{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/11307-11_14052012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2012-05-14","aktenzeichen":"11 W (pat) 307/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 307/11\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Mai 2012 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Einspruchssache\n\nbetreffend das Patent 101 33 135 … …\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll\n\nbeschlossen:\n\nAuf den Einspruch wird das Patent DE 101 33 135 mit den Patentansprüchen 1 bis 22 nach Hauptantrag vom 14. Mai 2012 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Erteilung des am 7. Juli 2001 beim Deutsches Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 101 33 135 mit der Bezeichnung „Stelleinheit für Gargeräte“ ist am 22. Dezember 2005 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass das Gargerät nach dem geltenden Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Außerdem bezweifelt sie die ursprüngliche Offenbarung und Klarheit dieses Anspruchs. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:\n\n(E1) (E2) (E3) (E4) (E5) (E6) (E7) (E8) (E9) DE 199 03 300 A1 DE 100 26 058 A1 DE 198 10 451 A1 US 5 559 301 A DE 196 45 678 C2 DE 198 17 195 C1 DE 298 11 628 U1 DE 295 19 714 U1 US 4 121 204 A (E10) US 4 204 204 A (E11) US 4 386 347 A (E12) DE 198 42 545 A1 (E13) DE 10 2004 024 835 B3 (E14) DE 198 11 372 A1 Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.\n\nDie Patentinhaberin beantragt, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 22 nach Hauptantrag vom 14. Mai 2012, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 17 nach Hilfsantrag 1 vom 14. Mai 2012, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 17 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Mai 2012 sowie jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.\n\nSie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Überdies seien die geltenden Ansprüche zulässig. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Form:\n\n1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Gargerät mit wenigstens einer Stelleinheit (2) mit einem berührungsempfindlichen Stellstreifen (4), dessen Stellabschnitten Stellwerte oder Stellwertbereiche einer vorbestimmten Stellkurve zugeordnet sind, wobei dem Stellstreifen (4) mehrere zusätzliche Modi zugeordnet sind, die durch vorbestimmte Berührungsdauer wählbar sind.\n\nbei dem die Modi eine oder mehrere Zoom-Funktionen bereitstellen, wobei die Zoom-Funktionen gebildet werden, indem eine zusätzliche Digitalanzeige (24) aktiviert und einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zugeordnet wird, bei dem die Zoom-Einstellung durch abschnittsweises und/oder ein oder mehrmaliges Überstreichen des Stellstreifens (4) erfolgt. Zum Wortlaut der rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 22 nach Hauptantrag und den Ansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.\n\nII. Der zulässige Einspruch hat insoweit Erfolg, als das Patent im beschränkten Umfang des Hauptantrags aufrechterhalten wird. Die Erfindung betrifft ein Gargerät mit wenigstens einer Stelleinheit. Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, seien Stelleinheiten von Haushaltsgargeräten üblicherweise als Drehsteller realisiert, mit denen beispielsweise die Heizleistung von Kochstellen stufenlos oder auch in Stufen einstellbar sei. Darüber hinaus seien Bedieneinheiten mit Tastaturen bekannt, die Drucktasten, Folientasten oder Berührungstasten aufweisen würden, um gewünschte Werte durch wiederholtes Betätigen einzustellen (Abs. [0003] der Patentschrift). Die Aufgabe soll darin bestehen, eine Stelleinheit für Gargeräte zu schaffen, die geringe Verschmutzungsneigung mit hohem Bedienkomfort verbindet.\n\n(Abs. [0004] der Streitpatentschrift). Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Bedienelementen zur Steuerung elektrischer Geräte.\n\n1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 22 nach Hauptantrag sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 dadurch eingeschränkt worden, dass statt einer Stelleinheit für Gargeräte nunmehr entsprechend dem erteilten Patentanspruch 25 ein Gargerät mit wenigstens einer Stelleinheit beansprucht wird, die Merkmale der erteilten Ansprüche 16 und 18 (ursprüngliche Ansprüche 18 und 20) aufgenommen wurden und aus dem Abs. 0033 der Patentschrift (ursprüngliche S. 9, 1. Abs.) hinzugefügt wurde, dass die Zoom-Funktion gebildet wird, indem eine zusätzliche Digitalanzeige (24) aktiviert und einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zugeordnet wird. Außerdem wurden in den Merkmalen 1.1 und 1.2 jeweils der Begriff \"oder wahlweise zuordenbar\" gestrichen sowie im Merkmal 1.2 \"ein oder\". Die restlichen Merkmale sind im erteilten Anspruch 1 und in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 14 und 15 offenbart.