{"status":"available","doknr":"BPATG-2014/18075-14_10122014","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"18. Senat","decided":"2014-12-10","aktenzeichen":"18 W (pat) 75/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n18 W (pat) 75/14\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 10. Dezember 2014 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 102 51 261.2 - 53 …\n\nhat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, die Richterinnen Friehe und Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 10-008099 vom 9. November 2001 am 4. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 102 51 261.2 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur Verwendung von Systemkonfigurationen in einem modularen Computersystem“ wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der (damals geltende) Patentanspruch 1 nicht patentierbar sei, da dessen Gegenstand im Hinblick auf die Druckschrift D1 EP 0 498 130 A2 nicht neu sei.\n\nIm Prüfungsverfahren wurde folgender weiterer Stand der Technik genannt:\n\nD2 US 5 579 511 A, D3 DE 296 06 183 U1. Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\nPatentansprüche 1 bis 22 vom 17. August 2010, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 22 vom 4. November 2002 sowie Seiten 3 und 3a vom 19. Oktober 2007, 4 Blatt Zeichnungen vom 4. November 2002. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:\n\nM1 Computersystem aufweisend:\n\nM2 mehrere modulare Komponenten; M3 zumindest eine Systemkonfiguration, die betriebsbereit ist, um festzulegen, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten; und M4 ein Managementmodul, das den Systemkonfigurationen zugeordnet ist, M4a wobei das Managementmodul betriebsbereit ist, um festzustellen, ob eine modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfiguration genügt und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfiguration der ausgewählten Systemkonfiguration genügt. Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 10 und 19 sowie der jeweils untergeordneten Ansprüche des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. der zu diesem identische Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet unter Hervorhebung der Änderungen zum Hauptantrag:\n\nM1 Computersystem aufweisend:\n\nM2* mehrere modulare Hardware-Komponenten, die entsprechend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Computersystems angeordnet sind; M3* ein Speichermedium, das einem Managementmodul zugeordnet ist, zum Speichern von zumindest eine zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen, die betriebsbereit ist sind, um festzulegen, wie die modularen Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten; und M4* wobei das ein Managementmodul, das den Systemkonfigurationen zugeordnet ist, das betriebsbereit ist, auf die Systemkonfigurationen im Speichermedium zuzugreifen, und M4a* wobei das Managementmodul ferner betriebsbereit ist, um festzustellen, ob eine die modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfiguration aus den zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen genügt, und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfiguration der ausgewählten Systemkonfiguration genügt. Wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 7 und 15 des Hilfsantrags I sowie der jeweils untergeordneten Ansprüche der Hilfsanträge I und II wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nDer seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag III lautet unter Hervorhebung der Änderungen zu den Hilfsanträgen I bzw. II:\n\nM1 Computersystem aufweisend:\n\nM2* mehrere modulare Hardware-Komponenten, die entsprechend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Computersystems angeordnet sind; M3* ein Speichermedium, das einem Managementmodul zugeordnet ist, zum Speichern von zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen, die betriebsbereit sind, um festzulegen, wie die modularen Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten; und M4* wobei das Managementmodul betriebsbereit ist, auf die Systemkonfigurationen im Speichermedium zuzugreifen, und M4a* das ferner betriebsbereit ist, um festzustellen, ob die modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfiguration aus den zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen genügt, und M4b um eine Anzeige zu geben, ob die modulare Komponentenkonfiguration der ausgewählten Systemkonfiguration genügt; und M5 eine Mittelebene, die Hardwareverbinder umfasst, die erlauben, dass die modularen Hardware-Komponenten mit der Mittelebene verbunden werden und untereinander eine Schnittstellenverbindung innerhalb des Computersystems erhalten. Wegen des Wortlauts der untergeordneten Ansprüche des Hilfsantrags III wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nDie Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I, II und III jeweils als nicht patentfähig erweist. Die Frage der Zulässigkeit des jeweils verteidigten Computersystems gemäß Anspruch 1 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).