{"status":"available","doknr":"BPATG-2011/21018-08_03022011","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"21. Senat","decided":"2011-02-03","aktenzeichen":"21 W (pat) 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n21 W (pat) 18/08\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2011 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 198 57 463.0-54 …\n\nhat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veit\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Anmelderin hat am 12. Dezember 1998 ein Patent mit der Bezeichnung \"Scheinwerfer oder Leuchte für ein Kraftfahrzeug\" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 29. Juni 2000. Im Prüfungsverfahren sind u. a. die Druckschriften D1 EP 0 187 593 A1 und D2 DE 85 35 948 U1 in Betracht gezogen worden.\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 19. März 2007 zurückgewiesen, nachdem mit Eingabe vom 25. September 2007 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten worden war. Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde. In dem in Bezug genommenen Bescheid ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der Druckschrift D1 bekannten. Außerdem stünde auch die Druckschrift D2 dem Anmeldungsgegenstand patenthindernd entgegen.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die weitere in der Beschreibung der D1 genannte Druckschrift D8 GB 2 114 279 A hingewiesen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und das Patent DE 198 57 463 mit den Ansprüchen 1 bis 3 und der Beschreibung, Seiten 1 bis 3 vom 19. Januar 2008, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß den Hilfsanträgen I und II, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):\n\nM1 Scheinwerfer oder Leuchte für ein Kraftfahrzeug M2 umfassend ein Gehäuse und eine Abschlußscheibe, M3 wobei die Abschlußscheibe das Gehäuse zur Fahrzeugaußenseite abdeckt, M4 wobei die Abschlußscheibe (3) das Gehäuse (2) umfangseitig umgreift und M5 wobei das Gehäuse (2) einen Kragen (15) aufweist und M6 dieser Kragen (15) zur Fahrzeugaußenseite (20) hin in die Abschlußscheibe (3) hineinragt, dadurch gekennzeichnet, M7 daß der Kragen (15) eine reflektierende Oberfläche (10) aufweist.\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II lautet jeweils gegliedert (Unterschiede gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):\n\nHilfsantrag I M1 Scheinwerfer oder Leuchte für ein Kraftfahrzeug M2 umfassend ein Gehäuse und eine Abschlußscheibe (3), M2a die mittels eines Klebstoffs oder mittels einer Verschweißung auf dem Gehäuse (2) befestigt ist, M3 wobei die Abschlußscheibe (3) das Gehäuse zur Fahrzeugaußenseite (20) abdeckt, M4 wobei die Abschlußscheibe (3) das Gehäuse (2) umfangseitig umgreift und M5 wobei das Gehäuse (2) einen Kragen (15) aufweist und M6 dieser Kragen (15) zur Fahrzeugaußenseite (20) hin in die Abschlußscheibe (3) hineinragt, dadurch gekennzeichnet, M7 daß der Kragen (15) eine reflektierende Oberfläche (10) aufweist, M7a so daß für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite (20) her die Klebefläche bzw. Verschweißung zwischen der Abschlußscheibe (3) und dem Gehäuse (2) durch den Kragen (15) verdeckt wird.\n\nHilfsantrag II M1’ Kraftfahrzeug mit Karosserieteilen (4, 6), zwischen denen ein Scheinwerfer oder eine Leuchte angeordnet ist, M2 die ein Gehäuse und eine Abschlußscheibe, M2a die mittels eines Klebstoffs oder mittels einer Verschweißung auf dem Gehäuse (2) befestigt ist, umfassen, M2b wobei zwischen einem der Karosserieteile (4, 6) und dem Scheinwerfer (1) oder der Leuchte ein Spalt (11) gebildet ist, M3 wobei die Abschlußscheibe (3) das Gehäuse (2) zur Fahrzeugaußenseite (20) abdeckt, M4 wobei die Abschlußscheibe (3) das Gehäuse (2) umfangseitig umgreift und M5 wobei das Gehäuse (2) einen Kragen (15) aufweist und M6 dieser Kragen (15) zur Fahrzeugaußenseite (20) hin in die Abschlußscheibe (3) hineinragt, dadurch gekennzeichnet, M7 daß der Kragen (15) eine reflektierende Oberfläche (10) aufweist und M8 daß der Spalt (11) so ausgebildet ist, daß die Klebefläche bzw. Verschweißung zwischen der Abschlußscheibe (3) und dem Gehäuse (2) in dem Schatten des Spaltes (11) verschwindet.