{"status":"available","doknr":"BPATG-2011/06011-11_25102011","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2011-10-25","aktenzeichen":"6 W (pat) 11/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n6 W (pat) 11/11\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 25. Oktober 2011 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 10 2005 011 741 …\n\nhat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Richter\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Gegen das am 11. März 2005 angemeldete Patent 10 2005 011 741, dessen Erteilung am 18. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, ist am 18. April 2007 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in der Anhörung vom 9. November 2007 beschlossen, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.\n\nDie Patentabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstand des erteilten Patents als patentfähig erachtet, da sein Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dabei sind im Einspruchs- sowie im Prüfungsverfahren folgende Druckschriften berücksichtigt worden:\n\n(E1) (E2) (E3) (E4) EP 0 277 535 A2 EP 0 647 760 A2 DE 198 31 453 A1 DE 203 04 485 U1 (E5) (E6) (E7) (E8) (E9) EP 1 040 781 A2 DE 35 18 203 C1 DE 20 2004 009 504 U1 DE 201 10 192 U1 DE 202 19 452 U1 (E10) DE 198 59 888 A1 (E11) DE 197 51 124 C1 (E12) DE 694 04 016 T2 (E13) DE 692 10 667 T2 (E14) DE 102 44 020 B4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Januar 2008 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung sowie in der Verhandlung aus, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nur durch die bereits im Einspruchsverfahren dargelegten Kombinationen der E1 mit der E3, der E2 mit der E3 und der E8 mit der E3, sondern insbesondere auch durch die Kombination der E2 mit der E4 und umgekehrt nahe gelegt und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nSie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei, und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Befestigung für einen Beschlag an einem plattenförmigen Element (1), insbesondere einer Glasscheibe, mittels mindestens eines Befestigungselementes (4), das zumindest bereichsweise ein Außengewinde (12) aufweist, und das innerhalb einer eine Hinterschneidung (24) aufweisenden Sackbohrung (5) mit dem plattenförmigen Element (1) verankerbar ist, wobei das Befestigungselement (4) innerhalb der Sackbohrung (5) von einem elastischen und/oder plastisch verformbaren Element aus Kunststoff umgeben ist, und dass an dem Befestigungselement (4) ein Beschlagunterteil (2, 21) unter Einfügung eines Distanzstückes (10) zwischen einer Oberfläche (25) des plattenförmigen Elementes (1) und dem Beschlagunterteil (2, 21) befestigt ist, so dass ein Kraftschluss mit der Oberfläche (25) des plattenförmigen Elementes (1) und dem Befestigungselement (4) sichergestellt wird, und dass an oder auf dem Beschlagunterteil (2, 21) ein Beschlagoberteil (3, 23) befestigt wird, wobei zwischen Beschlagunterteil (2, 21) und Beschlagoberteil (3, 23) ein allseitiges Spiel vorhanden ist, und dass zwischen der Oberfläche (25) des plattenförmigen Elementes (1) und dem Beschlagoberteil (3, 23) eine Schutzplatte (11) vorhanden ist, so dass ein Kraftschluss mit der Oberfläche (25) des plattenförmigen Elementes (1) sicher gestellt ist.\" Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 18 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.\n\nII.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie allerdings nicht zum Erfolg.\n\n2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig. 2.1. Zum Verständnis des Patentgegenstandes (siehe hierzu insb. Figur 2). Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft eine Befestigung für einen Beschlag an einem plattenförmigen Element, inbesondere einer Glasscheibe. Unter Beschlag ist nach Absatz 9 der Patentschrift jegliche Art von Beschlag zu verstehen, beispielsweise Bänder, Scharniere, Wandbefestigungen. Die Befestigung des Beschlags an dem plattenförmigen Element erfolgt in an sich bekannter Weise über ein Befestigungselement 4, das in einer hinterschnittenen Sackbohrung des plattenförmigen Elements 1 verankert wird. An dem Außengewinde 12 des Befestigungselements 4 ist ein Beschlagunterteil 2 unter Einfügung eines Distanzstückes 10 befestigt. Beim Aufschrauben des Beschlagunterteils 2 auf das Distanzstück 10 und durch das Anpressen desselbigen auf das plattenförmige Element 1 entsteht durch Reibung ein Kraftschluss, so dass Kräfte vom Beschlagunterteil 2 in das plattenförmige Element 1 und umgekehrt eingeleitet bzw. über die Kontaktfläche übertragen werden können. An oder auf dem Beschlagunterteil 2 wird zusätzlich ein Beschlagoberteil 3, das ebenfalls über eine Schutzplatte 11 in