{"status":"available","doknr":"BPATG-2014/19017-12_24112014","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"19. Senat","decided":"2014-11-24","aktenzeichen":"19 W (pat) 17/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n19 W (pat) 17/12\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 24. November 2014 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache … …\n\nbetreffend das Patent 10 2006 056 270\n\nhat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2011 aufgehoben und das Patent 10 2006 056 270 widerrufen.\n\n2. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Anschlussbeschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Auf die am 27. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 15. April 2010 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter“ Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 15. Juli 2010, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, die Firma R… GmbH & Co. KG, R1… Straße in B… (=Einsprechende E1), Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Außer dem im Prüfungsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik hat sie Vorbenutzung in der Öffentlichkeit geltend gemacht.\n\nWeiter hat gegen das Patent mit Schreiben vom 15. Juli 2010, eingegangen am selben Tag, die T… GmbH, I…straße in R2… (=Einsprechende E2) Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig (§ 59 Abs. 1, Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).\n\nDie Einsprechende E2 hat ihren Vortrag unter anderem auf folgende Druckschriften gestützt:\n\nD1 DE 42 25 354 A1 D2 EP 0 587 406 A2 D3 DE 22 59 052 A D4 EP 0 337 045 A1. Durch am Ende einer mündlichen Anhörung am 5. Mai 2011 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent, wie von der Patentinhaberin beantragt, in folgender Fassung des Patentanspruchs 1 beschränkt aufrechterhalten (Gliederung hinzugefügt; die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Streichungen oder Unterstreichungen hervorgehoben):\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b c - einem Gehäuse (9), - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich senkrecht kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen, und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnden Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben und k1 wobei die Lagerelemente eine Längserstreckung in Richtung der Schwenkachsen aufweisen und k2 die Länge der Lagerelemente dem Abstand zwischen den Schwenkachsen eines Schwenkachsenpaares entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 5 hat dabei folgende Fassung erhalten:\n\n„Schalter nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die stationären Lagerelemente in ihrer Erstreckung parallel zur Kontaktebene ein Polygon Quadrat bilden und dass die Länge der Lagerelemente in der Richtung der Schwenkachsen (17) der Seitenlänge der zugehörigen Polygonseite Quadratseite entspricht.“ Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden E2 vom 16. September 2011. Mit Beschluss des Amtsgerichts B1… vom 1. Dezember 2012 ist über das Vermögen der Patentinhaberin T1… GmbH in B2…, das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. D… als Insolvenzverwalter bestellt worden. Der ursprüngliche Vertreter der Patentinhaberin, der sich mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 als Vertreter des Insolvenzverwalters gemeldet hat, hat mit Schriftsatz vom 11. November 2013 Anschlussbeschwerde, und später mit Schriftsatz vom 12. August 2014 Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er ausdrücklich die Anschlussbeschwerde im Namen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin erhoben.\n\nDie Einsprechende E2 beantragt:\n\nden Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2011 aufzuheben und das Patent 10 2006 056 270 vollständig zu widerrufen, die Anschlussbeschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin zurückzuweisen, sowie die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin als unzulässig zu verwerfen. Die Einsprechende E1 ist nicht mehr am Verfahren beteiligt.\n\nDer Insolvenzverwalter über das Vermögen der Patentinhaberin beantragt:\n\ndie Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, im Wege der Anschlussbeschwerde und der Beschwerde den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2011 aufzuheben und das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:\n\nPatentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 11. November 2013, unter Streichung des Wortes „vorgespannten“ in Spiegelstrich 3, Zeile 1, und Aufnahme des Wortes „stiftartige“ vor dem Wort „Vorsprünge“ in Spiegelstrich 4, Zeile 1, sowie des Wortes „stiftartigen“ in Spiegelstrich 8, Zeile 1, in Anspruch 1, sowie unter Streichung des Anspruchs 5 und Anpassung der Rückbezüge, mit noch anzupassender Beschreibung, Zeichnungen wie erteilt.