{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/07018-11_16052012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"7. Senat","decided":"2012-05-16","aktenzeichen":"7 W (pat) 18/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n7 W (pat) 18/11\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2012 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2004 006 842.9-53 …\n\nhat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. November 2005 die Patentanmeldung 10 2004 006 842.9- 53 mit der Bezeichnung Verfahren und Vorrichtung zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 (Verfahren) wie auch des nebengeordneten Anspruchs 5 (Vorrichtung) im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D 1: DE 197 47 353 A1 und D 2: DE 201 04 810 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung begehrt sie die Erteilung des Patents mit einer geänderten Anspruchsfassung laut Hauptantrag sowie geänderten Anspruchsfassungen laut zwei Hilfsanträgen (vgl. Eingabe in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012). Sie machen hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen jeweils zulässig, neu und erfinderisch seien. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag lauten:\n\n1. Verfahren zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes mit folgenden Schritten:\n\na) das medizintechnische Gerät wird eingeschaltet, und eine mit dem medizintechnischen Gerät verbundene oder kommunizierende Sensoreinrichtung (20) für die Erfassung biometrischer Merkmale eines Benutzers wird durch das Einschalten aktiviert, so dass die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers erfasst werden, b) innerhalb eines vorgegebenen Zeitabschnittes werden die erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer verglichen, wobei c) die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers mit zugeordneten persönlichen, patienten- und/oder gerätespezifischen Daten gespeichert werden, d) im Falle der Übereinstimmung der erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer wird das medizintechnische Gerät für die Bedienung durch den bestimmten Benutzer freigeschaltet.\n\n5. Vorrichtung zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes durch ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4 a) mit einer Anästhesiemittel- oder Medikamenten-Dosiereinheit (23), b) c) mit einer zentralen Steuer- und Auswerteeinheit (21), mit einer Sensoreinrichtung (20) für die Erfassung biometrischer Merkmale eines Benutzers, und d) mit einer Ausgabe- und Überwachungseinheit (22), so dass e) in Abhängigkeit von den mittels der Sensoreinrichtung (20) erfassten individuellen biometrischen Merkmalen eines bestimmten Benutzers und nach Vergleich mit vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer die Steuer- und Auswerteeinheit (21) das medizintechnische Gerät freischaltet.\n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:\n\n1. Verfahren zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes mit folgenden Schritten:\n\na) das medizintechnische Gerät wird eingeschaltet, und eine mit dem medizintechnischen Gerät verbundene oder kommunizierende Sensoreinrichtung (20) für die Erfassung biometrischer Merkmale eines Benutzers wird durch das Einschalten aktiviert, so dass die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers erfasst werden, b) innerhalb eines vorgegebenen Zeitabschnittes werden die erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer verglichen, wobei c) die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers mit zugeordneten gerätespezifischen Daten gespeichert werden, und wobei die gerätespezifischen Daten Bedien- und Bildschirmdarstellungsoptionen des medizintechnischen Gerätes umfassen, d) im Falle der Übereinstimmung der erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer wird das medizintechnische Gerät für die Bedienung durch den bestimmten Benutzer freigeschaltet.\n\nDer nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 4 nach Hauptantrag bei angepasstem Rückbezug. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:\n\n1. Verfahren zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes mit folgenden Schritten:\n\na) das medizintechnische Gerät wird eingeschaltet, und eine mit dem medizintechnischen Gerät verbundene oder kommunizierende Sensoreinrichtung (20) für die Erfassung biometrischer Merkmale eines Benutzers wird durch das Einschalten aktiviert, so dass die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers erfasst werden, wobei das medizintechnische Gerät eine Anästhesiemittel- oder Medikamenten-Dosiereinheit (23) aufweist, b) innerhalb eines vorgegebenen Zeitabschnittes werden die erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer verglichen, wobei c) die individuellen biometrischen Merkmale eines bestimmten Benutzers mit zugeordneten gerätespezifischen Daten gespeichert werden, d) im Falle der Übereinstimmung der erfassten individuellen biometrischen Merkmale des bestimmten Benutzers mit den vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer wird das medizintechnische Gerät für die Bedienung durch den bestimmten Benutzer freigeschaltet, wobei nach Freischaltung des Gerätes die zugeordneten gerätespezifischen Daten so verknüpft werden, dass dem Benutzer benutzerspezifische Bedien- oder Bildschirmdarstellungsoptionen des medizintechnischen Gerätes zur Verfügung gestellt werden.