{"status":"available","doknr":"BPATG-2014/20046-13_15122014","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"20. Senat","decided":"2014-12-15","aktenzeichen":"20 W (pat) 46/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n20 W (pat) 46/13\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2014 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2009 014 114.6-35 …\n\nhat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:\n\nTitel:\n\nHörgerätmodul, Hörbrille und Modulsatz Patentansprüche:\n\nPatentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 Beschreibung:\n\n10 Blatt Beschreibung (Seiten 1 bis 9, 1 Blatt Einschub), überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 4 vom Anmeldetag (24. März 2009).\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 R - durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 zurückgewiesen worden. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss auf die Gründe des Prüfungsbescheids vom 15. Januar 2010 gestützt, der die Druckschriften D1 DE 103 43 010 B3 und D2 DE 22 46 737 C3 nennt und ausführt, dass der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 nicht neu und deshalb nicht gewährbar sei.\n\nGegen diesen, der Anmelderin am 29. Oktober 2012 zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich deren am 29. November 2012 eingelegte Beschwerde. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:\n\nPatentansprüche:\n\nPatentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 Beschreibung:\n\n10 Blatt Beschreibung (Seiten 1 bis 9, 1 Blatt Einschub), überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 4 vom Anmeldetag (24. März 2009). Der unabhängige Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Antrags lautet:\n\n„Hörgerätmodul (7), das mindestens aufweist:\n\neinen länglichen Bügelbereich (7a), an dessen vorderem Ende ein Stecker (10) für einen lösbaren Steckvorgang ausgebildet ist, einen sich nach hinten an den Bügelbereich (7a) anschließenden, verdickten Endbereich (7b), einen in dem Endbereich (7b) aufgenommenen Verstärker (24), und mindestens eine an der Unterseite des Bügelbereichs (7a) ausgebildete Signalausgabeöffnung (14) für ein flexibles Signalausgabe-Leitungsmittel (16, 18), wobei der verdickte Endbereich (7b) kaltverformbar ist zur Einstellung unterschiedlicher Biegestellungen zur Positionierung an einem Aussenohr, dadurch gekennzeichnet, dass der längliche Bügelbereich (7a) ein äußeres Rohr (27) als Gehäuse und ein in das äußere Rohr (27) eigesetztes inneres Rohr (28) zwei ineinander gesetzte Rohre (27, 28) aufweist, wobei an dem inneren Rohr (28) der Stecker (10) befestigt ausgebildet ist, und in dem inneren Rohr (28) die Signalausgabeöffnung (14) und weiterhin eine Einsetzfreiraum Öffnung (29) zum Einsetzen des mindestens einen Mikrofons (20) ausgebildet ist, wobei die Öffnung der Einsetzfreiraum (29) für das mindestens eine Mikrofon (20) und die Signalausgabeöffnung (14) in axialer Richtung zueinander versetzt sind und jeweils etwa den halben Umfang des inneren Rohres (28) einnehmen, und wobei das äußere Rohr (27) stirnseitig bis zu dem Stecker (10) ist, und die Öffnung den Einsetzfreiraum (29) für das mindestens eine Mikrofon (20) abdeckt und die Signalausgabeöffnung (14) frei lässt.“ Der unabhängige Patentanspruch 10 in der Fassung dieses Antrags lautet:\n\n„Hörbrille (1), die mindestens aufweist:\n\nein Hörgerätmodul (7) nach einem der vorherigen Ansprüche, eine Brille (2) mit einem Optikgestell (3) zur Aufnahme von Brillengläsern (9) und mindestens einen Bügelansatz (4), wobei am Ende des Bügelansatzes (4) ein Gegenstecker (12) zum lösbaren Einsetzen des Steckers (10) des Hörgerätmoduls (7) vorgesehen ist, wobei der Bügelansatz (4) der Brille (2) und der längliche Bügelbereich (7a) des Hörgerätmoduls (7) im Wesentlichen gleichen Querschnitt und Dimensionierung aufweisen.