{"status":"available","doknr":"BPATG-2014/11028-11_13102014","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2014-10-13","aktenzeichen":"11 W (pat) 28/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 28/11\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2007 007 779.5\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung \"Verfahren zum Vorwärmen eines Dieselmotors bei gleichzeitigem Vorheizen eines Oxidationskatalysators, sowie zur Regenerierung eines Partikelfilters und eines NOx-Speicherkatalysators\" ist am 16. Februar 2007 als Zusatz zur Hauptanmeldung 10 2006 051 805.5 eingereicht worden. Nachdem das Verfahren zur Hauptanmeldung beendet worden ist, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 1. Juni 2008 die Umwandlung der Patentanmeldung in eine selbständige Anmeldung vorgenommen. Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 13. Oktober 2008 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. April 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, das in Patentanspruch 1 definierte Verfahren sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen könne.\n\nGegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In seinem Beschwerdeschriftsatz führt der Anmelder aus, in seiner Anmeldung seien erfindungsgemäße Merkmale aufgezeigt und beschrieben, die in einer darauffolgenden Zusatzanmeldung im Oberbegriff enthalten seien und die ergänzt durch erfindungsgemäße Merkmale der Zusatzanmeldung 10 2007 034 185.9 voraussichtlich ein brauchbares Ausführungsbeispiel ergäben. Die (zurückgewiesene) Anmeldung könne, wenn auch noch unausgereift, als Hauptanmeldung bzw. Basis der darauffolgen Zusatzanmeldung (10 2007 034 185.9) in Betracht gezogen werden. Konkludent beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.\n\nDer Senat hat den Beschwerdeführer in dem Zwischenbescheid vom 19. September 2014 noch einmal auf die mangelnde Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens hingewiesen. Zur Frage der Ausführbarkeit hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 23. September 2014 nicht geäußert. Er hat lediglich angegeben, dass er „gegen eine Zurückweisung der Anmeldung keinen Einspruch erhebe“. Zum Wortlaut der Patentansprüche und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.\n\nII. Die Beschwerde ist rechtswirksam eingelegt worden. Die zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Anmeldung zu Recht widerrufen hat. Nachdem die Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung umgewandelt worden ist, konnte die Prüfungsstelle in der Sache entscheiden.\n\nDie Erfindung ist in den Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Verstoß gegen § 34 Abs. 4 PatG). Dies ist im Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle vom 8. April 2008 sowie im Zwischenbescheid des Senats vom 19. September 2014 bereits ausführlich und zutreffend begründet worden, so dass darauf vollinhaltlich Bezug genommen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Weitere Ausführungen erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer nicht hat erkennen lassen, ob oder inwiefern er den Darlegungen entgegentreten möchte und in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Fetterroll Wiegele Pr","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11028-11_13102014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-13/11-w-pat-28-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11028-11_13102014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11028-11_13102014.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-13/11-w-pat-28-11","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11028-11_13102014.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 14:27:09.005237+00:00"}}