{"status":"available","doknr":"BPATG-2011/01012-11_ep_17062011","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"1. Senat","decided":"2011-06-17","aktenzeichen":"1 Ni 12/11 (EP)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n1 Ni 12/11 (EP)\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\nbetreffend das europäische Patent … (DE …) (hier: Streitwertfestsetzung)\n\nhat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juni 2011 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Engels und Dipl.-Ing. Schlenk\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert wird vorläufig auf 2.000 000,00 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende und gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmende Streitwert für die Gerichtsgebühren entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit und ist nicht auf das von der Klägerin angesprochene wirtschaftliche Interesse der Parteien reduziert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen- Temperierungssystem III; Beschluss vom 12. April 2011, X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert). Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne). Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage). Fehlen hinreichende Anhaltspunkte, so ist zumindest von einem Wert auszugehen, der dem (vorläufig) festgesetzten Streitwert der im Verletzungsverfahren zugrunde gelegt worden ist entspricht, zuzüglich eines Zuschlags von 25 %.\n\nEine Streitwertfestsetzung auf der Basis eines Verletzungsverfahrens scheidet vorliegend von vornhinein aus, da ein solches nicht rechtshängig ist. Der Senat sieht das Interesse der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der maximalen Laufzeit des Streitpatents bis November 2021 und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Modernisierung bestehender Aufzugsanlagen, die i. d. R. langlebige Investitionsgüter darstellen, auch im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der vorliegend unter Patentschutz gestellten Technologie mit 2 Millionen Euro als angemessen und nicht überhöht an. Der weit gefasste Patentgegenstand lässt eine Einschränkung auf bestimmte Ausführungsformen oder wirtschaftliche Aspekte und eine niedrigere Bewertung des Streitwerts nicht zu, auch wenn dies im Fokus der Klägerin stehen mag. Der allgemeine wirtschaftliche Wert - wie z. B. für die Ertüchtigung und Verbesserung bestehender Aufzugsanlagen durch eine optimierte Steuerung und die damit verbundene Effizienzsteigerung und Verlängerung der Nutzungszeit dieser Aufzugsanlagen - rechtfertigt eine entsprechende Bewertung. Da die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 auf den Hinweis des Senats vom 31. Mai 2011 keine Unterlagen oder sonstigen Umstände zur Darlegung und Glaubhaftmachung vorgelegt hat, welche eine niedrigere Bemessung des wirtschaftlichen Wertes an der Vernichtung des Streitpatents plausibel machen, besteht auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden reduzierten Bewertung.\n\nIm Übrigen wird auf den beigefügten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10. Mai 2011 verwiesen. Wie der Klägerin bereits vorab telefonisch mitgeteilt worden ist, wird die Zustellung der Klage nach Eingang entsprechenden Kostenvorschusses erfolgen. Schmidt Schlenk Engels Ko","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01012-11_ep_17062011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-17/1-ni-12-11-ep","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01012-11_ep_17062011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01012-11_ep_17062011.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-17/1-ni-12-11-ep","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01012-11_ep_17062011.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 11:13:19.129402+00:00"}}