“ Der unabhängige Patentanspruch 14 in der Fassung dieses Antrags lautet:\n\n„Modulsatz aus einer Hörbrille nach einem der Ansprüche 10 bis 13, einem Tragehaken (11) nach Anspruch 9 und einem Adapterstück (13) zum Aufsetzen auf den Gegenstecker (12) des Bügelansatzes (4) zur Ausbildung eines Brillenbügels ohne Hörgerätefunktion.“ Wegen der direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 13 sowie der sonstigen Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Hörgerätmodul nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird einem Fachmann - hier einem Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der elektrischen Nachrichtentechnik mit Kenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Planung und Auslegung von Hörvorrichtungen, der sich im Bedarfsfall der Beratung durch einen Optiker versichert - auch nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahe gelegt und beruht insoweit auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2. Die Anmeldung betrifft ein Hörgerätmodul, eine Hörbrille und einen Modulsatz (vgl. ursprüngliche Unterlagen [u. U.], dort Titel und Patentansprüche). Unter einer Hörbrille bzw. einer Hörgerät-Brille versteht die Anmeldung eine Vorrichtung, welche die Funktion einer Brille mit derjenigen eines Hörgerätes kombiniert. Hierbei ist im Allgemeinen das Hörgerät an einem Brillenbügel angebracht, der somit als Funktionsbügel zur Aufnahme und Positionierung des Hörgerätes dient. In dem Funktionsbügel können unterschiedliche Komponenten angeordnet sein, je nach Verwendung als Hinter-dem-Ohr-Hörgerät, bei dem der Hörer im Funktionsbügel angebracht ist und ein Schallschlauch zu dem Gehörgang geführt wird, oder als Außenhörersystem, bei dem ein kleiner Hörer direkt in den Gehörgang gesetzt wird. Der Funktionsbügel ist im Allgemeinen deutlich größer dimensioniert als ein gewöhnlicher Bügel, z. B. der andere Bügel bei einseitiger Schwerhörigkeit (vgl. u. U., S. 1, Z. 11 - 22). Die Anmeldung geht davon aus, dass derartige Hörbrillen eine jeweilige individuelle Herstellung und Anpassung benötigen. Es würden im Allgemeinen spezielle Hörbrillen für diesen Zweck gefertigt, die entsprechend kostspielig seien und nicht den individuellen Designansprüchen des Benutzers Rechnung tragen könnten (vgl. u. U., S. 2, Z. 19 - 22).\n\nAufgabe der Anmeldung ist es, ein Hörgerätmodul sowie eine Hörbrille mit einem derartigen Hörgerätmodul zu schaffen, die eine individuelle Anpassbarkeit und leichte Bedienbarkeit bei optisch ansprechender Ausbildung ermöglichen (vgl. u. U., S. 2, Z. 24 - 27). Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:\n\nHörgerätmodul (7), das mindestens aufweist:\n\nM1 einen länglichen Bügelbereich (7a), M2 an dessen vorderem Ende ein Stecker (10) für einen lösbaren Steckvorgang ausgebildet ist, M3 einen sich nach hinten an den Bügelbereich (7a) anschließenden, verdickten Endbereich (7b), M4 einen in dem Endbereich (7b) aufgenommenen Verstärker (24), und M5 mindestens eine an der Unterseite des Bügelbereichs (7a) ausgebildete Signalausgabeöffnung (14) für ein flexibles Signalausgabe-Leitungsmittel (16, 18), M6 wobei der verdickte Endbereich (7b) kaltverformbar ist zur Einstellung unterschiedlicher Biegestellungen zur Positionierung an einem Aussenohr, dadurch gekennzeichnet, dass M7 der längliche Bügelbereich (7a) ein äußeres Rohr (27) als Gehäuse und ein in das äußere Rohr (27) eingesetztes inneres Rohr (28) aufweist, wobei