{"status":"available","doknr":"BPATG-2010/03030-08_eu_13122010","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"3. Senat","decided":"2010-12-13","aktenzeichen":"3 Ni 30/08 (EU)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Patentnichtigkeitssache 3 Ni 30/08 (EU) verbunden mit 3 Ni 35/08 (EU)\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) … …\n\nbetreffend das europäische Patent … (DE ) (hier: Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung)\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt und der Richterin Prietzel-Funk am 13. Dezember 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge der Klägerinnen zu 1) und 2), den mit Beschluss vom 31. März 2009 festgesetzten Streitwert im Wege der Gegenvorstellung auf 500.000,-- € festzusetzen, werden als unzulässig verworfen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Klägerinnen zu 1) und 2) wenden sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Gerichts vom 31. März 2009, mit dem es - entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1) und 2), die bereits damals einen Streitwert von 500.000 € für angemessen gehalten haben - den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren auf 150.000 € festgesetzt hat. Diesen Streitwert haben die Klägerinnen zu 1) und 2) aus ihren Kostenfestsetzungsantrag vom gleichen Tage zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat am 27. April 2010 mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens durch Urteil den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500.000 € festgesetzt. Hierauf begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen 1) und 2) im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 S. 2 RVG - so sind die Erklärungen in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2010 nach Meistbegünstigungsprinzip mangels eigenen Interesse der Klägerinnen zu 1) und 2) aufzufassen - die Erhöhung des Streitswerts auch für das Verfahren beim Bundespatentgericht ebenfalls auf 500.000 € und halten die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs auch für das Bundespatentgericht angemessen.\n\nDie Klägerin 3 hat sich hierzu nicht geäußert. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten.\n\nII. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist nicht begründet. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG kann zwar eine Wertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat und wenn das Verfahren insbesondere wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Nachdem die Antragstellerin innerhalb dieser Frist durch die Gegenvorstellung die Abänderung der Wertfestsetzung begehrt hat, steht nach Auffassung des Senats § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zwar einer Änderung des Streitwerts nicht grundsätzlich entgegen. In der Sache sieht er jedoch keine überzeugenden Gründe für eine Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, der Bundesgerichtshof habe den von ihm ermittelten gemeinen Wert des Streitpatents für seine Wertfestsetzung zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, auf welcher - ggf. abweichenden - Basis jener den gemeinen Wert des Streitpatents ermittelt hat. Allein die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof von der ihm nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zustehenden Möglichkeit der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung keinen Gebrauch gemacht hat, spricht dafür, dass er für die getroffene Festsetzung für die 2. Instanz von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, die Wertfestsetzung durch das Bundespatentgericht aber nicht für grundsätzlich unzutreffend gehalten hat.\n\nInsbesondere sind im Rahmen der Gegenvorstellung auch keine neuen maßgeblichen Tatsachen vorgetragen worden, die ursprünglich bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Binz/Dorndörfer/- Petzold/Zimmermann, GKG u. a., 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 2).\n\nDr. Fuchs-Wissemann Hildebrandt Prietzel-Funk Pr","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03030-08_eu_13122010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/3-ni-30-08-eu","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03030-08_eu_13122010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03030-08_eu_13122010.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-13/3-ni-30-08-eu","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03030-08_eu_13122010.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 10:41:36.662795+00:00"}}