{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/07317-09_25042012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"7. Senat","decided":"2012-04-25","aktenzeichen":"7 W (pat) 317/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n7 W (pat) 317/09\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 25. April 2012 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Einspruchssache\n\nbetreffend das Patent 199 60 764 …\n\nhat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler, die Richterin Hartlieb und die Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck\n\nbeschlossen:\n\nDas Patent 199 60 764 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:\n\n- - - Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012, Beschreibung, Seiten 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1, 2, 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012.\n\nGründe:\n\nI. Das am 16. Dezember 1999 angemeldete Patent 199 60 764 mit der Bezeichnung „Pyrotechnisch angetriebener Überrollbügel für Kraftfahrzeuge“ wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Mai 2005 erteilt.\n\nDer Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:\n\n„1. Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der zumindest bei Gefahr eines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs auf ein in einem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eine aus seiner Führung ausgefahrene Endstellung überführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) zum Festlegen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) in der eingefahrenen Ruhestellung des Überrollbügels (11) vorgesehen ist und der pyrotechnische Antrieb (Gasgenerator 18) zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) und zum anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) für das Ausfahren des Überrollbügels (11) aus der Führung (Einbaurahmen 10) vorgesehen ist.“ Die erteilten Unteransprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte Ausführungsformen und sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.\n\nGegen die am 29. September 2005 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im Umfang des Anspruchs 1 zu widerrufen. Als Einspruchsgründe macht sie eine fehlende Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG geltend. Zum Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nennt sie neben dem bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik gemäß der vorveröffentlichten Druckschrift D1: EP 0 657 326 A1 die vorveröffentlichte Druckschrift D2: DE 195 40 819 A1. Im Einzelnen macht die Einsprechende geltend, dass die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents im Hinblick auf die Druckschrift D1 nicht neu sei. Die Druckschrift D2 wird seitens der Einsprechenden zur Begriffserläuterung herangezogen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hat die Einsprechende zudem auf die nachveröffentlichte ältere Anmeldung D3: DE 199 22 674 A1 hingewiesen, die ebenfalls sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitschädlich vorwegnehme.\n\nIn der mündlichen Verhandlung macht die Einsprechende geltend, dass auch der Gegenstand des neu eingereichten Anspruchs 1 keine Neuheit gegenüber der älteren Anmeldung D3 aufweise. Darüber hinaus ergebe sich der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 für den Fachmann auch in nahe liegender Weise durch den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik.\n\nDie Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden entgegen und verteidigt das Streitpatent mit einem neuen in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchssatz. Der Insolvenzverwalter der Einsprechenden stellt den Antrag, das Patent 199 60 764 zu widerrufen.\n\nDie Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 199 60 764 beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:\n\n- Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - 3 Blatt Zeichnungen, Fig. 1, 2, 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Der vom Senat mit einer Merkmalsgliederung versehene geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):\n\nM1 „1. Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der zumindest bei Gefahr eines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs auf ein in einem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eine aus seiner Führung ausgefahrene Endstellung überführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M2 eine Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) zum Festlegen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) in der eingefahrenen Ruhestellung des Überrollbügels (11) vorgesehen ist und M3 der einzige pyrotechnische Antrieb (Gasgenerator 18) zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) im unbewegten Zustand des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) für das Ausfahren des Überrollbügels (11) aus der Führung (Einbaurahmen 10) vorgesehen ist.“ Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 11 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der \"perpetuatio fori\" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache insoweit Erfolg, als er zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.