{"status":"available","doknr":"BPATG-2010/06049-08_23092010","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2010-09-23","aktenzeichen":"6 W (pat) 49/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n6 W (pat) 49/08\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 100 06 178\n\nhat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juni 2008 insoweit aufgehoben, als das Patent 100 06 178 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:\n\n- - Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 27.08.2010 Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 11. Februar 2000 angemeldete Patent 100 06 178 mit Beschluss vom 6. Juni 2008 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt mit Eingabe vom 25. August 2010 neue Ansprüche 1 bis 9 vor und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:\n\n- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht am 27. August 2010 sowie - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert. Der geltende Anspruch 1 lautet:\n\n„Elastomerlager bestehend aus einem Innenteil (1), sowie zwei, bezogen auf die Längsachse (5) des Elastomerlagers einen axialen Abstand zueinander aufweisende, das Innenteil (1) umgebende Ringhülsen (2a, 2b) und einem zwischen Innenteil und Ringhülsen (2a, 2b) mit diesen festhaftend verbundenen Elastomerkörper (3), wobei das Innenteil (1) einen Ringwulst (4) mit zwei Stützflächen (4a, 4b) aufweist, von denen ausgehend je ein stegförmiger Teil (3a, 3b) des Elastomerkörpers unter einem Winkel (a) zur Längsachse (5) des Elastomerlagers die Verbindung zu den Ringhülsen (2a, 2b) bildet, welche in eine Außenhülse (6) oder ein Aufnahmeauge eines Kraftfahrzeugbauteiles eingesetzt sind, so dass auf die stegförmigen Teile (3a, 3b) des Elastomerkörpers eine Vorspannkraft wirkt, wobei zwischen der Außenhülse (6) oder dem Aufnahmeauge des Kraftfahrzeugbauteiles und der Oberfläche des Ringwulstes (4) ein radialer Abstand in Form eines Freiweges vorhanden ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich die stegförmigen Teile (3a, 3b) des Elastomerkörpers jeweils unter einem Winkel α von etwa 20° bis 30° bezogen auf die Längsachse (5) des Elastomerkörpers zwischen dem RingwuIst (4) und den zugeordneten Ringhülsen (2a, 2b) erstrecken, dass die radiale Federung im Bereich des Freiweges ausschließlich über den in dieser Richtung sehr weich ausgeführten Elastomerkörper und von diesem durch seine stegförmigen Teile bewirkt wird und dass an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längsachse (5) des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öffnung (9) der Außenhülse (6) beziehungsweise des Aufnahmeauges hineinragenden Flanschbereiches der Ringhülsen (2a, 2b) ein Anschlagpuffer (10) angeformt ist.“\n\nHinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:\n\n- - - - - - - - - D1: DE 198 07 949 A1 D2:\n\nD3:\n\nEP 0 449 228 A2 EP 0 248 714 B2 JP 11 325 145 A EP 0 544 112 A1 JP 3 249 438 A EP 0 901 917 A1 DE-OS 19 35 000 JP 4-302 725 A. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der im Beschwerdeverfahren eingereichten Ansprüche beschränkt aufrecht erhalten wird.\n\n1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 9 sowie Abs. [0018] der Streitpatentschrift, die geltenden Ansprüche 2 bis 9 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 2 bis 8 und 10. Die Zulässigkeit der erteilten bzw. geltenden Ansprüche ist seitens der Einsprechenden im Übrigen auch nicht angezweifelt worden.\n\n2. Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.\n\na) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Elastomerlager mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen offenbart.\n\nb) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der D3: EP 0 248 714 B2 ist ein Elastomerlager mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruch 1 bekannt ein (vgl. auch die Ausführungen im Beschluss der Patentabteilung 12 vom 6. Juni 2008, S. 6, letzter Abs. bis S. 7, Abs. 1).\n\nDie Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 sind dort nicht verwirklicht, insbes. ist dort nicht explizit beschrieben, dass der Winkel α etwa 20° bis 30° betragen soll, dass die radiale Federung ausschließlich über den Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile erfolgen soll und dass an den Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sein soll.\n\nDie D1: DE 198 07 949 A1 offenbart ebenfalls nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1, insbes. ist dort nicht explizit beschrieben, dass der Winkel α etwa 20° bis 30° betragen soll, dass die radiale Federung ausschließlich über den Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile erfolgen soll und dass an den Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sein soll. In der D3: EP 0 248 714 B2 und auch in der D1: DE 198 07 949 A1 ist über den Winkel der Stege keine Aussage getroffen, die radiale Federung erfolgt zusätzlich zu dem Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile auch über ein Dämpfungsfluid und die Anschlagpuffer fehlen vollständig.\n\nZwar hat die Einsprechende unter Hinweis auf Fig. 5 der D3: EP 0 248 714 B2 ausgeführt (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 2007, S. 10, Abs. 3, letzter Satz), dass dort ebenfalls an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längsachse des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hineinragenden Flanschbereiches der Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sei, dies ist jedoch bereits deshalb unzutreffend, weil dort die Ringhülsen 6 keine äußere, freie Oberfläche aufweisen, welche rechtwinklig zur Längsachse des Elastomerlagers verläuft und bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hineinragt. Denn wie nicht nur Fig. 5, sondern auch die Fig. 1 und 3 zeigen, bestehen dort die Ringhülsen aus einem im Wesentlichen U-förmigen und nach außen offenen Bügel, so dass schon allein von daher keine äußere, freie Oberfläche vorhanden sein kann. Auch die D1: DE 198 07 949 A1 offenbart keine an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längsachse des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hineinragenden Flanschbereiches der Ringhülsen angeformte Anschlagpuffer. Dort werden die Ringhülsen von den Bauteilen 16 und 17 gebildet. Diese weisen aber keine Anschlagpuffer auf, wie ohne weiteres der Fig. 1 zu entnehmen ist.\n\nDie D3: EP 0 449 228 A1 betrifft ein Elastomerlager, das sich bereits vom Aufbau her grundlegend vom streitgegenständlichen Elastomerlager unterscheidet, und offenbart ebenfalls keine der im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale, wie sich schon allein durch einen Blick auf die Fig. 1 bis 4 erkennen lässt.\n\nDer im Prüfungsverfahren berücksichtigte, seitens der Einsprechenden aber nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegt erkennbarerweise noch weiter vom Streitgegenstand ab. Da somit der Stand der Technik die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale nicht offenbart, kann von dort auch keine Anregung in Richtung auf den Streitgegenstand ausgehen. Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.\n\nc) Unteransprüche Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/06049-08_23092010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-49-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/06049-08_23092010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/06049-08_23092010.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-49-08","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/06049-08_23092010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 10:25:09.887493+00:00"}}