\n\nHinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II wird auf die Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag I und II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschrift D1.\n\n1. Die Patentanmeldung betrifft einen Scheinwerfer oder eine Leuchte für ein Kraftfahrzeug, umfassend ein Gehäuse und eine Abschlussscheibe, wobei die Abschlussscheibe das Gehäuse zur Fahrzeugaußenseite abdeckt (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). Laut Beschreibung der Anmeldung ist ein derartiger Scheinwerfer beispielsweise aus der deutschen Patentanmeldung DE 41 06 261 A1 bekannt. Wie in der dort gezeigten Fig. 1 zu erkennen ist, ist die Abschlussscheibe in einem rinnenförmigen Rand des Traggestelles des Scheinwerfers befestigt. Die Befestigung der Abschlussscheibe kann beispielsweise durch einen Klebstoff oder dergleichen erfolgen. Aus der deutschen Patentanmeldung DE 31 03 057 A1 ist ebenfalls ein Scheinwerfer bekannt, bei dem die Streuscheibe einen umlaufenden Fuß aufweist, der wiederum in einem Flansch des Gehäuses eingesetzt ist und dort mit diesem durch Klebstoff, Verschweißung unlösbar verbunden ist.\n\nDas Problem bei derartigen Lösungen sei jedoch, dass die Klebestellen (Schweißnaht) von außen zu erkennen seien und aufgrund des rinnenförmigen Randes eine Mindestspaltweite zu angrenzenden Karosserieteilen eingehalten werden müsse (Spalte 1, Zeilen 7 bis 24).\n\n2. Der Patentanmeldung liegt gemäß Beschreibung der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, einen Scheinwerfer beziehungsweise eine Leuchte der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass eine minimale Spaltweite zu angrenzenden Karosserieteilen gegeben ist. Ferner soll die Klebestelle zwischen der Abschlussscheibe und dem Gehäuse des Scheinwerfers von außen möglichst nicht zu erkennen sein (Spalte 1, Zeilen 25 bis 31).\n\n3. Die Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge I und II kann dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge I und II in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des hier zuständigen Fachmanns, eines Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau oder technische Optik mit Erfahrung in der Entwicklung von Scheinwerfern und Leuchten für Kraftfahrzeuge, beruht. Die objektive Aufgabe, die durch den jeweiligen Gegenstand der gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 eingeschränkten Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I und II gelöst werden soll, sieht der Senat ausgehend von der Druckschrift D1 zu den Angaben in der Beschreibung der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 25 bis 31) zusätzlich darin, dass der Scheinwerfer bzw. die Leuchte für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her ein ansprechendes Design aufweisen soll. 3.1. Anspruch 1 nach Hauptantrag Aus der Druckschrift D1 ist ein Scheinwerfer bzw. eine Leuchte für ein Kraftfahrzeug (projecteur de véhicule automobile) bekannt (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung ab Seite 3, Zeile 31 bis Seite 4, Zeile 33) [= Merkmal M1], mit einem Gehäuse (boîtier B) und einer Abschlussscheibe (glace en verre G) [= Merkmal M2], die das Gehäuse üblicherweise zur Fahrzeugaußenseite abdeckt (Fig. 1) [= Merkmal M3]. Die Abschlussscheibe (G) umgreift mit ihrem umlaufenden Rand (rebord périphérique R; bord droit 30) das Gehäuse umfangseitig (Fig. 2) [= Merkmal M4]. Das Gehäuse (B) weist einen Kragen (Fig. 2: partie axiale 22) auf [= Merkmal M5], der zur Fahrzeugaußenseite hin in die Abschlussscheibe (G) hineinragt (Fig. 1 und 2) [= Merkmal M6]. Bei dem aus der D1 bekannten Scheinwerfer wird die Scheibe (G) an einem Gehäuse (B) aus Kunststoff (boîtier en matière plastique B) befestigt (Seite 3, Zeilen 31 - 33). Um die Lichtabstrahlung zu verbessern, sind Kraftfahrzeugscheinwerfer bzw. -leuchten üblicherweise mit einem Reflektor oder einer reflektierenden Beschichtung auf der Innenseite des Gehäuses versehen. Auch in der D1 ist angegeben, dass ein solcher Scheinwerfer aus einer Abschlussscheibe (glace) und einem Reflektor (miroir réflecteur) als Gegenstück (pièce homologue), an dem die Abschlussscheibe direkt befestigt ist, gebildet werden kann (Seite 1, Zeilen 3 bis 10).