\n\nDer nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 4 nach Hauptantrag bei angepasstem Rückbezug. Wegen den nach Hauptantrag geltenden abhängigen Ansprüchen 2 bis 4 bzw. 6 bis 9, den nach Hilfsantrag 1 geltenden abhängigen Ansprüchen 2 und 3 bzw. 5 bis 8 und den nach Hilfsantrag 2 geltenden abhängigen Ansprüchen 2 und 3 bzw. 5 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2005 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\n- Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten Hauptantrag - ggfs. hieran anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 2) laut Offenlegungsschrift, jedoch unter Einfügung der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten neuen Seite 1a, die hinter Abs. [0002] und vor Abs. [0003] der Offenlegungsschrift einzufügen ist.\n\nDarüber hinaus stellt sie folgende Hilfsanträge:\n\n1. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2005 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\n- - Patentansprüche 1 bis 8 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten 1. Hilfsantrag ggfs. hieran anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 2) laut Offenlegungsschrift, jedoch unter Einfügung der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten neuen Seite 1a, die hinter Abs. [0002] und vor Abs. [0003] der Offenlegungsschrift einzufügen ist.\n\n2. Hilfsantrag den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2005 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\n- - Patentansprüche 1 bis 8 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten 2. Hilfsantrag ggfs. hieran anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 2) laut Offenlegungsschrift, jedoch unter Einfügung der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 überreichten neuen Seite 1a, die hinter Abs. [0002] und vor Abs. [0003] der Offenlegungsschrift einzufügen ist.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg, da sich die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 5 nach Hauptantrag bzw. 4 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht patentfähig erweisen. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche kann daher dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).\n\n1) Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes bzw. eine entsprechende Vorrichtung. Sie geht dabei von einem auf die jetzige Patentanmelderin zurückgehenden Stand der Technik nach den in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften DE 198 09 952 A1 und DE 101 16 650 A1 aus, aus welchen Verfahren zur Konfiguration von medizintechnischen Geräten zugeordneten Monitoren sowie zur Freischaltung von Bedienungsmodi an einem medizintechnischen Gerät bekannt sind, wobei die Konfigurationsdaten und die Bedienungsmodi jeweils aus einem externen elektronischen, optischen oder magnetischen Speichermedium in das jeweilige medizintechnische Gerät eingelesen werden.\n\nAusgehend von diesem Stand der Technik ist es Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung, ein einfaches und sicheres Verfahren und eine Vorrichtung zur Aktivierung eines medizintechnischen Gerätes durch einen Benutzer bereitzustellen, ohne dass ein externes Speichermedium durch den Benutzer verwendet wird (vgl. geltende Beschreibung vom 16. Mai 2012, Zn. 19 bis 23).\n\nDiese Aufgabe wird durch das Verfahren nach Anspruch 1 bzw. die Vorrichtung nach Anspruch 5 gemäß Hauptantrag sowie durch die entsprechenden Ansprüche 1 und 4 gemäß 1. und 2. Hilfsantrag gelöst. Wesentlich sowohl hinsichtlich Vorrichtung als auch Verfahren ist die Verwendung biometrischer Merkmale des Benutzers anstelle externer Datenträger zur Freischaltung des medizinischen Geräts. 2) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 5 nach Hauptantrag bzw. die identische Vorrichtung gemäß den jeweiligen Ansprüchen 4 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Der vorliegend zuständige Fachmann ist als ein auf dem Gebiet der medizinischen Informationstechnik tätiger Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung zu definieren. So offenbart Druckschrift D2 eine Vorrichtung zum Aktivieren eines Geräts (vgl. D2, S. 1, 1. Abs.: „Die vorliegende Erfindung betrifft ein innovatives Erkennungssystem zum Aktivieren einer beliebigen Vorrichtung“). Ein Ausführungsbeispiel der Druckschrift D2 betrifft dabei eine Ultraschall-Hydromassagewanne (D2, S. 8, le Abs. bzw. S. 3, le Abs), wobei dem Fachmann bekannt ist, dass Ultraschall-Hydromassagewannen zur medizinischen Heilbehandlung dienen und somit ein medizintechnisches Gerät darstellen. Die Vorrichtung der D2 umfasst dabei eine zentrale Steuer- und Auswerteeinheit (elektronisches System 37, S. 6, zw. Abs.: „Die Arbeitsweise des vorstehend erläuterten Systems wird durch ein elektronisches System 37 gesteuert“). Diese wirkt dabei - zumindest im Zusammenhang mit der Aktivierungsdrucktaste 38 bzw. einem Sensor 41- ebenfalls als Auswerteeinheit (a.a.O.: „…welches durch eine Aktivierungstaste 38 aktiviert wird.