\n\nhilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, unter Streichung des Anspruchs 4 und Anpassung der Rückbezüge, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 2. Hilfsantrag vom 11. November 2013, unter Streichung des Wortes „vorgespannt“ in Spiegelstrich 3, Zeile 1, und Aufnahme des Wortes „stiftartige“ in Spiegelstrich 4, Zeile 1, und des Wortes „stiftartigen“ in Spiegelstrich 8, Zeile 1, sowie Streichung des Anspruchs 4 und Anpassung der Rückbezüge, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 3. Hilfsantrag vom 11. November 2013, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß 4. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß 5. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 1 bis 8 gemäß 4. Hilfsantrag vom 11. November 2013 als 6. Hilfsantrag, unter Streichung des Anspruchs 5 und Anpassung der Rückbezüge, übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen jeweils wie zu Hauptantrag.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 11. November 2013, geändert in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnden Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, c3 wobei bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen.“ Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnde Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, k0 wobei der Abstand zwischen den beiden einer Schwenkrichtung zugeordneten Schwenkachsen (17) dem halben Abstand zwischen den beiden Schaltkontakten entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag vom 11. November 2013, geändert in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnde Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, c3 wobei bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen, und k0 wobei der Abstand zwischen den beiden einer Schwenkrichtung zugeordneten Schwenkachsen (17) dem halben Abstand zwischen den beiden Schaltkontakten (4) entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag vom 11. November 2013 lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen, j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnden Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, l1 wobei die stationären Lagerelemente in ihrer Erstreckung parallel zur Kontaktebene ein Polygon bilden und l2 die Länge der Lagerelemente in der Richtung der Schwenkachsen (17) der Seitenlänge der zugehörigen Polygonseite entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnde Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, g5 - wobei die stationären und beweglichen Lagerelemente als sich wechselweise hintergreifende und voneinander abhebbare Schultern (18, 19) ausgebildet sind, die sich parallel zur Kontaktebene erstrecken, l3 - wobei die stationären Lagerelemente umlaufend an einem zentral zwischen den Schaltkontakten (4) angeordneten, fest mit dem Gehäuse (9) verbundenen Träger (12) derart ausgebildet sind, h3 dass jeweils die einander diametral gegenüberliegenden stationären Lagerelemente mit den zugehörigen bewegbaren Lagerelementen eines der Schwenkachsenpaare (17) bilden, und l1 - die stationären Lagerelemente in ihrer Erstreckung parallel zur Kontaktebene ein Polygon bilden und l2 dass die Länge der Lagerelemente in der Richtung der Schwenkachsen (17) der Seitenlänge der zugehörigen Polygonseite entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen und j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnde Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben, g5 - wobei die stationären und beweglichen Lagerelemente als sich wechselweise hintergreifende und voneinander abhebbare Schultern (18, 19) ausgebildet sind, die sich parallel zur Kontaktebene erstrecken, l3 - wobei die stationären Lagerelemente umlaufend an einem zentral zwischen den Schaltkontakten (4) angeordneten, fest mit dem Gehäuse (9) verbundenen Träger (12) derart ausgebildet sind, h3 dass jeweils die einander diametral gegenüberliegenden stationären Lagerelemente mit den zugehörigen bewegbaren Lagerelementen eines der Schwenkachsenpaare (17) bilden, und l1 - die stationären Lagerelemente in ihrer Erstreckung parallel zur Kontaktebene ein Polygon bilden l4 dass die Eingriffslänge der Lagerelemente einer Polygonseitenlänge angenähert ist und l2 dass die Länge der Lagerelemente in der Richtung der Schwenkachsen (17) der Seitenlänge der zugehörigen Polygonseite entspricht.