{"status":"available","doknr":"BPATG-2011/19009-09_14112011","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"19. Senat","decided":"2011-11-14","aktenzeichen":"19 W (pat) 9/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n19 W (pat) 9/09\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2011 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nbetreffend die Patentanmeldung 198 45 681.6-45\n\nhat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Anmeldung wurde am 5. Oktober 1998 eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 27. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht technisch und somit dem Patentschutz nicht zugänglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag:\n\nden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent 198 45 618 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\nAnspruch 1 gemäß 11. November 2011, Ansprüche 2 – 7 gemäß ursprünglichen Antrag Beschreibung und Zeichnungen gemäß ursprünglichen Antrag. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine technische Lehre. Von der DE 44 05 879 unterscheide sie sich in erfinderischer Weise durch die Auffüllung des Jackpots auch bei nichtgewinnbringenden Spielen, sowie durch die Verwendung einer einzigen Risikospieleinrichtung, den Tableaus 7, sowohl für die gewöhnlichen Risikospiele als auch für die Ausspielung des Jackpots. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (unter Weglassen von Spiegelstrichen und mit einer eingefügten Gliederung):\n\n\"Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten (1), mit a) einer einen Mikrocomputer umfassenden Steuereinheit zur Ablaufsteuerung, von der anzuzeigende Symbole ermittelt werden, die die mit Anzeigemittel einer Symbolspieleinrichtung (6) dargestellt werden; b) einer Vorrichtung zur Annahme und Verarbeitung von Zahlungsmittel, c) Guthabenzählern mit zugeordneten Anzeigemittel; d) einer Risikospieleinrichtung mit gewinnwertindividuellen Anzeigefelder, die zu einem Tableau (7) zusammengefasst sind; e) Bedienelemente (12), die mit der Steuereinheit in Wirkverbindung stehen, durch deren Betätigung Einfluss auf den Spielablauf genommen werden kann; dadurch gekennzeichnet, f) dass bei vorgegebenen nichtgewinnbringenden Symbolkombinationen ein Jackpot (10) um einen vorgegebenen Betrag bzw. Anteil aufgefüllt wird g) und dass bei einer Auflösung des Jackpots dieser im Tableau (7) der Risikoeinspieleinrichtung zufallsgesteuert ausgespielt wird.\" Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten. Als technische Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, das Verfahren zur Steuerung des Unterhaltungsautomaten ressourcensparend durchzuführen, das heißt eine zusätzliche Belastung/Auslastung der Steuereinheit zu vermeiden.\n\nDiese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.\n\n2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und deren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spielideen zusammen.\n\n3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:\n\nDie DE 44 05 879 A1 zeigt einen Unterhaltungsautomaten, bei dem ebenfalls ein Jackpot vorgesehen ist. Der Jackpot 7 ist dabei über vorgegebene Symbolkombinationen der Anzeigemittel 2 (Scheiben, Walzen Sp. 2, Z. 61 bis 65) inkrementierbar (Sp. 3, Z. 3 bis 7). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:\n\n1. Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten (Geldspielgerät, siehe Anspruch 1), mit ateilw) einer Steuereinheit zur Ablaufsteuerung, von der anzuzeigende Symbole ermittelt werden, die die mit Anzeigemittel einer Symbolspieleinrichtung dargestellt werden (Anspruch 1); b) einer Vorrichtung zur Annahme und Verarbeitung von Zahlungsmittel (ohne Bezugszeichen , in Fig. 1 rechts oben), c) Guthabenzählern 5 mit zugeordneten Anzeigemittel; d) einer Risikospieleinrichtung 10 mit gewinnwertindividuellen Anzeigefeldern, die zu einem Tableau (Risikoleitern) 11 zusammengefasst sind (Sp. 3, Z. 13 bis 33); e) Bedienelemente 8, 9, die mit der Steuereinheit in Wirkverbindung stehen, durch deren Betätigung Einfluss auf den Spielablauf genommen werden kann; fteilw) wobei bei vorgegebenen Symbolkombinationen ein Jackpot um einen vorgegebenen Betrag bzw. Anteil aufgefüllt wird (Sp. 3, Z. 3 bis 7) g) und bei einer Auflösung des Jackpots dieser im Tableau 11 der Risikoeinspieleinrichtung zufallsgesteuert ausgespielt wird (Sp. 3, Z. 25 bis 33).\n\nIm Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort ein Mikroprozessor für die Steuerung nicht erwähnt (Restmerkmal a)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Jackpot bei nichtgewinnbringenden Symbolkombinationen aufgefüllt wird (Restmerkmal f)).\n\n4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).\n\nAusgehend von dem Verfahren nach der DE 44 05 879 A1 stellt sich dem Fachmann das technische Problem, die dort nicht genauer beschriebene Steuereinheit zu realisieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Mikroprozessors. Mikroprozessoren sind aber seit langem übliche Komponenten zur Steuerung solcher Spielautomaten. Für die Zufallsgeneratoren der zufallsgesteuerten Anzeigemittel 2, sowie die Speicher und Zähler sind kaum andere Realisierungen als über einen Rechner vorstellbar. Damit ist auch der Einsatz eines Mikroprozessors, wenn schon nicht mitlesbar, dann zumindest nahegelegt. Ob die vorgegebenen Symbolkombinationen Gewinn bringende oder nicht Gewinn bringende Kombinationen sind, sieht der Senat als Teil der Spielidee, die darauf gerichtet ist den Spieler durch in Aussicht gestellte Gewinnchancen möglichst lange im Spiel zu halten (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1, Z. 23 bis 30). Ein technisches Problem wird damit nicht gelöst. Im Übrigen ist die dahinter stehende Idee eines Trostpreises für den Fall eines nichtgewinnbringenden Spielausgangs auch schon in der DE 44 05 879 A1 angesprochen (Sp. 2, Z. 19 bis 21, Anspruch 3).\n\nDie DE 196 13 592 A1 zeigt darüber hinaus einen ähnlichen Geldspielautomaten mit Zuführung eines Guthabens zum Jackpot beim Auftreten eines Gewinns oder eines Verlustes (Sp. 2, Z. 13 und 23). Eine solche Zuführung eines Trostpreises zum Jackpot für den Fall eines nichtgewinnbringenden Spielausgangs sähe der Senat somit auch als nahegelegt an.\n\nWas schließlich den von der Anmelderin geltend gemachten Einsatz einer einzigen Risikospieleinrichtung für die Ausspielung des Jackpots und den übrigen Spielbetrieb anbetrifft, so findet sie keinen Niederschlag in den geltenden Ansprüchen. Die Steuerung findet bei Verwendung eines Mikroprozessors ohnehin gemeinsam dort statt. Damit ergibt sich auch kein ressourcensparender Effekt in der Steuerung, wie von der Anmelderin geltend gemacht. Lediglich die Anzeigen werden zu zwei Risikoleitern zusammengelegt. Das bietet sich bei Platzproblemen oder zur übersichtlicheren Gestaltung der Frontseite auch für die Anzeigen 6 und 11 (mit vier Risikoleitern) der aus der DE 44 05 879 A1 bekannten Risikospieleinrichtung ohne Weiteres an. Das könnte also auch keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit liefern.\n\n7. Damit ist der Anspruch 1 nicht patentfähig. Die auf ihn bezogenen Ansprüche 2 bis 5 teilen sein Schicksal. Bertl Groß Dr. Scholz Dr. Schön Pü","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/19009-09_14112011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-14/19-w-pat-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/19009-09_14112011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/19009-09_14112011.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-14/19-w-pat-9-09","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/19009-09_14112011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 11:35:40.009209+00:00"}}