{"status":"available","ecli":null,"court":"Amtsgericht Mannheim","senate":null,"decided":"2009-12-04","aktenzeichen":"3 C 390/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.\n\n \n\n \n\n2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n \n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n \n\nTatbestand\n\n  \n\n \n\n1 \n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag geltend.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDer Beklagte bewohnte im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 eine Wohnung im Anwesen ... in ... Er hatte hierzu mit dem Vermieter ... einen Mietvertrag geschlossen, in dem die monatliche Miete 1.100,- EUR betrug. Für Nebenkosten wurden 150,- EUR entrichtet (vgl. hierzu entsprechenden Mietvertrag, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.10.2009, Aktenblatt 23 ff.).\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Klägerin belieferte in diesem Zeitraum das Anwesen mit Gas und rechnete mit Rechnung vom 10.05.2005 einen Verbrauch in Höhe von insgesamt 658,20 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Begleichung der Rechnung vom 10.05.2005 verpflichtet, eventuelle Absprachen des Beklagten mit seinem Vermieter seien zum einen unklar und berührten zum anderen nicht das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten.\n\n \n\n \n\n5 \n\nVerzug sei seit dem 31.05.2005 anzunehmen, nachdem eine in der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDie Klägerin beantragt daher,\n\n \n\n \n\n7 \n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDer Beklagte beantragt\n\n \n\n \n\n9 \n\nKlageabweisung.\n\n \n\n \n\n10 \n\nEr trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen. Nachdem er eine monatliche Zahlung in Höhe von 150,- EUR bezüglich der anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten mit dem Vermieter vereinbart habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Versorgung der Wohnung mit Gas zum Zwecke der Beheizung über den Vermieter organisiert werde. Bei dieser Sachlage könne von einem konkludenten Vertragsschluss mit der Klägerin nicht ausgegangen werden.\n\n \n\n \n\n11 \n\nDas Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.11.2009. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.\n\n \n\n \n\n12 \n\nBezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n  \n\n \n\n13 \n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n \n\n \n\n14 \n\nDie Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 12, 16, 17 GVV einen Anspruch auf Zahlung der Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2005 in Höhe von unstreitig 658,20 EUR.\n\n \n\n \n\n15 \n\nDer Beklagte ist dabei als Vertragspartner der Klägerin anzusehen.\n\n \n\n \n\n16 \n\nAus § 2 Abs. 2 GVV ergibt sich, dass ein Versorgungsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dies hat unstreitig der Beklagte getan.\n\n \n\n \n\n17 \n\nHinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte als Mieter und Besitzer des abgerechneten Anwesens die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Gasentnahme im fraglichen Zeitraum hatte.\n\n \n\n \n\n18 \n\nIn dieser Kombination der tatsächlichen Gasentnahme und der Innehabung der tatsächlichen Gewalt ist durch sogenanntes sozialtypisches Verhalten des Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin anzunehmen.\n\n \n\n \n\n19 \n\nDabei ist - wie im übrigen bei Willenserklärungen auch - dieses Verhalten so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger, hier die Klägerin, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Stellt man richtigerweise auf den Horizont und die Verständnismöglichkeiten der Klägerin ab, spielt es letztlich keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend möglicherweise eine andere Vertragsgestaltung mit seinem Vermieter getroffen hat, er im Verhältnis zu seinem Vermieter möglicherweise zur Entrichtung von Vorauszahlungen auch für den Gasbezug, der Vermieter zur Abrechnung des Gasverbrauchs gegenüber dem Beklagten, seinem Mieter, verpflichtet war. Auch dann, wenn der Beklagte damit (aus seiner Sicht) gegenüber der Klägerin gerade keinen eigenen Vertrag, auch nicht durch faktisches Verhalten, schließen wollte, spielt dies nach den obigen Auslegungsgrundsätzen gerade keine Rolle. Das Verständnis des Erklärenden bzgl. seiner Erklärung bzw. seines Verhalten ist vorliegend nicht ausschlaggebend.\n\n \n\n \n\n20 \n\nEin konkludenter Vertragsschluss könnte nur dann verneint werden, wenn ein Vertrag des Anbieters, hier der Klägerin, mit einem Dritten, gegebenenfalls dem Vermieter, besteht, aufgrund dessen die Lieferungen erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass auch diese Variante nicht zu einem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten führt.\n\n \n\n \n\n21 \n\nSoweit das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 06.12. 2005, 9 U 61/05, danach differenziert, ob der dortige Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst dafür zu sorgen hatte und gehalten war, mit dem Versorgungsunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehörte, folgt das Gericht dieser Differenzierung ausdrücklich nicht. Das Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter spielt aus Sicht des Gerichts für die Frage eines Vertragsschlusses durch konkludentes, sozialtypisches Verhalten gegenüber der Klägerin keine Rolle.\n\n \n\n \n\n22 \n\nDer Klage war damit stattzugeben, soweit die Zahlung der Rechnung verlangt wurde. Sie war aber auch im übrigen begründet.\n\n \n\n \n\n23 \n\nIn der Rechnung vom 10.05.2005 ist eine Fälligkeitsklausel zum 30.05.2005 enthalten. Diese Fälligkeitsklausel, die auf die Regelungen des § 17 GVV zurückzuführen ist. Diese Regelungen der GVV sind Teil der allgemeinen Vertragsgrundlagen, was nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB zur Annahme des Verzugs ab dem 31.05.2005 führt.\n\n \n\n \n\n24 \n\nDer Klage war damit insgesamt stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"GVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09","retrieved":"2026-07-09 00:35:21.199824+00:00"},"card":{"id":"ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09","court":"AG Mannheim","court_id":"ag-mannheim","court_as_stated":"Amtsgericht Mannheim","panel":null,"date":"2009-12-04","dockets":["3 C 390/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"AG Mannheim, Urteil vom 04.12.2009 – 3 C 390/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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