kraftschlüssiger Verbindung mit dem plattenförmigen Element 1 steht, befestigt. Die Befestigung des Beschlagoberteils 3 kann entweder direkt, wie in Figur 1 der Patentschrift gezeigt, oder entsprechend der Ausführung gemäß Figur 2 mittelbar über das Befestigungselement 4 erfolgen. Für die patentgemäße Ausgestaltung ist es schließlich noch erforderlich, dass zwischen dem Beschlagober- und unterteil ein allseitiges Spiel vorhanden ist. Gemäß Absatz 30 der Patentschrift soll das Spiel neben einer gewünschten Justiermöglichkeit auch die gleichmäßige Kraftverteilung vom Beschlagoberteil 3 auf das plattenförmige Element gewährleisten, was beispielsweise bei einem spielfreien Aufliegen des Beschlagoberteiles 3 auf dem Beschlagunterteil 2 nicht mehr der Fall sein könnte. In der zugehörigen Figur 2 wird zudem gezeigt, was unter der Formulierung \"allseitig\" zu verstehen ist:\n\nDie dem Spiel 14 zugeordneten Bezugslinien weisen in die jeweiligen Bereiche des Freischnitts 15, der zwischen Beschlagunterteil und Beschlagoberteil vorgesehen ist, d.h. konkret sowohl in die seitlichen Bereiche als auch in den Bereich an der Stirnseite des Beschlagunterteils 2. In dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 ist dieses Ausführungsmerkmal allerdings nur für den Fall gegeben, dass die Verbindung zwischen Beschlagober- und -unterteil das erforderliche Spiel auch im Verbindungsbereich ermöglicht, was im vorliegenden Fall bei einer Befestigung mittels eines elastischen Klettverschlusses 9 gegeben sein kann; andere Ausführungsformen der Verbindung, die kein Spiel ermöglichen, fallen allerdings nicht unter den Anspruchswortlaut. Des Weiteren sind bei der Ausführung gemäß Figur 5 die Merkmale eines allseitigen Spiels nicht vorhanden. Damit stellt das Ausführungsbeispiel nach Figur 5 keine patentgemäße Ausführungsform dar, was die Patentinhaberin in der Verhandlung auch bestätigt hat.\n\nDas Patent schafft damit eine Befestigung für einen Beschlag, bei der entsprechend der Aufgabenstellung in Absatz 6 der Patentschrift das plattenförmige Element an einer Außenseite keine Unterbrechungen aufweist und die gleichzeitig zu einer geringeren Belastung in und auf dem plattenförmigen Element führt. 2.2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Befestigung nach dem Patentanspruch 1 ist neu, wie auch von der Einsprechenden nicht bestritten wird. Die Neuheit ergibt sich schon daraus, dass aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften eine Befestigung für einen Beschlag mit Beschlagunter- und -oberteil hervorgeht, bei denen jeweils ein Kraftschluss zur Oberfläche des plattenförmigen Elementes über ein Distanzstück bzw. eine Schutzplatte sichergestellt ist.\n\n2.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Kerngedanke der Erfindung wird darin gesehen, dass bei der vorgesehenen Befestigung über ein Befestigungselement, das in einer hinterschnittenen Sackbohrung des plattenförmigen Elements verankert ist, die Belastung an und in dem plattenförmigen Element dadurch verringert wird, dass die Last auf das Beschlagoberteil und das Beschlagunterteil verteilt und quasi parallel aufgeteilt wird, d. h. auch ein gezielter Lastabtrag über das Beschlagoberteil erfolgt (vgl. Absatz 8, zweite Hälfte, der Patentschrift). Zur Gewährleistung dieser Lastverteilung und einer gleichmäßigen, großflächigen Druckverteilung auf dem plattenförmigen Element ist neben der Sicherstellung des jeweiligen Kraftschlusses durch Distanzstücke/Schutzplatten (siehe Absätze 10 und 11 der Patentschrift) zwischen Beschlagober- und -unterteil ein allseitiges Spiel, - wie unter Punkt 2.1 ausführlich ausgeführt -, vorgesehen.\n\nAnregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im erteilten Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten angeführten Stand der Technik nicht. So mag es für den Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Befestigungstechnik, eine nahe liegende Maßnahme sein, aus ästhetischen Gründen für die Befestigung der Griffanordnung nach der E4 anstelle der optisch weniger ansprechenden Durchgangsverschraubung 17, 18 eine unauffällige Spreizverschraubung, wie sie beispielsweise in der Figur 1 der E 2 gezeigt ist, vorzusehen. Bei der Übertragung der Merkmale des Befestigungselements 1 nach der E2 wird er auch das bei derartigen Befestigungen übliche Distanzstück 14 (Figur 1 der E2) übernehmen. Damit würde eine derartig modifizierte Griffbefestigung zumindest alle auf das Befestigungselement bezogenen Merkmale nach dem erteilten Anspruch 1 aufweisen, wobei auch der Kraftfluss von dem am Befestigungselement befestigten Beschlagunterteil (Befestigungskopf 6 in Figur 1 der E4) mit der Oberfläche des plattenförmigen Elements über ein Distanzstück sichergestellt wäre.