\n\n1. Die Anmeldung betrifft ein Computersystem und ein Verfahren zur Verwendung von Systemkonfigurationen in einem modularen Computersystem (vgl. Beschreibung, Seite 1, Zn. 7-10). Die Anmeldung geht davon aus, dass sich die Anwender von Computersystemen von monolithischen Systemen hin zu modularen Computersystemen entfernten, die aus einer oder mehreren modularen Komponenten wie z. B. Verarbeitungskomponenten, Eingabe-/Ausgabekomponenten, Stromversorgungskomponenten und Datenkomponenten bestünden. Diese könnten in irgendeiner Weise und Anzahl innerhalb eines Gehäuses miteinander verbunden sein, um ein modulares Computersystem zu erzeugen. Da die modularen Komponenten konfiguriert werden könnten, um eines oder mehrere Systeme zu bilden, müsse der Anwender wissen, wie die modularen Komponenten untereinander zusammenwirken sollen, wenn er modulare Komponenten hinzufüge, entferne oder ersetze.\n\nEine Schwierigkeit beim Installieren oder Entfernen modularer Komponenten in einem modularen Computersystem bestehe darin, dass der Anwender die Änderungen einer modularen Komponentenkonfiguration durchführe, ohne zu wissen, ob das modulare Computersystem die neue modulare Komponentenkonfiguration unterstütze oder ob die neue Konfiguration so funktioniere, wie es der Anwender erwarte. Wenn der Anwender die zusätzliche modulare Komponente falsch installiere oder entfernt habe, oder wenn er falsch identifiziert habe, wie die modularen Komponenten zusammenwirken sollten, funktioniere das Computersystem möglicherweise nicht so, wie der Anwender es erwarte. Dabei wisse der Anwender häufig nicht, ob eine fehlerhafte modulare Komponente den Fehler erzeuge oder ob der Fehler durch ein Konfigurationsproblem begründet sei. Dies erschwere die Wartung sowohl vor Ort als auch von einer entfernten Stelle aus (vgl. Beschreibung vom 4.11.2002, Seite 2, erster Abs., bis Beschreibung vom 19.10.2007, Seite 3, letzter Abs.).\n\nAls Aufgabe wurde im Schriftsatz vom 17. August 2010 (vgl. S. 3, Abs. II.3.) sinngemäß angegeben, eine fehlerfreie Inbetriebnahme von komplexen modularen Computersystemen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Die dem beanspruchten Computersystem zugrunde liegende objektive technische Aufgabenstellung ist darin zu sehen, anzuzeigen, ob eine fehlerfreie Inbetriebnahme von modularen Computersystemen bei neuer oder geänderter Komponentenkonfiguration möglich ist. Diese Aufgabe richtet sich an einen Fachmann, der eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Informationstechnik aufweist und Erfahrung auf dem Gebiet des Aufbaus und der Konfiguration von Computersystemen hat.\n\n2. Einige Merkmale der jeweils in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III beanspruchten Computersysteme bedürfen der Auslegung. Unter „modularen Komponenten“ des beanspruchten Computersystems gemäß Merkmal M2 bzw. M2* sind alle Komponenten zu verstehen, die in irgendeiner Weise und Anzahl innerhalb eines Gehäuses des Computersystems miteinander verbunden sein können und die konfiguriert werden können, um je nach verwendeter Anzahl und Verbindung untereinander ein oder mehrere unterschiedliche Computersysteme bilden zu können (vgl. Beschreibung, S. 2, Zn. 8-19). In den vorliegenden Hilfsanträgen I bis III sind diese modularen Komponenten auf Hardware-Komponenten eingeschränkt. Bei den „Systemkonfigurationen“ gemäß Merkmal M3 bzw. M3* handelt es sich um eine abgespeicherte Beschreibung, d.h. um Daten, die jeweils beschreiben, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten (vgl. Beschreibung S. 10, Zn. 6 - 9). Diese Informationen werden vom Hersteller oder Anwender vorgegeben. Die Anmelderin macht mit Verweis auf die vorgenannte Textstelle geltend, dass mit „Betriebsbereit sein, festzulegen wie die Komponenten zusammenarbeiten“ eine Steuerung der Zusammenarbeit der modularen Komponenten offenbart sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, da