\n\n1. Die Erfindung betrifft einen Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der bei Gefahr eines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs auf ein in einem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eine aus seiner Führung ausgefahrene Endstellung überführbar ist.\n\nGemäß Beschreibungseinleitung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichten geltenden Beschreibungsunterlagen, Seite 1, Abs. [0002] und [0003]) ist bei einem Überrollbügel, wie er aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 bekannt ist, nachteilig, dass keine Sicherung des Antriebskolbens in dessen Ausgangsstellung gegeben ist. Da derartige Überrollbügel in der Regel leicht über ihre Führung im Kraftfahrzeug hervorstehen, ist ein Missbrauch durch ein Herausziehen des Überrollbügels aus seiner Führung von Hand möglich.\n\nWeiterhin können Fahrbahnunebenheiten ein unbeabsichtigtes Bewegen des Überrollbügels während des Fahrbetriebes bewirken. Soweit bei einem Federantrieb eine die Ruhestellung des Antriebskolbens sichernde und damit den vorgenannten Mißbrauch verhindernde Verriegelungsvorrichtung vorgesehen ist, ist zu deren Entriegelung ein gesonderter Antrieb vorgesehen, der entsprechenden Zusatzaufwand erfordert.\n\nAusgehend von dem Stand der Technik ist es daher Aufgabe, einen Überrollbügel auf einfache Art gegen einen Missbrauch oder unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichten geltenden Beschreibungsunterlagen, Seite 2, Abs. [0004]). Diese Aufgabe wird durch die Merkmale der Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den geltenden Unteransprüchen 2 bis 11 beansprucht.\n\n2. Die Gegenstände der zweifelsfrei zulässigen geltenden Ansprüche 1 bis 11 sind ausführbar, was im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden ist.\n\n3. Der Überrollbügel gemäß geltendem Anspruch 1 ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, der vorliegend als ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeug-Sicherheitstechnik zu definieren ist.\n\na) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften ist ein Überrollbügel mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Aus der Druckschrift D1 (vgl. insbesondere Fig. 1 mitsamt zugehörigem Text in Spalte 2, Zeilen 10 bis 17, i. V. m. den Patentansprüchen 1, 2 und 6 in den Spalten 5 und 6) ist ein Überrollbügel („Überrollbügel“ mit „Querbügel 1“) für ein Kraftfahrzeug bekannt, der bei Gefahr eines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs („pyrotechnischer Zündsatz“ / „Gasgenerator 15“) auf ein in einem Zylinderrohr („zylindrische Kammer“) bewegtes Antriebsmittel in Form eines Antriebkolbens („Kolben“) in eine aus seiner Führung ausgefahrene Endstellung überführbar ist (vgl. Merkmal M1). Die Druckschrift D1 lehrt zudem, dass der Überrollbügel eine Verriegelungsvorrichtung in Form einer „Sperre […], die den Überrolbügel im Normalfall, also bei Abwesenheit einer Überschlaggefahr, in einer eingefahrenen Endlage hält“ aufweist (vgl. Patentanspruch 6 i. V. m. Patentanspruch 2 der Druckschrift D1), wobei diese Verriegelungvorrichtung zum Festlegen des Antriebsmittels in einer eingefahrenen Ruhestellung („eingefahrenen Endlage“) des Überrollbügels vorgesehen ist (Merkmal M2). Im Unterschied zum geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, der fordert, dass der pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus der Führung vorgesehen ist (vgl. Merkmal M3), ist der vorgenannte aus der Druckschrift D1 bekannte pyrotechnische Antrieb jedoch konstruktiv so ausgebildet, dass zunächst ein pyrotechnisches Beaufschlagen des Antriebsmittels in Form eines Kolbens erfolgt und durch das bewegte Antriebsmittel ein Stift betätigt wird, der eine Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung auslöst (vgl. D1, Patentanspruch 1 i. V. m. Patentanspruch 6).\n\nUnabhängig von dem vorstehend abgehandelten Ausführungsbeispiel eines Überrollbügels offenbart die Druckschrift D1 in einem weiteren Ausführungsbeispiel ein davon verschiedenes Konzept eines Überrollbügels (vgl. insbesondere Fig. 5 bis Fig. 7 sowie den zugehörigen Text in Spalte 4, Zeilen 15 bis 44), bei dem ein durch eine Druckfeder 28 angetriebener Überrollbügel (ohne pyrotechnischen Antrieb, wie er im Merkmal M1 des geltenden Anspruch 1 aufgeführt wird) durch eine stifteinziehende oder eine stiftausstoßende Patrone 26 bzw. 30 als Verriegelungsvorrichtung gesichert ist, welche im Falle eines Überschlags durch einen pyrotechnischen Zündsatz oder einen Crashmagneten aktiviert wird, um den unter Federdruck stehenden Überrollbügel freizugeben. Im Gegensatz zum geltenden Anspruch 1 ist bei diesem Konzept und den damit verbundenen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 5, 6 und 7 jedoch kein pyrotechnischer Antrieb vorgesehen, der zur Entriegelung der Verriegelungseinrichtung und zum anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus der Führung dient. Es handelt sich somit bei diesen weiteren aus der Druckschrift D1 bekannten Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 5 bis 7 um einen prinzipiell anderen Aufbau als bei dem Überrollbügel nach dem geltenden Anspruch 1 mit einem einzigen pyrotechnischen Antrieb zur Entriegelung und zum anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels eines Überrollbügels. Keines der Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1 weist somit das Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 auf.