{"status":"available","doknr":"BPATG-2010/20015-05_12042010","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"20. Senat","decided":"2010-04-12","aktenzeichen":"20 W (pat) 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n20 W (pat) 15/05\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 12. April 2010 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 197 54 073.2-31 …\n\nhat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner und den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Anmelderinnen wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 5. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität vom 6. Dezember 1996, Aktenzeichen JP 326736/96, beim DPMA eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Integriertes Fernmeldesystem“ durch Beschluss vom 19. November 2004 zurückgewiesen. Mit dem Anmeldungsgegenstand soll ein Integriertes Fernmeldesystem, insbesondere ein Integriertes lnformationskommunikationssystem (ICS) unter Schutz gestellt werden (vgl. die Offenlegungsschrift DE 197 54 073 A1, Sp. 2, Z. 54 bis Sp. 3, Z. 15), welches in der Lage ist, eine Vielzahl von Lokalen Netzen (LANs) zu umfassen, die einen Daten-/Informations-Transfer unter Verwendung eines IP- Rahmens ermöglichen unter Gewährleistung von Sicherheit und Zuverlässigkeit der Nachrichtenübertragung. Dabei sollen nicht unbedingt Standleitungen oder das Internet eingesetzt werden. So soll eine wirtschaftliche Nutzung der Fernmeldearchitektur ebenso erreicht werden, wie eine vereinheitlichte Gewährleistung von Übertragungsgeschwindigkeiten, Übertragungsqualität und Gegenmaßnahmen bei Übertragungsschwierigkeiten. Die Erfindung soll außerdem ein integriertes Fernmeldesystem schaffen, welches mit Hilfe eines einzigen Informationstransfers arbeitet. Dieser soll nicht von der Art des Dienstes abhängen, beispielsweise der Übertragung von Ton, Bild oder Text etc., um auf diese Weise Dienste untereinander zu verbinden, die bislang separat abgewickelt wurden, beispielsweise Gesamt-Nachrichtendienste, Analog/Digital-Telefonleitungsdienste, Internet- Anbieterdienste, Fax-Dienste, Dienste für Rechnerdatenaustausch, CATV-Dienste und dergleichen. Außerdem soll durch die vorliegende Erfindung ein integriertes Fernmeldesystem geschaffen werden, das den Nachrichtenaustausch zwischen verschiedenen Gesellschaften ermöglicht mit nur einer geringen Änderung der Rechnerkommunikations-Adressensysteme, die innerhalb jeder einzelnen Gesellschaft unabhängig und separat geschaffen wurden (beispielsweise in einzelnen Universitäten, Forschungsinstituten, Regierungsstellen etc.). Die angegebenen Ziele der Erfindung sollen folgendermaßen erreicht werden: es wird eine Zugriffsteuervorrichtung geschaffen, mit deren Hilfe mehrere Rechner-Kommunikationsnetzwerke oder Informations-Kommunikationsanlagen verbunden werden, wobei eine Relaiseinrichtung, d. h. eine Weitersendeeinrichtung, die Netzwerkbildung für die Zugriffsteuervorrichtung übernimmt. Das System besitzt Funktionen zur Leitweglenkung (routing), indem die Information mittels eines vereinheitlichten Adressensystems transferiert wird. Das System ist derart konfiguriert, dass die erwähnten mehreren Rechner-Kommunikationsnetzwerke oder Informations-Kommunikationsanlagen einen interaktiven Nachrichtenaustausch vornehmen können.\n\nZusammenfassend soll das Wesentliche der Erfindung darin zu suchen sein, dass mit dem erfindungsgemäßen System verschiedenste Kommunikationssysteme in ein einheitliches lnformationskommunikationssystem integriert werden sollen, wobei das daraus resultierende integrierte lnformationskommunikationssystem als verbindungsfreies Netzwerk ausgestaltet ist unter Nutzung bspw. der Internet- Technologie und eines einheitlichen Adressensystems (vgl. die Offenlegungsschrift, Sp. 1, Z. 3 bis 29). Im Laufe des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde der folgende Stand der Technik ermittelt:\n\n(1) EP 0 269 978 A2. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 geänderten Unterlagen, insbesondere die Patentansprüche 1 bis 43 zugrunde. In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Dokument (1) bekannt sei. Der geltende Anspruch 1 sei daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die zulässige Beschwerde vom 30. Dezember 2004. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Anmelderinnen ihre Anmeldung weiter. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 und in der mündlichen Verhandlung haben sie neue Anspruchsfassungen vorgelegt und beantragen:\n\nden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2004 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:\n\nBezeichnung:\n\nIntegriertes Informationskommunikationssystem (ICS) Einziger Patentanspruch aus dem Schriftsatz vom 18. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 20. Januar 2010 Beschreibung:\n\nSeiten 1, 2, 7 bis 122 gemäß Anmeldungsunterlagen und Seiten 3 bis 6 und 6a aus dem Schriftsatz vom 3. September 2009, eingegangen bei Gericht am 4. September 2009 Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 84 gemäß Anmeldungsunterlagen hilfsweise:\n\nbeantragen die Anmelderinnen, das Patent mit dem einzigen Patentanspruch gem. Hilfsanträgen 1 bis 4 aus der mündlichen Verhandlung zu erteilen, jeweils mit Bezeichnung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Hauptantrag. Der demnach geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen) wie folgt:\n\nM1:\n\n„Integriertes Informationskommunikationssystem (ICS), M1.1:\n\ndas ein Kommunikationsnetzwerk zum Übertragen von Datenrahmen gemäß Regeln eines ICS-Netzwerkadressensystems (ADS) enthält, aufweisend:\n\neine Zugriffssteuervorrichtung (110-1) mit einer Umwandlungstabelle (113-1), die konfiguriert M2:\n\nM2.1:\n\nist, M2.1.1:\n\neinen externen ICS-Benutzerrahmen (P-1) mit einem eindeutigen ICS-Benutzeradressensystem (ADX) M2.1.2:\n\nin einen internen ICS-Netzwerkrahmen (P2) mit dem ICS-Netzwerkadressensystem (ADS) M2.1.3:\n\nunter der Verwaltung der Umwandlungstabelle (113-1) umzuwandeln, M2.1.4:\n\nwobei der externe ICS-Benutzerrahmen (P-1) an einem logischen ICS-Anschluss der Zugriffssteuervorrichtung (110-1), der eine ihm zugeordnete ICS-Netzwerkadresse (7711) hat, eingegeben ist, M2.2:\n\nwobei in der Umwandlungstabelle (113-1) Einträge registriert sind, M2.2.1:\n\ndie jeweils eine sendende ICS-Netzwerkadresse, M2.2.2:\n\neine Empfänger-ICS-Benutzeradresse und M2.2.3:\n\neine empfangende ICS-Netzwerkadresse aufweisen, M2.3:\n\nwobei die Umwandlung nur ausgeführt wird, wenn M2.3.1:\n\nein spezifischer Eintrag in der Umwandlungstabelle gefunden wird, in dem sowohl die ICS-Netzwerkadresse (7711), die dem logischen ICS-Anschluss zugeordnet ist, der sendenden ICS-Netzwerkadresse entspricht als auch M2.3.2:\n\neine Empfängerbenutzeradresse (0034), die in dem externen ICS-Benutzerrahmen (P-1) enthalten ist, der Empfänger-ICS-Benutzeradresse entspricht, M2.3.3:\n\nin welchem Fall der spezifische Eintrag eine als Ziel des ICS-Netzwerkrahmens verwendete empfangende ICS- Netzwerkadresse (9922) enthält, M2.4:\n\nwobei der interne ICS-Netzwerkrahmen (P2) ein Netzwerksteuerfeld und ein Netzwerkdatenfeld aufweist, M2.4.1:\n\nwobei das Netzwerksteuerfeld die von dem spezifischen Eintrag erhaltene ICS-Netzwerkadresse (9922) enthält und M2.4.2:\n\ndas Netzwerkdatenfeld den externen ICS- Benutzerrahmen (P-1) enthält; und M3:\n\neine Weiterleitevorrichtung zum Übertragen des internen ICS- Netzwerkrahmens (P2), M3.1:\n\nwobei die in dem Netzwerksteuerfeld des internen ICS- Netzwerkrahmen (P2) enthaltene ICS-Netzwerkadresse herangezogen wird, um ein Ziel (9922) des internen ICS-Netzwerkrahmens (P2) in der Weiterleitevorrichtung festzustellen, M3.2:\n\nwobei der externe ICS-Benutzerrahmen (P-5) aus dem internen ICS-Netzwerkrahmen (P2) in einer Zielzugriffssteuervorrichtung (110-5) wiederhergestellt wird, M3.2.1:\n\ndie einen logischen ICS-Anschluss aufweist, dem die als Ziel des ICS-Netzwerkrahmens (P2) verwendete ICS- Netzwerkadresse (9922) zugeordnet ist, und M3.2.2:\n\nzu einer Zielkommunikationsvorrichtung übertragen wird, die die Empfängerbenutzeradresse (0034) hat und außerhalb des Kommunikationsnetzwerks ist.“ Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch ein zusätzlich in dem Merkmal M2.1.4 eingefügtes Merkmal (Änderungen unterstrichen):\n\nM2.1.4:\n\n„wobei der externe ICS-Benutzerrahmen (P-1) ein IP- Rahmen (Internet-Protocol-Rahmen) ist und an einem logischen ICS-Anschluss der Zugriffssteuervorrichtung (110-1), der eine ihm zugeordnete ICS-Netzwerkadresse (7711) hat, eingegeben ist,“ Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch ein zusätzlich nach dem Merkmal M2.4.2 und vor dem Merkmal M3 eingefügtes Merkmal M2a (Änderungen unterstrichen):\n\nM2.4.2:\n\n„das Netzwerkdatenfeld den externen ICS- Benutzerrahmen (P-1) enthält; und M2a:\n\neinen ICS-Adressenverwaltungsserver (150-1) mit einer Entsprechungstabelle bezüglich entsprechenden ICS-Benutzeradressen, der auf Anfrage Entsprechungsinformation an die Zugriffssteuervorrichtung (110-1) übermittelt; und M3:\n\neine Weiterleitevorrichtung zum Übertragen des internen ICS- Netzwerkrahmens (P2),“ Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergänzt Merkmal M2a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 folgendermaßen (Änderungen zum Hilfsantrag 2 unterstrichen):\n\nM2a:\n\n„einen ICS-Adressenverwaltungsserver (150-1) mit einer Entsprechungstabelle bezüglich ICS-Netzwerkadressen und dementsprechenden ICS-Benutzeradressen, der auf Anfrage Entsprechungsinformation an die Zugriffssteuervorrichtung (110-1) übermittelt; und“ Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt Merkmal M2a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dahingehend, dass eine Mehrzahl von ICS- Adressenverwaltungsservern mit entsprechendem Zusammenwirken vorgesehen ist (Änderungen zum Hilfsantrag 3 unterstrichen):\n\nM2a:\n\n„eine Mehrzahl von ICS-Adressenverwaltungsservern (150-1, 150-2), die jeweils eine Entsprechungstabelle bezüglich ICS-Netzwerkadressen und dementsprechenden ICS-Benutzeradressen aufweisen und die konfiguriert sind, auf Anfrage Entsprechungsinformation an die Zugriffssteuervorrichtung (110-1) zu übermitteln und, wenn die angefragte Entsprechungsinformation nicht in der Entsprechungstabelle registriert ist, mit anderen ICS-Adressenverwaltungsservern unter Verwendung einer ICS-Netzwerkserver-Kommunikationsfunktion zu kommunizieren, um die angefragte Entsprechungsinformation zu erhalten; und“ Die Anmelderinnen und Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahe gelegt sei.\n\nMit Erklärung vom 3. September 2009 haben die Anmelderinnen die Anmeldung geteilt.\n\nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n1. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik mit besonderer Erfahrung auf dem Fachgebiet der Kommunikations-Netzwerke und mit Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Systeme und Verfahren, insbesondere der zur Übertragung der Daten genutzten Adressierungsverfahren.\n\nZum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 und 3 nicht gewährbar. Zum Hilfsantrag 4 2.1. Aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2 und Spalte 1, Zeile 1, bis Spalte 3, Zeile 7, und den Wortlaut des Anspruchs 1, ist ein Integriertes Informationskommunikationssystem ICS (Fig. 1, network system, Spalte 3, Zeile 37 bis Spalte 4, Zeile 26) als bekannt entnehmbar (Merkmal M1), welches mehrere LANs (LAN 13-1, LAN 13-2) und ein Kommunikationsnetzwerk (backbone network 11) zum Übertragen von Datenrahmen (Fig. 3C, frame) gemäß den Regeln eines Netzwerkadressensystems ADS aufweist (Merkmal M1.1). Daten von den LANs (13-i) werden in einem externen (ICS-) Benutzerahmen (mit einem eindeutigen ICS-Benutzeradressensystem ADX) an das Kommunikationsnetzwerk (backbone network 11) gesendet, in letzterem wird der Datenrahmen in einer eine Umwandlungstabelle (Fig. 2, table memory 33, address transformation table, Spalte 3, Zeile 39 bis Spalte 4, Zeile 26) enthaltenden Zugriffssteuervorrichtung (Fig. 2, network adapter 12-1, 31 - 35) in einen internen (ICS-) Netzwerkrahmen (mit dem ICS-Netzwerkadressensystem ADS) umgewandelt, vgl. Druckschrift (1), Fig. 3A bis 3C, 4 und 5, i. V. m. Spalte 4, Zeile 27 bis Spalte 7, Zeile 3 (Merkmale M2 bis M2.1.3).\n\nIn dem bekannten Informationskommunikationssystem wird somit ein externer (ICS-) Benutzerrahmen (frame as transmitted on LAN 13-i) mit einem eindeutigen Benutzeradressensystem (Source Node Address, Destination Node Address) unter der Verwaltung einer in einer Zugriffsteuervorrichtung (network adapter 12-i) enthaltenen Umwandlungstabelle (address transformation table, AT table) umgewandelt in einen einem Netzwerk-Adressensystem (Source LAN Address, Destination LAN Address) entsprechenden internen (ICS-) Netzwerkrahmen (frame as transmitted on backbone network 11), wobei der externe (ICS-) Benutzerrahmen an einem logischen (ICS-) Anschluss der Zugriffssteuervorrichtung, der eine ihm zugeordnete (ICS-) Netzwerkadresse hat, eingegeben ist (Fig. 2, LAN interface 32, mit zugeordneter Source Node Address und Destination Node Address - Merkmal M2.1.4). In der Umwandlungstabelle gemäß der Druckschrift (1) sind Einträge registriert (Fig. 4, Spalte 4, Zeilen 42 bis 43 - Merkmal M2.2), die eine Empfänger- (ICS-) Benutzeradresse (Fig. 5, Schritt 63, Spalte 6, Zeilen 20 bis 36, destination node address, Merkmal M2.2.2) und eine empfangende (ICS-) Netzwerkadresse (Fig. 5, Schritt 65, Spalte 6, Zeilen 20 bis 36, destination LAN address Merkmal M2.2.3) umfassen. Bzgl. der von dem aus (1) bekannten Kommunikationsnetzwerk (backbone network 11) empfangenen Daten umfassen die bekannten Einträge zwar auch eine sendende Benutzeradresse (Fig. 5, Spalte 5, Zeilen 12 bis 34, Schritt 51, source node address), jedoch nicht eine (ICS-) Netzwerkadresse i. S. d. Anspruchs 1 (Merkmal M2.2.1 teilweise). Jedoch gilt für die Daten, die aus dem bekannten Kommunikationsnetzwerk in ein weiteres Netzwerk (LANs 13-i) gesendet werden, dass dann die Einträge in der Umwandlungstabelle sehr wohl eine sendende Benutzeradresse (source node address) wie auch eine sendende (ICS-) Netzwerkadresse (source LAN address) umfassen, vgl. (1), Fig. 6A, Schritt 81, Spalte 7, Zeilen 9 bis 21. Der Fachmann erschließt sich daraus die Möglichkeit, anstelle einer sendenden Benutzeradresse die zugeordnete sendende Netzwerkadresse in die Umwandlungstabelle einzutragen (Rest Merkmal M2.2.1).\n\nEine Umwandlung unter Verwaltung der Umwandlungstabelle findet gemäß dem bekannten System nur statt (Fig. 5, Spalte 5, Zeilen 12 bis 34, Spalte 6, Zeilen 20 bis 36, jeweils YES-Pfad bei den Entscheidungsschritten 51, 61 und 63 - Merkmal M2.3), wenn - ein spezifischer Eintrag in der Umwandlungstabelle gefunden wird, in dem sowohl die (ICS-) Netzwerkadresse, die dem logischen (ICS-) Anschluss zugeordnet ist, der sendenden (ICS-) Netzwerkadresse entspricht (vgl. (1), Fig. 5, Schritt 51:\n\ndort wird geprüft, ob die source node address - siehe zu Merkmal M2.2.1 - beim lokalen network adapter 12-1 mit der destination LAN address - siehe zu Merkmal M2.1.4 - bekannt ist; demnach wird eine Entsprechung zwischen beiden Adressen geprüft - Merkmal M2.3.1), als auch - eine Empfängerbenutzeradresse, die in dem externen (ICS-) Benutzerrahmen enthalten ist, der Empfänger-ICS-Benutzeradresse entspricht (vgl. (1), Fig. 5, Schritt 63, Prüfung, ob die destination node address im AT table enthalten ist - M2.3.2), - in welchem Fall schließlich der spezifische Eintrag eine als Ziel des (ICS-) Netzwerkrahmens verwendete empfangende (ICS-) Netzwerkadresse enthält (vgl. einmal mehr Fig. 5, Schritt 65, Spalte 6, Zeilen 32 bis 36 - Merkmal M2.3.3). Der aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbare interne (ICS-) Netzwerkrahmen weist ein Netzwerksteuerfeld und ein Netzwerkdatenfeld auf, vgl. Fig. 3C, Spalte 4, Zeilen 27 bis 41, Netzwerksteuerfeld: „destination LAN address“ und „source LAN address“, und Netzwerkdatenfeld: „Data“ - Merkmal M2.4, dabei enthält das Netzwerksteuerfeld die von dem spezifischen Eintrag erhaltene (ICS-) Netzwerkadresse (destination LAN address, vgl. dazu unter Merkmal M2.3.3 - Merkmal M2.4.1) und das Netzwerkdatenfeld enthält den externen (ICS-) Benutzerrahmen (frame received from LAN, vgl. dazu auch unter Merkmal M2.1.1 - Merkmal M2.4.2).\n\nSchließlich weist das aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbare Informationskommunikationssystem eine Weiterleitevorrichtung auf zum Übertragen des internen (ICS-) Netzwerkrahmens (Fig. 1 und 2, bspw. backbone network 11 im Verein mit network adapter 12-2, Wortlaut des Anspruchs 1 - Merkmal M3). Zum Weiterleiten des Netzwerkrahmens wird die in dem Netzwerksteuerfeld des internen (ICS-) Netzwerkrahmen enthaltene (ICS-) Netzwerkadresse herangezogen, um ein Ziel des internen (ICS-) Netzwerkrahmens in der Weiterleitevorrichtung festzustellen (Fig. 6A und 6B, Spalte 7, Zeile 4 bis Spalte 8, Zeile 9 - Merkmal M3.1). Zu diesem Zweck wird der externe (ICS-) Benutzerrahmen aus dem internen (ICS-) Netzwerkrahmen in einer Zielzugriffssteuervorrichtung wiederhergestellt (bspw. network adapter 12-2 mit backbone network interface 31 und LAN interface 32; Fig. 6A, Schritt 79 „send frame data to LAN“ - Merkmal M3.2). Die bekannte Zielzugriffssteuervorrichtung wiederum weist einen logischen (ICS-) Anschluss auf, dem die als Ziel des (ICS-) Netzwerkrahmens verwendete (ICS-) Netzwerkadresse zugeordnet ist (network adapter 12-2, durch die „destination LAN address” identifiziert - Merkmal M3.2.1), dementsprechend wird dann der Netzwerkrahmen zu einer Zielkommunikationsvorrichtung übertragen wird, die die Empfängerbenutzeradresse hat und außerhalb des Kommunikationsnetzwerks ist (vgl. Fig. 6A, Schritt 79 : „send frame data to LAN“; das in Rede stehende LAN liegt außerhalb des Kommunikationsnetzwerks backbone 11 - Merkmal M3.2.2).\n\nDie aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren empfangenden Netzwerkadressen (destination LAN addresses, vgl. unter Merkmal M2.2.3) und Empfänger- Benutzeradressen (destination node addresses, vgl. unter Merkmal M2.2.2) liest der Fachmann auf die mit Merkmal M2a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 geforderten ICS-Netzwerkadressen und ICS-Benutzeradressen. Die solcherart aus (1) bekannten Adressen werden nach (1) (vgl. Fig. 6B, Schritt 91, Spalte 7, Zeilen 31 bis 43) in einer Entsprechungstabelle (table memory 33) bezüglich (ICS- ) Netzwerkadressen und dementsprechenden (ICS-) Benutzeradressen verwaltet (using hash function Hi). Ebenso wird nach (1) verfahren mit sendenden Netzwerkadressen (source LAN addresses) und mit sendenden Benutzeradressen (source node addresses) (vgl. dazu einmal mehr Druckschrift (1), Fig. 6A, Schritt 81, Spalte 7, Zeilen 9 bis 21). Des Weiteren weisen die aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Tabellen (Entsprechungstabellen resp. Umwandlungstabellen) und der dafür notwendige Speicherplatz ersichtlich den Nachteil auf, dass ihre Aufnahmekapazitäten beschränkt sind, und es bedarf eines relativ aufwendigen Verfahrens, die Tabellen zu verwalten, indem diese teilweise gelöscht und neu erstellt werden (vgl. Spalte 2, Zeile 51 bis Spalte 3, Zeile 16). Der Fachmann war deshalb gehalten, aus seinem Fachwissen heraus weitere Möglichkeiten der Adressenverwaltung zu bedenken. Nachdem die zum Prioritätstag genutzten Netzwerke nach Kenntnis des Fachmanns vielfach Client-Server-Strukturen aufwiesen, bot sich ein dezentrales Auslagern der in den Netzwerkadaptern nach (1) ohnehin dezentral vorgesehenen Tabellen in eine Mehrzahl von (ICS-) Adressenverwaltungsservern an, die wiederum die aus (1) bekannten Kommunikationsfunktionen als (ICS-) Netzwerkserver-Kommunikationsfunktion verwenden, um die oben aufgezeigten Entsprechungsinformationn zu erhalten (Merkmal M2a).