{"status":"available","doknr":"BPATG-2012/06023-10_10012012","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"6 W (pat) 23/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n6 W (pat) 23/10\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2005 002 308.8 …\n\nhat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr. Großmann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2010 aufgehoben und das Patent 10 2005 002 308 erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\nPatentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Offenlegungsschrift, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.\n\nG r ü n d e\n\nI . Die Erfindung ist am 17. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 11. März 2010 die Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 101 42 703 A1 und der DE 195 00 226 A1 zurückgewiesen.\n\nGegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 26. April 2010, Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:\n\nPatentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Offenlegungsschrift, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:\n\nE1: DE 102 02 812 C1 E2: DE 199 17 991 A1 E3: DE 101 42 703 A1 E4: DE 299 00 766 U1 E5: DE 202 04 177 U1 E6: DE 76 26 713 U1 E7: DE 18 70 601 U E8: DE 195 00 226 A1. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\nHaustür (1) mit einem über die gesamte Großfläche einschließlich des Blendrahmens (4) vorgesehenen hohen Wärmewiderstand, dass sie verwendbar ist als Passivhaustür für ein sogenanntes Passivhaus, bestehend aus einem bauseitig an der Gebäudeöffnung anzubringenden Blendrahmen (4) und einem daran über Scharnierbänder zum Öffnen der Haustür (1) drehbaren Flügelrahmen (5), und mit einem zwischen Blendrahmen (4) und Flügelrahmen (5) umlaufenden Falzraum (7), der nach außen von einem am Blendrahmen (4) vorgesehenen äußeren Falzüberschlag (8) mit einer zugehörigen Außendichtung (27) in Richtung zur Hausaußenseite (3) und nach innen von einem am Flügelrahmen (5) vorgesehenen inneren Falzüberschlag in Richtung zur Hausinnenseite (2) abgeschlossen wird dadurch gekennzeichnet, dass 1.0 die Tiefe A des Falzraumes (7) zwischen der zur Hausinnenseite weisenden Fläche des äußeren Falzüberschlags (8) am Blendrahmen (4) und dessen ebenfalls zur Hausinnenseite (2) weisenden Innenfläche, welche bei geschlossener Haustür (1) dem inneren Falzüberschlag (9) des Flügelrahmens (5) gegenüberliegt, 1.1 größer als die Tiefe B zwischen der zur Hausaußenseite (3) weisenden Fläche (14) des inneren Falzüberschlags (9) am Flügelrahmen (5) und dessen ebenfalls zur Hausaußenseite (3) weisenden äußeren Begrenzungsfläche (15) ist und dass 1.2 auf letzterer Begrenzungsfläche (15) eine Dämmplatte (16) aufgedoppelt ist, die mit ihrer Großfläche an der Außendichtung (27) des äußeren Falzüberschlages (8) dicht anliegt und zusammen mit dem Flügelrahmen (3) in den Falzraum (7) hineinragt und bei Betrachtung der geschlossenen Haustür (1) von außen mit ihrem äußeren Rand (17) hinter der Sichtfläche des äußeren Falzüberschlags (8) verschwindet und dass 1.3 auf diese Weise der Falzraum (7) erst unter Verwendung dieser den Flügel überdeckenden Dämmplatte (16) auf der Türaußenseite abgeschlossen wird.\n\nWegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\n1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.\n\n2. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und einzelnen Merkmalen aus der Beschreibung Seite 4, Zeile 37, Seite 5, Zeilen 1 und 2, und Seite 9, Zeilen 19 bis 22 zusammen.\n\n3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Er ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nDer Fachmann, hier ein Bautechniker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion, Entwicklung und Fertigung von Fenstern und Türen versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 zusammengefasst als eine Haustür mit einem hohen Wärmewiderstand, die aus Profilen mit einer größeren Profiltiefe der für den Blendrahmen verwendeten Profile als die Profiltiefe der für den Flügelrahmen verwendeten Profile aufgebaut ist. Auf den Flügelrahmen ist außen eine Dämmplatte aufgedoppelt, deren Plattendicke der Differenz der unterschiedlichen Profiltiefen entspricht.