{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/09332-06_09052012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"9. Senat","decided":"2012-05-09","aktenzeichen":"9 W (pat) 332/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n9 W (pat) 332/06\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2012 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Einspruchssache\n\nbetreffend das Patent 103 19 294 …\n\nhat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees\n\nbeschlossen:\n\nDas Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit:\n\n- Patentansprüchen 1 bis 6 sowie mit Beschreibung Seiten 2/13 bis 7/13, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 2, - Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.\n\nG r ü n d e\n\nI. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 29. April 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung \"Sonnenschutzsystem für ein vorderes Seitenfenster in einem Kraftfahrzeug\" erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 6. Oktober 2005 erfolgt. Gegen das Patent hat die B… GmbH & Co. KG am 3. Januar 2006 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:\n\nD1:\n\nD2:\n\nD3:\n\nD4:\n\nUS 5 657 810 A DE 101 27 229 A1 DE 197 24 540 A1 DE 32 06 140 A1. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat sie noch weitere Druckschriften zur Begründung angezogen:\n\nD5:\n\nD6:\n\nD7:\n\nD8:\n\nD8’:\n\nD9:\n\nDE 198 26 420 A1 EP 1 123 824 A2 DE 198 26 537 A1 EP 0 410 687 A1 EP 0 410 687 B1 GB 2 297 529 A D10: DE 88 12 294 U1 D11: DE 203 07 670 U1 D12: DE 298 04 129 U1 D13: DE 34 14 250 A1 D14: DE 295 01 196 U1. Während der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende außerdem noch folgende Schriften übergeben:\n\nD15: DE 644 744 A D16: DE 28 41 218 C3. Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten. Sie verteidigt das Streitpatent mit Haupt- und 2 Hilfsanträgen. Nach ihrer Auffassung sind die geltenden Patentansprüche zulässig, die darin bezeichneten Gegenstände patentfähig. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 21, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2012 als Hauptantrag, - hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 1, - weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6, sowie mit Beschreibung Seiten 2/13 bis 7/13, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 2, Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.\n\nDie Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie bestreitet die Zulässigkeit der geänderten Patentansprüche und ist der Auffassung, dass auch die nunmehr beanspruchten Gegenstände nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht neu seien bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. A. Nachfolgend sind diejenigen Patentansprüche des Hauptantrages und des Hilfsantrags 1 wörtlich zitiert, aufgrund derer dem jeweiligen Antrag insgesamt nicht entsprochen worden ist.\n\nNach Hauptantrag hat der nebengeordnete Patentanspruch 9 folgenden Wortlaut:\n\n„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraftfahrzeugtür (26), umfassend einen Behang (3), einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4), einen in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang mit dem Zugstab wenigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist, und der Zugstab (4) an einem ersten Ende (5) drehbar in dem Türrahmen (9) gelagert ist, und an seinem anderen zweiten Ende (7) manuell betätigbar ist, so dass das zweite Ende (7) um den Drehpunkt des ersten Endes (5) von der Stauposition in die Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist.