{"status":"available","ecli":null,"court":"Amtsgericht Wernigerode","senate":null,"decided":"2018-02-28","aktenzeichen":"10 C 595/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den restlichen Mietwagenkosten i.H.v. 288,42 € gegenüber der Autovermietung ... aus der Rechnung ..., freizustellen.\n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten nach einem Unfallereignis am 18.6.2018 in der Ortslage W. im ausgeurteilten Umfange.\n\nRandnummer2\n\nVon der weiteren Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer3\n\nDie Klage ist begründet.\n\nRandnummer4\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus dem genannten Verkehrsunfallereignis aus unerlaubter Handlung.\n\nRandnummer5\n\nZunächst steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers die volle Einstandspflicht trifft. Dies gilt auch für Mietwagenkosten als unmittelbare Folgekosten des Verkehrsunfalls gemäß § 249 BGB für den hier maßgeblichen Zeitraum 20.06.2018 bis 5.7.2018. Hierbei steht der Klägerin ein Restanspruch aus nachfolgenden Erwägungen zu:\n\nRandnummer6\n\nZunächst haben weder die Klägerin noch die Beklagte im Vorfeld der Anmietung konkrete Recherchen über anderweitige günstige Angebote eingeholt. Soweit die Beklagte vorliegend auf Internetrecherchen abstellt, sind diese nicht maßgeblich, da im Nachhinein erfolgt. Es ist deshalb bereits nicht absehbar, dass entsprechende Fahrzeuge zu vergleichbaren Konditionen im fraglichen Zeitraum verfügbar waren.\n\nRandnummer7\n\nDaher ist vorliegend zur Ermittlung der erforderlichen berechtigten Kosten gemäß § 287 ZPO auf gängige Tabellenwerke abzustellen (vergleiche hierzu Palandt, BGB, 76. Auflage § 249 Rz. 32 ff.), wie von beiden Parteien auch vorgetragen und herangezogen. Hierbei gilt: Zunächst hat die Klägerin bereits mit Klagebegründung Einzelheiten des geschädigten Fahrzeugs zur Einordnung in Mietwagenklassen vorgetragen und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Im übrigen werden zur ordnungsgemäßen Heranziehung der Tabellenwerte unterschiedliche Auffassungen verfolgt. Vorliegend ist dabei maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass gemäß Klägervortrag und auch ausweislich des D.-Gutachtens keine Fahrfähigkeit des geschädigten PKW bestand und folglich eine Anmietung kurzfristig erfolgen musste, so dass an die Erkundigungspflicht der Klägerin keine gesteigerten Anforderungen zu stellen sind. Auch deshalb schließt sich das Gericht hierbei der Klägerauffassung an, wonach zur konkreten Berechnung ein arithmetisches Mittel zwischen S. und F. heranzuziehen ist. Dies hat die Klägerseite umgesetzt; Danach liegen die berechneten Mietwagenkosten von 288,42 € unter Berücksichtigung des nochmaligen zehn-prozentigen Abschlages für Eigenersparnis unter dem genannten Mittelwert und sind damit insgesamt erforderlich und angemessen.\n\nRandnummer8\n\nWeitere von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Berechtigung der Klageforderung vermögen indes nicht zu überzeugen.\n\nRandnummer9\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wernigerode/2018-02-28/10-c-595-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wernigerode/2018-02-28/10-c-595-18","retrieved":"2026-10-26 05:19:58.809836+00:00"},"card":{"id":"ag-wernigerode/2018-02-28/10-c-595-18","court":"AG Wernigerode","court_id":"ag-wernigerode","court_as_stated":"Amtsgericht Wernigerode","panel":null,"date":"2018-02-28","dockets":["10 C 595/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"AG Wernigerode, Urteil vom 28.02.2018 – 10 C 595/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wernigerode/2018-02-28/10-c-595-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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