\n\nDamit ist der Fachmann ausgehend von dem Informationskommunikationssystem nach der Druckschrift (1) aufgrund seines Fachkönnens, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 angelangt. 2.2. Die Anmelderinnen haben argumentiert, dass bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Informationskommunikationssystem die Umwandlungstabellen andere Daten enthielten, als die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 geforderten. Auch seien gemäß (1) Verbindungstabellen in jedem Netzwerk- Adapter vorgesehen, während gemäß Anmeldung mehrere Anschlüsse aus nur einer Tabelle heraus gesteuert würden. Des Weiteren seien zum Lernen der Tabellen-Inhalte nach (1) auch Broadcast-Verbindungen notwendig. Zwar mag das eine oder andere Argument der Anmelderinnen, sofern es so überhaupt Rückhalt findet in der Formulierung des Patentanspruchs, durchaus zutreffen, bspw. in Hinblick auf die gespeicherten Daten und die zugehörigen Tabellen. Jedoch ist es gerade die mit der Speicherung der Daten nach (1) verbundene Problematik, die den Fachmann veranlasst, alternative Anordnungen in Betracht zu ziehen, die dann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, wie die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit im vorhergehenden Abschnitt 2.1 belegen. Zum Hilfsantrag 1 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht gewährbar. Die zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vorstehend unter den Abschnitten 2.1 und 2.2 zu allen Merkmalen außer dem vorliegend nicht zutreffenden Merkmal M2a dargelegten Ausführungen gelten unverändert auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass gemäß Merkmal M2.1.4 der externe ICS-Benutzerrahmen ein IP-Rahmen (Internet-Protocol-Rahmen) ist.\n\nDie Ausbildung von Datenrahmen als Internet-Protocol-Rahmen (IP-Rahmen) war dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus bekannt, nachdem zum Prioritätszeitpunkt die Datenübertragung insbesondere im Internet nach dem TCP/IP- Protokoll standardisiert war. Dem Fachmann, der sich geläufigen Standards verpflichtet weis, bietet sich somit die Ausbildung des externen ICS-Benutzerrahmens als ein IP-Rahmen (Internet-Protocol-Rahmen) an.\n\nSomit gelangt der Fachmann, ausgehend von dem Informationskommunikationssystem nach der Druckschrift (1), aufgrund seines Fachkönnens, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. 4. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents im Umfang der vorliegenden Anspruchssätze begehrt und sich die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht rechtsbeständig erweisen, ist die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht ergangen (BGH GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, m. w. N.).\n\n5. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die vorgenommenen Änderungen in den Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, dahingestellt bleiben. Dr. Mayer Dr. Hartung Werner Kleinschmidt prö","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/20015-05_12042010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-12/20-w-pat-15-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/20015-05_12042010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/20015-05_12042010.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-12/20-w-pat-15-05","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/20015-05_12042010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 10:00:22.489043+00:00"}}