“\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag, eingereicht mit Schreiben vom 11. November 2103 als 4. Hilfsantrag, lautet unter Einfügung einer Gliederung:\n\n„a1 Manuell betätigbarer elektrischer Wippschalter, a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit b - einem Gehäuse (9), c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe (8); d1 - und zumindest vier Schaltkontakten (4), d2 die auf einer zur Bedienwippe (8) annähernd parallelen Kontaktebene angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte (4) jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind, f - wobei die Bedienwippe (8) um Schwenkachsen (17) in sich senkrecht kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe (8) zwei Schwenkachsen (17) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten (4) und g4 dem Zentrum der Bedienwippe (8) angeordnet sind, h1 - wobei die Schwenkachsen (17) durch stationäre Lagerelemente des Gehäuses (9) und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente der Bedienwippe (8) gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente bei unbetätigter Bedienwippe (9) an den stationären Lagerelementen unter Federspannung anliegen, j wobei die bewegbaren Lagerelemente bei Betätigung der Bedienwippe in wechselnden Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen senkrecht zur Kontaktebene abheben und k1 wobei die Lagerelemente eine Längserstreckung in Richtung der Schwenkachsen aufweisen und k2 die Länge der Lagerelemente dem Abstand zwischen den Schwenkachsen eines Schwenkachsenpaares entspricht.“\n\nDer Erfindung liegt gemäß Beschreibungseinleitung vom 5. Mai 2011 (Einfügung 1, Seite 1, letzter Absatz) die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom bekannten Schalter nach der DE 42 25 354 A1, die Funktion des Schalters zu verbessern und den Herstellungsaufwand zu verringern.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.\n\nII.\n\n1. An der Verhandlung und Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren war der Senat nicht aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens, die durch das am 1. Februar 2012 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Patentinhaberin eingetreten ist (§ 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG), gehindert. Denn durch die mit Schriftsatz des Vertreters des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin vom 21. Juni 2012 konkludent erklärte Aufnahme des Beschwerdeverfahrens (§ 86 Abs. 1 InsO) ist die Unterbrechung beendet worden (vgl. BPatGE 53, 153 – Akustischer Mehrschichtenabsorber).\n\n2. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss vor, da der Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12, II.1.1. – Elektrischer Winkelstecker II).\n\n3. Zulässig ist auch die unselbständige, nicht an eine Frist gebundene und gebührenfreie Anschlussbeschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin (§ 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erstmalige Anschlussbeschwerde in dem Schriftsatz vom 11. November 2013 noch für die zu diesem Zeitpunkt nach Eröffnung der Insolvenz über ihr Vermögen nicht mehr verfahrensführungsbefugte Patentinhaberin (§ 80 Abs. 1 InsO) eingelegt worden ist und sie deshalb unzulässig wäre. Jedenfalls ist die erneute Anschlussbeschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich für den als Beteiligten kraft Amtes verfahrensführungsbefugten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Patentinhaberin erhoben worden (§ 80 Abs. 1 InsO).\n\nDa es für eine unselbständige Anschlussbeschwerde keiner Beschwer bedarf, steht ihrer Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss das Patent gemäß dem einzigen Antrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten worden ist. Ferner ist das gleichwohl erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Anschlussbeschwerde anzuerkennen, wenn, wie vorliegend, ein Patentinhaber bei einer Beschwerde des Einsprechenden gegen eine – antragsgemäß - beschränkte Aufrechterhaltung sein Patent im Wege der Anschlussbeschwerde in der erteilten bzw. in einer über die beschränkte Aufrechterhaltung hinausgehenden Fassung verteidigt (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 172 und 184; Busse Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rdn. 199).