\n\nDie Druckschrift D2 beschreibt lediglich einen Überrollbügel, der durch eine Verriegelungsvorrichtung (Verriegelungsvorrichtung 18; vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Spalte 2, Zeile 55 ff, sowie in Spalte 3, Zeilen 26 bis 35) gesichert ist, wobei die Entriegelung in einer Ausführungsform durch einen pyrotechnischen Antrieb erfolgen kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 33 bis 35 / Merkmale M1 und M2). Der pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung dient jedoch nicht zum Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus einer zugehörigen Führung, wie es im geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents aufgeführt wird (vgl. Merkmal M3). Vielmehr handelt es sich bei der Druckschrift D2 um einen Überrollbügel, der durch unter Spannung stehende Druckfedern ausgefahren wird, nachdem eine Entriegelung der Vorrichtung erfolgt ist. Das Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 ist somit auch nicht aus der Druckschrift D2 bekannt.\n\nDie nachveröffentlichte ältere Anmeldung D3 (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Spalte 5, Zeile 25 ff) offenbart wiederum einen Überrollbügel entsprechend den Merkmalen M1 und M2 des geltenden Anspruchs 1, bei dem ein pyrotechnisch bewegtes Antriebmittel (Kolben 2) die Verriegelungsvorrichtung (Sicherungselement 8; Stift 9) betätigt - im Gegensatz zum Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents, der – wie vorstehend dargelegt - fordert, dass der einzige pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus der Führung ausgebildet ist. Auch bei der Druckschrift D3 handelt es sich somit um einen prinzipiell anderen Aufbau eines Überrollbügels als bei der Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1. Das Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 ist somit ebenfalls nicht aus der nachveröffentlichten Druckschrift D3 bekannt.\n\nDie verschiedenen Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1 wie auch die aus der Druckschrift D2 und der älteren Anmeldung D3 bekannten Überrollbügel weisen somit jeweils ein anderes Antriebskonzept bzw. einen anderen konstruktiven Aufbau auf als der Überrollbügel nach dem geltenden Anspruch 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Stand der Technik.\n\nb) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Wie vorstehend dargelegt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Hinweis zu entnehmen, dass der einzige pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus der Führung vorgesehen ist (vgl. Merkmal M3), sodass auch eine beliebige Kombination von Ausführungsbeispielen aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik nicht zum beanspruchten Gegenstand führt. Dabei führt das Merkmal M3 bei dem verteidigten Überrollbügel zu einem für den Fachmann nicht selbstverständlichen und nicht vorhersehbaren Vorteil gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, nämlich dem Vermeiden eines möglichen Verklemmens der Verriegelungsvorrichtung wie auch des Antriebsmittels (vgl. geltende Beschreibung, Abs. [0006]), sodass die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 dem Fachmann auch nicht unter Einbeziehung seines Fachwissen nahegelegt wird. Denn aufgrund der Ausbildung eines Überrollbügels mit nur einem einzigen pyrotechnischen Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels wird erreicht, dass das ausströmende Gas nach der Aktivierung des zugehörigen Gasgenerators zunächst die Verriegelungseinrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels löst.\n\nc) Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, ist sie patentfähig.\n\n4. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 11 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.\n\n5. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den formellen Anforderungen des § 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüche 1 bis 11, der eingereichten überarbeiteten Beschreibung sowie der eingereichten überarbeiteten Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) beschränkt aufrechtzuerhalten. Höppler Hartlieb Maile Dr. Schwengelbeck prö","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07317-09_25042012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-25/7-w-pat-317-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07317-09_25042012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07317-09_25042012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-04-25/7-w-pat-317-09","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07317-09_25042012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:05:37.993614+00:00"}}