M8 an dem inneren Rohr (28) der Stecker (10) befestigt ist, und M9 in dem inneren Rohr (28) die Signalausgabeöffnung (14) und eine Öffnung (29) zum Einsetzen des mindestens einen Mikrofons (20) ausgebildet ist, wobei M10 die Öffnung (29) für das mindestens eine Mikrofon (20) und die Signalausgabeöffnung (14) in axialer Richtung zueinander versetzt sind und jeweils etwa den halben Umfang des inneren Rohres (28) einnehmen, und wobei M11 das äußere Rohr (27) stirnseitig bis zu dem Stecker (10) vorgeschoben ist, die Öffnung (29) für das mindestens eine Mikrofon (20) abdeckt und die Signalausgabeöffnung (14) frei lässt.\n\n3. a) Die Druckschrift D1 (DE 103 43 010 B3) beschreibt ein an einem Brillenbügel befestigbares Hörhilfegerät (vgl. Titel und Abs. [0001]). Die Druckschrift D1 stellt sich die Aufgabe, ein an einem Brillenbügel befestigbares Hörhilfegerät zu schaffen, bei dem die Brille auch nach dem Lösen des Hörhilfegeräts von dem Brillenbügel noch getragen werden kann (vgl. Abs. [0005]). Gelöst wird diese Aufgabe durch einen das Hörhilfegerät zumindest teilweise durchziehenden Kanal zur Aufnahme eines biegbaren Brillenbügel-Endstücks und durch ein zumindest in einem Teilbereich biegbares Gehäuse (vgl. Abs. [0006]). In einem Ausführungsbeispiel (vgl. insb. Figuren 1 und 2) zeigt die Druckschrift D1 ein Hörgerätmodul, das mindestens aufweist:\n\nM1 einen länglichen Bügelbereich (vgl. Fig. 1 und 2, jeweils die Bezugszeichen A und B), M2 an dessen vorderem Ende ein Stecker für einen lösbaren Steckvorgang ausgebildet ist (vgl. Fig. 1 und 2 i. V. m. Abs. [0012], dort insb. letzter Satz) M3 einen sich nach hinten an den Bügelbereich anschließenden, verdickten Endbereich (vgl. Fig. 1 und 2, jeweils das Bezugszeichen C), M4 einen in dem Endbereich aufgenommenen Verstärker (vgl. Fig. 1 und 2, jeweils das Bezugszeichen 11 i. V. m. Abs. [0022]), und M5 mindestens eine an der Unterseite des Bügelbereichs ausgebildete Signalausgabeöffnung für ein flexibles Signalausgabe-Leitungsmittel (vgl. Fig. 1 und 2, jeweils das Bezugszeichen 13 und dessen Übergang in das Gehäuse), M6 wobei der verdickte Endbereich kaltverformbar ist zur Einstellung unterschiedlicher Biegestellungen zur Positionierung an einem Aussenohr (vgl. Abs. [0009], insb. die letzten beiden Sätze).\n\nDer Druckschrift D1 nicht entnehmbar ist, dass M7 der längliche Bügelbereich ein äußeres Rohr als Gehäuse und ein in das äußere Rohr eingesetztes inneres Rohr aufweist, wobei M8 an dem inneren Rohr der Stecker befestigt ist, und M9 in dem inneren Rohr die Signalausgabeöffnung und eine Öffnung zum Einsetzen des mindestens einen Mikrofons ausgebildet ist, wobei M10 die Öffnung für das mindestens eine Mikrofon und die Signalausgabeöffnung in axialer Richtung zueinander versetzt sind und jeweils etwa den halben Umfang des inneren Rohres einnehmen, und wobei M11 das äußere Rohr stirnseitig bis zu dem Stecker vorgeschoben ist, die Öffnung für das mindestens eine Mikrofon abdeckt und die Signalausgabeöffnung frei lässt.\n\nb) Die Druckschrift D2 (DE 22 46 727 C3) beschäftigt sich mit einem aus Kunststoff gespritzten Bügel für eine Hörbrille (vgl. Titel). Die Idee der Druckschrift D2 ist, einen Kanal in einem aus Vollmaterial bestehenden Bügelabschnitt dergestalt zu realisieren, dass ein (Metall-)Röhrchen in eine Gussform eingelegt wird und umspritzt wird (vgl. Patentansprüche 1 und 5). Auch die Druckschrift D2 zeigt keine Anordnung zweier ineinander gesetzter Rohre im Bereich des länglichen Bügelbereichs (Merkmal M7) und bleibt im Übrigen merkmalsmäßig hinter der Druckschrift D1 zurück.