n\n&\n\ner\n\n- 7 m\n\nDie Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden, Die Kostenontscheidung folgt aus § 473 StPO,\n\ngez.: Richter gez,:Dr, Busch gez.:Dr, Geier gez.:Dr.Hülle\ngex.: Werner ‘ ,\n\nBeglaubigt:\n\nFory artyrme 27\n\nTontteoetetont\nels Urkundsbsamter dur Geschäftsstelle des\nBundesgerichtshofs\n\n— Ta wre\n\nx\n? 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