\n\n4. Die Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 34 vom 5. Mai 2011 und zum Widerruf des Patents. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin bleibt demgegenüber nach Haupt- und Hilfsanträgen ohne Erfolg und war zurückzuweisen.\n\n4.1 Der Senat hat von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen, obwohl vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments feststellbar sind. Insbesondere ist in der dem Bundespatentgericht (BPatG) vom DPMA per File-Transfer übermittelten elektronischen Patentakte nach Auffassung des Senats kein wirksam signiertes elektronisches Beschluss-Urdokument enthalten und der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet. Die drei in der elektronischen Akte unter der Bezeichnung „Beschluss beschränkte Aufrechterhaltung - Signiert“ enthaltenen PDF-Dateien, denen jeweils (in der Tabellarischen und der Hierarchischen Übersicht mit Datum 22.08.2011) qualifizierte elektronische Signaturen von den drei an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zugeordnet sind, genügen nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an ein unterzeichnetes elektronisches Beschluss-Dokument gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) und § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (§ 5 EAPatV Abs. 3 n. F.). Denn mit den qualifizierten elektronischen Signaturen ist nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument signiert, sondern ein ganzes Konvolut von in den drei PDF-Dateien jeweils zusammengestellten einzelnen Dokumenten, und zwar (jeweils doppelt) das Beschluss-Dokument, das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die Anhörung. Derartige sog. qualifizierte Container-Signaturen sind jedenfalls dann als unzulässig zur Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen Beschluss-Dokuments anzusehen, wenn damit, wie hier mit der Niederschrift über die Anhörung, auch Dokumente mitsigniert werden, die nicht dem Beschlussdokument im Sinn einer einheitlichen Urkunde zugehörig sind (vgl. hierzu ausführlich BPatG, a. a. O., II.2.1.9 - Elektrischer Winkelstecker II; a. A. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 9). Da fehlende bzw. unwirksame Unterschriften oder Signaturen des vollständig abgefassten Beschlusses nur innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung nachgeholt werden können, liegt ein Begründungsmangel vor (vgl. BGH NJW 2006, 1881, Tz. 14 u. 16; BPatG, a. a. O., II.2.1.10.-2.1.11 – Elektrischer Winkelstecker II). Die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt ferner zu mängelbehafteten Beschluss-Ausfertigungen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 6 EAPatV), da solche nicht erstellt werden können, bevor nicht das Beschluss-Urdokument erstellt, d. h. vollständig abgefasst und unterzeichnet bzw. signiert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 – Tz. 14; BPatG, a. a. O., II.2.2.1. - Elektrischer Winkelstecker II).\n\nTrotz der Verfahrensfehler war im Interesse der Beteiligten das Verfahren nicht weiter zu verzögern und im Hinblick auf die Entscheidungsreife ein Beschluss des Senats in der Sache selbst angezeigt.\n\n4.2 Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der mechanische Einzelheiten elektrischer Schalter konstruiert und diese hinsichtlich einer verbesserten Bedienbarkeit und einer Reduzierung der Herstellkosten optimiert.\n\n4.3 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):\n\nAus der Entgegenhaltung D1: DE 42 25 354 A1 ist, in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt:\n\na1 Ein manuell betätigbarer (Spalte 2, Zeilen 67 – 68) elektrischer Wippschalter (Spalte 1 Zeile 3), a2 insbesondere für ein Kraftfahrzeug (Spalte 1, Zeile 7), mit b - einem Gehäuse 2, c1 - einer schwenkbaren großflächigen Bedienwippe 3; d1 - und zumindest vier Schaltkontakten 10, d2 die auf einer zur Bedienwippe 3 annähernd parallelen Kontaktebene 9 angeordnet sind, e wobei die Schaltkontakte 10 jeweils paarweise in sich kreuzenden Achsen angeordnet sind (Spalte 2, Zeilen 5 sowie 13), c2 - wobei die Bedienwippe 3 stiftartige Vorsprünge 7 zur Betätigung der Schaltkontakte 10 aufweist, f - wobei die Bedienwippe 3 um Schwenkachsen (Spalte 2, Zeilen 39 – 42: Die Rastnasen 20 bilden jeweils zusammen mit den Rastkanten 27 eine Schwenkachse) in sich (zueinander) senkrecht kreuzenden