{"status":"available","doknr":"BPATG-2008/28092-05_21052008","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"28. Senat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"28 W (pat) 92/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n28 W (pat) 92/05\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Marke 2 095 276\n\nhat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt:\n\nNachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen hat, ist das Verfahren über diesen Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden. Damit ist auch der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2005 wirkungslos geworden, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen worden war.\n\nG r ü n d e\n\nAm 28. April 1994 hatte der Beschwerdeführer das Wort Shrentec als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42 für die Eintragung in das Register angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 24. April 1995. Mit Rücksicht auf das Datum der Anmeldung endete die erste Schutzdauer mit Wirkung vom 30. April 2004. Am 2. November 2004 reichten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts in Jena per Telefax einen formularmäßigen Antrag zur Verlängerung der Schutzdauer der Marke ein, der auch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der fälligen Gebühren in Höhe von € … umfasste.\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass die Schutzdauer seiner Marke nicht mehr verlängert werden könne, weil die Gebührenzahlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Frist zur Zahlung der Gebühr hätte am 31. Oktober 2004 geendet. Da dieser Tag auf einen Sonntag gefallen sei, hätte die Frist am kommenden Werktag geendet und das sei in Thüringen bereits Montag, der 1. November 2004 gewesen, weil der 1. November in Thüringen kein gesetzlicher Feiertag sei. Für die Fristberechnung seien neben den vom Bund bestimmten Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage zu beachten, die in dem Bundesstaat Geltung hätten, in der die jeweilige Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihren Sitz habe, bei der eine Erklärung zuerst eingehe - in diesem Fall die Dienststelle Jena. Dort sei der Antrag des Beschwerdeführers erst am 2. November 2004 eingegangen und damit zu spät. Daraufhin stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr. Der Beschwerdeführer sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die Zahlungsfrist einzuhalten, was im Einzelnen begründet wurde.\n\nMit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Fristversäumung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem Beschwerdeführer zu vertreten sei.\n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gem. § 68 Abs. 2 MarkenG im Beschlusswege anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Verfahren beigetreten und hat unter dem 24. Februar 2006 zu Sache Stellung genommen. Diese Stellungnahme geht insbesondere auf die rechtlichen Gründe dafür ein, dass für die jeweiligen Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts neben den durch den Bund bestimmten gesetzlichen Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage desjenigen Bundesstaates gelten, in dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat, was zur Folge hat, dass für die Dienststellen teilweise verschiedene Feiertage gelten, bzw. nicht gelten.\n\nMit Schriftsatz vom 28. April 2008 hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen. Damit ist das Verfahren über diesen Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden. Bei dieser Verfahrenslage war im Interesse der Rechtsklarheit - deklaratorisch - auszusprechen, dass auch der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2005, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, wirkungslos geworden ist.\n\nStoppel Schell Werner Me","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/28092-05_21052008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-05-21/28-w-pat-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/28092-05_21052008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/28092-05_21052008.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-05-21/28-w-pat-92-05","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/28092-05_21052008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-03 00:56:56.920439+00:00"}}