“ Wegen des Wortlauts der weiteren unabhängigen Ansprüche 1, 13, 14, 20 und 21 gemäß Hauptantrag sowie der darauf bezogenen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Nach Hilfsantrag 1 hat der nebengeordnete Patentanspruch 8 folgenden Wortlaut:\n\n„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraftfahrzeugtür (26), umfassend einen Behang (3), einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4), einen in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang mit dem Zugstab wenigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist, und der Zugstab (4) an einem ersten Ende (5) drehbar in dem Türrahmen (9) gelagert ist, und an seinem anderen zweiten Ende (7) manuell betätigbar ist, so dass das zweite Ende (7) um den Drehpunkt des ersten Endes (5) von der Stauposition in die Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist, wobei der Zugstab (4) biegsam ausgestaltet ist, so dass er in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens (9) anlegbar ist.“\n\nWegen des Wortlauts der weiteren unabhängigen Ansprüche 1, 11, 15 und 16 gemäß Hilfsantrag 1 sowie der darauf bezogenen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. B. Nachfolgend sind alle nebengeordneten Patentansprüche des Hilfsantrags 2 wörtlich zitiert, die der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegen.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraftfahrzeugtür (26), umfassend einen Behang (3) einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4), einen in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens (9) integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang wenigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist, wobei der Zugstab ein Schwenkhebel (23) ist, der in einer ersten Führungsschiene (24) mit bogenförmigem Verlauf drehbar gelagert ist und eine zweite Führungsschiene (25), mit der der Schwenkhebel in Eingriff steht, die Drehung des Schwenkhebels in der ersten Führungsschiene vorgibt, und eine Welle (16), die in dem Stauraum (17) angeordnet und auf die der Behang (3) aufwickelbar ist, wobei die Welle (16) kegelförmig ist.“\n\nDer geltende Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:\n\n„Kraftfahrzeugtürinnenverkleidung (30) umfassend eine in die Verkleidung integrierte Sonnenblende (2) nach einem der vorstehenden Ansprüche.“ Der geltende Patentanspruch 6 hat folgenden Wortlaut:\n\n„Kraftfahrzeugtür (26) umfassend eine in die Verkleidung integrierte Sonnenblende (2) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Hilfsantrag 2 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.\n\n2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.\n\n3. Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung.\n\n4.0 Zum Hauptantrag Die bestrittene Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag kann dahinstehen, denn sein Gegenstand ist nicht mehr neu. Eine Sonnenblende mit sämtlichen im Patentanspruch 9 nach Hauptantrag enthaltenen Merkmalen ist nämlich am Anmeldetag des Streitpatents bereits aus der D8 bekannt.\n\nAus der EP 0 410 687 A1 (D8) ist eine Sonnenblende („sun visor“) für ein vorderes Seitenfenster 14 in einer Kraftfahrzeugtür bekannt (siehe nebenstehende Fig. 7 i. V. m. Fig. 2). Die Sonnenblende umfasst einen Behang 35 („fabric“) und einen mit dem Behang verbundenen Zugstab 62 (Sp. 4 Z. 45 bis 50, „rigid support member“ und Sp. 5 Z. 18 bis 20). Ein Stauraum in Form eines in einem Befestigungsrahmen 30 („mounting frame“) vorgesehenen Kanals 36 („channel“) ist in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integriert, in dem der Behang mit dem Zugstab wenigstens teilweise aufnehmbar ist (Sp. 3 Z. 31 bis 36). Dabei ist der Behang 35 von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar (Sp. 4 Z. 52 bis Sp. 5 Z. 3). Der Zugstab 62 ist an einem ersten Ende 65 drehbar am Befestigungsrahmen 30 gelagert (Sp. 4 Z. 52 bis 55), der wiederum am Türrahmen 12 befestigt ist (Sp. 3 Z. 17 bis 25 i. V. m. Sp. 4 Z. 48 bis 50: „… which is attachted at its upper end in the same manner as taught in Figs. 1-6.“). Der Zugstab 62 ist an seinem anderen zweiten Ende 63 manuell betätigbar, so dass das zweite Ende 63 um den Drehpunkt des ersten Endes 65 von der Stauposition in die Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist (Sp. 4 Z. 52 bis Sp. 5 Z. 3 und Sp. 5 Z. 18 bis 20).