Bedienrichtungen schwenkbar ist (Spalte 2, Zeilen 5 sowie 13) und g1 wobei jeder Bedienrichtung der Bedienwippe 3 zwei Schwenkachsen (siehe Merkmal f) zugeordnet sind, g2 die jeweils zueinander parallel (siehe Merkmal f) und g3 parallel zur Kontaktebene zwischen den Schaltkontakten 10 und g4 (parallel zu) dem Zentrum der Bedienwippe 3 angeordnet sind (soweit eine Gerade zu einem Punkt parallel sein kann), h1 - wobei die Schwenkachsen durch stationäre Lagerelemente 27 des Gehäuses 2 und h2 durch annähernd senkrecht zur Kontaktebene bewegbare Lagerelemente 20 der Bedienwippe 3 gebildet sind, i - wobei die bewegbaren Lagerelemente 20 bei unbetätigter Bedienwippe 3 an den stationären Lagerelementen 27 unter Federspannung (Spalte 2, Zeilen 42 in Verbindung mit den Figuren 7 sowie 8) anliegen, j wobei die bewegbaren Lagerelemente 20 bei Betätigung der Bedienwippe 3 in wechselnden Bedienrichtungen wechselweise von den zugehörigen stationären Lagerelementen 27 senkrecht zur Kontaktebene 9 abheben (vgl. die zeichnerische Darstellung in Figur 9).\n\nHiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hauptantrag durch die in Merkmal c3 angegebene Ausgestaltung, wonach c3 bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Patentinhaberin machte hierzu geltend, durch diese Maßnahme sei es möglich auf zusätzliche Federelemente zu verzichten, wie sie bei dem Wippschalter gemäß Entgegenhaltung D1:\n\nDE 42 25 354 A1 mit den Federzungen 17 erforderlich seien, um die erwünschte Vorspannung auf die Bedienwippe aufzubringen. Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs – wie auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen - nicht zu entnehmen ist, dass außer der Rückstellkraft der Schaltkontakte nicht weitere Federelemente vorhanden sind, könnte es außer dem vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Patentinhaberin geltend gemachten Anlass, die stiftartigen Vorsprünge entsprechend Merkmal c3 zu gestalten, noch weitere Gründe geben, die den Fachmann dazu anregen könnten, eine Bedienwippe derart zu gestalten, dass sie in unbetätigtem Zustand unmittelbar an den Schaltkontakten anliegt. Beispielsweise um einen Leerweg bei der Betätigung der Schaltkontakte zu vermeiden oder um die Haptik zu verbessern oder um Klappergeräusche zu verhindern. Jeder dieser Anlässe ergibt sich insbesondere bei Kraftfahrzeugen von selbst. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich um eine selbstverständliche Maßnahme, die Bedienwippe gemäß D1: DE 42 25 354 A1 derart umzugestalten, dass die Kontaktfläche 7 in deren unbetätigtem Zustand an dem Schaltstößel 8 des Schaltkontakts 10 anliegt. Es sind auch keine Vorurteile oder tatsächlichen Hinderungsgründe erkennbar, die den Fachmann davon abhalten könnten, diese Maßnahme zu ergreifen. Im Gegenteil kennt er aus der Beobachtung der Produkte des Wettbewerbs, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die stiftartigen Vorsprünge einer Bedienwippe entsprechend Merkmal c3 zu gestalten, so beispielsweise aus der Entgegenhaltung D4: EP 0 337 045 A1. In der dortigen Figur 12 ist dargestellt, dass stiftartige Vorsprünge 56 einer Bedienwippe 16 im unbetätigten Zustand an Schaltkontakten 24 anliegen.\n\nSomit gelangt der Fachmann ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.\n\n4.4 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):\n\nBeim Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag fehlen gegenüber dem des Hauptantrags die Merkmale c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, sowie c3 wobei bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen. Statt dessen ist nach dem Merkmal j folgendes Merkmal angefügt:\n\nk0 wobei der Abstand zwischen den beiden einer Schwenkrichtung zugeordneten Schwenkachsen (17) dem halben Abstand zwischen den beiden Schaltkontakten entspricht. Bei den in der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsbeispielen besteht ein Verhältnis zwischen dem Abstand den beiden einer Schwenkrichtung zugeordneten Schwenkachsen 17 zu dem halben Abstand zwischen den beiden Schaltkontakten 4 von 0,43. Dieser Wert soll offenbar noch von dem im Merkmal k0 gemeinten Bereich umfasst sein. Demgegenüber ist in der Entgegenhaltung D1: DE 42 25 354 A1 ein Verhältnis von etwa 0,4 dargestellt. Da gemäß Patentschrift die Besonderheit offensichtlich nicht in dem genauen, im Merkmal k0 angegebenen Zahlenwert liegt, ist der Senat der Überzeugung, dass auch die Abstandsverhältnisse gemäß Entgegenhaltung D1: DE 42 25 354 A1 in den Bereich der damit definierten technischen Toleranzen fallen.