sich in den Anmeldeunterlagen keinerlei Hinweis auf Mittel oder Maßnahmen findet, die einer Steuerung des Zusammenwirkens der modularen Komponenten dienen oder diese ermöglichen würden. Eine aktive Beeinflussung der Funktion des Computersystems kann allein aus dem Vorliegen einer abgespeicherten Beschreibung des Zusammenarbeitens von Komponenten nicht abgeleitet werden. Zudem wird im jeweils beanspruchten Computersystem anhand der ausgewählten Systemkonfiguration ausschließlich die Eignung einer modularen Komponentenkonfiguration geprüft (vgl. Merkmal M4a bzw. M4a*). Ein „betriebsbereit“ sein der Systemkonfiguration, um festzulegen, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten, ist daher im jeweiligen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III als Eignung dieser Daten zu verstehen, das Zusammenarbeiten der Komponenten des Computersystems zu beschreiben.\n\nAnspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht hierbei „zumindest eine Systemkonfiguration“ vor (vgl. Merkmal M3), was auch das Vorliegen einer einzigen Systemkonfiguration umfasst. In dieser mit umfassten Variante ist aber die gemäß Merkmal M4a zu verwendende Systemkonfiguration zwangsläufig festgelegt und nicht auswählbar. Eine solche Auswahl, die durch den Nutzer des Computersystems erfolgt, ist erst gemäß Merkmal M3* der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I bis III möglich. Bei der „modularen Komponentenkonfiguration“ gemäß Merkmal M4a bzw. M2* und M4a* handelt es sich ganz allgemein um eine vorgegebene und vom Managementmodul auswertbare Beschreibung der Anordnung von Komponenten des Computersystems. Sie gibt an, „wie die modularen Komponenten innerhalb des Gehäuses 12 angeordnet sind“ (vgl. Beschreibung S. 9, Zn. 8-10). Es handelt sich daher sinngemäß um einen Bauplan, der die tatsächliche Anordnung der Komponenten beschreibt. Weder den Anmeldeunterlagen allgemein noch den Ansprüchen 1 aller vorliegenden Anträge sind jeweils Hinweise zu entnehmen, wie die Komponentenkonfiguration zur Prüfung durch das Managementmodul aus einer bestehenden Anordnung der Komponenten des Computersystems ermittelt wird. Der jeweilige Anspruch 1 umfasst somit auch eine von den konkreten technischen Gegebenheiten losgelöste Vorgabe dieser Information durch den Nutzer.\n\nUnter „Zuordnung“ von einem Managementmodul zu den Systemkonfigurationen gemäß Merkmal M4 bzw. M4* versteht der Senat, dass das Managementmodul zur Verarbeitung dieser Beschreibung der Systemkonfigurationen vorgesehen ist (vgl. Beschreibung S. 4, Zn. 27-30) bzw. dazu auf die gespeichert vorliegende Systemkonfiguration zugreifen kann, ohne dass dabei eine technische Umsetzung dieser Zuordnung ersichtlich wäre.\n\n3. Das Computersystem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist ausgehend von der Lehre gemäß Druckschrift D2 nicht neu. Der Fachmann entnimmt Druckschrift D2 ein Computersystem, das mehrere modulare Komponenten aufweist (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24 und Fig. 1 / Merkmale M1 und M2).\n\nDieses Computersystem weist eine Liste von Komponenten („reference base“) auf, welche auch Informationen zur Zusammenarbeit der Komponenten („dictionary of the compatible and interchangable devices“) für die Prüfung der Austauschbarkeit und Kompatibilität zu den weiteren Komponenten enthält (vgl. Sp. 8, Zn. 1-6 und Zn. 36-42 i.V.m. Zn. 52-56), was der Fachmann als zumindest eine Systemkonfiguration versteht, die festlegt, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten (Merkmal M3).\n\nDruckschrift D2 ist auch ein Managementmodul zu entnehmen, das die Einhaltung der vorgegebenen Systemkonfiguration überprüft („a device for checking the configuration […]“; vgl. Sp. 5, Z. 53 – Sp. 6, Z. 7, und Sp. 8, Zn. 1-17 / Merkmal M4). Dabei stellt das Managementmodul fest, ob eine modulare Komponentenkonfiguration der Systemkonfiguration genügt (vgl. Sp. 8, Zn. 36-42 und Zn. 52-56 / Merkmal M4a) und zeigt an, ob die modulare Komponentenkonfiguration dieser Systemkonfiguration genügt („This report indicates […]“; vgl. S. 9, Zn. 3-8 / Merkmal M4b).\n\nDas mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Computersystem ist somit aus Druckschrift D2 vorbekannt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den beanspruchten Merkmalen sämtlich um technische Merkmale handelt, da alle Merkmale des Anspruchs 1 aus Druckschrift D2 entnehmbar sind.