\n\nDamit ist nachgewiesen, dass eine Sonnenblende mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen durch den Stand der Technik gemäß D8 neuheitsschädlich vorbekannt ist. Aus diesem Grund ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag nicht patentfähig.\n\nDass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentanspruch 9 nach Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dementsprechend kann dem Hauptantrag insgesamt nicht entsprochen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 120 bis 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 168).\n\n4.1 Zum Hilfsantrag 1 Die bestrittene Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 9 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmalen einer Sonnenblende gelten die im vorstehenden Abschnitt 4.0 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Der verbleibende einzige Unterschied, den Zugstab biegsam auszugestalten, so dass er in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens anlegbar ist, lag für den Fachmann zumindest nahe. In der D8 ist im Zusammenhang mit der Fig. 7 beschrieben, dass die Stäbe 60, 62 mittels der Feder 76 nach oben in eine vom Rahmen 30 verdeckte Stauposition 68 gedrückt werden (Sp. 5 Z. 26 bis 30). Die Stauposition 68 ist in der vorstehenden Figur 7 als bogenförmige unterbrochene Linie erkennbar. Folglich wird der Fachmann die Stäbe 60, 62 nicht möglichst starr ausführen, sondern ausreichend elastisch, damit sie in der Stauposition eine bogenförmige Gestalt annehmen können. Denn wie in der Figur 7 dargestellt, ist nur so ein Anlegen an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens möglich. Einen Hinweis darauf, dass die Stäbe 60, 62 ohne Funktionseinbußen durchaus eine gewisse Elastizität aufweisen dürfen, erhält der Fachmann zudem aus dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 6. Die dort gezeigte Sonnenblende weist bereits einen elastischen Zugstab 40 auf, der sich in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens anlegt (Fig. 1, Pos. 50 i. V. m. Sp. 4 Z. 25 bis 41). Der gegenteiligen Argumentation der Patentinhaberin, der Fachmann werde die Stäbe 60, 62 nicht elastisch ausführen, da sie in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 bis 9 als biegesteif („rigid“) bezeichnet seien, kann sich der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht anschließen.\n\nAusgehend von der D8 gelangt der Fachmann durch ein technisch funktional bestimmtes Verständnis der dort offenbarten Sonnenblende ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1. Die Sonnenblende gemäß geltendem Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht patentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Patentansprüche vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dementsprechend kann auch dem Hilfsantrag 1 insgesamt nicht entsprochen werden, nachdem - wie oben erwähnt - über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 120 bis 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 168).\n\n4.2 Zum Hilfsantrag 2 4.2.1 Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig. Sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aufgeführten Merkmale sind in der Streitpatentschrift (SPS) ihrem Wesen nach offenbart. Sie bewirken weder eine Erweiterung noch eine nicht offenbarte Veränderung, sondern eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 beinhaltet im Wesentlichen die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 13. Diese wiederum ergeben sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den durch Rückbeziehung verbundenen ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 15 unter Streichung der Wörter des ursprünglichen Anspruchs 1 „mit dem Zugstab“. Diese Streichung ist zulässig, da aus der Figur 5 mit zugehöriger Beschreibung hervorgeht, dass sich der als Schwenkhebel 23 ausgebildete Zugstab in der Stauposition nicht im Stauraum befindet (S. 13 Abs. 2 und 3 der Ursprungsanmeldung). Darüber hinaus ist der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch Aufnahme der folgenden Merkmale beschränkt (Änderungen zur erteilen Fassung nach Patentanspruch 13 in Fettschrift, Weglassungen durch Streichung gekennzeichnet):\n\na) Sonnenschutzsystem Sonnenblende Diese zulässige Präzisierung ist sowohl in der Ursprungsanmeldung (S. 1 Abs. 1) als auch in der Streitpatentschrift (Abs. 1) offenbart.