\n\nAnregungen hierzu, wobei alle im Patentanspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend sind, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Aus der E8 (DE 195 00 226 A1), insbesondere aus der Figur 2, ist eine Haustür mit einem über die gesamte Großfläche einschließlich des Blendrahmens 39 vorgesehenen hohen Wärmewiderstand bekannt. Die Haustür besteht aus einem bauseitig an der Gebäudeöffnung anzubringenden Blendrahmen 39 und einem daran über Scharnierbänder 38, 41 zum Öffnen der Haustür drehbaren Flügelrahmen 10. Zwischen Blendrahmen 39 und Flügelrahmen 10 befindet sich ein umlaufender Falzraum 52, der nach außen von einem am Blendrahmen 39 vorgesehenen äußeren Falzüberschlag 53 in Richtung zur Hausaußenseite und nach innen von einem am Flügelrahmen 10 vorgesehenen inneren Falzüberschlag in Richtung zur Hausinnenseite abgeschlossen wird.\n\nDie Tiefe A des Falzraumes 52 zwischen der zur Hausinnenseite weisenden Fläche des äußeren Falzüberschlags 53 am Blendrahmen 39 und dessen ebenfalls zur Hausinnenseite weisenden Innenfläche, welche bei geschlossener Haustür dem inneren Falzüberschlag 51 des Flügelrahmens 10 gegenüberliegt, ist größer als die Tiefe B zwischen der zur Hausaußenseite weisenden Fläche des inneren Falzüberschlags 51 am Flügelrahmen 10 und dessen ebenfalls zur Hausaußenseite weisenden äußeren Begrenzungsfläche des Flügelrahmens 10. Auf die äußere Begrenzungsfläche des Flügelrahmens 10 ist eine als Dämmplatte wirkende Verkleidungsplatte 21 aufgedoppelt, die mit ihrer Großfläche an der Anschlagfläche des äußeren Falzüberschlages 53 anliegt und zusammen mit dem Flügelrahmen in den Falzraum 52 hineinragt und bei Betrachtung der geschlossenen Haustür von außen mit ihrem äußeren Rand hinter der Sichtfläche des äußeren Falzüberschlags 53 verschwindet. Im Unterschied hierzu ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 als Passivhaustür für ein sogenanntes Passivhaus verwendbar und die Dämmplatte liegt mit ihrer Großfläche nicht nur dicht am äußeren Falzüberschlag an sondern an der dort vorgesehenen Außendichtung 27, so dass auf diese Weise der Falzraum erst unter Verwendung dieser den Flügel überdeckenden Dämmplatte auf der Türaußenseite abgeschlossen wird. Hinweise auf diese Unterschiedsmerkmale sind der E8 (DE 195 00 226 A1) nicht zu entnehmen. Denn dort ist eine Mittendichtung 48 vorgesehen, die nicht an der Verkleidungsplatte sondern am Rahmenhohlprofil 10 anliegt und damit den Falzraum im Bereich des äußeren Falzüberschlags 53 offen lässt.\n\nAuch zusammen mit der Lehre nach der E1 (DE 102 02 812 C1), die sich mit einem Kunststofffenster mit einer außen aufgesetzten Aluminiumschale befasst, welche mit einer formstabilen Kunststoffschaum-Auskleidung ausgefüllt ist, ergeben sich die oben angeführten Unterschiedsmerkmale nicht, weil auf dem Blendrahmenprofil 1 eine Rahmendämmung aufgesetzt ist und der Falzraum durch eine Dichtung am Blendrahmenprofil abgeschlossen ist.\n\nBeim Stand der Technik nach der E3 (DE 101 42 703 A1) ist auf dem Blendrahmen 2 ebenfalls eine Rahmendämmung 10 aufgesetzt und der Falzraum ist durch eine Dichtung 12 am Blendrahmen abgeschlossen. Somit sind auch der E3 keine über die E1 hinausgehenden Hinweise zu entnehmen.\n\nDer Stand der Technik nach der E2 und E4 bis E7 kommt ganz offensichtlich der patentgemäßen Lehre gem. Patentanspruch 1 nicht näher als der abgehandelte. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau, eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben.\n\nDer Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.\n\n4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar. Dr. Lischke Hartlieb Küest Dr. Großmann Cl","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/06023-10_10012012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-10/6-w-pat-23-10","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/06023-10_10012012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/06023-10_10012012.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-01-10/6-w-pat-23-10","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/06023-10_10012012.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 11:44:36.416745+00:00"}}