\n\nEine Veranlassung oder Anregung für die weiteren patentgemäßen Ausgestaltungen zur besseren Kraftverteilung und Belastungsaufteilung, konkret der bewussten Sicherstellung des Kraftschlusses vom Beschlagoberteil (Hülse 3) auf das plattenförmige Element durch eine Schutzplatte und das Vorsehen eines allseitigen Spiels zwischen Beschlagoberteil (Hülse 3) und Beschlagunterteil (Befestigungskopf 6) ist aber weder der E2 noch der E4 entnehmbar. Insbesondere geht aus keiner der beiden Ausführungen nach der E2 oder der E4 ein allseitiges Spiel zwischen dem Beschlagunter- und -oberteil hervor: Bei der E2 ist das Beschlagoberteil 17 fest mit dem Beschlagunterteil 7 verspannt und weist zudem überhaupt keinen Kontakt zur Platte 6 auf. Bei der Griffanordnung nach der E4 liegt das Beschlagoberteil (Befestigungsabschnitt 3) an dem Beschlagunterteil (Befestigungskopf 6) fest an, was sogar in Anspruch 1 der E4 ausdrücklich gefordert wird:\n\n\"…, wobei ein Befestigungskopf (6) … mit seiner Umfangswandung (7, 8) an einer Innenwandung (9, 10) der Höhlung (4) bereichsweise anliegend in der Höhlung (4) angeordnet ist.\" (siehe auch Figuren 1 und 2 der E4). Der Fachmann müsste sich somit bewusst von der Lehre nach der E4 abwenden, um die Merkmale eines allseitigen Spiels zu realisieren, was ihn von einer solchen Maßnahme eher abhalten würde.\n\nDamit gelangt der Fachmann auch nicht durch die Kombination der beiden Schriften E4 mit der E2 bzw. E2 mit der E4 zum Gegenstand des Anspruchs 1, da zumindest das Merkmal eines allseitigen Spiels aus keiner der Schriften hervorgeht oder eine Anregung hierfür gegeben wird. Hier führt auch die Berücksichtigung des weiteren Standes der Technik nicht weiter. So wird lediglich in der Figur 1 der E1 eine Befestigung eines Beschlages mit einem Beschlagunterteil (Zapfenaufnahme auf Glasplatte) und einem Beschlagoberteil (Zapfen) gezeigt, bei der das Beschlagoberteil ein allseitiges Spiel gegenüber dem Beschlagunterteil aufweist. Dieses Beschlagoberteil hat jedoch keinerlei Berührung mit dem plattenförmigen Element und stützt sich folglich auch nicht auf diesem ab, so dass auf Grund der unterschiedlichen Randbedingungen überhaupt keine Veranlassung zur Übertragung dieser Merkmale besteht.\n\nDen weiteren Schriften ist überhaupt kein allseitiges Spiel zwischen den beiden Beschlagbauteilen entnehmbar. Dies trifft auch für die E8 zu, bei der sich sowohl das Beschlagunterteil (Hülse 22) über ein Distanzstück (Kunststoff-Unterlegscheibe 20) als auch das Beschlagoberteil (Distanzhülse 26) auf dem plattenförmigen Element (Glasscheibe 42) abstützen. Hierbei liegt die Distanzhülse 26 allerdings klemmend und abdichtend, d. h. formschlüssig, mit ihrem Bund 28 an der Ringschulter 24 der Hülse 22 an (vgl. Beschreibungsseite 4, vorletzter Absatz, i. V. m. Figur 1), so dass hier eine bewusste Kraftübertragung von der Distanzhülse (Beschlagoberteil) auf die Hülse 22 (Beschlagunterteil) erfolgt, was beim Patent durch das vorgesehene allseitige Spiel zwischen diesen beiden Teilen eben vermieden werden soll.\n\nBei der Überprüfung der anderen ermittelten Druckschriften hat sich der Senat überzeugt, dass diese noch weiter ab liegen und somit auch keine Anregungen zur erfindungsgemäßen Lehre geben können. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung geben, da sich aus keiner Druckschrift Hinweise auf ein allseitiges Spiel zwischen dem Beschlagunter- und -oberteil unter dem Aspekt einer Belastungsauf- bzw. -verteilung zwischen diesen beiden Teilen ergeben und jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet. Ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch 1 käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.\n\nDer erteilte Anspruch 1 ist daher bestandsfähig.\n\n3. Mit dem patentfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 Bestand.\n\n4. Für den auf eine Duschabtrennung gerichteten, formal nebengeordneten Patentanspruch 18, welcher aufgrund seiner Rückbeziehung auf den patentfähigen Patentanspruch 1 dessen sämtliche Merkmale mit umfasst, gilt bezüglich seiner Patentfähigkeit dasselbe wie oben unter dem Punkt 2 zum Hauptanspruch ausgeführt. Daher hat auch der erteilte Patentanspruch 18 Bestand.\n\nDr. Lischke Hartlieb Hildebrandt Richter Cl","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06011-11_25102011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-25/6-w-pat-11-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06011-11_25102011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06011-11_25102011.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-25/6-w-pat-11-11","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06011-11_25102011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 11:32:45.033636+00:00"}}