\n\n4. Das Computersystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I und dem identischen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruht für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags darin, dass es sich bei den Komponenten des Computersystems um Hardware-Komponenten handelt, die entsprechend einer modularen Komponentenkonfiguration innerhalb des Computersystems angeordnet sind (vgl. Merkmal M2*). Weiterhin ist ein dem Managementmodul zugeordnetes Speichermedium zum Speichern von zumindest zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen vorgesehen (vgl. Merkmal M3*). Das Managementmodul ist unter anderem geeignet, auf das Speichermedium zuzugreifen (vgl. Merkmal M4*) und um festzustellen, ob die modulare Komponentenkonfiguration einer ausgewählten Systemkonfiguration genügt (vgl. Merkmal M4a*). Aus Druckschrift D2 ist ein Computersystem entnehmbar (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24 und Fig. 1 / Merkmal M1), das mehrere modulare Hardware- Komponenten aufweist, die innerhalb des Computersystems angeordnet sind (vgl. Sp. 1, Zn. 18-24, Fig. 1: „computers“, „memories“, „sensors“, „functional units“) und somit zwangsläufig eine entsprechende modulare Komponentenkonfiguration bilden (Merkmal M2*).\n\nDas Computersystem weist ein Speichermedium („floppy disk 20“; vgl. Fig. 1) zum Speichern einer Systemkonfiguration auf, die festlegt, wie die modularen Hardware-Komponenten miteinander zusammenarbeiten. Hierbei ist eine Liste von Komponenten („reference base“) vorgesehen, welche auch Informationen zur Zusammenarbeit der Komponenten („dictionary of the compatible and interchangable devices“) für die Prüfung der Austauschbarkeit und Kompatibilität zu den weiteren Komponenten enthält (vgl. Sp. 8, Zn. 1-6 und Zn. 36-42 i.V.m. Zn. 52-56), was der Fachmann als Systemkonfiguration versteht, die festlegt, wie die modularen Komponenten miteinander zusammenarbeiten (teilweise Merkmal M3*).\n\nDruckschrift D2 ist weiter ein Managementmodul zu entnehmen, das geeignet ist, auf die Systemkonfiguration im Speichermedium zuzugreifen (vgl. Sp. 5, Z. 53 – Sp. 6, Z. 7 und Sp. 8, Zn. 1-17 / Merkmal M4*). Dabei stellt das Managementmodul fest, ob eine modulare Komponentenkonfiguration der Systemkonfiguration genügt (vgl. Sp. 8, Zn. 36-42 und Zn. 52-56 / teilweise Merkmal M4a*) und zeigt an, ob die modulare Komponentenkonfiguration dieser Systemkonfiguration genügt („This report indicates […]“; S. 9, Zn. 3-8 / Merkmal M4b).\n\nDamit unterscheidet sich das Computersystem nach Druckschrift D2 vom Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass Druckschrift D2 keine zwei unterschiedlichen Systemkonfigurationen auf dem Speichermedium vorsieht (vgl. Merkmal M3*), und somit auch keine durch den Nutzer ausgewählte Systemkonfiguration zur Prüfung der modularen Komponentenkonfiguration entnehmbar ist (vgl. Merkmal M4a*).\n\nBei der Prüfung des beanspruchten Computersystems auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH, Urteil X ZR 47/07 vom 26. Oktober 2010, GRUR 2011, 125, zweiter Leitsatz – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH,\n\nBeschluss\n\nX ZB 22/07 vom 20. Januar 2009, GRUR 2009, 479, Abs. II.3. – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten). Die Unterschiede zwischen dem Druckschrift D2 entnehmbaren Computersystem und Anspruch 1 betreffen das Vorliegen von zwei Systemkonfigurationen, also vom Hersteller oder Anwender vorgegebene Informationen gemäß Merkmal M3*, aus denen gemäß Merkmal M4a* eine Auswahl erfolgt. Die Auswahl betrifft nur Handlungen bzw. Entscheidungen eines Nutzers und nicht technische Mittel oder Funktionen des Computersystems zu deren Durchführung. Diese sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich, da hierin kein technischer Beitrag zur Lösung der zugrunde liegenden Problemstellung mit technischen Mitteln liegt (Merkmale M3*, M4a*).