\n\nFür den Fachmann liegt es daher auf der Hand, auch bei dem in der D1 gezeigten Scheinwerfer (projecteur) die Innenseite des Gehäuses (boîtier B), bspw. durch eine Verspiegelung, reflektierend auszubilden. Um dem Scheinwerfer zudem ein ansprechendes Design zu geben wird der Fachmann auch die Innenseite des Kragens (partie axiale 22) des Gehäuses (B) mit einer Verspiegelung versehen. Denn ein nicht reflektierend ausgebildeter Kragen würde sich in auffälliger Weise von der restlichen Gehäuseinnenseite abheben und auf einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her unansehnlich wirken. Der Fachmann wird daher die gesamte Innenseite des Gehäuses (boîtier B), bspw. durch eine Vollverspiegelung, reflektierend ausbilden und den Kragen des Gehäuses davon nicht ausnehmen [= Merkmal M7]. Darüber hinaus ist ein Scheinwerfer mit einer vollständigen Verspiegelung der Innenseite des Gehäuses auch einfacher und kostengünstiger herzustellen, da es nicht erforderlich ist, den Kragen in einem eigenen Fertigungsschritt vor dem Bedampfen oder Besprühen mit Metall eigens abzudecken. Damit ist der Fachmann aber bereits auf naheliegende Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angekommen. Der Auffassung der Anmelderin, dass der Fachmann von der Druckschrift D8 als nächstkommenden Stand der Technik und nicht von der D1 ausgehen würde, kann der Senat nicht folgen. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 ff. – Fischbissanzeiger m. w. N.). Die in der D1 genannte Druckschrift D8 zeigt eine andere Lösung dafür, wie ein Scheinwerfergehäuse (reflector 3) mit einer Abschlussscheibe (lens 2) verbunden werden kann (vgl. die Figuren 1 und 3 mit Beschreibung auf Seite 1, Zeilen 98 bis 116 und auf Seite 2, Zeilen 71 bis 124). Dort dient eine Ausnehmung (reservoir 42) auf der Innenseite des Kragens (reflector step 38) des Scheinwerfergehäuses (reflector 3) zur Aufnahme überschüssigen Klebstoffs (excess adhesive 41). Bei diesem Gehäuse kann der Kragen daher auch gar keine reflektierende Oberfläche aufweisen, da die Innenseite des Kragens (reflector step 38, reservoir 42) mit überschüssigem Klebstoff bedeckt ist. Demgegenüber weist der aus der Druckschrift D1 bekannte Scheinwerfer (projecteur) bereits ein verbessertes Design auf, da der Kragen (partie axiale 22) des Gehäuses (B) nicht mehr mit überschüssigem Klebstoff (colle c), der für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her sichtbar sein könnte, bedeckt ist (vgl. die Figuren 1 und 2). Damit bietet sich diese Druckschrift für den Fachmann an, der bemüht ist einen Scheinwerfer mit einem ansprechenden Design zu entwickeln.\n\n3.2. Anspruch 1 nach Hilfsantrag I Dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale M2a und M7a hinzugefügt, wonach die Abschlussscheibe mittels eines Klebstoffs oder mittels einer Verschweißung auf dem Gehäuse befestigt ist, und wonach für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her die Klebefläche bzw. Verschweißung zwischen der Abschlussscheibe und dem Gehäuse durch den Kragen verdeckt wird.\n\nAuch bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Scheinwerfer für ein Kraftfahrzeug (projecteur de véhicule automobile) ist die Abschlussscheibe (glace en verre G) mittels eines Klebstoffs (colle c) auf dem Gehäuse (boîtier B) befestigt (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung auf Seite 4, Zeilen 3 bis 33) [= Merkmal M2a]. Das Gehäuse (B) weist zudem einen Kragen (Fig. 2: partie axiale 22) auf, so dass für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her die Klebefläche (colle C) zwischen der Abschlussscheibe (G) und dem Gehäuse (B) durch diesen Kragen verdeckt wird (Fig. 1) und nicht sichtbar ist (vgl. Seite 3, Zeilen 3 bis 12) [= Merkmal M7a]. Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der Druckschrift D1 auf naheliegende Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I. 3.3. Anspruch 1 nach Hilfsantrag II Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ist gemäß dem Merkmal M1’ nunmehr auf ein Kraftfahrzeug mit Karosserieteilen gerichtet, zwischen denen ein Scheinwerfer oder eine Leuchte angeordnet ist. Er unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag I außerdem durch das zusätzliche Merkmal M2b, wonach zwischen einem der Karosserieteile und dem Scheinwerfer oder der Leuchte ein Spalt gebildet ist, und durch das das Merkmal M7a ersetzende Merkmal M8, wonach der Spalt so ausgebildet ist, dass die Klebefläche bzw. Verschweißung zwischen der Abschlussscheibe und dem Gehäuse in dem Schatten des Spaltes verschwindet. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Kraftfahrzeug in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, denn auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht in Anbetracht der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der dort gezeigte Scheinwerfer (projecteur) soll in einem Kraftfahrzeug (véhicule automobile) eingesetzt werden (vgl. Seite 1, Zeilen 1 und 2). Üblicherweise ist ein Scheinwerfer bzw. eine Leuchte bei einem Kraftfahrzeug zwischen Karosserieteilen angeordnet [= Merkmal M1’]. Da ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bzw. dessen Abschlussscheibe gewöhnlich aus einem anderen Material mit einem anderen Wärmeausdehnungskoeffizienten besteht als die angrenzenden Karosserieteile, muss aufgrund der unterschiedlichen Ausdehnung bei Erwärmung ein Spalt zwischen dem Scheinwerfer und den Karosserieteilen freigelassen werden [= Merkmal M2b]. Der Fachmann wird immer bestrebt sein, diesen Spalt möglichst schmal auszubilden, um das Eindringen von Schmutz und Wasser zwischen Karosserie und Scheinwerfer zu erschweren. Darüber hinaus ist der Fachmann auch bestrebt, der Front eines Kraftfahrzeugs mit den Scheinwerfern ein möglichst ansprechendes Design zu geben.\n\nEr wird daher auch den aus der Druckschrift D1 bekannten Scheinwerfer (projecteur de véhicule automobile) so zwischen den benachbarten Karosserieteilen anordnen, dass die äußere Klebefläche bzw. Klebestelle (colle C) zwischen der Abschlussscheibe (G) und dem Gehäuse (B) für einen Betrachter von der Fahrzeugaußenseite her nicht sichtbar ist. Dazu wird er selbstverständlich den Spalt zwischen dem Scheinwerfer (projecteur) und den angrenzenden Karosserieteilen so ausbilden, dass die Klebefläche bzw. Klebestelle (colle C) zwischen der Abschlussscheibe (G) und dem Gehäuse (B) in dem Schatten des Spaltes verschwindet und somit nicht von der Fahrzeugaußenseite her sichtbar ist [= Merkmal M8]. Beim bündigen Einbau des Scheinwerfers nach der D1 in eine Frontpartie eines Kraftfahrzeuges liegt die Klebefläche zudem zwangsläufig in einem Spalt und verschwindet somit auch im Schatten des Spaltes. Damit gelangt der Fachmann auf naheliegende Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II.\n\n4. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I und II fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind. Denn auch bei dem in der Druckschrift D1 gezeigten Scheinwerfer (projecteur) ist gemäß dem Unteranspruch 2 an dem Gehäuse (B) umfangseitig ein Absatz (Fig. 2: partie radiale rentrante 21) vorgesehen, an dem die Abschlussscheibe (G) mit ihrem umlaufenden Rand (R) anliegt, so dass, wie im Unteranspruch 3 beansprucht, das Gehäuse (B) und die Abschlussscheibe (G) umfangseitig bündig abschließen (vgl. Figur 2 i. V. m. der Beschreibung ab Seite 3, Zeile 35 bis Seite 4, Zeile 2: \"sans solution de continuité\"). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/21018-08_03022011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-03/21-w-pat-18-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/21018-08_03022011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/21018-08_03022011.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-03/21-w-pat-18-08","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/21018-08_03022011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 10:50:26.644709+00:00"}}