\n\nDie sich hieran anschließenden Ansprüche 2 bis 22 sind durch die erteilten Ansprüche 2 bis 14, 17, 19 bis 24 und 26 sowie die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 13, 16, 19, 21 bis 26 und 28 offenbart. Sie sind demnach zulässig. Die Einsprechende vertrat die Auffassung, der Anspruch 1 nach Hauptanspruch sei ursprünglich nicht offenbart, da nicht beide in der Beschreibung genannten Modi und nicht alle Merkmale des zur Beschränkung dienenden Ausführungsbeispiels aus Abs. 0033 in den Anspruch 1 aufgenommen worden seien. Überdies sei unklar, was bedeute, dass die Zoom-Einstellung durch abschnittsweises und/oder ein oder mehrmaliges Überstreichen des Stellstreifens erfolge, da nicht ersichtlich sei, ob hierdurch der Zoom-Bereich bereitgestellt werde oder ob eine Verstellung der Werte im Zoom-Bereich erfolge.\n\nDer Senat hat jedoch festgestellt, dass der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Auch der Schutzbereich des Patents ist nicht erweitert worden. In den Anspruch wurden nämlich nur Merkmale aufgenommen, die - wie oben dargelegt - sowohl der ursprünglichen Beschreibung als auch der Patentschrift entnehmbar sind. Überdies gibt es keinen Rechtssatz, der vorgibt, dass ein Patentanspruch nur dadurch beschränkt werden kann, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssen (GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Somit ist es nicht erforderlich, beide Modi und/oder sämtliche Merkmale des Ausführungsbeispiels aus Abs. 0033 der Patentschrift in den Anspruch aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Senat der Überzeugung, dass das Merkmal 1.5, wonach die Zoom-Einstellung durch abschnittsweises und/oder ein oder mehrmaliges Überstreichen des Stellstreifens erfolgt, für den Fachmann klar ist. Im Absatz 0033 wird nämlich eindeutig unterschieden zwischen dem Zur-Verfügung-Stellen der Zoom-Funktion durch eine beispielsweise zehn Sekunden dauernde Berührung und dem Verändern des Stellwertes vom Minimalwert zum Maximalwert durch mehrmaliges Überstreichen des gesamten Sensorstreifens in der entsprechenden Richtung. Somit ist mit Merkmal 1.5 die Verstellung des Stellwertes innerhalb der Zoom-Funktion beschrieben.\n\n2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu. Die Druckschrift E13 muss sowohl für die Neuheitsbetrachtung als auch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben, weil sie nach dem Anmeldedatum des angegriffenen Patents angemeldet wurde.\n\nDie Vorrichtungen E1, E2, E9 und E10 betreffen Gargeräte mit wenigstens einer Stelleinheit mit einem berührungsempfindlichen Stellstreifen, dessen Stellabschnitten Stellwerte oder Stellwertbereiche einer vorbestimmten Stellkurve zugeordnet sind (Merkmal 1.1). Keine dieser Vorrichtungen stellt eine oder mehrere Zoom-Funktionen bereit, bei der gemäß Merkmal 1.4 einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zugeordnet wird (Merkmal 1.4). Auch die aus den Entgegenhaltungen E3 und E4 bekannten Stelleinheit mit berührungsempfindlichen Stellstreifen weisen keine Zoomfunktion gemäß Merkmal 1.4 auf. Zwar ist die in den Figuren 3 und 4A bis 4E gezeigte und in Sp. 5, Z. 27 - Sp. 6, Z. 37 der E4 beschriebene Funktion eine Zoom-Funktion, da die Symbole (icon 55) zu einer verstellbaren Anzeige vergrößert werden (The variable adjustment display 61 is significantly larger than the icon 55 as illustrated by die relative sizes of the finger 60 in the display), jedoch ist auf dem Stellstreifen der vollständige Wertebereich einstellbar und nicht, wie es Merkmal 1.4 vorgibt, nur ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes.\n\nDa die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften E5 bis E8, E11, E12 und E14 schon keine Stellstreifen offenbaren, sind diesen Schriften auch die den beanspruchten Stellsteifen weiter ausbildenden Merkmale nicht zu entnehmen. Weil somit aus keiner der genannten Entgegenhaltungen das Merkmal 1.4 in seiner Gesamtheit hervorgeht, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag neu.