\n\nb) „einen in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens (9) integrierbaren Stauraum (17)“ In Figur 5 ist die Fahrzugtür schematisch ohne Türrahmen dargestellt (SPS Abs. 49, Ursprungsoffenbarung S. 13 Abs. 2). Am oberen linken Teil der Tür ist der Stauraum 17 erkennbar. Die Figur 7 zeigt sodann den in den Fahrzeugtürrahmen 9 integrierten Behang 3 der Sonnenblende (SPS: Abs. 54, Ursprungsanmeldung: S. 14 Abs. 3). Daraus ergibt sich zweifellos, dass der Stauraum im oberen linken vertikalen Türrahmen angeordnet ist. Die Figuren 5 bis 7 i. V. m. der Beschreibung offenbaren somit, anders als die Einsprechende meint, unmittelbar und eindeutig, dass der Stauraum 17 im oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens 9 angeordnet ist.\n\nc) „wobei der Zugstab ein Schwenkhebel (23) ist“ Offenbart in Anspruch 14 der SPS und Anspruch 17 der Ursprungsanmeldung.\n\nd) „der in einer ersten Führungsschiene (24) mit bogenförmigem Verlauf drehbar gelagert ist“ Dass der Schwenkhebel in einer ersten Führungsschiene (24) drehbar gelagert ist, ist sowohl in der Streitpatentschrift (Anspruch 17) als auch in der Ursprungsanmeldung (Anspruch 18) offenbart. Die Einsprechende argumentiert, das weitere Merkmal, wonach die erste Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweist, sei nicht ursprünglich offenbart. In der Beschreibung sei zwar angegeben, dass der Schwenkhebel eine bogenförmige Bewegung entlang der ersten Führungsschiene vollziehe (SPS Abs. 0053; Ursprungsanmeldung S. 14 Abs. 2). Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass auch die Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweisen müsse. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Figur 5 zeigt, dass die erste Führungsschiene 24 zumindest im zweiten Drittel von links klar bogenförmig verläuft. Ob dies auch für das erste Drittel zutrifft, lässt sich der Figur allein nicht eindeutig entnehmen. Zusammen mit der oben erwähnten Beschreibungsstelle wird der Fachmann diese beiden Angaben jedoch unmittelbar und eindeutig dahingehend verstehen, dass auch das erste Drittel der ersten Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweisen muss, damit der Schwenkhebel die bogenförmige Bewegung vollziehen kann. Für eine davon abweichende Interpretation gibt die Beschreibung keinerlei Hinweis.\n\ne) „eine zweite Führungsschiene (25), mit der der Schwenkhebel in Eingriff steht, die Drehung des Schwenkhebels in der ersten Führungsschiene vorgibt“ Offenbart in Anspruch 17 der SPS und Anspruch 18 der Ursprungsanmeldung.\n\nf) „eine Welle (16), die in dem Stauraum (17) angeordnet und auf die der Behang (3) aufwickelbar ist“ Offenbart in Anspruch 19 der SPS und Anspruch 20 der Ursprungsanmeldung.\n\ng) „wobei die Welle (16) kegelförmig ist“ Offenbart in Anspruch 20 der SPS und Anspruch 21 der Ursprungsanmeldung. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 stützen sich auf die erteilten Ansprüche 18, 21 und 22, die mit den entsprechenden Ansprüchen aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.\n\n4.2.2 Die Sonnenblende nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist patentfähig. Bei der nachfolgenden Prüfung auf Patentfähigkeit bleibt die Druckschrift D11 auf Grund ihres Zeitrangs unberücksichtigt.\n\na) Gewerbliche Anwendbarkeit und Neuheit Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Sonnenblende ist zweifellos gewerblich anwendbar und auch neu, weil eine Sonnenblende mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht bekannt ist. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften D1 bis D10 und D12 bis D14 eine kegelförmige Welle, auf die ein Behang aufwickelbar ist. Die Druckschriften D15 und D16 zeigen keine Sonnenblende mit einer ersten und einer zweiten Führungsschiene. Gegenteiliges wurde auch von der Einsprechenden nicht vorgetragen.