{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/19007-11_29102012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"19. Senat","decided":"2012-10-29","aktenzeichen":"19 W (pat) 7/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n19 W (pat) 7/11\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2009 019 421.5-32\n\nhat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Dr.-Ing. Scholz\n\nbeschlossen:\n\nG r ü n d e\n\nI. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse - H 02 K - hat die am 29. April 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 16. September 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat zuletzt mit Fax vom 15. November 2010 neue Unterlagen eingereicht und stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 16. September 2010 aufzuheben und das Patent mit den zuletzt eingereichten Unterlagen zu erteilen. Ein Hauptanspruch lautet:\n\n„Ein innovatives selbstversorgendes / selbstregenerierendes elektrisches Generationssystem zur Erzeugung elektrischer Energie, zum Antrieb von Landfahrzeugen mit Elektromotor als Fahrzeugantriebsmotor, bestehend aus einem Getriebe, das die gewonnene Bewegungsenergie der Achse (Gelenkwelle) in einen Generator führt um Energie zu erzeugen. Über das Regelsystem wird die gewonnene Energie umgeformt / abgespannt und dann in den Elektromotor geführt.\n\nDas System kommt ohne fossilen Brennstoff oder externe Energiequelle durch Selbstversorgung aus. Der Energiespeicher / Batterie wird u. a. dazu benötigt um das „Fahrzeug“ zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten.“ Ein weiterer Patentanspruch/Schutzanspruch lautet:\n\n\"Innovatives selbstversorgendes Electrical Generating System zur Erzeugung elektrischer Energie für den Antrieb von Landfahrzeugen mit Elektromotor als Fahrzeugantriebsmotor dadurch gekennzeichnet, dass das „System“ ohne fossilen Brennstoff angetrieben wird. Der Energiespeicher / Batterie wird u. a. dazu benötigt um das Fahrzeug zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten.“\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der Patentansprüche technisch nicht brauchbar ist und folglich keine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes vorliegt. Das ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 16. September 2010. Auf diesen Beschluss wird hier zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Prüfungsstelle weist in dem Bescheid vom 12. Januar 2010 auch zutreffend darauf hin, dass schon zahlreiche Versuche unternommen wurden, auf der Basis der wesentlichen Elemente Motor, Getriebe, Generator und Batterie selbstversorgende bzw. selbstgenerierende Systeme zur Erzeugung von Energie zu schaffen und zu patentieren, und dass deshalb der Anmeldung auch nichts Erfinderisches zu entnehmen sei. Zum Beleg nennt sie die Entgegenhaltungen 1 bis 8. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die überarbeiteten, derzeit gültigen Ansprüche, denn sie unterscheiden sich von den im Prüfungssverfahren gültigen Ansprüchen nur durch die teilweise Vertauschung der Begriffe „Fahrzeug“ und „System“, sowie die Ergänzung „umgeformt / abgespannt“ statt „abgespannt“. Durch diese Umformulierungen ist aber der beanspruchte Gegenstand nicht geändert. Auch der Hinweis des Anmelders, es sei nicht Bestandteil der Patentanmeldung, wie und wie oft die Autobatterie eventuell trotzdem nachgeladen werden muss (Schriftsatz vom 15. November 2010), kann an dieser Beurteilung nichts ändern, denn die Patentansprüche sind ausdrücklich darauf gerichtet ein selbstversorgendes / selbstgenerierendes elektrisches Generationssystem zur Erzeugung elektrischer Energie zu schaffen, wobei der Energiespeicher / Batterie u. a. dazu benötigt wird um das „Fahrzeug“ zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten. Damit ist ein Perpetuum Mobile beansprucht, das mehr Energie erzeugt als es verbraucht.\n\nDr. Hartung Kirschneck Groß Dr. Scholz Ko","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/19007-11_29102012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/19-w-pat-7-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/19007-11_29102012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/19007-11_29102012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/19-w-pat-7-11","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/19007-11_29102012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:33:39.360895+00:00"}}