\n\nIm Übrigen liegt es nach Überzeugung des Senats ohnehin im Bereich des selbstverständlichen Handelns des Fachmanns, die Hebelverhältnisse bei einem Wippschalter so zu gestalten, dass dieser funktionstüchtig ist, dabei wird sich auch der Fall ergeben, dass der Abstand zwischen zwei Schwenkachsen gleich dem halben Abstand zwischen den beiden dazugehörenden Schaltkontakten ist.\n\nDaher ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach 1. Hilfsantrag, bei dem der Wortlaut des Merkmals k0 exakt erfüllt ist, bei der konkreten Gestaltung eines Wippschalters, wie er aus der Entgegenhaltung D1: DE 42 25 354 A1 bekannt ist, in der Praxis rein zufällig.\n\n4.5 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):\n\nBeim Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ist an den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nach dem Merkmal j folgendes Merkmal angefügt:\n\nk0 wobei der Abstand zwischen den beiden einer Schwenkrichtung zugeordneten Schwenkachsen (17) dem halben Abstand zwischen den beiden Schaltkontakten entspricht. Es handelt sich also um die Vereinigung der Merkmale aus dem Hauptantrag und dem 1. Hilfsantrag. Die Länge der stiftartigen Vorsprünge, die durch die Merkmale c2 und c3 ausgestaltet wird, wirkt sich unmittelbar auf die Hebelverhältnisse des Wippschalters aus, die Hintergrund für die Angabe gemäß Merkmal k0 sind. Daher lässt der Fachmann, wenn er eine der beiden Einzelheiten verändert, die andere nicht unberücksichtigt.\n\nDaher ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung D1: DE 42 25 354 A1. 4.6 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach 3. Hilfsantrag geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist, hinaus. Der 3. Hilfsantrag ist daher unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG):\n\nBeim Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag fehlen gegenüber dem des Hauptantrags die Merkmale c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, sowie c3 wobei bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen. Stattdessen sind nach dem Merkmal j folgende Merkmale angefügt:\n\nl1 wobei die stationären Lagerelemente in ihrer Erstreckung parallel zur Kontaktebene ein Polygon bilden und l2 die Länge der Lagerelemente in der Richtung der Schwenkachsen (17) der Seitenlänge der zugehörigen Polygonseite entspricht. Der Wortlaut der Merkmale l1 sowie l2 mag zwar dem erteilten Patentanspruch 5 entnommen sein, der ursprüngliche Patentanspruch 7 aus der dieser seinerseits hervorgegangen ist, hatte jedoch folgenden Wortlaut:\n\n„7. Schalter nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass [die] stationären Lagerelemente ein Polygon bilden und dass die Eingriffslänge der Lagerelemente einer Polygonseitenlänge angenähert ist.“ Während das Merkmal l1 noch aus dem ursprünglichen Patentanspruch 7 in Verbindung mit den übrigen ursprünglichen Unterlagenteilen hervorgeht, ist im ursprünglichen Patentanspruch 7 eine Aussage über die Eingriffslänge der beiden Lagerelemente gemacht, nicht aber über die Länge derselben. Dagegen ist das Merkmal l2 auf die Länge der Lagerelemente gerichtet. Selbst wenn man annimmt, dass in Merkmal l2, wie in Merkmal l1, nur die stationären Lagerelemente gemeint sind, handelt es sich hierbei um eine Aussage, die weder dem ursprünglichen Patentanspruch 7 noch einer anderen Stelle der ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmbar war. Da im Merkmal l2 ohnehin nicht, wie ursprünglich offenbart, die Eingriffslänge der beiden Lagerelemente mit der Polygonseitenlänge verglichen wird, sondern die Länge der Lagerelemente, bleibt ohne Bedeutung, dass das aktuell verwendete Wort „entspricht“ im Regelfall eine andere Bedeutung hat als die ursprüngliche Angabe „angenähert ist“.\n\n4.7 Da auch die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 4 sowie 5 das nicht ursprünglich offenbarte Merkmal l2 umfassen, sind auch die Hilfsanträge 4 sowie 5 unzulässig erweitert und erfüllen den Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.\n\n4.8 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach 6. Hilfsantrag geht über den Inhalt der Anmeldung, wie sie ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist, hinaus. Außerdem würde durch den Patentanspruch 1 nach 6. Hilfsantrag der Schutzbereich des Patents erweitert.