\n\nb) Erfinderische Tätigkeit Die mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte Sonnenblende beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ist durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik weder angeregt noch ergibt sie sich daraus in selbstverständlicher Weise. Am nächsten kommt der beanspruchten Sonnenblende zweifelsohne der Gegenstand gemäß D7. Aus der D7 (siehe nebenstehende Figur) ist eine Sonnenblende in Form eines Rollos für ein Seitenfenster 2 einer Kraftfahrzeugtür 1 bekannt. Am rechten Fensterrahmen 3’ ist zur Aufnahme der Rollobahn 5 eine Welle 4 (Rollowalze) vorgesehen, auf die die Rollobahn 5 aufgewickelt wird. Somit dient der Bereich, in dem die Welle angebracht ist, als Stauraum für die Rollobahn 5. In den Richtungen des Doppelpfeils a wird die Rollobahn 5 von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt durch einen Schwenkhebel 6 (Betätigungsarm) bewegt, der dazu an einem Ende der Rollobahn 5 befestigt ist (Sp. 2 Z. 19 bis 27 und 44 bis 45). Der Schwenkhebel 6 ist in einer ersten Führungsschiene 11 (Führungsnut) drehbar gelagert. Eine zweite Führungsschiene 10, mit der der Schwenkhebel 6 in Eingriff steht, gibt die Drehung des Schwenkhebels 6 in der ersten Führungsschiene vor (Sp. 2 Z. 23 bis 45 und Z. 58 bis Sp. 3 Z. 2).\n\nVon dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass (a) die Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster vorgesehen ist, (b) der Stauraum in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens integrierbar ist, (c) die erste Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweist, und (d) die Welle kegelförmig ist.\n\nHierzu kann die D15 dem Fachmann keine Anregung geben, denn der Rollvorhang nach der D15 ist grundsätzlich anders aufgebaut als derjenige nach der D7. So wird bei der Vorrichtung nach der D7 die Rollobahn 5 geradlinig in Pfeilrichtung a von der Rollowalze 4 abgezogen. Der Betätigungsarm 6 wird lediglich geringfügig mittels der Führungsnuten 10, 11 verschwenkt, um die Schräglage des hinteren Schenkels 3’’ des Fensterrahmens 3 einzunehmen und dabei nahe an diesem Schenkel zum Liegen zu kommen (Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 2). Beim Rollvorhang nach der D15 (siehe Figuren auf der nächsten Seite) dagegen folgt beim Abrollen die Langkante des Vorhangs V der teilkreisförmigen Wölbung C des Fensterrahmens R, an dem sie gleitend geführt ist (S. 2 Z. 5 bis 8). Das Auf- und Abrollen erfolgt also im Gegensatz zur Vorrichtung nach der D7 in Umfangsrichtung eines Kreisbogens. Die Handhabe G an der Vorhangecke zwischen Lang- und Wölbkante des Vorhangs V wird anders als der Betätigungsarm 6 der Vorrichtung nach der D7 um einen erheblich größeren Betrag verschwenkt, nämlich um 90 Grad. Hierzu ist der Wulstrand des Vorhangs V in einer einzigen Führung geführt, die der Wölbkante C des Fensters F folgt (Fig. 5 i. V. m. S. 2 Z. 5 bis 12). Der vorstehend erläuterte, grundsätzlich andere Aufbau der Vorrichtung nach D15 verwehrt es dem Fachmann, daraus einzelne Merkmale willkürlich herauszugreifen. Zu einer derartigen Vorgehensweise hätte es eines konkreten Anlasses bedurft, den der Senat nicht gefunden hat und der auch von der Einsprechenden nicht überzeugend dargelegt worden ist.\n\nBeim Rollvorhang für ein PKW- Seitenfenster (Sp. 3 Z. 5) nach der D16 (siehe nebenstehende Figur 1) ist eine konische Wickelwelle 2 vorgesehen, so dass im aufgerollten Zustand der freie Rand des Rollobehangs parallel zur Achse der Wickelwelle verläuft. Im abgerollten Zustand des Behangs erstreckt sich der freie Rand wegen der unterschiedlich langen Seitenränder des Behangs hingegen unter einem Winkel zur Achse der Wickelwelle (Sp. 2 Z. 6 bis 17 und Z. 56 bis 67). Dadurch passt sich die Form des Behangs auch stark gewölbten Scheiben eng an, ohne seitwärts über die Scheibenfläche wesentlich überzustehen (Sp. 2 Z. 23 bis 26). Beim Rollo nach der D7 hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, den Rollvorgang dahingehend abzuändern, dass im eingerollten Zustand der freie Rand der trapezförmigen Rollobahn 5 parallel zur Rollowalze 4 zu liegen kommt. Der Einrollvorgang wird nicht dadurch behindert, dass das in Auszugsrichtung längere Ende der Rollobahn 5 später als das in Auszugsrichtung kürzere untere Ende der Bahn auf die Rollowalze 4 aufgewickelt wird. Somit besteht kein konkreter Anlass, die konische Wickelwelle 2 der D16 auf die Vorrichtung nach der D7 zu übertragen.