{"status":"available","ecli":null,"court":"Arbeitsgericht Gera","senate":null,"decided":"2023-02-13","aktenzeichen":"4 Ca 438/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nEinzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters im öffentlichen Dienst.(Rn.36)\n \n\nTenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.08.2019 in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert ist.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.\n\n4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.\n\n2\n\nDer Beklagte geht davon aus, dass der Kläger als Mitarbeiter Logistik tätig ist.\n\n3\n\nDer Kläger meint, er sei als Hausmeister tätig.\n\n4\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet, aber getrennt lebend. Er hat 3 erwachsene Kinder.\n\n5\n\nEr hat die Schule mit der 10. Klasse abgeschlossen. Danach hat er eine Ausbildung zum Heizungsinstallateur absolviert, die, wie in der DDR üblich, 2 Jahre gedauert hat. Später hat er ein Abendstudium zum Meister Bauwesen begonnen. Das Studium hat 2 Jahre gedauert. Der Kläger hat mit dem Meisterbrief abgeschlossen.\n\n6\n\nVom 01.01.1982 bis zum 30.06.1991 war der Kläger bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei beschäftigt.\n\n7\n\nMit dem 01.07.1991 wurde das Beschäftigungsverhältnis von dem Beklagten übernommen.\n\n8\n\nUnter dem 29.06.1993 hat der Beklagte festgesetzt, dass der Kläger in Lohngruppe 3 des Lohngruppenverzeichnisses MT Arb.-O. eingereiht ist.\n\n9\n\nAus Ziff. III der Festsetzung ergibt sich eine ununterbrochene Tätigkeit als Hausmeister ab 01.07.1991.\n\n10\n\nDer Kläger war in der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) in G. tätig. Es handelt sich um ein größeres Gebäude in dem ca. 85 Polizisten und 23 Autos stationiert sind. Zu dem Gelände gehört noch eine Freifläche.\n\n11\n\nHinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten wird auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 20.12.2021 (Bl. 8 f. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 43 ff. d. A.) und den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2022 (Bl. 59 f. und Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n12\n\nUnter dem 20.02.2020 machte der Kläger erstmals seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 TV-L geltend.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 09.02.2021 hat er sein Verlangen wiederholt.\n\n14\n\nDer Beklagte hat mit Schreiben vom 17.02.2021 die Höhergruppierung abgelehnt.\n\n15\n\nMit der Klage vom 20.12.2021 verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter.\n\n16\n\nNach mehrfacher Verlegung hat am 25.04.2022 ein Gütetermin stattgefunden, der erfolglos geblieben ist.\n\n17\n\nUnter dem 31.05.2022 hat der Beklagte Hausmeisterstellen ausgeschrieben (Bl. 49 d. A.).\n\n18\n\nAm 31.12.2022 ist der Kläger aus dem Dienst ausgeschieden.\n\n19\n\nSeit dem 01.01.2023 bezieht er Rente.\n\n20\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er sei nicht als Mitarbeiter Logistik sondern als Hausmeister tätig.\n\n21\n\nDie von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien zu wenigstens 85 Prozent der Gesamtarbeitszeit als Hausmeistertätigkeit zu bewerten. Damit erfülle er die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nach Teil III Abschnitt 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\n1. festzustellen, dass er seit dem 01.01.2018 in die Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist.\n\n24\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L seit dem 01.01.2018 eingruppiert ist.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDer Beklagte trägt vor, der Kläger sei als Mitarbeiter Logistik beschäftigt gewesen. Er habe eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten mit zum Teil ganz unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden ausgeführt. Seine Darlegungen bildeten keine hinreichende Grundlage für die im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung zu treffenden tatsächlichen Feststellungen. Seine Aufzeichnungen zu den verrichteten Tätigkeiten umfassten nur den Zeitraum vom 16.05. bis 22.06.2022. Sein Vortrag sei in vielerlei Hinsicht widersprüchlich, inkonsequent und inhaltlich teilweise falsch.\n\n28\n\nInsgesamt sei der Kläger nicht mindestens zur Hälfte mit Hausmeistertätigkeiten befasst.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 25.04.2022 und 16.01.2023 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n31\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L.