\n\nDer 6. Hilfsantrag ist daher unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG sowie § 22 PatG):\n\nBeim Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag fehlen gegenüber dem des Hauptantrags die Merkmale c2 - wobei die Bedienwippe (8) stiftartige Vorsprünge (5) zur Betätigung der Schaltkontakte (4) aufweist, sowie c3 wobei bei unbetätigter Bedienwippe (8) die stiftartigen Vorsprünge (5) an den Schaltkontakten (4) anliegen. Stattdessen sind nach dem Merkmal j folgende Merkmale angefügt:\n\nk1 wobei die Lagerelemente eine Längserstreckung in Richtung der Schwenkachsen aufweisen und k2 die Länge der Lagerelemente dem Abstand zwischen den Schwenkachsen eines Schwenkachsenpaares entspricht. Weder den ursprünglichen Unterlagen noch der Patentschrift ist ein Zusammenhang zwischen der Länge der Lagerelemente und dem Abstand zwischen den Schwenkachsen eines Schwenkachsenpaares zu entnehmen, der im Merkmal k2 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß 6. Hilfsantrag genannt ist.\n\nSelbst wenn man die ursprüngliche Figur 7, die weitgehend mit der Figur 4 der Streitpatentschrift übereinstimmt, als Offenbarungsort eines erfindungswesentlichen Merkmals anerkennen wollte, ließe sich daraus allenfalls ableiten, dass die Länge der stationären Lagerelemente annähernd gleich dem Abstand zwischen den Schwenkachsen eines Schwenkachsenpaares sein könnte, nicht jedoch, dass sie diesem entspricht, also gleich sein soll. Die gleiche Aussage für die beweglichen Lagerelemente zu treffen, verlässt jedoch sowohl die ursprüngliche Offenbarung als auch den Schutzbereich des erteilten Patents. Im Übrigen trifft die Aussage für die stationären Lagerelemente lediglich näherungsweise den in der Zeichnung dargestellten Fall, dass genau vier Lagerelementpaare vorhanden sind. Etwas anderes ist weder gezeigt, noch so offenbart, dass ein Fachmann dies ausführen könnte, so dass das Merkmal k2 selbst dann, wenn man es ausschließlich auf die stationären Lagerelemente anzuwenden verstehen wollte, in der beanspruchten Allgemeinheit, den Bereich des ursprünglich Offenbarten verlässt.\n\n4.9 Da keine Anträge des Insolvenzverwalters der Patentinhaberin vorliegen, die Grundlage einer vollständigen oder beschränkten Aufrechterhaltung des Patents werden könnten, war der Beschwerde der Einsprechenden statt zu geben und das Patent zu widerrufen. Die Anschlussbeschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin war zugleich zurückzuweisen.\n\n5. Die vom Vertreter des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 12. August 2014 unter Zahlung der Beschwerdegebühr von € 500,-- eingelegte eigenständige Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung vom 5. Mai 2011 ist schon mangels Beschwer unzulässig und war daher zu verwerfen.\n\nDie Patentabteilung hat mit der beschlossenen beschränkten Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang dem einzigen Antrag der Patentinhaberin entsprochen, so dass weder eine formelle noch eine materielle Beschwer der Patentinhaberin, respektive des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Patentinhaberin gegeben ist. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die Beschwerde außerdem auch deswegen unzulässig wäre, weil sie möglicherweise für die nicht mehr verfahrensführungsbefugte Patentinhaberin und zudem verspätet eingelegt worden ist.\n\nAuf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):\n\n1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.\n\n2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.\n\n3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.\n\n4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.\n\n5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.\n\n6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die (§ 3 Einzelheiten BGH/BPatGERVV).\n\nBetriebsvoraussetzungen bekanntgegeben den zu Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/19017-12_24112014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-24/19-w-pat-17-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EAPatV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"EAPatV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/19017-12_24112014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/19017-12_24112014.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-24/19-w-pat-17-12","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/19017-12_24112014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 14:32:27.262580+00:00"}}