\n\nc) Die von der Anmelderin in der Anmeldung selbst genannten Druckschriften D3 EP 1 517 170 A1 (Familienmitglied zur D1) D4 EP 1 791 392 A1 D5 JP 2006157318 A D6 JP 2004320605 A und D7 DE 8706344 U1 (bei Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) kommen dem Anmeldungsgegenstand nicht näher als die zuvor erläuterten Druckschriften D1 und D2:\n\nDie Druckschrift D3 (EP 1 517 170 A1, Familienmitglied zur D1) entspricht in ihrer Offenbarung der Druckschrift D1. Die Druckschrift D4 (EP 1 791 392 A1) liegt schon insoweit weiter ab, als sie vorsieht, wesentliche Teile des Hörgerätes (den sogenannten „main body 7“, der u. a. den Verstärker enthält) getrennt von der Hörbrille auszubilden (vgl. dort Patentanspruch 1 und die Abs. [0012] und [0023]; dies steht im Gegensatz zu Merkmal M4). Die Druckschriften D5 (JP 2006157318 A), D6 (JP 2004320605 A) und D7 (DE 8706344 U1) tragen nichts Zusätzliches bei.\n\n4. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu, nachdem keine der vorgenannten Druckschriften einen solchen Gegenstand vollständig offenbart und vorwegnimmt.\n\n5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das anspruchsgemäße Hörgerätmodul dem Fachmann nahe gelegt worden wäre. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften regt den Fachmann überhaupt nur an, eine Anordnung zweier ineinander gesetzter Rohre im Bereich eines länglichen Bügelbereichs vorzusehen (zu Merkmal M7). Keinesfalls jedoch ist dem Fachmann eine Struktur nahe gelegt, die ein äußeres Rohr als Gehäuse und ein in das äußere Rohr eingesetztes inneres Rohr aufweist (zu Merkmal M7), in dem eine Signalausgabeöffnung und eine Öffnung zum Einsetzen des mindestens einen Mikrofons ausbildet ist (zu Merkmal M9), wobei das äußere Rohr die Öffnung für das mindestens eine Mikrofon abdeckt und die Signalausgabeöffnung frei lässt (zu Merkmal M11).\n\nDie vorgenannte Ausbildung des Bügelbereichs aus zwei ineinander gesetzten Rohren, wobei die Öffnung zum Einsetzen des mindestens einen Mikrofons durch das äußere Rohr abgedeckt wird, ist dem Fachmann auch nicht aus seinem Fachwissen heraus nahe gelegt. Ihr Auffinden bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n6. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gewährbar. Diese betreffen nämlich besondere, nicht nur platt selbstverständliche Weiterbildungen des Hörgerätmoduls nach Anspruch 1. 7. Mit dem Patentanspruch 1 ist aber auch der nebengeordnete Patentanspruch 10, der u. a. ein Hörgerätemodul nach einem der Patentansprüche 1 bis 9 beansprucht, als auch der nebengeordnete Patentanspruch 14, der u. a. eine Hörbrille nach einem der Patentansprüche 10 bis 13 beansprucht, patentfähig. Dies gilt auch für die auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Patentansprüche 11 bis 13, welche nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 10 betreffen.\n\n8. Unter diesen Umständen war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung zu erteilen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).\n\nDie Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:\n\nBundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:\n\n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).\n\nVor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/20046-13_15122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-15/20-w-pat-46-13","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/20046-13_15122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/20046-13_15122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-15/20-w-pat-46-13","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/20046-13_15122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 14:35:24.312439+00:00"}}