{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/09030-06_24052012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"9. Senat","decided":"2012-05-24","aktenzeichen":"9 W (pat) 30/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n9 W (pat) 30/06\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn dem Einspruchsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend das Patent 198 53 718 …\n\nhat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing.(FH) Weber\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 vom 26. April 2006 aufgehoben. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Gegen das Patent 198 53 718 mit der Bezeichnung „Park- und Rangierventil für Anhängefahrzeuge mit einer Federspeicher-Feststellbremse“, dessen Erteilung am 23. Mai 2001 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 21. August 2001 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 26. April 2006 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 11. Mai 2006 zugegangen ist, hat die Patentinhaberin Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 eingelegt, der per Fax am selben Tage im Patentamt eingegangen ist. Mit Schreiben vom 2. April 2012 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Eine Kopie dieses Schreibens hat der Senat der Einsprechenden mit der Nachricht vom 5. April 2012 über die Aufhebung des für den 7. Mai 2012 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zugesandt.\n\nMit Bescheid vom 18. April 2012 an die Beteiligten hat der Rechtspfleger des Senats darauf hingewiesen, dass für die Fortsetzung des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens nach dem Verzicht auf das Patent ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden erforderlich sei, weil andernfalls der Einspruch unzulässig sei. Kein Rechtsschutzinteresse sei dann ersichtlich, wenn die Patentinhaberin auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichte. Zur Stellungnahme auf diesen Bescheid ist den Beteiligten eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 an das Bundespatentgericht hat die Patentinhaberin erklärt, dass rückwirkend auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Deutschen Patent 198 53 718 gegenüber der Einsprechenden verzichtet werde. Seitens der Einsprechenden ist kein Schriftsatz zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen. Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist auch im Beschwerdeverfahren ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der ex-nunc- Wirkung des Verzichts die Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich. Dieser Fall liegt hier vor: das Patent ist infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie Ansprüche aus der Zeit vor der Verzichtserklärung gegen die Einsprechende nicht geltend mache. Ein darüber hinausgehendes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.\n\nPontzen Bork Paetzold Dr. Weber Ko","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09030-06_24052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-24/9-w-pat-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09030-06_24052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09030-06_24052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-24/9-w-pat-30-06","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/09030-06_24052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:10:12.765088+00:00"}}