\n\nDie Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Fachmann die Sonnenblende nach der D7 auch an einem vorderen Seitenfenster einer Fahrzeugtür anbringen wird. Dabei würde er mit dem Rollo nur einen oberen Teil des Seitenfensters abdecken, um die Sicht des Fahrers nicht zu stark zu beeinträchtigen. Somit sei der Stauraum an einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens angebracht. Weiter sei bei einer gekrümmten Fensterkontur ggf. kein Platz für gerade Führungsschienen, so dass er diese mit einem bogenförmigen Verlauf versehen würde. Schließlich würde der Fachmann aus der D15 die Anregung aufgreifen die Welle kegelförmig zu gestalten, um das Rollo bei einer gekrümmten Fensterkante sicher aufrollen zu können. Somit beruhe die Sonnenblende nach geltendem Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, denn wie oben ausgeführt, unterscheidet sich der Rollvorhang nach der D15 vom Aufbau grundsätzlich von der Sonnenblende nach der D7. Die vorstehend entkräftete Argumentation der Einsprechenden erscheint insoweit von der Kenntnis der Erfindung geprägt und kann deswegen nicht überzeugen.\n\nDie weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die die Einsprechende zur Frage der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach geltendem Patenanspruch 1 zu Recht nicht aufgegriffen hat, liegen von der beanspruchten Sonnenblende noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum streitpatentgemäßen Gegenstand geben können. Die Vorrichtungen nach den D1 bis D6, D8 bis D10 und D12 bis D14 sind grundsätzlich anders aufgebaut als diejenige der D7. In diesen Druckschriften ist weder ein als Schwenkhebel ausgebildeter Zugstab mit zwei Führungsschienen noch eine kegelförmige Wickelwelle gezeigt. Folgerichtig kann sich insbesondere letzteres Merkmal für einen Fachmann nicht durch eine beliebige Zusammenschau einzelner oder mehrer Entgegenhaltungen quasi aus dem Nichts einstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und/oder wodurch sich dieses Merkmal für den Fachmann ohne Weiteres ergeben könnte. Einen entsprechenden Nachweis hat auch die fachkundige Einsprechende nicht erbracht.\n\nAus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Sonnenblende mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können. Die Sonnenblende gemäß geltendem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher patentfähig.\n\n5. Die Kraftfahrzeugtürinnenverkleidung und die Kraftfahrzeugtür nach den Patentansprüchen 5 und 6 sind jeweils gekennzeichnet durch die in Bezug genommene Sonnenblende nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit ergibt sich aus der Patentfähigkeit der Sonnenblende nach Patentanspruch 1. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen hier gleichermaßen.\n\n6. Die Unteransprüche 2 bis 4 beinhalten nähere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1, die nicht völlig selbstverständlich sind. Sie haben zusammen mit dem tragenden Patentanspruch 1 daher Bestand. Bork Paetzold Nees (zugleich für den wegen Urlaubs verhinderten Richter Reinhardt.)\n\nKo","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09332-06_09052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/9-w-pat-332-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09332-06_09052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09332-06_09052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-09/9-w-pat-332-06","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09332-06_09052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:07:33.123830+00:00"}}