\n\n32\n\nDer Anspruch besteht jedoch erst seit dem 01.08.2019.\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n34\n\nBei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen.\n\n35\n\nDie Klage ist ab dem 01.08.2019 begründet.\n\n36\n\nDie Eingruppierung ergibt sich aus Teil III Ziffer 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L.\n\n37\n\nIn die Entgeltgruppe 5 fallen nach Fallgruppe 1 Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren.\n\n38\n\nNach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.\n\n39\n\nNach der Protokollerklärung zu § 12 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.\n\n40\n\nMaßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis.\n\n41\n\nDie tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.\n\n42\n\nBei Anwendung dieses Maßstabes ist der Kläger als Hausmeister tätig.\n\n43\n\nDie ihm als Mitarbeiter Logistik übertragenen Tätigkeiten dienen der Sicherstellung des täglichen Dienstes. Sie stellen entgegen der Auffassung des Beklagten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Bei natürlicher Betrachtung besteht das abgegrenzte Arbeitsergebnis darin, dass die Kriminalpolizeiinspektion G. insgesamt funktionsfähig ist. Die dazu erforderlichen einzelnen Arbeitsschritte sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einzeln zu bewerten und stellen nicht jeweils einzelne Arbeitsvorgänge dar. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer wertenden Entscheidung des dem Kläger übertragenen Aufgabenkreises fest. Einer Atomisierung des dem Kläger übertragenen Aufgabenkreises in einzelne zu verrichtende Tätigkeiten widerspricht einer natürlichen Betrachtungsweise. Alle dem Kläger übertragenen Tätigkeiten lassen sich als Hausmeisterleistungen zusammenfassen. Dafür spricht nach Auffassung des Gerichts auch, die vom Beklagten in der Festsetzung vom 29.06.1993 bescheinigte ununterbrochene Tätigkeit als Hausmeister ab 01.07.1991 (Bl. 13 RS d. A.).\n\n44\n\nDer Kläger verfügt unstreitig über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Heizungsinstallateurs. Die Ausbildungsdauer hat zu DDR-Zeiten 2 Jahre betragen. Sie ist jedoch gleichwertig mit dem Ausbildungsberuf der Bundesrepublik, für den die Ausbildungsdauer 3 Jahre beträgt.\n\n45\n\nDie Ausbildung ist auch einschlägig i. S. d. Entgeltordnung zum TV-L. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.\n\n46\n\nDarüber hinaus verfügt der Kläger über den Meisterbrief Bauwesen.\n\n47\n\nIm Übrigen war die Klage abzuweisen.\n\n48\n\nDer Kläger hat die Eingruppierungsfeststellungsklage rückwirkend zum 01.01.2018 erhoben. Das Gericht kann die Klage jedoch nur ab dem 01.08.2019 zusprechen.\n\n49\n\nNach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag erstmals mit Schreiben vom 14.02.2020 seine Höhergruppierung beantragt. Daher errechnet sich der 01.08.2019 als Beginn der Höhergruppierung. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die Ausschlussfrist nach ständiger Rechtsprechung des BAG von Amts wegen zu beachten.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO.\n\n51\n\nDas Gericht hat dem Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.\n\n52\n\nDer nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend. Bei seiner Berechnung hat das Gericht einen Differenzbetrag von 100,00 € (nach Angabe des Beklagten) für 36 Monate zugrunde gelegt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-02-13/4-ca-438-22","cited_norms":[{"jurabk":"TV-L","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"TV-L","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-02-13/4-ca-438-22","retrieved":"2026-07-09 06:40:53.015274+00:00"},"card":{"id":"arbg-gera/2023-02-13/4-ca-438-22","court":"ArbG Gera","court_id":"arbg-gera","court_as_stated":"Arbeitsgericht Gera","panel":null,"date":"2023-02-13","dockets":["4 Ca 438/22"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"ArbG Gera, Urteil vom 13.02.2023 – 4 Ca 438/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-02-13/4-ca-438-22","headnotes":[{"kind":"orientierungssatz","author":"dokumentationsstelle","text":"Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters im öffentlichen Dienst.","basis":"source_label","source":null}],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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