{"status":"available","ecli":null,"court":"Amtsgericht Marbach","senate":null,"decided":"2015-12-08","aktenzeichen":"2 M 243/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Schuldners vom 23.11.2015 auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit gem. § 850 l ZPO wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n2. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n3. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe\n\n  \n\n1 \n\nAm 23.11.2015 beantragte der Schuldner die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit seines Kontoguthabens auf dem Pfändungsschutzkonto bei der ... Bank AG.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDer Schuldner begründet seinen Antrag damit, sein Einkommen wäre bereits an der Quelle gepfändet und auf das gepfändete Konto würde nur der unpfändbare Einkommensrest eingehen.\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit setzt voraus, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Maßnahmen aussichtslos sind.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDer Schuldner konnte vorliegend zwar den Nachweis erbringen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind.\n\n \n\n \n\n5 \n\nJedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.\n\n \n\n \n\n6 \n\nSoweit sich der Schuldner unter Berufung auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 05.01.2012, 10 M 151/12 allein darauf bezieht, dass bereits eine Quellenpfändung vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n \n\n \n\n7 \n\nDer Gesetzgeber stellt an die Prognose keine geringen Anforderungen, sondern bejaht eine solche in Fällen wie der Berufsunfähigkeit des Schuldners, wenn kurz- oder mittelfristig Besserungen nicht zu erwarten sind oder wenn sich der Schuldner als Empfänger von Sozialleistungen erfolglos um einen Arbeitsplatz bemühte (BTDrs 16/7615 S. 17).\n\n \n\n \n\n8 \n\nWenn bereits bei einem mittellosen Schuldner mit pfändbaren Zahlungseingängen auf dem Konto des Schuldners wie Steuererstattungen nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann (BTDrs 16/7615 S. 17), sind solche insbesondere im Fall eines erwerbstätigen Schuldners zu erwarten. Der Gesetzgeber hat überdies mit der pauschalierten Freigabeentscheidung im Verfahren nach § 850 k IV ZPO die Möglichkeit geschaffen, einer Doppelpfändung des Gläubigers von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben zu begegnen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -, BGHZ 191, 270-276).\n\n \n\n \n\n9 \n\nDer Gläubiger wurde zum Antrag gehört und trat diesem entgegen.\n\n \n\n \n\n10 \n\nDem Antrag des Schuldners nach § 850 l ZPO war daher nicht zu entsprechen.\n\n \n\n \n\n11 \n\nDer hilfsweise gestellte Antrag nach § 765 a ZPO war ebenfalls zurückzuweisen.\n\n \n\n \n\n12 \n\nEs ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierzu hat der Schuldner auch nicht vorgetragen.\n\n \n\n \n\n13 \n\nEs sind allenfalls Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt und mit denen sich der Schuldner abfinden muss.\n\n \n\n \n\n14 \n\nDie Kostenschuld folgt aus § 788 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marbach/2015-12-08/2-m-243-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850l","ref_norm":"850l","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marbach/2015-12-08/2-m-243-15","retrieved":"2026-07-09 00:56:11.298915+00:00"},"card":{"id":"ag-marbach/2015-12-08/2-m-243-15","court":"AG Marbach","court_id":"ag-marbach","court_as_stated":"Amtsgericht Marbach","panel":null,"date":"2015-12-08","dockets":["2 M 243/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"AG Marbach, Beschluss vom 08.12.2015 – 2 M 243/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marbach/2015-12-08/2-m-243-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Schuldners vom 23.11.2015 auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit gem. § 850 l ZPO wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/850l","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850l","label":"§ 850l ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/788","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"788","label":"§ 788 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850k","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850k","label":"§ 850k ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T00:56:11.298915+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}