“; vgl. hierzu auch die einzige Figur / Merkmal b).\n\nDarüber hinaus enthält die Vorrichtung der D2 eine Sensoreinrichtung für die Erfassung biometrischer Merkmale eines Benutzers (Fingerabdruck- Sensor 43 / Merkmal c) sowie eine Ausgabe- und Überwachungseinheit (vgl. einzige Figur mit zugehöriger Beschreibung, insbes. Steuervorrichtung 42 ausgebildet als Tastatur 42a / Bildschirm 42b / Merkmal d).\n\nGemäß D2 wird dabei in Abhängigkeit von den mittels der Sensoreinrichtung erfassten individuellen biometrischen Merkmalen eines bestimmten Benutzers (hier Fingerabdruck) und nach Vergleich mit vorher gespeicherten biometrischen Merkmalen von mindestens einem Benutzer (D2, S. 7, dritter und vierter Abs.) die Steuer- und Auswerteeinheit das medizintechnische Gerät freischaltet (D2, S. 7, le Abs.: „… so dass das System 37 […] automatisch die Einstellungen des Systems 10 anwendet, die durch den Nutzer bevorzugt sind.“ und weiter S. 8, erster Abs., Hinweis auf Ausschließen der Nutzung durch nicht berechtigte Personen / Merkmal e).\n\nSomit fehlt es der D2 noch am Merkmal a) wonach die Vorrichtung eine Anästesiemittel- oder Medikamenten-Dosiereinheit aufweist sowie am einleitend genannten Verwendungszweck, wonach das medizintechnische Gerät durch ein Verfahren nach einem der vorangehenden Verfahrensansprüche 1 bis 3 aktiviert werden soll. Die Verwendung der Vorrichtung zur Geräteaktivierung mit den notwendigen Abänderungen auch bei anderen als den beispielhaft genannten sicherheitskritischen Anwendungen der D2 vorzusehen, wird dem Fachmann bereits in dieser Druckschrift nahegelegt (vgl. bspw. S. 1, erster Satz bzw. S. 3, le Satz: „Dieselbe Lehre kann mutatis mutandis auf andere Vorrichtungen angewendet werden,...“) Ausgehend von der beispielhaft genannten medizintechnischen Vorrichtung einer Ultraschall-Hydromassagewanne ist der Fachmann somit veranlasst, die Vorrichtung zur Geräteaktivierung auch bei anderen medizintechnischen Geräten vorzusehen. Dies kann beispielsweise eine im Stand der Technik der vorliegenden Anmeldung genannte Anästhesiemittel-Dosiereinrichtung umfassen (vgl. Druckschrift DE 198 09 952 A1, u. a. Patentanspruch 2). Hierbei kann dahinstehen, ob diese Einrichtung, d. h. Merkmal a) des Patentanspruchs, überhaupt Bestandteil der Vorrichtung zur Aktivierung des Geräts ist, denn eine solche Zuordnung des konkreten medizintechnischen Geräts zur aus der D2 bekannten Vorrichtung begründet, wie vorstehend ausgeführt, nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns.\n\nDie einleitende Bezugnahme auf die kategoriefremden Merkmale eines der vorangestellten Verfahrensansprüche schlagen sich dabei nicht in der Vorrichtung nieder, denn gemäß Anspruchsformulierung des Vorrichtungsanspruchs ist ein Gerät mit den entsprechenden Vorrichtungsmerkmalen immer geeignet, das in Bezug genommene Verfahren auszuführen. Eine weitere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorrichtung durch die genannten Verfahrensschritte vermag der Senat nicht zu erkennen; dies ist von der Anmelderin auch nicht vorgetragen (vgl. BGH, GRUR 1981, S. 259, Leitsatz - „Heuwerbungsmaschine II“; BGH, GRUR 1991, 436, 3. Leitsatz - „Befestigungsvorrichtung II“).\n\nNachdem der Gegenstand des in allen Antragsfassungen gleichlautenden Anspruchs 5 (Hauptantrag) bzw. Anspruchs 4 (Hilfsantrag 1 und 2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, ist dieser nicht patentfähig. 3) Mit dem jeweils gleichlautenden Anspruch 5 gemäß Hauptantrag bzw. dem Anspruch 4 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils nebengeordneten Verfahrensansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie die jeweiligen abhängig formulierten Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, S. 862, Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II).\n\n4) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck Hu","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07018-11_16052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-16/7-w-pat-18-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07018-11_16052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07018-11_16052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-05-16/7-w-pat-18-11","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07018-11_16052012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 12:08:53.175240+00:00"}}