\n\nDer Auffassung der Anmelderin, dass es sich beim beanspruchten Computersystem um ein Diagnosesystem handele, das folglich keine direkte Wirkung auf das Computersystem umfasse und welches mit der Informationsanzeige über das Diagnoseergebnis der Lösung einer technischen Problemstellung diene, kann allein schon deshalb nicht gefolgt werden, da die beanspruchte modulare Komponentenkonfiguration nicht mit technischen Mitteln aus einer konkret vorliegenden Anordnung von Komponenten des Computersystems ermittelt wird. Zwar schränkt der Anspruch 1 der Hilfsanträge I und II die Komponenten auf Hardware-Komponenten ein, so dass die modulare Komponentenkonfiguration eine Beschreibung der vorliegenden Hardware-Konfiguration des Computersystems ist. Der Anspruch lässt aber auch in dieser Fassung keine Mittel oder Maßnahmen erkennen, wie eine Beschreibung der Komponentenkonfiguration zum Zweck der Verarbeitung durch das Managementmodul erfasst, ermittelt oder bereitgestellt wird. Vielmehr kann es sich neben der vom Nutzer ausgewählten Systemkonfiguration auch bei der modularen Komponentenkonfiguration gemäß Merkmal M4a* allein um Vorgaben eines Nutzers handeln, da der Anmeldung keine Mittel oder Maßnahmen zur automatischen Bestimmung einer solchen Komponentenkonfiguration zu entnehmen sind. Die Prüfung gemäß Merkmal M4a* stellt damit eine reine Datenverarbeitungsmaßnahme ohne technischen Bezug zu konkret vorliegenden Komponenten des Systems dar.\n\nFür die Auffassung der Anmelderin, dass es sich bei der Komponentenkonfiguration um eine beispielsweise im BIOS beschriebene Konfiguration handele, finden sich ebenfalls keine Hinweise. Zudem würde auch diese Beschreibung mangels Hinweisen auf Mittel oder Maßnahmen zur Erfassung der Konfiguration die Vorgaben eines Nutzers mit umfassen, welche in keinem technischen Zusammenhang mit den tatsächlichen technischen Gegebenheiten im Computersystem stehen.\n\n5. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III beruht für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags I bzw. Hilfsantrags II in Merkmal M5, das eine Mittelebene beschreibt und das im Anschluss an Merkmal M4b dem Anspruch angefügt ist.\n\nHinsichtlich der gegenüber den Hilfsanträgen I und II unveränderten Merkmale M1 bis M4b wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 dieser beiden Anträge verwiesen. Das Vorsehen einer Mittelebene, die gemäß Merkmal M5 Hardwareverbinder umfasst, die erlauben, dass die modularen Hardware-Komponenten mit der Mittelebene verbunden werden und untereinander eine Schnittstellenverbindung innerhalb des Computersystems erhalten, beschreibt einen üblichen Aufbau von Racks für modulare Computersysteme, wie er auch zu Figur 1 in den Anmeldeunterlagen beschrieben ist. Das Vorhandensein von solchen Racks mit geeigneten Mittelebenen folgt dabei bereits allgemein aus den Vorgaben der Aufgabenstellung zu einem modularen Aufbau des Computersystems und ist damit nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil Xa ZR 22/06 vom 30. Juli 2009, GRUR 2010, 44, erster Leitsatz – Dreinahtschlauchfolienbeutel). Die geeignete Ausgestaltung der Verbinder in Racks modularer Computersysteme mit Mittelebenen liegt dabei im Rahmen fachüblicher Maßnahmen, da zwangsläufig eine Schnittstellenverbindung der modularen Komponenten untereinander hergestellt werden muss, die alternativ nur über Hardwareverbinder der Mittelebene (midplane) oder der Rückwand (backplane) erfolgen kann.\n\nEine über die Beschreibung der Mittelebenen selbst hinausgehende Wechselwirkung mit der Überprüfung einer Konfigurationsbeschreibung anhand einer vorgegebenen Systemkonfiguration ist Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III nicht zu entnehmen. Merkmal M5 ist daher nicht geeignet, ausgehend von Druckschrift D2 und dem Fachwissen auf dem Gebiet modularer Computersysteme eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n6. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis III sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 10 und 19 des Hauptantrags und die Patentansprüche 7 und 15 des Hilfsantrags I sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche jeweils kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss X ZB 6/05 vom 27. Juni 2007, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. aa – Informationsübermittlungsverfahren II).\n\n7. Nachdem die Anspruchssätze gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I, II und III jeweils nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass\n\n1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Friehe Dr. Otten-Dünnweber Altvater Hu","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/18075-14_10122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-10/18-w-pat-75-14","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/18075-14_10122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/18075-14_10122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-12-10/18-w-pat-75-14","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/18075-14_10122014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 14:35:04.327461+00:00"}}