\n\n3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die Druckschrift E2 außer Betracht bleiben, da sie nachangemeldet ist. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Druckschrift E1 beschreibt nach Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Bedienen eines elektrischen Küchenherdes, wobei in Fig. 3 eine Stelleinheit mit einem berührungsempfindlichen Stellstreifen gezeigt und in Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 8 beschrieben wird. Dass zum Verstellen der Solltemperatur hierbei dessen Stellabschnitten Stellwerte oder Stellwertbereiche einer vorbestimmten Stellkurve zugeordnet sein müssen, ist selbstverständlich (Merkmal 1.1 der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1). Dem Stellstreifen sind auch mehrere zusätzliche Modi zugeordnet, da mittels der Umschaltflächen 12a zwischen einer temperaturbezogenen Handsteuerung und einer mengenbezogenen Automatiksteuerung der Platten umgeschaltet werden kann (Sp. 4, Z. 2 bis 8) (Merkmal 1.2). Da es bei berührungsempfindlichen Stellstreifen schon aus Sicherheitsgründen üblich ist, die Funktion der Taste erst nach einer gewissen Berührungsdauer zu aktivieren, liest der Fachmann auch das Merkmal 1.3 mit, wonach die Modi durch vorbestimmte Berührungsdauer wählbar sind. Somit unterscheidet sich das Gargerät nach dem geltenden Anspruch 1 vom Stand der Technik nach E1 durch die Merkmale 1.4 und 1.5. Eine Anregung, durch die Modi eine oder mehrere Zoom-Funktionen bereitzustellen, wobei die Zoom-Funktion gebildet wird, indem eine zusätzliche Digitalanzeige aktiviert und einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zugeordnet wird, bei dem die Zoom-Einstellung durch abschnittsweises und/oder ein oder mehrmaliges Überstreichen des Stellstreifens erfolgt, ist dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen, da lediglich offenbart ist, den gesamten Stellbereich der Stellwerte anzuzeigen (Fig. 3).\n\nDie Gargeräte nach E9 und E10 zeigen Stellstreifen, die den gesamten Wertebereich darstellen (\"HI\" und \"LOW\" in den Figuren). Ein Hinweis, einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens einen vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zuzuordnen, ist in diesen Druckschriften demnach nicht vorhanden. Die Stellstreifen nach E3 und E4 wird der Fachmann zur Lösung der gestellten Aufgabe schon deshalb nicht heranziehen, weil sie keine Gargeräte sondern ein elektronisches Gerät für ein Fahrzeug bzw. ein Touchscreen für ein Audiosystem betreffen. Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift E4 berücksichtigte, die, wie zur Neuheit ausgeführt, eine Zoom-Funktion aufweist, die den gesamten Stellbereich vergrößert darstellt, ist keine Anregung vorhanden, dem Stellstreifen nur einen Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zuzuordnen.\n\nDa die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften E5 bis E8, E11, E12 und E14 schon keine Stellstreifen offenbaren, sind diesen Schriften auch keine Hinweise zu entnehmen, den beanspruchten Stellsteifen weiter auszubildenden. Insoweit führt auch eine zusammenschauende Betrachtung des Standes der Technik nicht zur patentgemäßen Vorrichtung, da keine Schrift Anregungen enthält, die Zoom-Funktion zu bilden, indem eine zusätzliche Digitalanzeige aktiviert und einer Berührungsposition oder einem einmaligen vollständigen Überstreichen des Stellstreifens ein vorbestimmter Bruchteil des ursprünglichen Stellwertes zugeordnet wird. Nach alledem war eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Gargerät nach dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen.\n\nDie Ansprüche 2 bis 22 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand. Da dem Hauptantrag der Patentinhaberin stattzugeben ist, erübrigt es sich, auf die von ihr gestellten Hilfsanträge einzugehen.\n\nDr. Hartung v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/11307-11_14052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-14/11-w-pat-307-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/11307-11_14052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/11307-11_14052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-14/11-w-pat-307-11","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/11307-11_14052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:08:33.023755+00:00"}}